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Beschluss

4 V 93/13

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2013:0905.4V93.13.0A
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Leitsätze
Wird für Ware, die in mehreren Containern eingeführt wird, für jeden Container eine Zollanmeldung abgegeben, und ergibt eine mehrfache Probennahme aus fast allen Containern, dass diese alle dieselbe Ware enthalten, aber eine andere als in sämtlichen Anmeldungen übereinstimmend angegeben, so steht Art. 71 Abs. 2 ZK einer Nacherhebung auch für den nicht verprobten Container nicht entgegen, wenn für die gesamte Ware in allen Containern eine Handelsrechnung und ein Ursprungszeugnis vorliegen, nach denen es sich insgesamt um nur eine einzige Ware gehandelt hat (Rn.19) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird für Ware, die in mehreren Containern eingeführt wird, für jeden Container eine Zollanmeldung abgegeben, und ergibt eine mehrfache Probennahme aus fast allen Containern, dass diese alle dieselbe Ware enthalten, aber eine andere als in sämtlichen Anmeldungen übereinstimmend angegeben, so steht Art. 71 Abs. 2 ZK einer Nacherhebung auch für den nicht verprobten Container nicht entgegen, wenn für die gesamte Ware in allen Containern eine Handelsrechnung und ein Ursprungszeugnis vorliegen, nach denen es sich insgesamt um nur eine einzige Ware gehandelt hat (Rn.19) . II. Der gem. § 69 Abs. 3 FGO i. V. m. Art. 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex - ZK -) zulässige Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bleibt ohne Erfolg. 1.Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes geklärt, dass im Geltungsbereich des Zollkodex auch im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO die Vorschriften des Art. 244 Unterabs. 2 ZK über die Aussetzung der Vollziehung im Verwaltungsverfahren anzuwenden sind (vgl. nur BFH, Beschluss vom 11.07.2000, VII B 41/00). In Art. 244 Unterabs. 2 ZK ist bestimmt, dass die Zollbehörden die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aussetzen, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Begründete Zweifel im Sinne des Art. 244 Unterabs. 2 ZK bestehen, wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen auch gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die eine Unentschiedenheit in der Beurteilung der Rechtslage oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. BFH, Beschluss vom 22.11.1994, VII B 140/94). Keine dieser Alternativen ist im Streitfall gegeben. 2.Der Senat hat keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einfuhrabgabenbescheides. Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Nacherhebung ist Art. 220 ZK. Nach Art. 220 Abs. 1 ZK hat die buchmäßige Erfassung eines nachzuerhebenden Betrages zu erfolgen, wenn der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 ZK buchmäßig erfasst worden ist. So liegt der Fall hier. Die Verzollung erfolgte zunächst auf der Grundlage der Angaben in den Zollanmeldungen unter der Codenummer 1006 2098 90 0. Nunmehr ist allerdings davon auszugehen, dass es sich bei dem gesamten streitgegenständlichen Reis um solchen der Unterpos. 1006 30 KN gehandelt hat. Dies gilt zunächst ohne weiteres für die Nacherhebung für die 11 verprobten Container, aber auch für den nicht verprobten Container: Gemäß Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1 ZK gelten die Ergebnisse einer Teilbeschau für alle in der Anmeldung bezeichneten Waren, wobei nach Abs. 2 der Vorschrift dann, wenn mit einem Anmeldevordruck mehrere Warenpositionen angemeldet werden, die Angaben für jede Warenposition als gesonderte Anmeldung gelten; der Anmelder kann nach Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 2 ZK eine zusätzliche Zollbeschau verlangen, wenn er der Ansicht ist, dass die Ergebnisse der Teilbeschau auf den Rest der angemeldeten Waren nicht zutreffen. Da hier in jeder der Zollanmeldungen nur eine Warenposition angegeben war, bedurfte es für jede Anmeldung nicht mehr als einer Teilbeschau. Die Antragstellerin hat weder eine zusätzliche Zollbeschau verlangt noch ergeben sich aus den Unterlagen oder dem Vortrag der Antragstellerin Umstände, die die Anwendbarkeit von Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1 ZK in Frage stellen könnten. Dass die angemeldeten Waren in den Containern in Säcken unterschiedlicher Größe abgepackt gewesen waren, ist unerheblich. Ausweislich der Handelsrechnung, der Ursprungszeugnisse und des Inhalts der Zollanmeldungen bezog sich jede der Anmeldungen nur auf jeweils eine einzige, einheitliche Ware. Die Verpackung der Ware in Säcken oder die Größe der verwendeten Säcke hat keinen Einfluss auf die Beschaffenheit ihres Inhalts. Somit kann das Ergebnis der Überprüfung bei jedem der überprüften Container gemäß Art. 71 Abs. 1 ZK dem weiteren Zollverfahren zugrunde gelegt werden. Anders als die Antragstellerin meint, bestehen im vorliegenden Fall bei summarischer Prüfung auch keine Bedenken hinsichtlich der Nacherhebung für die in dem Container eingeführte Menge, aus dem keine Probe gezogen worden ist. Zwar bestimmt Art. 71 Abs. 2 ZK, dass, sofern - wie hier - keine Überprüfung der konkreten Anmeldung stattgefunden hat, die in der Anmeldung enthaltenen Angaben für das Zollverfahren zugrunde zu legen sind. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Zollbehörden die an sich maßgeblichen Angaben des Einführers durch entsprechende Ermittlungen und Feststellungen widerlegen und damit die Rechtswirkungen des Art. 71 Abs. 2 ZK ihrerseits beseitigen können (FG Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 4 K 102/10; Henke in Witte, Zollkodex, Art. 71 Rdnr. 9 m. w. N.). Der gegenwärtige Stand der Ermittlungen ergibt insoweit Folgendes: Alle vier Container der Fallgruppe 3 waren mit der Ware befüllt, die vom Verkäufer der Antragstellerin mit der Handelsrechnung vom 15.12.2011 abgerechnet worden ist. Nach dieser Handelsrechnung und dem vom Verkäufer stammenden Ursprungszeugnis handelte es sich dabei um nur eine Sorte Reis. Auch die Antragstellerin ist dieser Feststellung des Antragsgegners in keiner Weise entgegen getreten. Es ist also davon auszugehen, dass alle vier Container dieselbe Sorte Reis enthielten. Weiterhin hat die Untersuchung von sieben Warenproben aus den drei anderen Containern der Fallgruppe 3 ergeben, dass diese Warenproben nur aus einer Sorte Reis, nämlich geschältem Reis (Unterpos. 1006 30 KN) bestanden. Auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen und Sachverhaltsvorträge der Beteiligten kann im Rahmen der kursorischen Prüfung des Eilverfahrens daraus nichts anderes geschlossen werden, als dass auch der vierte, nicht beschaute Container den selben Reis wie die anderen Container enthielt. Die Antragstellerin hat nichts anderes behauptet. Ihr - an sich berechtigter - Einwand, das Verprobungsergebnis einer Anmeldung dürfe nicht ohne weiteres auf eine andere Anmeldung übertragen werden, stellt kein Bestreiten dar und vermag die Schlussfolgerung aus den dargetanen Umständen nicht in Frage zu stellen. Auch aus dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Urteil des erkennenden Senats vom 19.05.2011 (4 K 102/10) ergibt sich nichts anderes. In jenem Fall kam es für die Bestimmung des Zollsatzes darauf an, ob bei eingeführtem Basmatireis der Anteil von Fremdreis einen bestimmten Prozentsatz nicht überschritten hatte und für die Bestimmung dieses Anteils war von entscheidender Bedeutung, ob dieser Anteil unter Berücksichtigung des nicht zwingend homogenen Mischungsverhältnisses innerhalb der angemeldeten Warenmenge durch eine repräsentative Warenprobe ermittelt worden war. Der vorliegende Fall liegt anders. Die angemeldete Ware - geschälter, aber nicht geschliffener Reis - unterscheidet sich von dem in allen 7 Proben vorgefundenen geschälten Reis nicht in seiner Beschaffenheit im Hinblick auf ein nur quantitatives Mischungsverhältnis, sondern er ist vielmehr eine Ware ganz anderen Art. Zu mehr als 90% geschliffener Reis ist kein Reis, der nur geschält worden ist. Wenn es sich bei der Fallgruppe 3 jedoch insgesamt um eine einheitliche Ware gehandelt hat - woran wie dargelegt keine Zweifel bestehen -, dann muss davon ausgegangen werden, dass auch der nicht verprobte Container Ware derselben Art wie die andere Container enthalten hat und ist Zoll - wie im angefochtenen Bescheid geschehen - nachzuerheben. 3.Eine Aussetzung der Vollziehung wegen eines zu erwartenden unersetzbaren Schadens kommt mangels entsprechender Darlegungen und Nachweise nicht in Betracht. 4.Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 135 Abs. 1, 128 Abs. 3 i. V. m. 115 Abs. 2 FGO. (Überlassen von Datev) I. Die Antragstellerin begehrt Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Bescheids, mit dem Zoll-Agrar nacherhoben worden ist. Die Antragstellerin meldete mit 12 Zollanmeldungen jeweils einen Container mit geschältem Cargo- oder Braunreis der Codenummer 1006 2098 90 0 zur Einfuhr an. Die Zollanmeldungen lassen sich wie folgt gliedern: Fallgruppe 1: 6 Zollanmeldungen, denen dieselbe Handelsrechnung vom 18.11.2011 zugrunde liegt über insgesamt 8.144 Säcke Reis "Thai Horn Mali Rice" in Säcken zu 40 lbs, 20 lbs, 10 lbs und 1 lb. Fallgruppe 2: 2 Zollanmeldungen, denen dieselbe Handelsrechnung vom 09.12.2011 zugrunde liegt über 2.740 Säcke Reis "Thai Pathumthani Fragrant Rice" in Säcken zu 40 lbs. Fallgruppe 3: 4 Zollanmeldungen, denen dieselbe Handelsrechnung vom 15.12.2011 zugrunde liegt über insgesamt 5.056 Säcke Reis "Thai Horn Mali Rice" in Säcken zu 40 lbs, 20 lbs und 10 lbs. Der Antragsgegner hatte bei der Einfuhr zu 11 Zollanmeldungen insgesamt 15 Warenproben von jeweils mehr als 500 g gezogen. Nur eine, nämlich die den im Container XY ... transportierten Reis betreffende Zollanmeldung (ATC- 40 - ... vom 19.01.2012) blieb unbeschaut. Die Einfuhren wurden zunächst anmeldungsgemäß abgefertigt. Die Untersuchung der gezogenen Warenproben ergab, dass jede von ihnen zu über 90% aus vollständig geschliffenen Reiskörnern der Unterposition 1006 30 der Kombinierten Nomenklatur (KN) bestand. Auf der Grundlage der Verprobungsergebnisse erließ der Antragsgegner am 04.12.2012 einen Einfuhrabgabenbescheid, mit dem er gemäß Art. 220 Zollkodex (ZK) wegen des für geschliffenen Reis höheren Agrarzolls Einfuhrabgaben in Höhe von EUR 37.641,80 für alle 12 Anmeldungen nacherhob. Die Antragstellerin legte am 03.01.2013 Einspruch ein, über den bis jetzt noch nicht entschieden worden ist. Den zusammen mit der Einspruchseinlegung gestellten Antrag auf AdV des Einfuhrabgabenbescheids lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 10.06.2013 ab. Die Antragstellerin hat sich am 11.07.2013 wegen AdV an das Gericht gewendet. Der Nacherhebungsbescheid sei rechtswidrig, weil das Ergebnis der Zollbeschau in unzulässiger Weise auf die Warengesamtheit übertragen worden sei. Nach Art. 70 ZK habe, wie im Urteil des FG Hamburg 4 K 102/10 klargestellt, das Ergebnis einer Beschau und einer Teilbeschau Bedeutung nur für die jeweils einzelne Anmeldung. Eine der streitgegenständlichen Anmeldungen sei überhaupt nicht verprobt worden. Allerdings dürften auch die übrigen Probenergebnisse nicht als Grundlage für eine Nacherhebung dienen. Denn aus der Fallgruppe 1 mit 6 Containern und jeweils 4 Gebindegrößen seien statt der nötigen (6 x 4 =) 24 Proben nur 8 Proben gezogen worden; bei der Fallgruppe 3 mit 4 Containern und jeweils 3 Gebindegrößen seien nur 7 Proben gezogen worden. Eine Übertragung der gefundenen Ergebnisse auf nicht verprobte Teilmengen lasse sich auch mit Art. 78 ZK nicht begründen. Die Zahlung des Nacherhebungsbetrags würde für die Antragstellerin eine unzumutbare Härte darstellen. Die Tätigung wesentlicher Investitionen zur Erweiterung ihres Geschäftsbetriebs habe dazu geführt, dass sie zurzeit knapp an Barmitteln sei und weiteren Kredit nicht erlangen könne. Bei sofortiger Zahlung wären ihre wirtschaftliche Handlungsfähigkeit und damit ihr Geschäftsbetrieb in Gefahr. Der Abgabenanspruch selbst würde durch eine Stundung, die auch in Anbetracht der durch saisonale Schwankungen auf dem Reismarkt bedingten Liquiditätsengpässe begründet sei, nicht gefährdet, zumal aufgrund der Geschäftserweiterung eine günstige Wirtschaftsprognose gegeben sei. Die Antragstellerin beantragt, die Aussetzung der Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheids vom 04.12.2012 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner weist darauf hin, dass die Antragstellerin die gesamte streitgegenständliche Ware in allen 12 Zollanmeldungen einheitlich angemeldet habe und in den Belegen der Fallgruppe 2 sogar ausdrücklich auf die Gleichartigkeit der Ware hingewiesen habe. Es habe keinen Anhaltspunkt gegeben und gebe ihn auch jetzt nicht, dass es zwischen den Waren einer Fallgruppe Unterschiede gebe. Die von den Verkäufern stammenden Ursprungszeugnisse wiesen jeweils nur eine Warenbeschaffenheit aus und bezögen sich jeweils auch auf die gesamte Rechnungsmenge. Es sei auch nicht erforderlich gewesen, Proben an verschiedenen Stellen der Sendung zu ziehen, um eine repräsentative Durchschnittsprobe zu erhalten. Denn anders als bei Schüttgut bestehe bei Sackware nicht die Möglichkeit, dass verschiedene Bestandteile der Ware unregelmäßig gemischt seien. Die Ergebnisse der Stichproben hätten demnach auf alle sich im jeweils angemeldeten Container befindlichen Gebindesorten angewendet werden dürfen. Bei der Fallgruppe 3 hätten die Ergebnisse der sieben Stichproben aus drei Containern auch auf den vierten Container erstreckt werden dürfen, weil die Handelsrechnung und das Ursprungszeugnis der Verkäuferin die Gleichartigkeit der Gesamtmenge belegten und auch die Ergebnisse der sieben gezogenen Warenproben untereinander übereinstimmten. Die Antragstellerin habe die von ihr behauptete Härte einer Vollziehung nicht substantiiert dargestellt und vor allem nicht belegt. Eine von der Antragstellerin angesprochene Stundung sei nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Dem Gericht lag außer den Schriftsätzen der Beteiligten ein Ordner mit der Verfahrensakte des Antragsgegners vor.