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Beschluss

4 V 101/20

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Kann einem Abgabenbescheid nicht entnommen werden, auf welche konkreten Ermittlungsergebnisse des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) sich der Antragsgegner insoweit stützt, ist der Bescheid formell rechtswidrig.(Rn.11) (Rn.12) 2. Ist der Antragsgegner seiner Pflicht aus § 364 AO zur Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen nicht nachgekommen, ist bereits aus diesem Grunde Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.(Rn.15) 3. Die Vorschrift des § 364 AO findet auch auf Einspruchsverfahren in Bezug auf Abgabenbescheide Anwendung, die ihre Rechtsgrundlage im Unionszollkodex haben.(Rn.16) 4. Weder Art. 12 UZK noch Art. 45 VO Nr. 515/97 rechtfertigt die Versagung der Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen. Mitteilungspflichtige Besteuerungsgrundlagen sind auch Berichte des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).(Rn.18)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kann einem Abgabenbescheid nicht entnommen werden, auf welche konkreten Ermittlungsergebnisse des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) sich der Antragsgegner insoweit stützt, ist der Bescheid formell rechtswidrig.(Rn.11) (Rn.12) 2. Ist der Antragsgegner seiner Pflicht aus § 364 AO zur Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen nicht nachgekommen, ist bereits aus diesem Grunde Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.(Rn.15) 3. Die Vorschrift des § 364 AO findet auch auf Einspruchsverfahren in Bezug auf Abgabenbescheide Anwendung, die ihre Rechtsgrundlage im Unionszollkodex haben.(Rn.16) 4. Weder Art. 12 UZK noch Art. 45 VO Nr. 515/97 rechtfertigt die Versagung der Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen. Mitteilungspflichtige Besteuerungsgrundlagen sind auch Berichte des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).(Rn.18) II. Der gemäß § 69 FGO i.V.m. Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269/1, berichtigt durch ABl. 2016 L 267/2, m. spät. Änd. - Unionszollkodex -, im Folgenden: UZK) zulässige Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 25.06.2020 hat auch in der Sache Erfolg. Die materiellen Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung ergeben sich auch im finanzgerichtlichen Verfahren aus Art. 45 UZK. Nach dessen Abs. 2 setzen die Zollbehörden die Vollziehung einer Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt ist, ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Zwar benennt die Vorschrift als Adressaten lediglich die Zollbehörden, sie ist aber auch von den Gerichten auf dem Gebiet des Zollrechts als materieller Entscheidungsmaßstab anzuwenden. Aufgrund der Verweisung in § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 FGO auf § 69 Abs. 2 Satz 2 ff. FGO beschränken sich die gerichtlichen Befugnisse auf dasjenige, was die Zollbehörden selbst anordnen können. Werden die Befugnisse der Zollbehörden nach §§ 361 Abs. 2 AO, 69 Abs. 2 FGO durch unionsrechtliche Regelungen überlagert, muss dies auch für das gerichtliche Verfahren gelten (st. Rspr. des BFH zu Art. 244 ZK: Urteil vom 19.04.2011, VII B 234/10, BFH/NV 2011, 1202; zu Art. 45 UZK vgl. Schoenfeld, in: Krenzler/Herrmann/Niestedt, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, Art. 45 UZK Rn. 34). Da sich die Begriffe der begründeten Zweifel im Sinne von Art. 244 Abs. 2 ZK bzw. 45 Abs. 2 UZK und der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 S. 2 FGO im Wesentlichen decken (Schoenfeld, in: Krenzler/Herrmann/Niestedt, Art. 45 UZK Rn. 18), liegen begründete Zweifel vor, wenn bei summarischer Prüfung der angefochtenen Bescheide neben für ihre Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (st. Rspr. des BFH, Beschluss vom 26.08.2004, V B 243/03, in: juris, Rn. 14 unter Bezugnahme auf Beschluss vom 10.02.1967, III B 9/66, BFHE 87, 447). Die Aussetzung der Vollziehung setzt dabei nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH, Beschluss vom 26.04.2004, VI B 43/04, in: juris, Rn. 11; Beschluss vom 20.05.1997, VIII B 108/96, in: juris, Rn. 41). Sie kann auch dann zu gewähren sein, wenn die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide später im Hauptverfahren bestätigt werden sollte (vgl. BFH, Beschluss vom 23.08.2004, IV S 7/04, in: juris, Rn. 21). Die Umstände, die die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen, hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO; Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rn. 94, 123). Nach dem vorstehend skizzierten Prüfungsmaßstab dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sind begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einfuhrabgabenbescheides vom 25.06.2020 gegeben. 1. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 25.06.2020 dürfte formell rechtswidrig sein, da der Antragsgegner gegen die Verpflichtung des Art. 22 Abs. 7 UZK i.V.m. § 121 AO verstoßen hat, die Entscheidung hinreichend zu begründen. In Art. 22 Abs. 7 UZK hat der Unionsgesetzgeber bestimmt, dass eine den Antragsteller belastende Entscheidung mit Gründen versehen sein muss. Die Begründungspflicht nach Art. 22 Abs. 7 UZK umfasst nicht nur die schriftliche Ablehnung von Anträgen, sondern auch Entscheidungen, die - wie hier - für die Personen, an die sie gerichtet sind, nachteilige Folgen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 09.11.2017, C- 46/16, Rn. 41; Urteil vom 07.12.2000, C-213/99, Rn. 31; jeweils zu Art. 6 Abs. 3 ZK). Mit Art. 22 Abs. 7 UZK wird der Anspruch jeder Person nach Art 41 Abs. 2 lit. c) GR-Charta, dass die Verwaltung ihre Entscheidungen zu begründen hat, für den Bereich des Zollrechts der Union umgesetzt (vgl. insoweit auch 27. Erwägungsgrund zum UZK). Allerdings verhält sich der Unionszollkodex nicht zu der Frage, welchen Umfang die Begründung einer Entscheidung haben muss. Mangels unionsrechtlicher Regelung richtet sich daher der Umfang der Begründungspflicht nach nationalem Recht, in concreto nach § 121 AO (so auch Alexander, in: Witte, Art. 22 UZK, Rn. 142). In § 121 Abs. 1 AO hat der nationale Gesetzgeber geregelt, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen ist, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Die Begründungspflicht dient der Verwirklichung des gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutzes gegen öffentliche Hoheitsakte. Der Betroffene kann Rechtsschutz nur dann effektiv in Anspruch nehmen, wenn er weiß, wie die Behörde ihren Verwaltungsakt rechtfertigt und auf welche Rechtsgrundlagen sie ihn stützt (BFH, Urteil vom 11.2.2004 - II R 5/02 -, juris). Zwar bleiben Umfang und Inhalt der nach § 121 Abs. 1 AO geforderten Begründungspflicht, soweit dies zum Verständnis des Verwaltungsakts erforderlich ist, hinter denen des § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG und § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X zurück; nach den letzteren Vorschriften sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Mit der demgegenüber schwächeren Ausgestaltung der Begründungspflicht durch § 121 Abs. 1 AO wollte der Gesetzgeber den praktischen Bedürfnissen der Finanzverwaltung Rechnung tragen (vgl. Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks 7/4292 S. 27; vgl. auch BFH, Urteil vom 11.02.2004 - II R 5/02 -, juris). Die Behörde kann sich daher in ihrer zum Verständnis des Verwaltungsakts erforderlichen Begründung darauf beschränken, die ihre Entscheidung maßgebend tragenden Erwägungen bekannt zu geben (vgl. Urteil vom 11.02.2004 - II R 5/02 -, juris; BFH-Urteil vom 26.11.1991 - VII K 5/91 -, juris). Diese Erleichterungen hinsichtlich der Begründungspflicht bedeuten freilich nicht, dass die Behörde sich damit begnügen darf, lediglich festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Nacherhebung von Einfuhrabgaben erfüllt sind. Vielmehr muss der Bescheid auch unter Berücksichtigung des durch § 121 Abs. 1 AO vorgegebenen Rahmens erkennen lassen, wie die Behörde ihren Verwaltungsakt rechtfertigt, insbesondere auf welchen Sachverhalt und welche Begründung sie ihn stützt. Ein Verwaltungsakt, der die vorgeschriebene Begründung nicht enthält bzw. im Rahmen des § 126 Abs. 2 AO nicht nachträglich erhalten hat, ist formell rechtswidrig. So liegt der Fall auch hier: Der streitgegenständliche Nacherhebungsbescheid des Antragsgegners lässt nicht erkennen, auf welche tatsächlichen Erkenntnisse und Feststellungen die Inanspruchnahme der Antragstellerin gestützt wird. Vielmehr beschränkt sich der Nacherhebungsbescheid vom 25.06.2020 auf die apodiktische Feststellung, "nach den Ermittlungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung konnte anhand von Daten aus der Import- und Exportdatenbank des Department of Investigation of Taiwan Customs (DOI) festgestellt werden, dass die betreffenden Fahrräder beim Import bei den taiwanesischen Behörden mit chinesischem Ursprung angemeldet und nur wenige Tage später in die EU weiterversandt wurden." Auf welche konkreten Ermittlungsergebnisse des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (im Folgenden: OLAF) sich der Antragsgegner insoweit stützt, kann dem Nacherhebungsbescheid jedoch nicht entnommen werden. Der beschließende Senat übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass der Antragsgegner in der Begründung des streitgegenständlichen Einfuhrabgabenbescheids auf eine "anliegende Übersicht" verweist, die verschiedene, freilich nicht näher erläuterte und - wenn überhaupt - nur sehr mühsam lesbare Tabellen enthält. Diese Tabellen vermögen indes nicht, die erforderliche Begründung des Einfuhrabgabenbescheids zu ersetzen und der Antragstellerin zu vermitteln, auf welchen Sachverhalt und welche Begründung der Antragsgegner den Abgabenbescheid gründet. So fehlen bereits Angaben darüber, welchen Zeitraum die Ermittlungen des OLAF betroffen haben. Diese Information ist vor dem Hintergrund für die Antragstellerin unverzichtbar, dass sie in die Lage versetzt sein muss zu prüfen, ob die von ihr getätigten Einfuhren im März und April 2019 überhaupt in das Zeitfenster der OLAF-Ermittlungen fallen. Auch fehlen im Einfuhrabgabenbescheid Erläuterungen darüber, ob der Lieferant der von der Antragstellerin eingeführten Waren - das in Taiwan ansässige Unternehmen A - von den Vertretern des OLAF aufgesucht und überprüft worden ist und welche Feststellungen aufgrund eventueller Kontrollbesuche getroffen worden sind. Der Begründung des Einfuhrabgabenbescheids lässt sich ferner nicht entnehmen, aufgrund welcher konkreten Daten eine Zuordnung von Importen nach Taiwan und Exporten aus Taiwan getroffen wurde. Die bloße Auflistung von Container-Nummern genügt insoweit nicht. Dass die von der Antragstellerin in den Monaten März und April 2019 eingeführten Fahrräder und Fahrradteile - wie der Antragsgegner der Antragstellerin in der Begründung des Bescheides vorhält - zuvor mit chinesischem Ursprung in Taiwan angemeldet worden seien, kann weder anhand des Einfuhrabgabenbescheides selbst noch anhand der beigefügten Tabellen nachvollzogen werden. Sich den Inhalt der Anlagen des Einfuhrabgabenbescheides zu erschließen, ist nicht Sache der Antragstellerin als Adressatin des Bescheides, sondern Verpflichtung des Antragsgegners, der den Normbefehl des Art. 22 Abs. 7 UZK i.V.m. § 121 AO umzusetzen hat. Der beschließende Senat hat schließlich bedacht, dass der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 17.08.2020, mit dem er den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat, Feststellungen aus dem OLAF-Bericht und der ergänzenden Schreiben des OLAF dargelegt hat. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine subjektive Auswahl von Feststellungen handelt - "... die m.E. relevanten Informationen und Feststellungen ..." -, ist die Begründung des Bescheides vom 17.08.2020 nicht geeignet, den Begründungsmangel des Einfuhrabgabenbescheides vom 25.06.2020 zu heilen. Denn das Aussetzungsverfahren nach § 69 FGO stellt ein selbständiges Verfahren dar, das neben das Verwaltungs- und Hauptsacheverfahren tritt (vgl. nur Gosch, in: Gosch, § 69 FGO Rn. 170; BFH, Beschluss vom 10.12.1986, I B 121/86, BStBl. II 1987, 389). 2. Die Aussetzung der Vollziehung ist im Streitfall auch deshalb zu gewähren, weil der Antragsgegner seiner Pflicht zur Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen nach § 364 AO nicht nachgekommen ist. In § 364 AO ist bestimmt, dass den Beteiligten die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen sind. Der Anspruch auf Mitteilung der Besteuerungsunterlagen ist Ausfluss des in Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 41 Abs. 2 lit. a) GR-Charta verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorschrift des § 364 AO und der in ihr verbürgte Anspruch auf Mitteilung der Besteuerungsunterlagen findet auch in Bezug auf Einspruchsverfahren Anwendung, die einen Bescheid zum Gegenstand haben, der seine Rechtsgrundlage in Vorschriften des Unionszollkodex hat. Zwar enthält der Unionszollkodex im 6. Abschnitt in Kapitel 2 des 1. Titels Regelungen über "Rechtsbehelfe" (Art. 43 ff UZK). So normiert Art. 44 UZK grundsätzliche Anforderungen bezüglich des Rechtsbehelfsverfahrens, an die sich alle Mitgliedstaaten zu halten haben, wie insbesondere Regelungen zur Zweistufigkeit des Rechtsbehelfsverfahrens sowie zur Rechtsbehelfsbefugnis. Obgleich im Unionszollkodex eine dem Art. 245 ZK entsprechende Vorschrift, wonach die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen werden, fehlt, bleibt auch unter der Geltung des Unionszollkodex die Normierung und Ausgestaltung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens den einzelnen Mitgliedstaaten vorbehalten (vgl. Schoenfeld, in: Krenzler/Herrmann/Niestedt, Art. 43 UZK Rn. 4). Da sich der Unionszollkodex zu der Frage, ob und in welchem Umfang dem Wirtschaftsbeteiligten die Grundlage der Abgabenerhebung mitzuteilen sind, nicht verhält, findet die Vorschrift des § 364 AO auch auf zollrechtliche Einspruchsverfahren Anwendung. Die Antragstellerin hat gemäß § 364 AO Anspruch darauf, dass ihr die Besteuerungsgrundlagen mitgeteilt werden. Der mitteilungspflichtige Umfang der Besteuerungsunterlagen ist weit zu verstehen. Unterlagen der Besteuerung im Sinne des § 364 AO sind deshalb alle Beweismittel und Beweisergebnisse, die geeignet sind, die Sachaufklärung und das Ergebnis des Verfahrens zu beeinflussen (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 30.1.2012, 4 V 4/12, juris; Seer, in: Tipke/Kruse, § 364 AO Rn. 4). Hierzu zählen insbesondere auch Amtshilfemitteilungen jeglicher Art, Auskünfte sowie Ermittlungsergebnisse und -zusammenstellungen anderer Behörden (vgl. Werth, in: Gosch, § 364 AO Rn. 8). Die Antragstellerin hat bereits mit ihrem Einspruchsschreiben vom 20.07.2020 die Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen beantragt. Diesem Antrag hat der Antragsgegner bislang nicht entsprochen. Erstmals im Bescheid vom 17.08.2020, mit dem er den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat, hat der Antragsgegner zu dem Antrag nach § 364 AO Stellung bezogen und ausgeführt, dass einer Einsichtnahme in den Missionsbericht des OLAF Art. 12 Abs.1 UZK und Art. 45 der Verordnung (EG) des Rates vom 13.03.1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelung (ABl. Nr. 82/1, im Folgenden: VO Nr. 515/97) entgegenstehe, wonach dieser vertraulich sei. Weiter heißt es in dem Bescheid vom 17.08.2020: "Die m.E. relevanten Informationen und Feststellungen des Berichts und der ergänzenden Schreiben des OLAF habe ich Ihnen vorstehend dargelegt." Diese (weitere) Versagung der Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen kann der Antragsgegner indes weder auf Art. 12 UZK noch auf Art. 45 VO Nr. 515/97 stützen. Nach Art. 12 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 UZK fallen alle von den Zollbehörden für amtliche Zwecke gesammelte Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich übermittelt werden, unter die Geheimhaltungspflicht. Diese Informationen dürfen - außer im Falle von Art. 47 Abs. 2 UZK - von den zuständigen Behörden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder der Behörde, die sie übermittelt hat, weitergegeben werden (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 UZK). Eine Weitergabe ist jedoch ohne Zustimmung zulässig, sofern die Zollbehörden nach den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere über den Datenschutz, oder im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren dazu verpflichtet oder ermächtigt sind. Zu den geltenden Rechtsvorschriften im Sinne des Art. 12 UZK zählen sowohl Vorschriften des europäischen als auch des nationalen Rechts (vgl. nur Thaler, in: Krenzler/Herrmann/Niestedt, Art. 12 UZK Rn. 10), wie namentlich auch prozessuale Vorschriften, die dem Wirtschaftsbeteiligten Mitteilungsansprüche oder Ansprüche auf Akteneinsicht vermitteln. So liegt es in Bezug auf die Vorschrift des § 364 AO, die die Behörden verpflichtet, den Beteiligten des Einspruchsverfahrens die Besteuerungsgrundlagen vollständig offenzulegen. Weder das "Ob" noch das "Wie" - d.h. der Umfang - der Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen liegt im Ermessen der (Zoll-)Behörden. Die durch § 364 AO normierte Rechtspflicht zur umfassenden Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen verdrängt das durch Art. 12 UZK geschützte Interesse der vertraulichen Behandlung von Informationen, die für amtliche Zwecke gesammelt oder übermittelt worden sind. Dies gilt auch und besonders in Bezug auf Missionsberichte und Schreiben des OLAF, wenn die Behörde - so wie hier - diese Erkenntnisse in zollamtlichen Entscheidungen, wie etwa Nacherhebungsbescheiden umgesetzt hat. Entsprechend verhält es sich in Bezug auf die Vorschrift des Art. 45 VO Nr. 515/97; diese rechtfertigt eine Versagung der Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen ebenfalls nicht. Nach Art. 45 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 VO Nr. 515/97 sind die Auskünfte, die im Rahmen dieser Verordnung in beliebiger Form übermittelt werden, vertraulich. Die Vertraulichkeit dieser Daten, zu denen grundsätzlich auch Erkenntnisse und Ermittlungsergebnisse des OLAF gehören, wird allerdings nicht uneingeschränkt gewährleistet. Vielmehr heißt es insoweit in Art. 45 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 VO Nr. 515/97 ausdrücklich, dass die Auskünfte (lediglich) den Schutz genießen, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaates, der sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt. Das bedeutet, verwendet eine Zollbehörde Auskünfte, die ihr nach Maßgabe der Verordnung Nr. 515/97 übermittelt wurden, im Rahmen zollbehördlicher Entscheidungen gegenüber Wirtschaftsbeteiligten, unterliegen diese Auskünfte den Offenlegungsverpflichtungen und Akteneinsichtsrechten der Mitgliedstaaten mit der Folge, dass der Antragsgegner eine Offenlegung des Missionsberichtes und der mit dem Missionsbericht in Zusammenhang stehenden Schreiben des OLAF nicht verweigern kann. 3. Der Senat hat von der Anordnung einer Sicherheitsleistung abgesehen. Zwar macht Art. 45 Abs. 3 UZK, der auch von den Gerichten im gerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO zu beachten ist (vgl. Schoenfeld, in: Krenzler/Herrmann/Niestedt, Art. 45 UZK Rn. 34), die Aussetzung der Vollziehung zollbehördlicher Entscheidungen, die die Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zum Gegenstand haben, von einer Sicherheitsleistung abhängig. Die Anforderung einer Sicherheitsleistung entfällt jedoch, wenn durch die Leistung der Sicherheit dem Abgabenschuldner ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten entstehen könnten (Art. 45 Abs. 1 a.E. UZK). Ernste Schwierigkeiten wirtschaftlicher Art sind anzunehmen, wenn der Schuldner ohne Gefährdung seiner wirtschaftlichen Lage nicht imstande ist, Sicherheit zu leisten (vgl. Schoenfeld, in: Krenzler/Herrmann/Niestedt, Art. 45 UZK Rn. 40). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Die Antragstellerin hat durch Vorlage der Bilanz glaubhaft gemacht, dass ihr durch die Leistung einer Sicherheit ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten entstehen könnten. Es liegt nunmehr am Antragsgegner, das Einspruchsverfahren zügig einem Abschluss zuzuführen, der Antragstellerin die Besteuerungsgrundlagen vollständig mitzuteilen und die fehlende Begründung des Bescheides nachzuholen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Beschwerde zuzulassen (§ 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. Die Entscheidung ergeht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO durch den Vorsitzenden. I. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides, mit dem der Antragsgegner Antidumpingzoll nacherhebt. Die Antragstellerin ist ein polnisches Unternehmen, das mit Fahrrädern und Fahrradteilen handelt. In den Monaten März und April 2019 führte die Antragstellerin über den Hamburger Hafen Fahrräder und Fahrradteile der Position 8712 0030 bzw. 8714 9990 ein, die zur Vermarktung in Polen bestimmt waren. Lieferant der Waren war jeweils das in Taiwan ansässige Unternehmen A. Mit Bescheid vom 25.06.2020 erhob der Antragsgegner von der Antragstellerin Antidumpingzoll in Höhe von 274.586,60 Euro sowie Verzugszinsen in Höhe von 6.955,00 Euro nach. In der Begründung des Bescheides heißt es: "Im Rahmen einer nachträglichen Prüfung der o.g. Einfuhrvorgänge nach Art. 48 der Verordnung (EU) 952/2013 (UZK) wurde festgestellt, dass die mit taiwanesischem Ursprung angemeldeten Fahrräder tatsächlich aus China stammen. Nach Ermittlungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung konnte anhand von Daten aus der Import- und Exportdatenbank des Department of Investigation of Taiwan Customs (DOI) festgestellt werden, dass die betreffenden Fahrräder beim Import bei den taiwanesischen Behörden mit chinesischem Ursprung angemeldet und nur wenige Tage später in die EU weiterversandt wurden (vgl. anliegende Übersicht). Das Ursprungsland wurde daher auf China geändert und die entsprechenden Einfuhrabgaben (Antidumpingzoll) werden hiermit nacherheben ..." Die Anlage zum Bescheid vom 25.06.2020 enthält mehrere Tabellen, die teilweise Beschriftungen der Spalten und Zeilen aufweisen, jedoch durchgängig keine näheren Erläuterungen enthalten. Die Antragstellerin erhob gegen den Bescheid vom 25.06.2020 Einspruch, über den noch nicht entschieden worden ist. Ihr ebenfalls gestellter Antrag, die Vollziehung des Bescheides vom 25.06.2020 auszusetzen, lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 17.08.2020 ab. Die Antragstellerin hat am 17.09.2020 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie meint, es bestünde bereits deshalb ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Nacherhebungsbescheids, weil der Antragsgegner die Besteuerungsgrundlagen nicht offengelegt habe. Im Übrigen habe der beweisbelastete Antragsgegner nicht nachgewiesen, dass die Waren ihren Ursprung in China gehabt hätten. ...