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Urteil

4 K 70/19

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2021:0921.4K70.19.00
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Leitsätze
Außergewöhnliche Umstände i.S.v. Art. 34 Abs. 6 Protokoll II I-PA (juris-Abkürzung: EGIntAbkWPSProt II) liegen nicht vor, wenn trotz fehlender Antwort auf ein Nachprüfungsersuchen die Zweifel an der Echtheit eines Ursprungszeugnisses dadurch ausgeräumt werden, dass die Behörden des Ausfuhrstaats in inhaltlich mit dem Streitfall gleich gelagerten Fällen im Rahmen von Nachprüfungsersuchen, die das beklagte Zollamt angestoßen hat, die Echtheit von Ursprungszeugnissen bestätigen, weil diese Antworten nicht generell-abstrakter Natur sind und daher bei Berücksichtigung dieses Sonderwissens die Einheitlichkeit der Präferenzgewährung nicht gewährleistet wäre (Abgrenzung zu FG Hamburg, Urteil vom 21.09.2021, 4 K 63/18).(Rn.43) (Rn.45) (Rn.46)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Außergewöhnliche Umstände i.S.v. Art. 34 Abs. 6 Protokoll II I-PA (juris-Abkürzung: EGIntAbkWPSProt II) liegen nicht vor, wenn trotz fehlender Antwort auf ein Nachprüfungsersuchen die Zweifel an der Echtheit eines Ursprungszeugnisses dadurch ausgeräumt werden, dass die Behörden des Ausfuhrstaats in inhaltlich mit dem Streitfall gleich gelagerten Fällen im Rahmen von Nachprüfungsersuchen, die das beklagte Zollamt angestoßen hat, die Echtheit von Ursprungszeugnissen bestätigen, weil diese Antworten nicht generell-abstrakter Natur sind und daher bei Berücksichtigung dieses Sonderwissens die Einheitlichkeit der Präferenzgewährung nicht gewährleistet wäre (Abgrenzung zu FG Hamburg, Urteil vom 21.09.2021, 4 K 63/18).(Rn.43) (Rn.45) (Rn.46) I. Im Einverständnis der Beteiligten (Bl. 90 der Akte) ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). II. Die zulässige Anfechtungsklage in Form der Abänderungsklage ist unbegründet. Der Kläger kann nicht begehren, dass der Einfuhrabgabenbescheid XXX-2 vom 3. März 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. August 2019 (RL 179/17) dahingehend abzuändern ist, dass Zoll in Höhe von 0 € festgesetzt wird (§ 100 Abs. 2 Satz 1 FGO). Die Einfuhrzollschuld ist gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG L 302, 1; Zollkodex - ZK) durch Überführung des Palmöls in den zollrechtlich freien Verkehr auf der Grundlage des Drittlandszollsatzes von 3,8 % in Höhe von ... € entstanden. Diese Vorschrift ist trotz des Inkrafttretens des Unionzollkodexes anwendbar, da die Einfuhr vor dem 1. Mai 2016 erfolgte. Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben stützen sich auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften (Art. 20 Abs. 1 ZK). Dieser umfasst insbesondere die Zollpräferenzmaßnahmen aufgrund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Ländergruppen, in denen eine Zollpräferenzbehandlung vorgesehen ist (Art. 20 Abs. 3 Buchst. d ZK). Ein solches Abkommen ist das Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (I-PA; ABl. 2009 L 272, 2). Es wurde für die Europäische Union für vorläufig anwendbar erklärt durch Beschluss des Rates 2009/729/EG vom 13. Juli 2009 (ABl. L 272, 1) und mit Beschluss des Rates 2011/144/EU vom 15. Februar 2011 über den Abschluss des Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (ABl. L 60, 2) genehmigt. Papua-Neuguinea wendet es seit dem 20. Dezember 2009 an (s. Beschluss (EU) 2020/2061 des Rates vom 7. Dezember 2020, Erwägungsgrund 1, ABl. L 424, 25), sodass es im Zeitpunkt der Einfuhr im Januar 2015 galt. Nach Artikel Art. 11 I-PA werden Waren mit Ursprung in den Pazifik-Staaten - mit Ausnahme der hier nicht relevanten Waren aus Anhang I I-PA - zollfrei zur Einfuhr in die EU zugelassen. Gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. a) des Protokolls II über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (Protokoll II I-PA) erhalten Ursprungserzeugnisse eines Pazifik-Staates bei der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft [...] die Begünstigungen des Abkommens, sofern eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird. Die von der Klägerin bei der Einfuhr vorgelegten vier WVBen entsprechen zwar dem Muster nach Anhang III I-PA. Sie belegen jedoch nicht den Ursprung der Ware aus Papua-Neuguinea. Der Beklagte hat nämlich zu Recht gem. Art. 34 Abs. 6 Protokoll II I-PA die Gewährung der Präferenzbehandlung abgelehnt. Danach muss die Präferenzbehandlung abgelehnt werden, wenn bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des NPE i.S.v. Art. 34 Abs. 1-3 Protokoll II I-PA insbesondere noch keine Antwort erfolgt ist und keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte hat zu Recht eine nachträgliche Prüfung der WVBen gemäß Art. 34 Protokoll II I-PA veranlasst, da im Einfuhrzeitpunkt begründete Zweifel an deren Echtheit bestanden (dazu 1.). Trotz ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens blieb das NPE unbeantwortet (dazu 2.). Außergewöhnliche Umstände gemäß Art. 34 Abs. 6 Protokoll II I-PA sind nicht gegeben (dazu 3.). Die Ablehnung der Präferenzgewährung verstößt auch nicht gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (dazu 4.). 1. Der Beklagte durfte eine nachträgliche Prüfung der WVBen veranlassen, weil begründete Zweifel an deren Echtheit bestanden. Gemäß Art. 34 Abs. 1 Protokoll II I-PA erfolgt eine nachträgliche Prüfung des Ursprungsnachweises insbesondere immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben. Vorliegend hatte der Beklagte Zweifel an der Echtheit der WVBen, weil die Stempelabdrucke des Zollamts Kimbe auf den WVBen einen doppelten Außenkreis tragen, während der - ansonsten identische - Musterstempelabdruck des Zollamts Kimbe, der im Musterstempelarchiv hinterlegt ist (Bl. 75 Einspruchsheft II), nur einen einfachen Außenkreis aufweist. Derartige offensichtliche Abweichungen des Stempelbildes gehen über die in Art. 29 Abs. 2 Protokoll II I-PA genannten "[e]indeutige[n] Formfehler wie Tippfehler" hinaus, weil sie Zweifel daran entstehen lassen, ob der verwendete Stempel authentisch ist (vgl. FG Baden-Württ., Urteil vom 19. März 2013, 11 K 1290/10, juris, Rn. 32, zu Abweichungen zwischen verwendetem Stempel und dem Abdruck im Musterstempelarchiv). Es handelt sich offensichtlich nicht um eine Fehlstempelung oder eine unvollständige Stempelung. Die Zweifel konnten nicht durch das Schreiben des PNG Customs Service, Kimbe, vom 20. Oktober 2014 an die Kommission zerstreut werden. Zwar ist sein Inhalt hierzu geeignet, jedoch konnte die Kommission auf Nachfrage des Senats den Eingang dieses Schreibens nicht bestätigen. Für den für sie günstigen Umstand des Zugangs des Schreibens bei der Kommission trägt die Klägerin die Feststellungslast. 2. Das Nachprüfungsverfahren gem. Art. 34 Abs. 2 Protokoll II I-PA wurde ordnungsgemäß durchgeführt, ohne dass der PNG Customs Service geantwortet hat. a) In den Fällen des Art. 34 Abs. 1 Protokoll II I-PA senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes eine Abschrift der WVB an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das NPE (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Protokoll II I-PA). Dieser Verpflichtung kam der Beklagte nach, indem die BUN mit Schreiben vom 11. April 2016 ein NPE an den PNG Customs Service, Port Moresby, sandte und hierbei die Gründe für das NPE angab, ohne dass eine Reaktion erfolgte. Auch das Erinnerungsschreiben vom 12. Oktober 2016 blieb bis heute unbeantwortet. b) Auch andere Äußerungen des PNG Customs Service können nicht als Antwort auf das NPE gewertet werden. Der Senat hat schon Zweifel, ob angesichts des eindeutigen Wortlauts von Art. 34 Abs. 5 Protokoll II I-PA ("Das Ergebnis dieser Nachprüfung" [Hervorhebung hinzugefügt]) eine konkludente Beantwortung eines NPE möglich ist. Jedenfalls kann keines der sich in den Akten befindliche Schreiben als eine solche Beantwortung anerkannt werden. aa) Mit dem Schreiben vom 4. April 2017 des PNG Customs Service, Port Moresby, werden zwar die Zweifel am Stempel des Zollamts Kimbe ausgeräumt. Dieses Schreiben bezieht sich jedoch ausdrücklich nur auf Parallelfälle. Es bleibt offen, ob der PNG Customs Service ein vergleichbares Schreiben für den Streitfall vergessen hat oder ob er andere Gründe hatte, auf das hier in Rede stehende NPE nicht zu antworten. Diese Zweifel hätten durch eine Antwort des PNG Customs Service ausgeräumt werden können, die jedoch bis zur Entscheidung des Senats nicht erfolgt ist. bb) Die vier Ersatz-WVBen stellen keine (auch nur konkludente) Antwort auf das NPE dar. Ihnen fehlt nämlich im Feld 11 das Ausstellungsdatum. Dies ist eine wesentliche Angabe, weil hiervon die Geltungsdauer einer WVB (Art. 22 Protokoll II I-PA) abhängt. Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Sandler (C-175/12). In jenem Verfahren ging es nämlich um eine WVB, die - bis auf eine auslegungsbedürftige Erklärung im Feld "Bemerkungen" - alle übrigen Anforderungen erfüllte (Urteil vom 24. Oktober 2013, Rn. 66). Offenbleiben kann, ob das fehlende Ausstellungsdatum im Rahmen des NPE unbeachtlich wäre, wenn es sich anderweitig ermitteln ließe. Der Vortrag der Klägerin, dass die Ersatz-WVBen mit dem Schreiben vom 16. Juni 2017 des PNG Customs Service, Port Moresby, an die BUN übermittelt worden seien, ließ sich nämlich nicht verifizieren, weil die BUN den Eingang dieses Schreibens ausdrücklich nicht bestätigt hat. Die Anfrage des Berichterstatters beim PNG Customs Service blieb insoweit unbeantwortet. Aus sich heraus lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen, welche Dokumente ihm beigefügt waren. Die Feststellungslast für diesen für sie günstigen Umstand trägt die Klägerin. 3. Da die Behörden Papua-Neuguineas nicht nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des NPE darauf geantwortet haben, musste der Beklagte als ersuchende Zollbehörde die Präferenzbehandlung grundsätzlich ablehnen (Art. 34 Abs. 6 Protokoll II I-PA). Außergewöhnliche Umstände, bei denen gem. Art. 34 Abs. 6 Protokoll II I-PA diese Rechtsfolge nicht eintritt, liegen im Streitfall nicht vor. Sie ergeben sich weder aus der Rechtsprechung des EuGH (dazu a) noch aus der Fortentwicklung dieser Judikatur durch den Senat (dazu b). a) Der Senat hat in dem zwischen den Beteiligten des Streitfalls ergangenen Urteil vom 21. September 2021 (4 K 63/18) dargelegt, unter welchen Umständen der EuGH in den Rechtssachen Huygen und Bonapharma außergewöhnliche Umstände angenommen hat (FG Hamburg, Urteil vom 21. September 2021, 4 K 63/18, S. 11 ff.). Der vorliegende Fall ist - genau wie der des Verfahrens 4 K 63/18 - schon deshalb nicht mit diesen Fällen vergleichbar, weil es der Klägerin nicht unmöglich gewesen ist, wirksame WVBen zu erhalten. b) Der vorliegende Fall ist auch nicht mit dem Fall vergleichbar, in dem der Senat mit Urteil vom 21. September 2021 (4 K 63/18) über die in den Entscheidungen des EuGH genannten Konstellationen hinaus außergewöhnliche Umstände angenommen hat. In jenem Urteil hat der Senat außergewöhnliche Umstände nämlich nur deswegen anerkannt, weil der Ausfuhrstaat zwar außerhalb eines NPE, aber im Rahmen eines im I-PA vorgesehenen Verfahrens - der rückwirkenden Ergänzung des Musterstempelarchivs - und in abstrakt-genereller Weise die Zweifel an der Echtheit des dort in Rede stehenden Stempels und damit zugleich der dort betroffenen WVB ausgeräumt hat. Bei dieser Sachlage wurde nicht nur die Zuständigkeit des Ausfuhrlandes für die Feststellung der Ursprungseigenschaft respektiert. Auch die Einheitlichkeit und Sicherheit der Präferenzgewährung, die grundsätzlich durch die Anerkennung von Alternativnachweisen beeinträchtigt wird, wurde in dieser Konstellation gewahrt (FG Hamburg, Urteil vom 21. September 2021, 4 K 63/18, S. 14 f.). Die letztgenannte Bedingung wäre im vorliegenden Fall nicht erfüllt, wenn man es als außergewöhnlichen Umstand anerkennen würde, dass der PNG Customs Service, Port Moresby, mit Schreiben vom 4. April 2017 in den in Parallelfällen durchgeführten NPE den Warenursprung bestätigt und damit implizit die Zweifel am Stempel des Zollamts Kimbe ausgeräumt hat. Diese Information war - anders als die Ergänzung des Musterstempelarchivs im Verfahren 4 K 63/18 - nicht abstrakt-genereller Natur, sondern stand nur der BUN zur Verfügung. Die unionsweite Einheitlichkeit der Präferenzgewährung - und damit die Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen europäischer Importeure - wäre beeinträchtigt, wenn man dieses nur einer Zollstelle zur Verfügung stehende Sonderwissen zugunsten der Klägerin berücksichtigen würde. 4. Die Ablehnung der Präferenzgewährung verstößt auch nicht gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der auch im Zollrecht gilt (EuGH, Urteil vom 3. April 2008, Militzer & Münch, C-230/06, Rn. 47). Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen des EuGH (EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016, Polihim-SS, C-355/14, Rn. 59; Urteil vom 7. November 2019, Petrotel-Lukoil, C-68/18, Rn. 59; Urteil vom 27. Juni 2018, Turbogás, C-90/17 Rn. 44; Urteil vom 13. Juli 2017, Vakaru Baltijos laivu statykla, C-151/16, Rn. 51) beziehen sich auf die Unbeachtlichkeit der Nichterfüllung formeller Voraussetzungen. Die Vorlage einer fehlerfreien WVB ist jedoch keine rein formelle Voraussetzung für die Präferenzbehandlung (FG Baden-Württ., Urteil vom 16. Februar 2016, 11 K 500/13, juris, Rn. 54 m.w.N. aus der Rspr. des EuGH). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung eines Präferenzzolls für die Einfuhr von Palmöl aus Papua-Neuguinea. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 informierte das Customs Office (Zollamt) Kimbe des Papua New Guinea (PNG) Customs Service die Europäische Kommission (Kommission) darüber, dass der PNG Customs Service neue Stempel verwende. Das Schreiben trägt einen solchen Stempel des Zollamts Kimbe, wobei der Stempel einen doppelten Außenkreis aufweist. Den Eingang des Schreibens hat die Kommission auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich nicht bestätigt. Vom 12. bis 14. November 2014 wurden im Hafen von Bialla, Papua-Neuguinea, vier Mal 520 t rohes Palmöl auf das Schiff X geladen. Am 24. November 2014 wurden nachträglich die vier Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 A 19155, A 19158, A 19161 und A 19162 (WVBen) für diese Menge Palmöl ausgestellt. Als Exporteur ist die D in Kimbe, Papua-Neuguinea, genannt. Im Feld 11 ist das Zollamt Kimbe eingetragen. Der Stempel trägt den Schriftzug "Papua New Guinea, Customs, Kimbe Export" und hat einen doppelten Außenkreis. Am 8. und 12. Januar 2015 meldete die Klägerin die vorgenannte Menge Palmöl im vereinfachten Anmeldeverfahren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Unter Berufung auf das Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Pazifik-Staaten (I-PA) beantragte sie die zollfreie Einfuhr. Bei der Abrechnung der dazugehörigen ergänzenden Zollanmeldung vom 10. Februar 2015 XXX-1, Pos. 1 und 2, legte die Klägerin die WVBen vor. Der Beklagte hatte Zweifel an deren Echtheit, da die darauf befindlichen Stempelabdrücke des Zollamts Kimbe einen doppelten Außenkreis tragen, während der korrespondierende Stempelabdruck im Musterstempelarchiv nur einen einfachen Außenkreis aufweist. Daher gewährte der Beklagte die Zollfreiheit zunächst nur nicht abschließend und wandte sich am 2. September 2015 an das HZA Münster - Bundesstelle Ursprungsnachprüfung (BUN) -, das er um nachträgliche Prüfung der WVBen bat. Das Nachprüfungsersuchen (NPE) sandte die BUN mit Schreiben vom 11. April 2016 an den PNG Customs Service, Port Moresby. Hierin bat die BUN, die Echtheit und die Richtigkeit der in den WVBen enthaltenen Angaben zu prüfen. Es bestünden Zweifel an der Echtheit der WVBen, weil der Stempelabdruck im Feld 11 - anders als der Musterstempel - einen doppelten Außenkreis trage. Da die BUN hierauf keine Antwort erhalten hatte, erinnerte sie mit Schreiben vom 12. Oktober 2016. Nachdem die BUN auch hierauf keine Rückmeldung erhalten hatte, setzte der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid XXX-2 vom 3. März 2017 Zoll in Höhe von ... € auf der Grundlage des Drittlandszollsatzes von 3,8 % abschließend gem. Art. 218 Abs. 2 ZK fest. Da außergewöhnliche Umstände nicht ersichtlich seien und die Echtheit der WVBen nicht bestätigt werden könne, sei die Präferenzbehandlung zu versagen. Mit Schreiben vom 17. März 2017 legte die Klägerin Einspruch ein gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 3. März 2017 sowie weitere Bescheide, die wegen desselben Sachverhalts ergangen waren. Die Abweichung der Stempel stelle einen Verwaltungsfehler dar. Mit E-Mail vom 7. April 2017 informierte die Klägerin den Beklagten über das eingangs erwähnte Schreiben des PNG Customs Service, Kimbe, vom 20. Oktober 2014 an die Kommission. Mit Schreiben vom 4. April 2017 des PNG Customs Service, Port Moresby, irrtümlich adressiert an die italienischen Zollbehörden, wurde die Echtheit verschiedener WVBen des Exporteurs D bestätigt. In der dazugehörigen Anlage waren die hier in Rede stehenden WVBen nicht genannt. In Reaktion auf dieses Schreiben half der Beklagte in den Parallelfällen den ebenfalls eingelegten Einsprüchen ab. Mit Schreiben vom 26. Februar 2018 übersandte die Klägerin die vier Ersatz-WVBen EUR.1 A 500 1406, EUR.1 A 500 1407, EUR.1 A 500 1408 und EUR.1 A 500 1409 für die hier in Rede stehende Menge Palmöl. Sie tragen den Stempel des Zollamts Kimbe, der dem Musterstempelabdruck entspricht. Diese Ersatz-WVBen seien bereits mit Schreiben vom 16. Juni 2017 des PNG Customs Service, Port Moresby, an die BUN übermittelt worden. Nachdem der Beklagte festgestellt hatte, dass im Feld 11 der Ersatz-WVBen jeweils das Ausstellungsdatum fehlte, forderte er mit Schreiben vom 10. Juli 2018 die Klägerin auf nachzuweisen, wann die Ersatz-WVBen ausgestellt worden seien. Hierauf legte die Klägerin mit Schreiben vom 3. September 2018 das an die BUN adressierte Schreiben vom 16. Juni 2017 des PNG Customs Service, Port Moresby, vor. Es bezieht sich auf Ausfuhren von D und ist im Übrigen identisch mit dem Schreiben des PNG Customs Service, Port Moresby, vom 4. April 2017. Auf Nachfrage des Beklagten erklärte die BUN, dass ihr das Schreiben vom 16. Juni 2017 nicht zugegangen sei. Mit Einspruchsentscheidung vom 27. August 2019 (RL 179/17) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen der Zollpräferenz seien nicht nachgewiesen. Der in den WVBen verwendete Stempelabdruck mit dem doppelten Außenkreis stimme nicht mit dem Musterstempelabdruck überein. Diese Abweichung sei kein geringfügiger Formfehler. Daher bestünden Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit der Präferenznachweise. Da die Behörden Papua-Neuguineas auf das NPE nicht geantwortet hätten, sei gem. Art. 27 Buchstabe a) ZK i.V.m. Art. 34 Abs. 6 Protokoll II I-PA die Präferenzbehandlung abzulehnen. Die geografischen Verhältnisse Papua-Neuguineas stellten keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Die Ersatz-WVBen könnten den Ursprung nicht belegen. Um zu prüfen, ob die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 1 Protokoll II I-PA und den EU-Leitlinien "Anwendung der Bestimmungen über die Gültigkeit von Ursprungsnachweisen in der Gemeinschaft" eingehalten worden seien, müsse im Feld 11 das Ausstellungsdatum angegeben sein. Mit Schreiben vom 4. April 2017 habe der PNG Customs Service zwar nachträglich die Authentizität mehrerer WVBen bestätigt. Die hier in Rede stehenden WVBen seien darin jedoch nicht genannt. Mit ihrer am 23. September 2019 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Verwendung des Stempels mit doppeltem Außenkreis stelle einen Formfehler gem. Art. 29 Abs. 2 Protokoll II I-PA dar, der keinen Zweifel an der Richtigkeit der WVBen lasse. Die vermeintliche Verwechslung eines Stempels beim Zollamt Kimbe sei mit einem Tippfehler vergleichbar. Es bestünden keine begründeten Zweifel an der Ursprungseigenschaft. Der PNG Customs Service, Kimbe, habe mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 bestätigt, dass sein Stempel mit doppeltem Außenkreis authentisch sei. Der PNG Customs Service, Port Moresby, habe im Schreiben vom 4. April 2017 die Echtheit von WVBen mit einem Stempel des Zollamts Kimbe mit doppeltem Außenkreis bestätigt. Dass die hier in Rede stehenden WVBen darin nicht genannt seien, sei unerheblich. Der vorliegende Formfehler lasse keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in den WVBen erkennen. Die in der Dienstvorschrift Z 4212, Ziff. 13, genannten Beispiele seien keine zwingenden Gründe, von Zweifeln auszugehen. Im Übrigen könne im Einzelfall die Zweifelsvermutung widerlegt werden, was nach der Rechtsprechung des EuGH immer dann der Fall sei, wenn der Ursprung der Waren aufgrund objektiver Beweise mit Sicherheit feststehe und Importeure und Exporteure die gebotene Sorgfalt angewandt hätten. Daher habe der Beklagte sein Verfahrensermessen nicht ausgeübt. Für die Echtheit der WVBen sprächen die Liefernachweise, die gemeinsam mit den WVBen eingereicht worden seien. Außerdem seien die praktischen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Beförderung von flüssigem Palmöl sei ein logistisch aufwendiger Prozess. Die zeitlichen Abläufe und der Umstand, dass das Schiff ohne Zwischenhalt in einem Land, das Palmöl anbaue, den Hamburger Hafen erreicht habe, ließen darauf schließen, dass das Palmöl, das vom 12. bis 14. November 2014 verladen, am 8. bzw. 12. Januar 2015 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden sei. Im- und Exporteur hätten die gebotene Sorgfalt angewandt, um die WVBen zu erhalten. Zweifel an der Richtigkeit des Stempelabdrucks seien für die Klägerin nicht erkennbar gewesen. Jedenfalls seien die Ersatz-WVBen ordnungsgemäß ausgestellt worden. Nach Einleitung des NPE habe der PNG Customs Service, Kimbe, von der Möglichkeit gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) Protokoll II I-PA Gebrauch gemacht, nachträglich WVBen auszustellen. Diese Ersatz-WVB belegten den Ursprung der hier in Rede stehenden Waren. Der Beklagte habe die Ersatz-WVBen innerhalb der Frist von Art. 22 Abs. 3 Protokoll II I-PA annehmen dürfen, weil die Waren ursprünglich innerhalb von zehn Monaten nach Ausstellung der ursprünglichen WVBen gestellt worden seien (Art. 22 Abs. 1 Protokoll II I-PA). Auch die in der Dienstanweisung Z 4212, Ziff. 9, enthaltene Voraussetzung, dass das Ausstellungsdatum des Präferenznachweises nicht länger als zwei Jahre zurückliegen dürfe, sei erfüllt. Die Ersatz-WVBen seien innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Ausstellung vorgelegt worden. Die Einhaltung dieser Frist lasse sich ermitteln, auch wenn die Ersatz-WVBen kein Datum trügen. Das dazugehörige Begleitschreiben datiere nämlich vom 16. Juni 2017. Damit sei klar, dass die Zweijahresfrist bei Vorlage der Ersatz-WVBen mit Schreiben vom 26. Februar 2018 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Daran ändere die Behauptung des Beklagten nichts, er habe die Ersatz-WVBen und das Begleitschreiben vom 16. Juni 2017 nicht erhalten. Ein Prüfungsvermerk über das Ergebnis einer nachträglichen Prüfung in Feld 14 der Ersatz-WVBen wäre zwar hilfreich, sei aber nicht zwingend erforderlich. Der Beklagte selbst habe in seinem Abschlussvermerk die Authentizität der Ersatz-WVBen anerkannt. Jedenfalls verstoße es gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die Präferenzbehandlung allein wegen eines Formfehlers zu versagen. Es stehe nämlich fest, dass die materiellen Voraussetzungen für die Präferenzbehandlung vorgelegen hätten. Nach der Rechtsprechung zu verbrauchsteuerrechtlichen Entlastungen müssten die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachtet werden. Dies gelte auch fürs Zollrecht. Die Verletzung rein formeller Anforderungen könne damit nicht zur Versagung des Präferenzzolls führen, wenn die materiellen Voraussetzungen offenkundig erfüllt seien. Anhaltspunkte für grob fahrlässiges oder betrügerisches Verhalten bestünden nicht. Die Klägerin habe auch keinerlei Einflussmöglichkeiten im Hinblick auf die Erteilung der WVBen gehabt. Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid XXX-2 vom 3. März 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. August 2019 (RL 179/17) dahingehend abzuändern, dass Zoll in Höhe von 0 € festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich auf seinen bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus: Die "verwaltungstechnischen Voraussetzungen" für die Präferenzgewährung gem. Art. 31 f. Protokoll II I-PA seien nicht erfüllt. Der BFH habe im Urteil VII R 117/97 die Präferenzgewährung abgelehnt, weil im Einfuhrzeitpunkt der Ausfuhrstaat die für die Präferenzgewährung zuständigen Stellen noch nicht benannt habe. Im vorliegenden Fall seien die Stempel erst mit Wirkung vom 18. Dezember 2014 - also nach der Ausfuhr - im Musterstempelarchiv aktualisiert worden. Das Schreiben des PNG Customs Service, Kimbe, vom 20. Oktober 2014 ändere hieran nichts, da sein Zugang bei der Kommission nicht belegt sei. Es sei ohne Bedeutung, ob die Klägerin die Voraussetzungen für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die in der Bonapharma-Entscheidung niedergelegt worden seien, erfüllt habe. Die Klägerin habe im Übrigen den Ursprungsnachweis für die Ware nicht erbracht. Ein Fall der Nichtannahme der WVBen liege gerade nicht vor, so dass das Verfahren der nachträglichen Ausstellung nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) Protokoll II I-PA nicht anwendbar sei. Der Beklagte habe vielmehr sein insoweit bestehendes Ermessen dahingehend ausgeübt, die WVBen anzunehmen und ein NPE durchzuführen. Nach der Dienstanweisung Z 4212, Ziff. 13, liege bei einer Stempelabweichung kein unbeachtlicher Formfehler i.S.v. Art. 29 Abs. 2 Protokoll II I-PA vor. Das NPE sei insbesondere wegen der Stempelabweichung eingeleitet worden. Es habe nicht positiv abgeschlossen werden können, weil die gem. Art. 34 Abs. 5 Protokoll II I-PA genannten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Er habe nie eine ausdrückliche Antwort zum NPE erhalten. Auch aus der Antwort vom 4. April 2017 in den Parallelverfahren könne nichts zugunsten der Klägerin geschlossen werden. Das Fehlen der hier in Rede stehenden WVBen müsse als bewusste Entscheidung des PNG Customs Service verstanden werden. Auch die unvollständigen Ersatz-WVBen stellten keine Antwort auf das NPE dar. Die Wahl des Verfahrens obliege dem Beklagten und nicht dem PNG Customs Service. Selbst wenn die Ersatz-WVBen grundsätzlich anzuerkennen wären, fehle ihnen jedenfalls das Ausstellungsdatum. Dieses Datum sei wichtig, weil die Gültigkeit der WVB, seine Vorlagemöglichkeit und die Aufbewahrungsdauer (Art. 22 Abs. 1 und 2, Art. 28 Protokoll II I-PA) davon abhingen. Auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 16. August 2021 wird ergänzend Bezug genommen. Bei der Entscheidung hat die Sachakte des Beklagten (2 Hefter) vorgelegen, auf die ergänzend Bezug genommen wird.