Urteil
4 K 91/12
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2013:0610.4K91.12.0A
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Leitsätze
Ultraschallgeräte zur zerstörungsfreier Materialprüfung erfüllen die Funktionen "Messen" und "Prüfen" und sind daher in die Unterposition 9031 8032 / 8034 KN einzureihen. Dass durch das Messen und Prüfen Fehler der zu prüfenden Werkstücke aufgefunden werden, stellt sich nicht als eigenständige Funktion "Fehlersuche" dar(Rn.30)
(Rn.32)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ultraschallgeräte zur zerstörungsfreier Materialprüfung erfüllen die Funktionen "Messen" und "Prüfen" und sind daher in die Unterposition 9031 8032 / 8034 KN einzureihen. Dass durch das Messen und Prüfen Fehler der zu prüfenden Werkstücke aufgefunden werden, stellt sich nicht als eigenständige Funktion "Fehlersuche" dar(Rn.30) (Rn.32) . Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter, § 90 Abs. 2, § 79a Abs. 3, 4 FGO. Die verbindlichen Zolltarifauskünfte (vZTA) DE ...9/...-1 und DE ...0/...-1 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung von vZTA, in der die Produkte mit den Modellbezeichnungen "-3" und "-4" in die TARIC-Unterposition 9031 8034 eingereiht werden, § 101 S. 1 FGO. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02). 2. a) Übereinstimmend und zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass es sich bei den streitgegenständlichen Waren um elektrische Geräte der Position 9031 im Kapitel 90 ("Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte") unter Abschnitt XVIII handelt und dass die Prüfgeräte, obwohl sie keinen Prüfkopf haben, gemäß AV 2 b) KN wie vollständige Geräte einzureihen sind. b) Unstreitig ist zu Recht zwischen den Beteiligten weiterhin, dass die Geräte innerhalb der Position 9031 der Beschreibung der Unterposition 9031 8034 90 entsprechen, die u. a. "Instrumente, Apparate, Geräte zum Messen oder Prüfen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen" umfasst, denn die streitgegenständlichen Geräte sind in diesem Sinne - jedenfalls auch - solche zum Messen und Prüfen geometrischer Größen. c) Der Streit der Beteiligten, ob die Geräte mit dem Beklagten insgesamt aber in die Unterposition 9031 8038 90 einzureihen ist, die als Auffangposition andere, zuvor nicht genannte Apparate und Geräte umfasst, ist zu Gunsten der Klägerin zu entscheiden. 3. a) Nach Anmerkung 3 zu Kapitel 90 gelten die Bestimmungen der Anmerkungen 3 und 4 zu Abschnitt XVI auch für dieses Kapitel. Anmerkung 3 zu Kapitel XVI bestimmt, "soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen" Zu dieser Anmerkung finden sich Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS, Rz. 56.0 ff.): "In der Regel ist eine für die Ausübung mehrerer Tätigkeiten (Funktionen) verschiedener Art gebaute Maschine (Multifunktionsmaschine) nach der von ihr ausgeübten - für sie charakteristischen - Haupttätigkeit einzureihen. Multifunktionsmaschinen sind z. B. Werkzeugmaschinen zur Metallbearbeitung mit auswechselbaren Werkzeugen, die es ihnen ermöglichen, verschiedene Bearbeitungsvorgänge (z. B. Fräsen, Bohren, Läppen) durchzuführen. Ist es nicht möglich, die Haupttätigkeit zu bestimmen und ist, entsprechend der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI, nichts anderes bestimmt, muss die Allgemeine Vorschrift 3 c) zur Anwendung kommen; ... . Dies gilt auch für kombinierte Maschinen, die aus einem einzigen Maschinenkörper (einem Ganzen) bestehen, der (das) von zwei oder mehreren, in verschiedenen Positionen des Abschnitts XVI erfassten Maschinen oder Apparaten gebildet wird, die nacheinander oder gleichzeitig verschiedene, in der Regel sich ergänzende Tätigkeiten ausüben." b) In der Sache streiten die Beteiligten darüber, ob die Geräte ausschließlich (oder jedenfalls charakterbestimmend) die in Unterposition 9031 8034 genannten Funktionen "Messen und Prüfen geometrischer Größen" erfüllen oder ob sie daneben noch zumindest eine weitere Funktion haben, die der Beklagte in der Funktion "Fehlersuche" erkennen will und die seiner Auffassung nach - unter Berücksichtigung der Erläuterung zu Pos. 9031 KN, Rz. 03.1, 04.0 - einer Einreihung der Geräte in die Unterposition 9031 8034 entgegensteht. c) Die Geräte sind zutreffend in die Unterposition 9031 8034 einzureihen, denn ihre Funktion beschränkt sich auf das Messen und Prüfen geometrischer Größen von Werkstücken. aa) Wie sich durch die Augenscheinnahme des Mustergeräts im Erörterungstermin und den von den Beteiligten insoweit widerspruchsfrei gegebenen Erläuterungen bestätigt hat, wird der von den (mit Prüfköpfen vervollständigten) Geräten erzeugte Ultraschall abgestrahlt. Der an den Grenzflächen verschiedener Materialien bzw. Materialbeschaffenheiten reflektierte Schall wird sodann durch die Geräte empfangen und erfasst. Die Geräte können die erfassten Messergebnisse auf ihren Displays digital und grafisch darstellen und erfüllen daher die Funktion "Messen". Außerdem können durch die Geräte die Messergebnisse bei Vorgabe bestimmter Parameter mit diesen abgeglichen werden, so dass eine Aus- bzw. Bewertung der Ergebnisse in dem Sinne vorgenommen werden kann, dass die Einhaltung von Werten bzw. Toleranzen etc. angezeigt wird. Diese Funktion der Geräte ist ein "Prüfen" im Sinne der zitierten Tarifbeschreibungen. Unterposition 9031 8034 setzt nicht voraus, dass die Geräte entweder messen oder aber prüfen, sondern umfasst (auch) Geräte, die Messen und Prüfen können. Dies ergibt sich bereits daraus, dass jedes Prüfen auch einen Messvorgang enthält. Die Erl. Zu Position 9031 belegen zudem, dass "Messen und Prüfen" und "Messen oder Prüfen" im Bereich dieser Position synonym verwendet wird (vgl. etwa Rz. 21.0 und Rz. 64.0). bb) Dass die Geräte noch eine gesonderte Funktion "Fehlersuche" haben, ist hingegen nicht zu erkennen. "Fehler" der Werkstücke liegen nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten vor, wenn die Werkstücke etwa in der Materialstärke oder in der Binnenstruktur von bestimmten Vorgaben abweichen, z. B. durch Lufteinschlüsse oder Ähnliches. Diese Abweichungen werden mit Hilfe der Geräte dadurch "gesucht", dass die Materialstruktur durch die Angabe der Ergebnisse der Ultraschallmessungen dargestellt wird und etwaige Abweichung gegenüber vorgegebenen Referenzwerten, also Fehler, als Folge dieser Prüfung unmittelbar angezeigt werden. Für die Einreihung ist es unerheblich, ob diese Fehlersuche in nur einer oder aber in mehreren Phasen durchgeführt wird. Auch wenn etwa zunächst mit Hilfe der Geräte lediglich ermittelt wird, ob es überhaupt Abweichungen der Werkstücke von den vorgegebenen Parametern gibt und erst sodann die genaue Lage und das Maß der Abweichungen festgestellt wird, liefern die Geräte doch in jeder dieser Phasen nichts anderes als Mess- oder Prüfergebnisse. Da die Geräte somit keine anderen Funktionen als die Unterposition 9031 8034 genannten haben, kommt eine Einreihung in Unterposition 9031 8038 nicht in Betracht und kann die Klägerin auf ihren Antrag die Erteilung entsprechender vZTA verlangen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 151, 155 i. V. m. § 708, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor; die Entscheidung beruht auf einer Sachverhaltswürdigung durch das Gericht. Die Notwendigerklärung erfolgt gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Beteiligten streiten in diesem Rechtsstreit über die Einreihung von zwei im Wesentlichen gleiche Ultraschallprüfgeräte in die zutreffende Unterposition der Position 9031 des Zolltarifs "TARIC". 1. Die Klägerin beantragte am 14.01.2011 die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA) für vier Ultraschallprüfgeräte (jeweils ohne Prüfköpfe) und gab als Tarifnummer 9031 8034 90 an. In den Anträgen gab die Klägerin jeweils formularmäßig an, dass sich der Antrag auf eine tatsächlich geplante Einfuhr bzw. Ausfuhr beziehe. Unstreitig sind die Geräte jeweils - entsprechend der vZTA - wie folgt zu beschreiben: "Unvollständiges mehrkanaliges Ultraschallprüfgerät im Wesentlichen bestehend aus einem Gehäuse mit einem LC-Display ..., einem Ultraschallsender und -empfänger ... . Das Gerät ist über ein Kabel mit einem Ultraschallmesskopf (nicht Gegenstand dieser vZTA) verbunden. Es dient der zerstörungsfreien Prüfung von Rohrleitungen, Blechen ... auf Fehler (Risse, Einschlüsse, Unregelmäßigkeiten im Materialgefüge) mit deren Position durch eine bildgebende Ultraschallprüfung mit gleichzeitiger Größenbestimmung der Fehler ..." Beim Einsatz der Geräte werden Ultraschallsignale über einen (nicht streitgegenständlichen) Prüfkopf im rechten oder im schrägen Winkel zur Oberfläche eines zu prüfenden Werkstücks ausgesendet und das zurückkehrende Echo wird aufgefangen. Das Echo der Signale und seine Laufzeiten korrelieren mit der Materialstruktur des Werkstücks und machen diese Struktur erkennbar, auch die äußerlich nicht sichtbaren inneren Bereiche. Die Geräte geben die entsprechenden Daten wieder. Werden Soll-Werte vorgegeben, können die Geräte Abweichungen des Ist-Zustandes von diesen Vorgaben anzeigen und lokalisieren. 2. Der Beklagte erließ auf die Anträge am 18.04.2011 die vZTA DE ...7/...-1 (für das Modell -1), DE ...8/...-1 (für das Modell -2), DE ...9/...-1 (für das Modell -3) und DE ...0/...-1 (für das Modell -4), mit der die Waren - gemäß AV 2 a) der Kombinierten Nomenklatur (KN) - wie vollständige Ultraschallprüfgeräte jeweils in die Unterposition 9031 8038 90 (TARIC) eingereiht wurden. Die Pos. 9031 umfasst "Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren"; die Unterpos. -8034 umfasst (neben Unterpos. -8032) elektronische Geräte zum Messen oder Prüfen geometrischer Größen; die Unterpos. -8038 umfasst andere elektronische Geräte als die in - 8032 / -8034 genannten. 3. Mit Schreiben vom 09.05.2011 und vom 12.05.2011 legte die Klägerin gegen diese vZTA jeweils Einsprüche ein. Der Beklagte wies die Einsprüche mit einheitlicher Einspruchsentscheidung vom 24.04.2012 als unbegründet zurück. Bei den Geräte handele es sich um Multifunktionsgeräte, die zwei für die zolltarifliche Beurteilung relevante Funktionen ausübten, nämlich einerseits eine zeitlich zuerst erfolgende Fehlersuche, mit der Risse, Lunken oder Sprünge etc. entdeckt würden, andererseits die sodann folgende Fehleranalyse durch Ermittlung der Lage sowie der Abmessungen dieser Unstetigkeiten. Es stehe außer Zweifel, dass erst wenn ein Fehler des Bauteils zuvor gefunden worden sei, seine Analyse durch Ermittlung der Lage und Größe der Fehlstelle in Form geometrischer Größen erfolgen könne. Mit Hilfe der ermittelten Abmessungen werde das untersuchte Bauteil dann als zulässig oder unzulässig beurteilt und im Ergebnis als "gut" oder "schlecht" eingestuft. Außerdem könnten die Geräte als Universalmessgeräte Wanddicken unterschiedlicher Werkstücke als geometrische Größen messen oder prüfen. Für die Einreihung der Ultraschallprüfgeräte kämen innerhalb der Position 9031 sowohl die Unterposition -8034 - im Hinblick auf die Fehleranalyse - und die Unterposition -8038 - im Hinblick auf die Fehlersuche - in Betracht. Gemäß AV 3 c) 6 KN seien die Geräte der Unterposition -8038 zuzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen. 4. Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 23.05.2012, beim Gericht eingegangen am 24.05.2012, Klage. Die Klägerin wendet gegen die Argumentation des Beklagten ein, die Prüfung eines Werkstückes habe immer ausschließlich die Feststellung zum Ziel, ob dieses Werkstück fehlerfrei ist oder ob es einen Fehler aufweist. Nachdem das Verfahren wegen der vZTA DE ...7/...-1 (Modell -1) und DE ...8/...-1 (Modell -2) nach entsprechendem Hinweis des Gerichts durch Beschluss vom 06.06.2013 abgetrennt worden ist (nunmehr Az. 4 K 75/13), beantragt die Klägerin in diesem Verfahren sinngemäß, die angefochtenen zwei verbindlichen Zolltarifauskünfte DE ...9/...-1 (Modell -3) und DE ...0/...-1 (Modell -4) in der Form des sie betreffenden Teils der Einspruchsentscheidung vom 24.04.2012 aufzuheben und den Beklagten zur Erteilung von jeweils neuen verbindlicher Zolltarifauskünfte zu verpflichten, in denen diese Waren jeweils in die Unterposition 9031 8034 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung und führt vertiefend aus: Zolltariflich sei zwischen den Funktionen der Fehlersuche als Prüfen der Werkstücke auf Fehlerfreiheit und der Fehleranalyse als Messen geometrischer Größen zu unterscheiden. Bei der Fehlersuche würden Ultraschallbilder erzeugt und dargestellt, anhand derer (durch den Gerätebediener) Aussagen über das Vorhandensein und gegebenenfalls die Art und Lage eines Fehlers zur Schallachse gemacht werden könnten. In einem zweiten Arbeitsschritt könne dieser Fehler dann analysiert werden, d. h. der Fehler könne nach Lage und Größe qualifiziert werden und zwar durch Messen geometrischer Größen. Entscheidend für die Einreihung sei, dass die Fehlersuche als das Entdecken einer Unstetigkeit im Materialgefüge nicht mit dem Messen oder Prüfen geometrischer Größen gleichgesetzt werden könne. Der Wortlaut der Unterpos. 9031 8034 "zum Messen oder Prüfen geometrischer Größen" sei unter Berücksichtigung der Erläuterung zu Pos. 9031 KN Rz. 03.1, 04.0 so auszulegen, dass sie nur solche Geräte erfasse, deren eigentlicher Zweck das Messen oder Prüfen dieser Größen sei; beispielhaft nennt der Beklagte ein Gerät, das aufgrund seiner Konfiguration zur Fehlersuche ungeeignet ist und ausschließlich zur Messung von z. B. Wanddicken, Korrosionsschichtdicken oder zur Abstandsmessung verwendet wird. 5. Dem Gericht lag außer den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen noch ein Warenmuster und folgende, den Sachverhalt betreffende Akten des Beklagten vor: ein Heft zur vZTA ...8/...-1 und ein weiteres Heft zu den übrigen zunächst streitgegenständlichen drei vZTA. Ergänzend wird Bezug genommen auf das Protokoll des Erörterungstermins am 13.02.2013. In diesem Termin wurden ein Warenmuster und seine Funktionsweise in Augenschein genommen. Die Beteiligten haben in diesem Termin übereinstimmend den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.