Urteil
4 K 19/13
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2013:1115.4K19.13.0A
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Erlass von Aussetzungszinsen besteht in folgendem Fall nicht: Ein Hauptzollamt erließ einen Energiesteuerbescheid gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG, gegen den nach erfolglosem Einspruchsverfahren - soweit hier relevant - erfolglos Klage erhoben wurde. Während des Einspruchs- und Klageverfahrens war die Vollziehung ausgesetzt. Zwischenzeitlich stellte der Steuerpflichtige einen Entlastungsantrag nach § 50 EnergieStG, dem - wegen Nachweisanforderungen gem. § 94 EnergieStV - erst nach Rechtskraft des Urteils stattgegeben wurde. Dem Ansatz, der Energiesteueranspruch des Beklagten habe nicht der materiellen Rechtslage entsprochen, weil ihm ein materieller Entlastungsanspruch des Steuerschuldners gegenübergestanden habe, vermochte das Gericht nicht zu folgen. Der Steueranspruch entsteht kraft Gesetzes unabhängig von der Frage eines möglichen Entlastungsanspruchs nach § 50 EnergieStG (Rn.30)
(Rn.31)
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2. Zu den Nachweisanforderungen gem. § 94 Abs. 3 EnergieStV (Rn.31)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Erlass von Aussetzungszinsen besteht in folgendem Fall nicht: Ein Hauptzollamt erließ einen Energiesteuerbescheid gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG, gegen den nach erfolglosem Einspruchsverfahren - soweit hier relevant - erfolglos Klage erhoben wurde. Während des Einspruchs- und Klageverfahrens war die Vollziehung ausgesetzt. Zwischenzeitlich stellte der Steuerpflichtige einen Entlastungsantrag nach § 50 EnergieStG, dem - wegen Nachweisanforderungen gem. § 94 EnergieStV - erst nach Rechtskraft des Urteils stattgegeben wurde. Dem Ansatz, der Energiesteueranspruch des Beklagten habe nicht der materiellen Rechtslage entsprochen, weil ihm ein materieller Entlastungsanspruch des Steuerschuldners gegenübergestanden habe, vermochte das Gericht nicht zu folgen. Der Steueranspruch entsteht kraft Gesetzes unabhängig von der Frage eines möglichen Entlastungsanspruchs nach § 50 EnergieStG (Rn.30) (Rn.31) . 2. Zu den Nachweisanforderungen gem. § 94 Abs. 3 EnergieStV (Rn.31) . Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. I. Der Ablehnungsbescheid vom 16.03.2012 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 28.12.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, auf ihren Antrag vom 23.02.2012 die mit Bescheid vom 04.01.2012 festgesetzten und bereits entrichteten Aussetzungszinsen in Höhe von ... € zu erstatten. Nach § 237 Abs. 4 AO i. V. m. § 234 Abs. 2 AO kann auf Aussetzungszinsen ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme ist eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den durch § 102 Satz 1 FGO gezogenen Grenzen nachprüfbar ist. Die Nachprüfung einer Erlassablehnung ist daher auf die Prüfung beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Beklagte bei der Ausübung des Erlasses fehlerhaft gehandelt hat. Erst recht ist der Ermessensspielraum im konkreten Fall nicht derart eingeschränkt, dass das Ermessen fehlerfrei nur durch Stattgabe des Erlassantrags hätte ausgeübt werden können (sog. Ermessensreduzierung auf Null, vgl. FG Hamburg, Urteil vom 02.07.2010, 6 K 193/09, m. w. N.). Dass hinreichende sachliche Billigkeitsgründe i. S. d. § 237 Abs. 4 i. V. m. § 234 Abs. 2 AO, auf den die Klägerin ihren Erstattungsantrag stützt, vorliegen, ist nicht zu erkennen. § 237 Abs. 1 Satz 1 AO sieht vor, dass dann, wenn ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen eine Steueranmeldung endgültig keinen Erfolg gehabt haben, der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen ist. Dementsprechend stellt die Festsetzung der Zinsen eine gebundene Entscheidung dar. Lediglich der nach § 237 Abs. 4 i. V. m. § 234 Abs. 2 AO mögliche Verzicht auf Zinsen ist als Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 227 AO eine Ermessensentscheidung (BFH, Urteil vom 31.03.2010, II R 2/09). Dementsprechend kommt ein Verzicht auf Aussetzungszinsen aus Gründen der sachlichen Unbilligkeit nur in Betracht, wenn die Erhebung der Zinsen im Einzelfall mit Rücksicht auf den § 237 AO zugrunde liegenden Zweck nicht mehr zu rechtfertigen ist bzw. den gesetzlichen Wertungen zuwider läuft (BFH, Urteil vom 31.03.2010, II R 2/09 m. w. N.). § 237 Abs. 4 AO i. V. m. § 234 Abs. 2 AO eröffnet die Möglichkeit, über die Grenzen der Rechtsfortbildung hinaus atypische Sachverhalte durch Fortschreibung der im Gesetz enthaltenen Wertungen zu berücksichtigten und damit Unzulänglichkeiten des generalisierenden Gesetzgebers auszugleichen (vgl. Loose in Tipke/Kruse, § 227 AO, Rn. 4 und 18, m. w. N.). Sinn und Zweck der in § 237 AO geregelten Verzinsung ausgesetzter Beträge ist es, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den der Steuer-pflichtige dadurch erhält, dass er während der Dauer der Aussetzung über eine Geldsumme verfügen kann, die nach dem im angefochtenen Steuerbescheid konkretisierten Recht mit Fälligkeit dem Steuergläubiger zusteht. 237 Abs. 4 AO bezweckt i. V. m. § 234 Abs. 2 AO, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern von den einzelnen Steuerpflichtigen unterschiedlich lange nach ihrer Festsetzung beglichen werden. Liquiditätsvorteile, die dem Steuerpflichtigen typischerweise entstehen, weil er den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis aufgrund gewährter Aussetzung der Vollziehung nicht bei Fälligkeit erfüllt, sollen mit Hilfe der Verzinsung ausgeglichen werden. Ob die möglichen Zinsvorteile tatsächlich gezogen worden sind, ist grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BFH, Beschluss vom 10.03.2006, V B 82/05). Unbeachtlich ist auch, ob auf Seiten des Steuergläubigers Zinsnachteile entstanden sind, die durch Aussetzungszinsen auszugleichen wären (vgl. BFH, Urteil vom 30.03.2006, V R 60/04 und Beschluss vom 10.03.2006, V B 82/05). Der von der Klägerin erlangte Liquiditätsvorteil liegt darin, dass sie die festgesetzte Energieteuer über den Zeitraum der Aussetzung der Vollziehung hinweg nicht hat entrichten müssen, so dass ihr in Höhe des Unterschiedsbetrags nicht gerechtfertigte Liquidität zumindest insofern zur Verfügung stand, als sie sich den Zahlbetrag andernfalls anderweitig, gegebenenfalls unter Belastung der ihr eingeräumten Kreditlinien hätte beschaffen müssen. Die Festsetzung der Aussetzungszinsen ist weder vor dem Hintergrund, dass der Klägerin - wie sie formuliert - nahezu der gesamten Steuerbetrag später vom Beklagten gem. § 50 EnergieStG erstattet wurde, noch wegen einer möglichen Vereitelung der Verrechnungslage durch den Beklagten unbillig. Richtig ist zwar grundsätzlich, dass der Steuerbetrag und der Zinsanspruch zunächst im Verhältnis der Akzessorietät zueinander stehen, dass der Anspruch also nur soweit besteht, wie die Steuern auch entstanden sind. Daran, dass die Energiesteuer in der Höhe, die der Berechnung der Aussetzungszinsen zu Grunde gelegt wurde, entstanden sind und dass deren Erhebung rechtmäßig war, besteht vor dem Hintergrund der Entscheidung in dem Verfahren 4 K 135/10 (Urteil vom 07.12.2010) kein Zweifel. Auch die Klägerin bestreitet dies nicht. Der Umstand, dass der Klägerin für die aus dem freien Verkehr ... in das Steuergebiet verbrachten Energieerzeugnisse (Biodiesel und Pflanzenöl) ein Entlastungsanspruch nach § 50 EnergieStG zustand, macht die Erhebung der Aussetzungszinsen nicht unbillig. Es geht zwar in jedem Fall um das nämliche Energieerzeugnis, letztlich aber um unterschiedliche Besteuerungstatbestände. Die Steuerentlastung nach § 50 EnergieStG wird für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse gewährt, die bestimmten Voraussetzungen entsprechen. Der Steuerentlastungsanspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem für die Energieerzeugnisse die Steuer in Person des Entlastungsberechtigten entsteht, seine Geltendmachung ist von einer Antragstellung nach § 94 EnergieStV abhängig. Der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschiedene Fall (Urteil vom 23.11.2001, 3 A 1928/98), auf den die Klägerin sich bezieht und der dadurch gekennzeichnet war, dass die Rechtswidrigkeit eines Erschließungsbeitrags erst während des Rechtsbehelfsverfahrens für die Zukunft geheilt worden war, ist nicht vergleichbar. Im Streitfall war die Festsetzung der Energiesteuer zu keinem Zeitpunkt rechtswidrig, sie entsprach stets dem materiellen Recht, da die Steuer für die Einfuhren im Jahr 2007 gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG entstanden war. Dem Ansatz, der Energiesteueranspruch des Beklagten habe nicht der materiellen Rechtslage entsprochen, weil ihm ein materieller Entlastungsanspruch der Klägerin gegenübergestanden habe, vermag das Gericht nicht zu folgen. Der Steueranspruch entsteht kraft Gesetzes unabhängig von der Frage eines möglichen Entlastungsanspruchs nach § 50 EnergieStG. Ein Anspruch auf Entlastung besteht nur, wenn die Entlastung förmlich beantragt wird und soweit dem Antrag vom zuständigen Hauptzollamt stattgegeben wird. Die Stattgabe ist aber keineswegs zwangsläufig, sondern hängt davon ab, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 EnergieStG vom Antragsteller nachgewiesen wird, was - im Hinblick auf die noch zu erörternden Anforderungen gem. § 94 Abs. 3 EnergieStV - problematisch sein und im Einzelfall auch erfolglos bleiben kann. Es mag sein, dass der Gesetzgeber die vorliegende Fallkonstellation nicht im Blick hatte, dass er - hätte er sie vor Augen gehabt - jedoch eine Regelung getroffen hätte, die darauf hinausliefe, dass keine Aussetzungszinsen erhoben werden, ist nicht ersichtlich. Angesichts der anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften und deren Systematik sowie angesichts der tatsächlichen Gesamtumstände, erscheint die Belastung der Klägerin mit Aussetzungszinsen nicht unbillig. Im Streitfall treten auch keine besonderen Umstände hinzu, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten. Insbesondere war es nicht so, dass während der Zeit, in der die Vollziehung ausgesetzt war, Umstände gegeben gewesen wären, aufgrund derer offensichtlich und unzweifelhaft ein Anspruch auf Entlastung gem. § 50 EnergieStG von der Hauptforderung in Betracht gekommen wäre. Die Aussetzung der Vollziehung endete mit Ablauf des 17.01.2011. Den Entlastungsantrag hatte die Klägerin zwar bereits am 26.02.2008 gestellt, stattgegeben wurde ihm jedoch erst im Einspruchsverfahren mit Bescheid vom 26.05.2011. Dass der Beklagte die stattgebende Entscheidung über den Entlastungsantrag treuwidrig durch objektiv ungerechtfertigte Nachweisanforderungen verzögert hätte, ist nicht zu erkennen. Nach § 94 Abs. 3 EnergieStV hat der Antragsteller die Biokraftstoffeigenschaft durch eine Herstellererklärung oder mit Zustimmung des Hauptzollamts in anderer geeigneter Form nachzuweisen. Dem Antrag vom 26.02.2008 lagen keinerlei Nachweise an. Vorgelegt wurden lediglich zahlreiche Rechnungen, in denen die Ware zwar als Rapsöl bzw. Biodiesel bezeichnet war, die jedoch ersichtlich keinerlei Nachweischarakter haben. Erstmals im Einspruchsverfahren gegen den ablehnenden Entlastungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 28.05.2008 eine Herstellererklärung vor. Ihre Ansicht, damit die Entlastungsvoraussetzungen zwangsläufig hinreichend dargelegt zu haben, geht jedoch fehl. § 94 Abs. 3 S. 3 EnergieStV verpflichtet den Antragsteller, auf Verlangen des Hauptzollamts Proben zu entnehmen, diese zu untersuchen und dem Hauptzollamt die entsprechenden Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Wie sich dem diesen Satz einleitenden Wort "Daneben" eindeutig entnehmen lässt, handelt es sich um eine zusätzliche Voraussetzung für die Entlastung, auch wenn sie nur auf "Verlangen des Hauptzollamts" aufgestellt wird. Dass dem Beklagten dieses "Verlangen" aufgrund bestimmter Umstände des Einzelfalls verwehrt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere war die Herstellererklärung, in der lediglich bestätigt wurde, dass das Rapsöl der DIN EN 51605 entspricht, nicht in einer Weise aussagekräftig, die das Verlangen des Beklagten, Analyseergebnisse vorzulegen, unverhältnismäßig erschienen ließe. Der Spielraum des Beklagten war im Übrigen aufgrund der Erlasslage, wonach - unabhängig von der Frage, inwieweit im Zeitpunkt der Antragstellung überhaupt noch Proben gezogen werden können - von jedem Leistungsberechtigten ein Analysezertifikat pro Quartal angefordert werden muss, reduziert. Der Beklagte verlangte die Vorlage von Analysezertifikaten mit Schreiben vom 10.03.2008 und im Einspruchsverfahren erneut mit Schreiben vom 24.09.2010. Diesem Verlangen kam die Klägerin jedoch erst - nach wiederholter Stellung von Fristverlängerungsanträgen - mit Schreiben vom 11.04.2011 nach. In der Folge wurde die Entlastung dann auch mit Bescheid vom 26.05.2011 zügig gewährt. Angesichts der Problematik der Vorlage der vom Beklagten nachvollziehbarerweise verlangten Nachweise kann nicht festgestellt werden, dass der Entlastungsanspruch von Anfang an offensichtlich bestand. Aus den gleichen Gründen kann auch nicht festgestellt werden, dass der Entlastungsanspruch mit einer Gewissheit bestand, die eine sog. Verrechnungsstundung hätte rechtfertigen können. Der Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise weitere Nachweise verlangt, bis zu deren Vorliegen nicht hinreichend sicher vom Vorliegen eines Entlastungsanspruchs ausgegangen werden konnte. Abgesehen davon rechtfertigt eine überlange Verfahrensdauer den Erlass von Aussetzungszinsen für sich genommen ebenso wenig, wie der Umstand, dass staatliche Stellen für die Entstehung und die Höhe der Zinsen verantwortlich sind, weil etwa eine angemessene Verfahrensdauer überschritten wurde (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 31.03.2010, II R 2/09 und Beschluss vom 29.09.2007, IX B 74/09). Das Vorliegen persönlicher Billigkeitsgründe ist nicht zu erkennen. Anhaltspunkte für eine Erlassbedürftigkeit der Klägerin, also insbesondere eine Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz oder der Fortsetzung ihrer Erwerbstätigkeit, sind nicht zu erkennen und werden von ihr auch nicht ausdrücklich geltend gemacht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die Klägerin begehrt die Erstattung von Aussetzungszinsen. Im Zeitraum vom 01.04.2004 bis zum 25.04.2007 verbrachte die Klägerin über ... Mio. l Biodiesel und Pflanzenöl zu gewerblichen Zwecken aus dem freien Verkehr ... in die Bundesrepublik Deutschland. Die Ware wurde nicht zur Versteuerung im Bundesgebiet angemeldet. Mit zwei - unterschiedliche Zeiträume (01.04.2004 bis 31.07.2006 bzw. 01.08.2006 bis 25.04.2007) betreffenden - Steuerbescheiden vom 16.01.2008 erhob der Beklagte Mineralölsteuer in Höhe von ... € bzw. ... €. Gegen die Abgabenbescheide legte die Klägerin am 07.02.2008 jeweils Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidungen vom 07.04.2008 und vom 12.03.2008 zurückgewiesen. Gegen die beiden Steuerbescheide vom 16.01.2008 erhob die Klägerin die Klagen 4 K 135/10 und 4 K 136/10. Im Verfahren 4 K 135/10 hob das Gericht den den Zeitraum 01.08.2006 bis 24.04.2007 betreffenden Steuerbescheid vom 16.01.2008 auf, soweit darin Energiesteuer für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 31.12.2006 erhoben wurde. Im Verfahren 4 K 136/10 gab das Gericht der Klage ebenfalls statt. Das Gericht führte in den Entscheidungsgründen beider Urteile aus, der geltend gemachte Energiesteueranspruch sei zwar grundsätzlich gegeben, allerdings sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Auch in Umsetzung der genannten Urteile forderte der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 21.01.2011 auf, die verbleibenden Beträge in Höhe von insgesamt ... € Energiesteuer bis zum 07.02.2011 zu entrichten. Mit Bescheid vom 04.01.2012 setzte der Beklagte im Hinblick auf die Steuerbescheide vom 16.01.2008 Aussetzungszinsen in Höhe von ... € fest. Zur Begründung führte er aus, mit Bescheid vom 11.03.2008 sei die Vollziehung ab Antragseingang bis einen Monat nach Zustellung eines etwaigen Urteils des Finanzgerichts Hamburg gewährt worden. Die Aussetzung der Vollziehung habe mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils 4 K 135/10 vom 07.12.2010 mit Ablauf des 17.01.2011 geendet. Zu verzinsen seien die Teilbeträge, hinsichtlich derer der Einspruch und die Anfechtungsklage gegen den jeweiligen Steuerbescheid endgültig ohne Erfolg geblieben seien. Wegen der Berechnung wird auf den Bescheid verwiesen. Am 31.01.2012 legte die Klägerin Einspruch gegen den Bescheid vom 04.01.2012 ein, der mit bestandskräftiger Einspruchsentscheidung vom 27.09.2012 zurückgewiesen wurde. Unter dem 23.02.2012 beantragte die Klägerin die Erstattung der gezahlten Aussetzungszinsen. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sie bereits am 26.02.2008 für die Kraftstofflieferungen, für die sie die ... € Energiesteuer habe zahlen müssen, eine Entlastung nach § 50 EnergieStG beantragt gehabt habe. Dieser Antrag sei zunächst abgelehnt worden, im Einspruchsverfahren habe sie jedoch anforderungsgemäß diverse Nachweisunterlagen vorgelegt, so dass der Beklagte eine Entlastung in Höhe von ... € gewährt habe (Bescheid vom 26.05.2011). Vor diesem Hintergrund seien die Aussetzungszinsen zu erlassen. Deren Festsetzung unter Anwendung des § 237 Abs. 1 S. 1 AO führe zu einem unbilligen Ergebnis, weil ihr nach Abschluss des Verfahrens vor dem Finanzgericht eine Zinsbelastung verblieben sei, obwohl ihr nahezu der gesamten Steuerbetrag, zu dessen Entrichtung sie vom Beklagten herangezogen worden sei, kurze Zeit später erstattet worden sei. Diese Ungerechtigkeit sei unter Heranziehung von § 237 Abs. 4 i. V. m. § 234 Abs. 2 AO auszugleichen. Billigkeitsgründe lägen insofern vor, als die Einziehung von Aussetzungszinsen nach § 237 Abs. 1 AO im Zusammenwirken mit der vorherigen Steuerentlastung nach § 50 EnergieStG ihren Zweck verfehle. Zum anderen verstoße die Einziehung gegen Treu und Glauben, weil der Beklagte die Entscheidung über die Entlastung nach § 50 EnergieStG treuwidrig hinausgezögert und dadurch das Entstehen einer Verrechnungslage verhindert habe. Die Anwendung des § 237 Abs. 1 AO laufe im Streitfall den gesetzgeberischen Zwecken zuwider, wie sich aus einer Gesamtbetrachtung der Vorschriften ergebe. Aussetzungszinsen zu verlangen, sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Steuer nach dem materiellen Recht letztlich zu entrichten sei, wobei die gesamte, für die Sachverhaltskonstellation relevante materielle Rechtslage einzubeziehen sei. Dies müsse auch für Entlastungsnormen gelten, die mit den Besteuerungsnormen in unmittelbarem Zusammenhang stünden. Im Streitfall bestehe ein enger Zusammenhang zwischen den Regelungen zur Besteuerung von Energieerzeugnissen nach § 15 EnergieStG und der Entlastungsregelung nach § 50 EnergieStG, wonach Energiesteuern für Biokraftstoffe erlassen würden. Es handele sich um einen einheitlichen Regelungskomplex. In den Rechtsbehelfsverfahren, wegen denen die Aussetzung der Vollziehung gewährt worden sei, sei die materielle Rechtslage nur teilweise - nämlich in Bezug auf die Besteuerung, nicht jedoch in Bezug auf die Entlastung - erfasst worden. Zudem habe der Beklagte durch das objektiv ungerechtfertigte Fordern von Nachweisen hinsichtlich der Biokraftstoffeigenschaft die Gewährung der Entlastung nach § 50 EnergieStG treuwidrig verzögert. Spätestens bei Vorlage der Herstellerbestätigung am 28.05.2008 habe kein Zweifel mehr an der Entlastungsberechtigung bestanden. Zu diesem Zeitpunkt wäre sodann eine Verrechnungsstundung zu gewähren gewesen, die eine weitere Entstehung von Aussetzungszinsen verhindert hätte. Zu diesem Zeitpunkt habe kein eigentlicher Liquiditätsvorteil des Steuerpflichtigen vorgelegen. Behördliches Fehlverhalten sei ein anerkannter sachlicher Unbilligkeitsgrund im Rahmen von Erlassvorschriften. § 94 Abs. 3 EnergieStV setze als Nachweis eine Herstellererklärung voraus, die sie am 28.05.2008 vorgelegt habe. Der Gewährung der Entlastung hätte nichts mehr entgegengestanden, die mit den weiteren Anforderungen verbundene Verzögerung sei der Behörde anzulasten. Mit Bescheid vom 16.03.2012 lehnte der Beklagte die Erstattung ab. Zur Begründung wies er darauf hin, dass ein Entlastungsanspruch nach § 50 EnergieStG nicht Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens 4 K 135/10 gewesen sei. Die Steuerentlastung für Biokraftstoffe wäre im Rahmen einer Gesamtbewertung allenfalls dann hinzuzuziehen, wenn bereits bei der Festsetzung der Energiesteuer für 2007 festgestanden hätte, dass der Klägerin ein Anspruch auf Steuerentlastung zugestanden habe. Dies sei nicht der Fall gewesen. Die Klägerin habe über Jahre hinweg die gültigen energiesteuerrechtlichen Regelungen nicht beachtet. Der vorliegende Sachverhalt liege neben dem Regelfall der selbständigen und rechtzeitigen Abgabe einer Steuererklärung für verbrachte Energieerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken und der Beantragung einer Steuerentlastung. Im Regelfall bedürfe es wegen der Entlastung keiner Anfechtung der Besteuerung, so liege der Fall hier jedoch nicht. In den Jahren 2004 bis 2007 habe die Klägerin die Abgabe von Steuererklärungen und entsprechend die Stellung von Entlastungsanträgen unterlassen. Daraus resultiere die vorliegende, vom Regelfall abweichende Fallgestaltung der Anfechtung der Besteuerung und die zugleich anhängige Anfechtung der Ablehnung der Entlastung. Etwaige Verzögerungen im Entlastungsverfahren seien ihm nicht anzulasten. Die am 28.05.2008 vorgelegte Bescheinigung vom Hersteller habe keine Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse ersetzen können. Die Bescheinigung habe keine Analyse und kein Untersuchungsergebnis aufgewiesen, mithin hätten Zweifel an der Entlastungsberechtigung bestanden. Aus dem gleichen Grund sei eine Stundung des Steueranspruchs nach § 222 AO bis zur Stattgabe der Entlastungsanträge nicht in Betracht gekommen. Am 12.04.2012 legte die Klägerin unter Hinweis auf die Antragsbegründung Einspruch ein. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 28.12.2012 zurückgewiesen. Die Erhebung der Aussetzungszinsen sei nicht unbillig. Die auf die von der Klägerin beglichene Steuerforderung in Höhe von ... € entfallenden Aussetzungszinsen entsprächen dem Regelungszweck des § 237 AO. Auf die materielle Steuerrechtslage könne hier nicht abgestellt werden. In dem von der Klägerin zitierten, vom OVG Münster entschiedenen Fall, seien die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Abgabenanspruch des Gläubigers erst nach Erlass des verfrühten und ursprünglich rechtswidrigen Erschließungsbeitragsbescheids geschaffen worden. Im Streitfall seien die materiell-rechtlichen Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht erst nachträglich geschaffen worden. Die Energiesteuer sei bereits bei Verwirkung des steuerrechtlichen Tatbestandes materiell-rechtlich entstanden, einer "Heilung" habe es nicht bedurft. Die Steuerentlastung für Bio-kraftstoffe wäre im Rahmen einer Gesamtbewertung allenfalls dann hinzuzuziehen, wenn bereits bei der Festsetzung der Energiesteuer für das Jahr 2007 festgestanden hätte, dass der Klägerin ein Entlastungsanspruch zugestanden hätte. Dies sei indes nicht der Fall gewesen. Über Jahre habe sie weder Steueranmeldungen für die verbrachten Biodiesel- und Rapsölmengen abgegeben, noch einen Entlastungsantrag mit den erforderlichen Nachweisen gestellt. Schon mangels Kenntnis über das Verbringen des Kraftstoffs sei er - der Beklagte - nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig eine Probenentnahme für die Überprüfung der Biokraftstoffeigenschaft anzuordnen, die Entlastung sei daher kein "Selbstgänger" gewesen. Die Nachweisanforderungen seien im Zusammenhang mit § 50 EnergieStG auch nicht ungerechtfertigt gewesen. Das Bundesfinanzministerium habe mit Erlass vom 13.02.2007 verbindlich vorgegeben, dass von jedem Entlastungsberechtigten mindestens ein Analysezertifikat pro Quartal angefordert werden müsse. Die Frist für die Vorlage habe er mehrfach verlängert. Mit ihrer am 31.01.2013 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Begründung des Antrags vom 23.02.2012. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 16.03.2012 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 28.12.2012 zu verpflichten, auf ihren Antrag vom 23.02.2012 die mit Bescheid vom 04.01.2012 festgesetzten und bereits entrichteten Aussetzungszinsen in Höhe von ... € zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung und betont, die letztlich gewährte Entlastung von der Energiesteuer habe der Erhebung der Energiesteuer nicht von Anfang an als selbstverständlich gegenübergestellt werden können. Es habe vielmehr bestimmter Nachweise über die Eigenschaften der verbrachten Energieerzeugnisse bedurft, um dieses als Biokraftstoff anzuerkennen. Ein Billigkeitsgrund für einen Verzicht auf Aussetzung sei mangels Selbstverständlichkeit der Entlastung nicht gegeben. Selbst bei überlanger Verfahrensdauer läge kein Grund für einen Verzicht vor. Ergänzend wird auf die Sachakten des Beklagten und die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren 4 K 135/10 und 4 K 136/10 Bezug genommen.