Urteil
4 K 149/12
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2013:0626.4K149.12.0A
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Leitsätze
Der spätere Erlass von Einfuhrabgaben nach Art. 239 Zollkodex begründet keinen Anspruch auf Billigkeitserlass von bis dahin entstandenen Aussetzungszinsen und Säumniszuschlägen.(Rn.51)
(Rn.61)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der spätere Erlass von Einfuhrabgaben nach Art. 239 Zollkodex begründet keinen Anspruch auf Billigkeitserlass von bis dahin entstandenen Aussetzungszinsen und Säumniszuschlägen.(Rn.51) (Rn.61) Das Gericht entscheidet im Einvernehmen mit den Beteiligten im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter, § 79a Abs. 3, 4, § 90 Abs. 2 FGO. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die angefochtenen Ablehnungsbescheide vom 30.03.2011 und 14.04.2011 in Form der Einspruchsentscheidungen jeweils vom 15.08.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 101 S. 1 FGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass der Aussetzungszinsen (I) oder der Säumniszuschläge (II). I. Die Erhebung von Aussetzungszinsen für nach dem Zollkodex festgesetzte Abgaben richtet sich nach nationalem Recht, in Deutschland also nach § 237 AO (Alexander in Witte, Zollkodex, Art. 232 Rdnr. 7). Dasselbe gilt für einen etwaigen Billigkeitserlass erhobener Aussetzungszinsen. Nach § 237 Abs. 4 AO i. V. m. § 234 Abs. 2 AO kann auf Aussetzungszinsen ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme ist eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den durch § 102 Satz 1 FGO gezogenen Grenzen nachprüfbar ist. Die Nachprüfung einer Erlassablehnung ist daher darauf beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Beklagte bei der Versagung des Erlasses ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Erst recht ist der Ermessensspielraum im konkreten Fall nicht derart eingeschränkt, dass das Ermessen fehlerfrei nur durch Stattgabe des Erlassantrags hätte ausgeübt werden können (sog. Ermessensreduzierung auf null, vgl. FG Hamburg, Urteil vom 02.07.2010, 6 K 193/09, m. w. N.). 1.Dass hinreichende sachliche Billigkeitsgründe i. S. d. § 237 Abs. 4 i. V. m. § 234 Abs. 2 AO, auf die die Klägerin ihren Antrag auf vollständigen Erlass bzw. auf Neubescheidung ihres Erlassantrags stützt, vorliegen, ist nicht zu erkennen. a.§ 237 Abs. 1 Satz 1 AO sieht vor, dass dann, wenn ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen eine Steueranmeldung endgültig keinen Erfolg gehabt hat, der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen ist. Dementsprechend stellt die Festsetzung der Zinsen eine gebundene Entscheidung dar. Lediglich der nach § 237 Abs. 4 i. V. m. § 234 Abs. 2 AO mögliche Verzicht auf Zinsen ist als Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 227 AO eine Ermessensentscheidung (BFH, Urteil vom 31.03.2010 II R 2/09, BFH/NV 2010, 1602). Dementsprechend kommt ein Verzicht auf Aussetzungszinsen aus Gründen der sachlichen Unbilligkeit nur in Betracht, wenn die Erhebung der Zinsen im Einzelfall mit Rücksicht auf den § 237 AO zugrunde liegenden Zweck nicht mehr zu rechtfertigen ist bzw. den gesetzlichen Wertungen zuwider läuft (BFH, Urteil vom 31.03.2010 II R 2/09, BFH/NV 2010, 1602 m. w. N.). § 237 Abs. 4 AO i. V. m. § 234 Abs. 2 AO eröffnet die Möglichkeit, über die Grenzen der Rechtsfortbildung hinaus atypische Sachverhalte durch Fortschreibung der im Gesetz enthaltenen Wertungen zu berücksichtigten und damit Unzulänglichkeiten des generalisierenden Gesetzgebers auszugleichen (vgl. Loose in Tipke/Kruse, AO, § 227, Rdnr. 4 und 18, m. w. N.). b.Sinn und Zweck der in § 237 AO geregelten Verzinsung ausgesetzter Beträge ist es, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhält, dass er während der Dauer der Aussetzung über eine Geldsumme verfügen kann, die nach dem im angefochtenen Steuerbescheid konkretisierten Recht mit Fälligkeit dem Steuergläubiger zusteht. 237 Abs. 4 AO bezweckt i. V. m. § 234 Abs. 2 AO einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern von den einzelnen Steuerpflichtigen unterschiedlich lang nach ihrer Festsetzung beglichen werden. Liquiditätsvorteile, die dem Steuerpflichtigen typischerweise entstehen, weil er den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis aufgrund gewährter Aussetzung der Vollziehung nicht bei Fälligkeit erfüllt, sollen mit Hilfe der Verzinsung ausgeglichen werden. Ob die möglichen Zinsvorteile tatsächlich gezogen worden sind, ist grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BFH-Beschluss vom 10.03.2006 V B 82/05, BFH/NV 2006, 1433). Unbeachtlich ist auch, ob auf Seiten des Steuergläubigers Zinsnachteile entstanden sind, die durch Aussetzungszinsen auszugleichen wären (vgl. BFH-Urteil vom 30.03.2006 V R 60/04; vgl. BFH-Beschluss vom 10.03.2006 V B 82/05). Der von der Klägerin erlangte Liquiditätsvorteil liegt darin, dass sie die festgesetzte Steuer über den Zeitraum der Aussetzung der Vollziehung hinweg nicht hat entrichten müssen, so dass ihr in Höhe des Unterschiedsbetrags nicht gerechtfertigte Liquidität zumindest insofern zur Verfügung stand, als sie den Zahlbetrag andernfalls anderweitig, gegebenenfalls unter Belastung der ihr eingeräumten Kreditlinien hätte beschaffen müssen. c.Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, dass die Erhebung von Aussetzungszinsen deswegen unbillig sei, weil ihr die Hauptforderung später erlassen worden ist. aa) Die Zinsfestsetzung ist Teil des steuerlichen Erhebungsverfahrens und erfolgt nicht nach den Grundsätzen, die für das steuerliche Festsetzungsverfahren gelten (BFH, Urteil vom 12.12.2007, XI R 25/07 m. w. N.). Zinsen sind steuerliche Nebenleistungen i. S. von § 3 Abs. 4 AO im Hinblick auf die i. S. von § 37 AO entstandene Steuerschuld, für die ausschließlich die in §§ 233 ff. AO genannten besonderen Bestimmungen gelten (BFH, Urteil vom 12.12.2007, XI R 25/07 m. w. N.). Gleichwohl stehen Steuerbetrag und Zinsanspruch zunächst im Verhältnis der Akzessorietät zueinander. Akzessorietät kennzeichnet die Abhängigkeit zweier Ansprüche voneinander. Wegen der Akzessorietät ist die Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen grundsätzlich zu mindern, wenn die Steuerschuld während des Rechtsbehelfsverfahrens herabgesetzt wird (vgl. Heuermann in Hübschmann / Hepp / Spitaler, AO FGO, § 237 AO, Rdnr. 24 m. w. N.). Allerdings hat der Gesetzgeber die Akzessorietät mit Einführung der Regelung in § 237 Abs. 5 AO für die Zeit nach Erlass eines Zinsbescheids ausdrücklich eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift ist ein Zinsbescheid nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird. bb) Für den Fall des Erlasses der Hauptforderung gibt es keine gesetzliche Ausnahmeregelung zu der Verzinsungsvorschrift des § 237 AO. (1) Würde der Argumentation der Klägerin gefolgt werden, dass (jedenfalls im Bereich des Zollrechts) das Erlassverfahren dem Rechtsbehelfsverfahren gleichzustellen sei, dann wäre allerdings eine analoge Anwendung des § 237 Abs. 1 AO auf Erlassverfahren die logische Konsequenz. Die analoge Anwendung hätte zur Folge, dass eine Zinsfestsetzung vor Abschluss des sodann erfolgreichen Erlassverfahrens rechtswidrig wäre. Die Rechtswidrigkeit der Zinsfestsetzung wäre dann jedoch im Wege eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Zinsfestsetzungsbescheid zu klären, das nur vor Eintritt der Bestandskraft der Zinsfestsetzung zulässig wäre. Im vorliegenden Fall ist indes die Zinsfestsetzung gegen die Klägerin bestandskräftig geworden, so dass die Klägerin mit Bedenken, die die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung betreffen, ohnehin nicht mehr gehört werden kann. Im Übrigen ist ein Abgabenpflichtiger jedenfalls nach den allgemeinen Grundsätzen des Billigkeitsverfahrens, die wie bei der allgemeinen Billigkeitsvorschrift des § 227 AO auch im Rahmen von § 237 Abs. 4, § 234 Abs. 2 AO gelten, mit Billigkeitserwägungen ausgeschlossen, die vor Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung gegeben waren und bei denen durch eine andere Auslegung des Gesetzes ein unbilliges Ergebnis hätte vermieden werden können (Loose in Tipke/Kruse Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, § 227 AO, Rdnr. 45). (2) Aber auch, wenn der Argumentation der Klägerin zur Gleichsetzung von Rechtsbehelfs- und Erlassverfahren - nach Ansicht des erkennenden Gerichts richtigerweise - nicht gefolgt und eine Zinsfestsetzung vor (erfolgreichem) Abschluss des Hauptforderung-Erlassverfahrens für rechtlich zulässig gehalten wird, ist eine Unbilligkeit der Aussetzungszinsen allein wegen des Erlasses der Hauptforderung nicht zu erkennen. Durch die in § 237 Abs. 5 AO getroffene Regelung, dass eine Aufhebung oder Änderung des Abgabenbescheids ohne Auswirkungen auf eine Zinsfestsetzung bleibt, wenn diese bereits erfolgt ist, wird deutlich, dass der Gesetzgeber selbst zielgerichtet eine Zäsur gesetzt hat, nach der die zunächst geltende Akzessorietät von Aussetzungszins zur Hauptforderung in dem Zeitpunkt endet, in dem es bereits zur Zinsfestsetzung gekommen und der Abgabenbescheid bestandskräftig geworden ist. Durch diese Entscheidung des Gesetzgebers ist ein Billigkeitserlass von Aussetzungszinsen wegen einer Aufhebung des Abgabenbescheids nach Zinsfestsetzung grundsätzlich nicht angezeigt. Es ist nicht gerechtfertigt, solche Schuldner, denen die Hauptforderung nur erlassen worden ist, besser zu stellen als diejenigen, bei denen der Abgabenbescheid sogar aufgehoben worden ist. (3) Ob bei Hinzutreten weiterer Umstände eine Unbilligkeit erkannt werden könnte, braucht hier nicht entschieden zu werden. Es könnte erwogen werden, ob in den Fällen, in denen bereits während der AdV Umstände gegeben waren, aufgrund derer infolge einer Ermessensreduzierung auf null von Anfang an offensichtlich und unzweifelhaft ein Anspruch auf Erlass der Hauptforderung bestanden hat, ein Billigkeitserlass von Aussetzungszinsen in Betracht kommt. Die Klägerin argumentiert dahingehend. Diese Frage kann hier unentschieden bleiben, denn tatsächlich sind die konkreten Umstände im vorliegenden Fall streitig. Zutreffend nimmt der Beklagte insoweit auch auf die Ausführungen des Bundesfinanzhofs im Hauptsacheverfahren Bezug, nach denen die diesbezüglichen Behauptungen der Klägerin spekulativ geblieben waren. Eine weitere Aufklärung der streitigen Umstände obliegt der Behörde jedenfalls im Erlassverfahren über die Aussetzungszinsen nicht. Zu keiner anderen Erkenntnis führt das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom ... 2013 in dem Rechtsstreit, den die Klägerin gegen die Europäische Kommission geführt hat (..., vgl. Rz. 52 ff.). Es ist an dieser Stelle noch einmal deutlich zu machen, dass das Gericht nicht über die Frage zu entscheiden hat, ob ein Erlass ganz oder teilweise rechtlich möglich wäre, sondern, ob die Klägerin einen Anspruch darauf hat, dass der Beklagte sein Ermessen in diesem Sinne ausübt bzw. seine ablehnende Entscheidung ermessensfehlerhaft ist. Beides kann aus den genannten Gründen hingegen nicht festgestellt werden. d.Überlange Verfahrensdauer rechtfertigt den Erlass von Aussetzungszinsen nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 31.03.2010, II R 2/09 m. w. N.). 2.Das Vorliegen persönlicher Billigkeitsgründe ist nicht zu erkennen. Der Beklagte hat sich im Erlassverfahren und in der Einspruchsentscheidung ausgiebig und auch ansonsten ermessensfehlerfrei mit den entsprechenden Darlegungen und Unterlagen der Klägerin befasst und festgestellt, dass eine Erlassbedürftigkeit der Klägerin, also insbesondere eine Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz oder der Fortsetzung ihrer Erwerbstätigkeit nicht positiv festgestellt werden kann. Einer solchen Feststellung steht jedenfalls entgegen, dass es Immobilienvermögen gibt, dessen Wert der Klägerin unmittelbar und mittelbar über ihre Tochtergesellschaften zuzurechnen ist. II. Im Hinblick auf die Säumniszuschläge kommen als Anspruchsgrundlage für den begehrten Billigkeitserlass Art. 232 Abs. 2 Buchst. a) Zollkodex bzw. § 227 AO in Betracht. Jedenfalls handelt es sich bei der Entscheidung über den Erlass auch um eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den durch § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüfbar ist. 1.Gemäß § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, zu denen auch Säumniszuschläge gehören (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 4 AO), ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Eine solche Unbilligkeit kann dabei in der Sache selbst (sachliche Gründe) oder in den persönlichen, d. h. wirtschaftlichen Verhältnissen (persönliche Gründe) begründet sein; in letzterem Fall kann der Erlass in gleicher Weise zudem auf Art. 232 Abs. 2 Buchst. a) Zollkodex gestützt werden. Säumniszuschläge sind nach § 240 Abs. 1 S. 1 AO zu entrichten, falls eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt wird. Sie sind nach ständiger Rechtsprechung ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll. Gleichzeitig haben sie den Zweck, vom Steuerpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten und die Verwaltungsaufwendungen abzugelten, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass fällige Steuern nicht oder nicht fristgemäß bezahlt werden (BFH, Urteil vom 16.07.1997, XI R 32/96). Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist sachlich u. a. dann unbillig, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH, Urteile vom 13.09.2005, X B 65/05, und vom 07.07.1999 X R 87/96). Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (vgl. § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung - InsO). Unter Zahlungsunfähigkeit ist aus Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen eines Schuldners zu verstehen, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu berichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 06.04.2000, IV R 56/99). Dauerndes Unvermögen wird bejaht, wenn feststeht, dass der Schuldner in den nächsten drei bis sechs Monaten seine wesentlichen und fälligen Verbindlichkeiten nicht werde begleichen können (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 08.03.1984, I R 44/80). Ein Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Gründen ist außerdem geboten, wenn im Zeitpunkt ihres Entstehens die Voraussetzungen für die Gewährung einer Stundung erfüllt waren (FG München, Urteil vom 24.03.2011, 14 K 2963/09, m. w. N.). In diesen Fällen sind dem Schuldner die Säumniszuschläge in hälftiger Höhe zu erlassen. 2.Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Beklagte bei der Versagung des Erlasses ermessensfehlerhaft gehandelt hätte. Erst recht ist der Ermessensspielraum im konkreten Fall nicht derart eingeschränkt, dass das Ermessen fehlerfrei nur durch Stattgabe des Erlassantrags ausgeübt werden könnte. Sachliche Gründe, die die Entstehung der Säumniszuschläge verhindern oder deren Erlass gebieten können, sind nicht erkennbar. Die Erhebung der Säumniszuschläge ist nicht unbillig, sondern entspricht den Wertungen des Gesetzes. Wie § 361 Abs. 1 Satz 1 AO zeigt, sind festgesetzte Abgaben prinzipiell zu entrichten. Dieser Grundentscheidung gemäß fallen Säumniszuschläge an, sofern der Schuldner bei Fälligkeit nicht zahlt und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung keinen Erfolg hat. Möglichkeiten, sich diesem Risiko zu entziehen, bestehen darin, entweder die fällige Abgabe zu entrichten oder Aufhebung der Vollziehung zu betreiben. Allerdings sieht das Gesetz eine AdV wegen eines noch nicht beschiedenen Antrags auf Billigkeitserlass der Hauptforderung nicht vor. Dem Abgabenschuldner bleibt gegebenenfalls im Übrigen eine Stundung zu bewirken (Weber-Grellet, DStR 1990, 700, 701) - nach § 222 AO können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis von der Finanzbehörde ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Für die Frage, ob bei Erlass der Hauptforderung die Erhebung von Säumniszuschlägen unbillig sein kann, ist § 240 Abs. 1 Satz 4 AO zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift bleiben auch dann, wenn die Festsetzung einer Abgabe aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt wird, die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt. Vor dem Hintergrund dieser Grundentscheidung des Gesetzgebers ist es grundsätzlich nicht gerechtfertigt, einen Schuldner, der eine später erlassene Abgabe bei Fälligkeit nicht gezahlt hat, besser zu stellen als einen Schuldner, der auf eine später aufgehobene Abgabenfestsetzung nicht gezahlt hat. Dass die Voraussetzungen einer Stundung gegeben waren, behauptet auch die Klägerin nicht substantiiert. 3.Gründe, die einen Billigkeitserlass aus persönlichen Gründen erfordern, sind ebenso wenig wie hinsichtlich der Aussetzungszinsen gegeben. III. 1.Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 2.Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, sind nicht gegeben. (Überlassen von Datev) Die Klägerin begehrt den Erlass von Aussetzungszinsen und Säumniszuschlägen. I. Die Klägerin ließ in den Jahren 1998 und 1999 mehrere Sendungen Bananen aus Ecuador unter Inanspruchnahme einer spanischen Lizenz und eines Kontingentzollsatzes zum freien Verkehr abfertigen. 1.In der Folge von zollamtlichen Untersuchungen erhob der Beklagte am 04.07.2001 mit einem Steueränderungsbescheid über umgerechnet rund EUR 706.000 die Differenz zwischen dem gewährten Kontingentzollsatz und dem Drittlandszollsatz nach, weil die von der Klägerin für die streitgegenständlichen Einfuhren verwendeten Lizenzen ge- oder verfälscht gewesen seien. Der Betrag wurde mit weiterem Änderungsbescheid vom 17.08.2001 relativ geringfügig auf umgerechnet rund EUR 699.000 herabgesetzt. Der Einspruch der Klägerin vom 25.07.2001 und ihre auf die Einspruchsentscheidung vom 25.07.2002 erhobene Klage blieben letztlich erfolglos. Mit Urteil vom 30.08.2005 hatte das FG Hamburg (Az. IV 337/02) der Klage zwar zunächst stattgegeben und den Abgabenbescheid aufgehoben. Der Bundesfinanzhof ließ auf die daraufhin vom Beklagten erhobene Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 29.05.2006 (Az. VII B 245/05) die Revision zu und mit Urteil vom 22.04.2008 (Az. VII R 29/06) hob er das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab. In dem Revisionsurteil heißt es u. a.: "... das spanische Wirtschaftsministerium hat auf die Anfrage geantwortet, dass keine der hier vorgelegten Einfuhrlizenzen von dieser Verwaltungseinheit ausgestellt worden sei. Soweit die Klägerin meint, dass dieses Schreiben offen lasse, ob evtl. eine andere Stelle des Ministeriums die Lizenzen ausgestellt habe, und es keine Aussage enthalte, ob es sich bei den vorgelegten Lizenzen um Fälschungen handele, kann dem nicht gefolgt werden. Auch sind seitens der Klägerin vorgebrachte Bedenken, ob nicht evtl. vom spanischen Wirtschaftsministerium verschleiert werden soll, dass die fraglichen Lizenzen aus seinem Haus stammen, jedoch unter Verstoß gegen die marktordnungsrechtlichen Vorschriften ausgestellt worden sind, nicht bewiesene Spekulationen, die letztlich auch nichts daran ändern, dass die für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Bananen zuständige spanische Stelle erklärt hat, die im Fall der Klägerin streitigen Lizenzen nicht ausgestellt zu haben. Sind aber die spanischen Einfuhrlizenzen nicht von der zuständigen Stelle erteilt, sondern von einem unbekannten Dritten ausgestellt worden, so können sie nicht als gültig angesehen werden." 2.Den ebenfalls bereits am 25.07.2001 gestellten Antrag der Klägerin auf Erlass der Abgabenforderung gemäß Art. 239 Zollkodex (ZK) beschied der Beklagte am 11.06.2010 zunächst abschlägig. Im Einspruchsverfahren erließ er dann jedoch durch Bescheid vom 28.07.2010 den gesamten Betrag aus Billigkeitsgründen. 3.Bei Erhebung ihres Einspruchs gegen den Steueränderungsbescheid hatte die Klägerin Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt, die ihr am 17.10.2001 zunächst ohne Sicherheitsleistung bis einen Monat nach der Einspruchsentscheidung im Hauptsacheverfahren gewährt worden war. Am 20.08.2002 wurde ihr Fortgewährung der AdV für das Klageverfahren gewährt, allerdings gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 100.000, die vom Beklagten am 08.07.2003 in Form einer Bürgschaftsurkunde angenommen wurde. Nachdem der Beklagte die Klägerin per 05.03.2008 zur Zahlung des Abgabenbetrags aufgefordert hatte, beantragte die Klägerin erfolglos weitere AdV. Ihren gegenüber dem Bundesfinanzhof gestellten Antrag nahm sie jedoch zurück, nachdem der Bundesfinanzhof die Klage abgewiesen hatte. II. 1.Mit Bescheid vom 04.06.2008 forderte der Beklagte Aussetzungszinsen (auf den Abgabenbetrag von rund EUR 699.000) in Höhe von EUR 202.739 für die Zeit vom 25.07.2001 bis zum 08.06.2006, dem Tag, an dem der BFH-Beschluss vom 29.05.2006 über die Zulassung der Revision zugestellt worden war. Nach Einspruchszurückweisung wurde der Bescheid bestandskräftig. 2.Mit Schreiben vom 18.06.2008 beantragte die Klägerin Erlass der Aussetzungszinsen, was der Beklagte mit Bescheid vom 30.03.2011 ablehnte. Die Klägerin legte fristgerecht Einspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass sich aus den zum Erlass der Hauptforderung führenden Billigkeitsgründen auch die Unbilligkeit der Aussetzungszinsen ergebe. Im Übrigen machte die Klägerin geltend, die Erlassentscheidung in der Hauptsache hätte zu einem viel früheren Zeitpunkt erfolgen können, wenn - was mit einer vom Bundesministerium der Finanzen zu treffenden Ausnahmeregelung möglich gewesen wäre - das Erlassverfahren nicht erst nach Eintritt der Bestandskraft des Abgabenbescheids durch das Revisionsurteil des Bundesfinanzhofs durchgeführt worden wäre. Weiterhin brachte die Klägerin vor, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage aus persönlichen Gründen erlassbedürftig zu sein. Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 15.08.2012 (S ... B - RL .../11 - B ... (B...)) zurück. Ein Erlass der Hauptforderung begründe keine sachliche Unbilligkeit für die Erhebung von Aussetzungszinsen für die Zeit davor, denn die Erhebung der Zinsen ziele darauf, den Liquiditätsvorteil für die Zeit abzugelten, in der die Abgabenschuld fällig gewesen, aber nicht erfüllt worden sei. Der Liquiditätsvorteil sei auch im Erlassfall gegeben. Selbst eine lange Verfahrensdauer des Rechtsbehelfsverfahrens sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kein Grund für einen Verzicht auf Aussetzungszinsen. Eine Vermögenslosigkeit der Klägerin, die einen Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen rechtfertigen könnte, habe diese nicht nachgewiesen; aus den eingereichten Schreiben und Unterlagen ergebe sich vielmehr, dass die Klägerin bzw. die von ihr kontrollierten Tochtergesellschaften über Immobilienvermögen verfügten. III. 1.Mit Bescheid vom 19.06.2008 erließ der Beklagte auch einen Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge in Höhe von EUR 167.784 für die Zeit nach Auslaufen der AdV vom 09.06.2006 bis 09.06.2008. Nach Einspruchszurückweisung wurde der Bescheid bestandskräftig. 2.Mit Schreiben vom 02.08.2008 beantragte die Klägerin Erlass der Säumniszuschläge, was der Beklagte mit Bescheid vom 14.04.2011 ablehnte. Die Klägerin legte fristgerecht Einspruch ein und begründete ihn im Wesentlichen wie folgt: Der Druck, der durch das Instrument der Säumniszuschläge auf die Klägerin habe ausgeübt werden sollen, damit sie Hauptschuld erfülle, sei ins Leere gegangen, denn sie sei wirtschaftlich gar nicht in der Lage gewesen, die festgesetzte Abgabe zu zahlen. Aus diesem Grund könne der Klägerin auch infolge der Nichtzahlung kein (fiktiver) Zinsvorteil entstanden sein, der durch Säumniszuschläge abgeschöpft werden könnte. Außerdem führten die den Erlass der Hauptforderung begründenden Billigkeitsumstände auch zur Unbilligkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen. Im Übrigen sei die Klägerin aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage aus persönlichen Gründen weiterhin erlassbedürftig. Den fristgemäß eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung (ebenfalls) vom 15.08.2012 (S ... B - RL .../11 - B ... (B...)) zurück. Es lägen keine sachlichen Billigkeitsgründe vor. Es sei die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gewesen, dass entstandene Säumniszuschläge selbst im Falle der Aufhebung oder Änderung einer gegebenenfalls sogar rechtwidrigen Abgabenfestsetzung zu zahlen seien. Die Klägerin habe nicht hinreichend belegt, dass ihr die rechtzeitige Zahlung der Hauptschuld nicht möglich gewesen sei. Auch insoweit hat der Beklagte auf den Immobilienbesitz der Klägerin bzw. ihrer Tochtergesellschaften hingewiesen und darauf, dass die Klägerin bzw. ihre Tochtergesellschaften neben der Finanzierung der normalen, laufenden Geschäfte sogar noch die Finanzkraft aufgebracht hätten, im Jahr 2004 Renovierungen der Immobilien durchzuführen. In Anbetracht dieser Umstände, zu denen die Klägerin trotz entsprechender Hinweise des Beklagten nicht weiter vorgetragen habe, komme auch ein Erlass aus persönlichen Gründen nicht in Betracht. IV. Die Klägerin hat am 10.09.2012 Klage erhoben. Die Klägerin vertritt die Ansicht, ein Anspruch auf Erlass der Aussetzungszinsen und der Säumniszuschläge ergebe sich bereits infolge des Erlasses der Hauptforderung. Die Regelung in § 237 Abs. 1 Satz 1 AO, nach der Aussetzungszinsen nicht zu entrichten seien, soweit ein Einspruch / eine Anfechtungsklage erfolgreich gewesen ist, sei jedenfalls im Bereich des Zollrechts im Billigkeitswege auf die Fälle zu erstrecken, in denen ein Erlassantrag aus sachlichen Gründen Erfolg gehabt habe. Denn fiskalisch führe der Erlass zum selben Ergebnis wie eine erfolgreiche Anfechtung des Abgabenbescheids. Das Zollrecht sei gekennzeichnet von überwiegend formalen und formalistischen Regelungen und Verpflichtungen. Auch leichte und unverschuldete Verstöße führten sehr leicht zur Entstehung einer Abgabenschuld. Der hinreichende Rechtsschutz umfasse daher nicht allein das Einspruchs- / Anfechtungsverfahren, sondern auch das Erlassverfahren nach Art. 239 ZK, das ein zwingend notwendiges Korrektiv darstelle, um unbillige Folgen bei der formalen Zollschuldentstehung auszugleichen. Würde § 237 Abs. 1 Satz 1 AO nicht auf das Erlassverfahren erstreckt, würde die Tatsache, dass im zollrechtlichen Einspruchsverfahren nur sehr begrenzt gegen die Rechtmäßigkeit eines Einfuhrabgabenbescheides argumentiert werden könne und Billigkeitserwägungen, die das Entstehen von Einfuhrabgaben betreffen, erst im Rahmen von Erlass- bzw. Erstattungsanträgen berücksichtigt werden könnten, zu Lasten des Abgabenbescheidadressaten gehen - und zwar deswegen sogar im gesteigerten Maße, weil über Einspruch und Anfechtungsklage vorrangig zu entscheiden sei und ein Erlass gegebenenfalls erst lange nach Einlegung des Rechtsmittels - hier erst rund 7 Jahre nach Stellung des Erlassantrags - ausgesprochen werde. Es sei nicht gerechtfertigt, wenn die Verwaltung dadurch zu ihren eigenen Gunsten einen höheren Zinsanspruch generiere, als ihr bei antragsnaher Bescheidung zustehen würde, dass sie einem Erlassantrag erst nach langer Untätigkeit im Erlassverfahren entspreche. Eine sachliche Unbilligkeit der Erhebung von Aussetzungszinsen wegen unterlassener Förderung des Billigkeitsverfahrens sei dadurch zu verhindern, dass auch die Aussetzungszinsen erlassen würden. Die Vorschrift des § 237 Abs. 5 AO, nach der ein Aussetzungszinsbescheid nicht aufzuheben sei, wenn der ihm zugrundeliegende Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben oder geändert worden sei, stehe der von der Klägerin vertretenen Ansicht nicht entgegen. Diese Vorschrift sei hier nicht einschlägig. Der Abgabenbescheid sei nicht aufgehoben worden, sondern die Abgabe erlassen worden. Die Klägerin macht geltend, dass es auch nach der Rechtsprechung des BFH dann nicht zu einer Zinspflicht des Anfechtenden kommen solle, wenn das letztlich erfolglose Anfechtungsverfahren nicht die materielle Rechtslage abbilde. Ein solcher Fall liege hier vor. Die Abgabenschuld sei der Klägerin zu erlassen gewesen, weil sie ihre Entstehung nicht zu verantworten gehabt habe, sondern die Ursache in einem aktiven Fehlverhalten spanischer Behörden gelegen habe. Dieser Umstand dürfe auch im Rahmen der Billigkeitserwägung über den Erlass der Aussetzungszinsen nicht unberücksichtigt bleiben. Andernfalls würde das rechtswidrige Verhalten der Behörde eines EU-Mitgliedstaates zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der deutschen Zollbehörden durch die Erhebung der streitgegenständlichen Aussetzungszinsen führen. Im Hinblick auf eine persönliche Unbilligkeit trägt die Klägerin vor, sie habe nach Stellung des Antrags auf Erlass der Aussetzungszinsen umfänglich und hinreichend ihre Existenzgefährdung dargetan und sie nimmt auf ihre seinerzeitigen Ausführungen Bezug. Die Klägerin betont, dass es bei der Beurteilung auf die Umstände zum Zeitpunkt der Antragstellung, spätestens der Antragsbescheidung ankomme, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung. Die Klägerin nimmt zur Frage der sachlichen und der persönlichen Unbilligkeit auch der Säumniszuschläge Bezug auf ihre entsprechenden Ausführungen zu den Aussetzungszinsen. Die Klägerin bezieht sich zudem auf eine Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der die Erhebung der vollen Säumniszuschläge eine unbillige Härte darstelle, wenn das Rechtsmittel des Steuerpflichtigen gegen den Steuerfestsetzungsbescheid Erfolg gehabt habe, sofern der Steuerpflichtige gegenüber der Finanzbehörde alles getan habe, um die AdV eines Steuerbescheides zu erreichen und diese, obwohl an sich möglich und geboten, von der Finanzbehörde abgelehnt worden sei. Der Fall des erfolgreichen Erlassantrags sei dem des erfolgreichen Rechtsmittels gleichzustellen. Weiterhin seien nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Säumniszuschläge wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, wenn - wie hier - im Zeitpunkt der Fälligkeit bereits die Voraussetzungen für den Erlass dieser Hauptschuld erfüllt gewesen seien. Die Klägerin macht geltend, dass zumindest eine hälftige Reduzierung der festgesetzten Aussetzungszinsen und Säumniszuschläge angemessen sei. Sie nimmt Bezug auf das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom ... 2013 (...) in einem Rechtsstreit, den die Klägerin gegen die Europäische Kommission geführt habe. Das EuG habe festgestellt, dass die Klägerin es bei der seinerzeitigen Bananeneinfuhr nicht an der notwendigen Sorgfalt habe mangeln lassen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 30.03.2011 über die Ablehnung des Antrags auf Erlass der Aussetzungszinsen in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.08.2012 sowie den Bescheid vom 14.04.2011 über die Ablehnung des Antrags auf Erlass der Säumniszuschläge aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, beide Erlassanträge positiv zu bescheiden; hilfsweise, die Anträge unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Bundesfinanzhofs im Revisionsurteil des Hauptsacheverfahrens vor, die Behauptung der Klägerin, sie sei Opfer der spanischen Behörden geworden, die falsche Lizenzen ausgestellt hätten, sei eine nicht bewiesene Spekulation. Die Ausführungen der Klägerin zur sachlichen Billigkeit lägen erkennbar neben den gesetzlichen Gegebenheiten und fänden auch in der Rechtsprechung keine Entsprechung. Die Aussetzungszinsen seien zu Recht erhoben worden. Der Erlass der Hauptforderung in dem dem Anfechtungsverfahren nachgelagerten Billigkeitsverfahren rechtfertige unter Berücksichtigung der Regelung des § 237 Abs. 5 AO keine Aufhebung oder Änderung des Zinsbescheides und stelle mithin keinen Grund dar, von der Anforderung der Zinsen abzusehen. Der Beklagte macht geltend, sich bereits im Erlass- und im Einspruchsverfahren intensiv mit dem Vortrag der Klägerin zu dem Vorliegen persönlicher Billigkeitsgründe auseinandergesetzt zu haben; die von ihm, dem Beklagten, aufgeworfenen Fragen zu Unstimmigkeiten der klägerischen Darstellung seien von der Klägerin nicht ausgeräumt worden. V. Dem Gericht lag außer den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen noch ein Aktenordner des Beklagten vor, der in sechs Fächern jeweils paginierte Unterlagen aus den Verwaltungsverfahren enthält. Ergänzend wird auf das Protokoll des Erörterungstermins am 28.02.2013 Bezug genommen. Die Akte FG Hamburg IV 337/02 lag vor. Die Beteiligten haben im Erörterungstermin am 28.02.2013 ihr Einverständnis damit erklärt, dass eine Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung ergeht.