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Urteil

4 K 26/12

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2013:0531.4K26.12.0A
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Leitsätze
Eine Ware, die aus einem für einen bestimmten Tablet-Computer maßgefertigten Etui - ohne gesonderten Verschluss - und einem Reinigungstuch und einen Kunststoffstandfuß besteht, stellt eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) dar und ist in die Position 4202 einzureihen(Rn.25) (Rn.27) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Ware, die aus einem für einen bestimmten Tablet-Computer maßgefertigten Etui - ohne gesonderten Verschluss - und einem Reinigungstuch und einen Kunststoffstandfuß besteht, stellt eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) dar und ist in die Position 4202 einzureihen(Rn.25) (Rn.27) . Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter, § 90 Abs. 2, § 79a Abs. 3, 4 FGO. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Klage ist auch zulässig, soweit wie die Klägerin mit ihrem Antrag die Aufhebung der vZTA DE ...-1 begehrt. Diese vZTA ist zwar bereits infolge der Änderung der Kombinierten Nomenklatur zum 31.12.2011 ungültig geworden. Die begehrte Aufhebung erstreckt sich jedoch auch auf den Zeitraum zuvor. Die vZTA vom 08.06.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.01.2012 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat nach Art. 12 Zollkodex einen Anspruch auf Erteilung der begehrten verbindlichen Zolltarifauskunft unter einheitlicher Einreihung der Warenzusammenstellung in die Position 4202 der Kombinierten Nomenklatur. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02). 2. Zunächst ist festzustellen, dass die streitgegenständliche Hülle in die Position 4202 einzureihen ist (a) und sodann, dass die Hülle sich in einer Warenzusammenstellung im Sinne von AV 3 b) mit den beiden anderen streitgegenständlichen Erzeugnissen befindet (b) und die Einreihung daher einheitlich nach dem charakterbestimmenden Erzeugnis zu erfolgen hat (c). a) Das erkennende Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Hülle um ein in Position 4202 einzureihendes Behältnis handelt. Im Hinblick auf diese Streitfrage merkt das Gericht Folgendes an: Die Beschreibung für Position 4202 lautet: "Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststoff-Folien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen." In den Erläuterungen zum Harmonisierten System ist ausgeführt, dass zu dieser Position nur die ausdrücklich namentlich genannten Waren und ähnliche Behältnisse gehören (Rz. 01.0.), dass diese Behältnisse starr oder mit einer starren Unterlage versehen sein oder weich und ohne Unterlage sein können (Rz. 02.0) und dass die Bezeichnung "ähnliche Behältnisse" im ersten Teil besonders geformte oder im Inneren hergerichtete Behältnisse umfasst (Rz. 03.3, Satz 2). Dem Begriff der erfassten Behältnisse unterfallen im zweiten Teil der Position "Brieftaschen, Visitenkartentaschen, Etuis für Federhalter oder Fahrkarten, Nadeltaschen, Schlüsseltaschen, Zigarren- oder Pfeifenetuis, Werkzeug- oder Schmuckrollen, Schuhtaschen, Bürstenetuis usw." (Rz. 04.2). Auf dieser rechtlichen Grundlage ist die streitgegenständliche Hülle ein den im ersten Teil aufgezählten Behältnissen "ähnliches Behältnis". Unerheblich ist, dass sie im Inneren nicht hergerichtet ist, denn es reicht unter Berücksichtigung der zitierten Erläuterung aus, dass sie besonders geformt ist, worunter zu verstehen ist, dass seine Formgebung einem bestimmten aufzunehmenden Gerät oder Instrument entspricht und aufgrund dessen als zur Aufnahme dieser Art von Gegenstand bestimmt identifiziert werden kann (FG Hamburg, Urteil vom 07.12.2011, 4 K 70/11 mit näherer Begründung). Das ist bei der vorliegenden Hülle der Fall. Nach Inaugenscheinnahme der Tasche konnte das Gericht feststellen, dass die Tasche in hinreichendem Maße als das erkennbar ist, wofür sie bestimmt ist, nämlich ein Behältnis für einen Tablet-Computer oder ein ähnliches technisches Gerät. Berücksichtigt werden darf, dass durch den Aufdruck des bekannten Herstellernamens auf der Oberseite der Hülle erkennbar wird, dass die Hülle der Aufnahme eines bestimmten Gerätes dient, dass durch den Aufdruck in seiner konkreten Form ("XX" und "Y") sogar konkretisiert wird. Die Machart der Hülle steht ihrer Einreihung nicht entgegen. Die Hülle hat eine aufklappbare Überdeckung, besteht aus einem dreilagigen, durch Kleben miteinander verbundenen Vliesstoff, der eine optisch, haptisch und in seiner Festigkeit an Leder erinnernde Struktur aufweist und eine umlaufende Ziernaht hat. Der o. g. Druck ist einer Prägetechnik ausgeführt. Alles in allem ist es eine Hülle von nicht nur einfacher Machart, wobei allerdings auch eine nur einfache Machart einer Einreihung in Position 4202 nicht entgegenstünde (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 07.12.2012, 4 K 70/11, mit ausführlicher Begründung). Im Übrigen dürfte die Hülle, wenn ihre besondere Formung gemäß Erläuterung zum Harmonisierten System, Rz. 03.3 verneint würde und damit eine Zuordnung zum ersten Teil der Position 4202 nicht möglich wäre, als den Behältnissen im zweiten Teil der Positionsbeschreibung ähnlich zu qualifizieren sein. Insoweit dürfte es ausreichen, dass die Positionsbeschreibung u. a. Kartentaschen nennt und die Computerhülle als Teil des nicht abgeschlossenen Katalogs von "ähnlichen Behältnissen" gemäß Rz. 04.2 der Erläuterungen zum Harmonisierten System angesehen werden kann. Dieser Katalog enthält etwa auch Etuis für Fahrkarten, Nadeltaschen, Visitenkartentaschen, die nicht aufwändiger zu sein pflegen als die streitgegenständliche Hülle. Die Hülle besteht unstreitig aus Spinnstoff, einem im zweiten Teil genannten Material. Der Auffassung des Beklagten, dass die in Position 4202 genannten Behältnisse ausnahmslos solche sind, die über einen Verschluss verfügen und deswegen das Vorhandensein eines solchen Verschlusses Voraussetzung für die Einreihung als "ähnliches Behältnis" ist, kann nicht gefolgt werden. Ein solches Kriterium ist in Position 4202 nicht genannt und kann in die Aufzählung des Positionswortlauts nicht hineingelesen werden. Denn maßgeblich ist der Wortlaut der Position der Kombinierten Nomenklatur und nicht eine etwa anderweitige Einreihungspraxis der Zollverwaltung (s. Urteil des FG Hamburg vom 07.12.2011, 4 K 70/11). So gibt es etwa Brillenetuis, die in Position 4202 ausdrücklich genannt sind, in sehr verschiedenen Ausführungen und zu den herkömmlichen Brillenetuis gehören auch solche, in die die Brille bloß hineingeschoben wird, ohne dass das Etui mit einem Verschluss versehen ist. b) Bei den drei streitgegenständlichen Waren handelt es sich um eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung. Nach den ErlHS AV 3 b) Rz. 25.0 ff. sind Warenzusammenstellungen in Aufmachung für den Einzelverkauf solche Zusammenstellungen, die - aus mindestens zwei verschiedenen Waren bestehen, für deren Einreihung unterschiedliche Positionen in Betracht kommen, die - aus Waren bestehen, die zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind und die - so aufgemacht sind, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an die Verbraucher eignen. Die Ware "XX" erfüllt diese Voraussetzungen, denn sie ist eine Warenzusammenstellung in einer Aufmachung, in der sie - unstreitig - ohne weiteres Umpacken direkt an den Verbraucher abgegeben werden kann. Die Zusammenstellung besteht außer aus der Hülle auch aus einem Tuch und einem Standfuß. Alle drei Bestandteile wären für sich betrachtet in verschiedene Positionen einzureihen. Sie sind auch zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt worden. Wer den Computer bestimmungsgemäß nutzt, hat einen spezifischen Bedarf an den streitgegenständlichen Waren, weil sie den geschützten Transport des empfindlichen Gerätes zum Einsatzort und dort dann seinen Einsatz ermöglichen. Bei objektiver und lebensnaher Betrachtung wurde die Ware zusammengestellt, um einen bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Computers zu ermöglichen, der für den mobilen Einsatz konzipiert worden ist und daher transportiert und am Einsatzort gegebenenfalls aufgestellt werden muss, wofür der Standfuß dient. Die Hülle als schützendes Transportbehältnis schafft die Voraussetzungen für seine dauerhafte, zweckentsprechende Nutzung. Der Bildschirm ist als sog. Touchscreen konzipiert und ist Ausgabe- und Eingabeeinheit zugleich. Da die Eingabe durch Berührung mit Fingern erfolgt, die grundsätzlich und insbesondere beim mobilen Einsatz typischerweise nicht vollständig fett- und schmutzfrei gehalten werden können, bedarf es zum einen aus hygienischen Gründen und zum anderen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Displays seiner regelmäßigen Reinigung, da ansonsten die auf ihm ausgegebenen Anzeigen nicht hinreichend deutlich erkannt werden könnten. Das Gericht hält die vom Beklagten für richtig gehaltene Auslegung des Rechtsbegriffs "spezieller Bedarf" für zu eng und in Bezug auf die streitgegenständliche Ware für nicht überzeugend. Hierfür spricht bereits die sprachliche Fassung der ErlHS AV 3 Rz. 27.0. Sie enthält alternative Voraussetzungen. Würde man verlangen, dass sich der "spezielle Bedarf" auf eine einzige Tätigkeit im engeren Sinne reduzieren muss, wäre der Sachverhalt bereits durch die alternative Voraussetzung, dass die Ware zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sein muss, erfasst. Für die alternative Voraussetzung, dass sie zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt worden sein muss, bliebe dann kein Raum. Auch wird eine schematische Reduzierung auf eine Tätigkeit der Komplexität möglicher Sachverhalte nicht gerecht und wirft wiederum Zweifelsfragen auf. Sachgerecht kann daher nur eine wertende Betrachtung sein (so die Rechtsprechung des FG Hamburg, vgl. jüngst mit ausführlicher Begründung das Urteil vom 15.01.2013, 4 K 135/12). Die vom Beklagten vorgenommene Beurteilung wird der konkreten Ware nicht gerecht. Wenn etwa der Beklagte ausführt, das Tuch diene der Reinigung des Displays, ist diese Feststellung für sich betrachtet ohne Zweifel zutreffend. Allerdings lässt sie außer Acht, dass die Reinigung des Displays eines Touchscreen-Bildschirms nicht Selbstzweck ist, sondern ihren Sinn im Wesentlichen darin hat, die Funktionsfähigkeit des Bildschirms als Ausgabemedium zu erhalten. Es ist bei realistischer Betrachtung kein eigenständiger Bedarf an der Reinigung eines Touchscreen-Bildschirms zu erkennen, der einen von der konkreten Nutzung des Computers losgelösten Zweck verfolgt. Dadurch, dass das Tuch zusammen mit der Hülle verpackt ist, ergibt sich auch deutlich, dass dieses Tuch zum Reinigen des Touchscreen-Bildschirms eines in die Hülle passenden Tablet-Computers bestimmt ist - auch wenn mit ihm selbstverständlich noch anderes als dieser Bildschirm gereinigt werden könnte. Entsprechendes gilt für den Standfuß, der nichts weiter ist als ein aus zwei 8,3 cm langen und 1,4 cm breiten, an einem Ende durch ein Scharnier mit einer Schraube miteinander verbundene Kunststoffteile mit jeweils einer Einkerbung ist und auseinandergeklappt einen Schräg-/Aufrechtstand des Computers ermöglicht. Wenn das Gericht auf dieser Grundlage eine Warenzusammenstellung bejaht, so hat es durchaus berücksichtigt, dass der Begriff, um ein Ausufern des Anwendungsbereichs der AV 3 b) zu vermeiden, grundsätzlich restriktiv zu verwenden ist, insbesondere der spezielle Bedarf konkret abgrenzbar sein muss. Es muss ein enger, durch den speziellen Bedarf begründeter sachlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Bestandteilen bestehen. Ein spezieller Bedarf kann allerdings auch dadurch gekennzeichnet sein, dass er verschiedene Gegenstände erfordert, die wiederum bei verschiedenen Tätigkeiten, die in engem sachlichen Zusammenhang stehen, zum Einsatz kommen (FG Hamburg, Urteil vom 15.01.2013, 4 K 135/12). Die hier für richtig gehaltene Auslegung findet eine Stütze auch in den ErlHS AV 3 Rz. 29.0 ff. sowie in den Leitlinien zur Einreihung von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen in die Kombinierte Nomenklatur vom 12.06.2012 (E-VSF-Nachrichten N 28 2012). So wird etwa ein Frisier-Necessaires, das aus einer elektrischen Haarschneidemaschine, einem Kamm, einer Schere einer Bürste und einem Handtuch, verpackt in einem Lederetui besteht, als Warenzusammenstellung angesehen (ErlHS AV 3 Rz. 36.0). Die Bestandteile dieser Zusammenstellung dienen unterschiedlichen Tätigkeiten, nämlich dem Schneiden der Haare (Haarschneidemaschine, Schere), dem Bürsten der Haare (Bürste) und dem Trocknen der gewaschenen Haare (Handtuch). Diese verschiedenen Tätigkeiten sind Teil dessen, was zur Befriedigung des speziellen Bedarfs "Frisieren" erforderlich ist. Zumindest nicht weniger konkret ist der Bedarf "Nutzung eines Tablet-Computers", dem die Bestandteile der streitgegenständlichen Warenzusammenstellung dienen. Dabei ist insbesondere auch von Bedeutung, dass sowohl das Lederetui des Frisier-Necessaires als auch das "XX" speziell für den jeweiligen Bedarf ausgestattet sind. Besonders deutlich wird der Umfang des Begriffs der Warenzusammenstellung bei einem Blick auf die Beispiele, die in den - für das Gericht nicht verbindlichen, aber als Auslegungshilfe heranziehbaren - Leitlinien (E-VSF-Nachrichten N 28 2012) genannten werden, etwa "Überlebensausrüstung" sowie "Pakete für Krankenhauspatienten" bzw. "Hygienepakete für die Reise". Sie enthalten jeweils Gegenstände, die für ganz unterschiedliche Tätigkeiten gedacht sind, um die aber durch die speziellen Bedarfe "Überleben", "Krankenhausaufenthalt" und "Reisehygiene" eine Klammer gezogen wird. So enthält die Überlebensausrüstung u. a. Angelhaken, einen Kompass, Feueranzünder, Klebeband und Suppenpulver, während das Paket für Krankenhauspatienten neben Desinfektionstüchern u. a. einen Kugelschreiber, eine Zahnbürste und ein Textilspray enthält. Im Vergleich dazu stehen die Bestandteile der streitigen Warenzusammenstellung in einem deutlich engeren Kontext. Wenn in den Leitlinien ausdrücklich das allgemeine "Überleben" als spezieller Bedarf anerkannt wird, kann der deutlich spezielleren "Nutzung eines Tablet-Computers" die Anerkennung als spezieller Bedarf im Sinne der ErlHS AV 3 Rz. 27.0 nicht versagt werden. c) Nach Wert und Bedeutung für den Verwender bestimmt die Hülle den Charakter der Warenzusammenstellung, die somit einheitlich in Position 4202 einzureihen ist. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 151, 155 i. V. m. § 708, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor; die Entscheidung beruht auf einer Sachverhaltswürdigung durch das Gericht. Die Notwendigerklärung erfolgt gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Beteiligten streiten darüber, ob verschiedene Waren einheitlich als Warenzusammenstellung einzureihen sind und unter welche Position der Kombinierten Nomenklatur. Die Klägerin beantragte am 06.04.2011 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für ein "XX";, beschrieben als Produkt in Verpackung für den Einzelverkauf bestehend aus Tasche / Etui für die Aufbewahrung und den Transport eines Notebooks ... (XX), Tuch zur Reinigung des Touchscreens, Kunststoffteil (Standfuß) für sicheren Stand des Notebooks auf dem Schreibtisch. Die Klägerin erklärte, dass ihrer Auffassung nach das Etui für die Einreihung maßgeblich sei und schlug die Unterposition 4202 9180 90 vor. Der Beklagte erließ auf den Antrag drei vZTA. Die Hülle wurde in die Unterposition. 6307 9099 10 eingereiht, das Tuch in die Unterposition 6307 1010 00 und das Kunststoffteil in die Unterposition 3926 9097 90. Der Beklagte begründete die getrennte Einreihung damit, dass die Bestandteile weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienten. Mit Schreiben vom 05.07.2011 legte die Klägerin u. a. gegen diese drei vZTA Einspruch ein. Die Bestandteile seien gemeinsam einzureihen, denn sie dienten einem gemeinsamen Bedarf, nämlich der komfortablen Nutzung eines bestimmten Tablet-Computers. Maßgeblich sei die Hülle, die als etuiähnliches Behältnis der Position 4202 zuzuordnen sei. Mit Schreiben vom 19.12.2011 informierte der Beklagte die Klägerin, dass die vZTA für die Hülle wegen Beendigung der Warennummer mit Ablauf des 31.12.2012 ungültig geworden sei. Die Kombinierte Nomenklatur, auf deren Grundlage die Einreihungen erfolgen, war u. a. durch Aufhebung der Unterposition 6307 90 99 geändert worden. Der Beklagte wies den Einspruch mit einheitlicher Einspruchsentscheidung vom 09.01.2012, abgesendet am 16.01.2012, als unbegründet zurück. Die Bestandteile seien getrennt einzureihen, denn sie dienten verschiedenen Bedarfen: Die Hülle der Aufbewahrung, dem Transport und dem Schutz des Tablet-Computers, das Tuch der Reinigung des Displays und der Standfuß als Ständer bei der Nutzung des Computers. Die Waren stellten umgangssprachlich "Zubehör" für einen Tablet-Computer dar. Der von der Klägerin verwendete Begriff der "komfortablen Nutzung" sei ein Sammelbegriff, aber keine Bezeichnung eines speziellen Bedarfs oder einer bestimmten Tätigkeit im Sinne der Allgemeinen Vorschriften (AV) 3 b) der Kombinierten Nomenklatur (KN). Die Hülle sei nicht in Pos. 4202 KN einzureihen, weil es ihr an einem Verschluss fehle. Wegen des genauen Inhalts wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 13.02.2012, beim Gericht eingegangen am 14.2.2012, Klage. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die streitgegenständlichen Erzeugnisse erfüllten die Voraussetzungen für eine gemeinsame Einreihung gemäß AV 3b) - auch weil die Waren in ihrem Design und in ihrer Aufmachung aufeinander abgestimmt sind und es offenbar fernliegend sei, dass die Waren vor der Abgabe an den Einzelhandel wieder getrennt würden. Die Klägerin nimmt auf die von der Europäischen Kommission herausgegeben "Leitlinien zu Einreihung von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen in die Kombinierte Nomenklatur" (VSF N 28 2012 vom 12.06.2012) Bezug. Nach Wert und Bedeutung für den Verwender bestimme die Hülle den Charakter der Warenzusammenstellung. Die Ware sei ein Etui, dessen Form auf einen ganz bestimmten Tablet-Computer zugeschnitten und deswegen in die Position 4202 einzureihen sei. Ein gesonderter Verschluss werde von der Positionsbeschreibung nicht verlangt und sei auch tatsächlich nicht erforderlich, um der Funktion als Etui zu genügen. Hilfsweise argumentiert die Klägerin, dass jedenfalls die Hülle und das Tuch als eine Zusammenstellung zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs und der Standfuß als bloße Beigabe anzusehen seien. Sofern kein spezieller Bedarf an allen drei Waren gesehen werde, seien in dem Tuch und dem Standfuß nebensächliche bzw. unbedeutende Elemente im Sinne der in Bezug genommen "Leitlinien" zu sehen. Die Klägerin beantragt, die angefochtenen drei verbindlichen Zolltarifauskünfte in der Form der Einspruchsentscheidung vom 09.01.2012 aufzuheben und den Beklagten zur Erteilung einer neuen verbindlichen Zolltarifauskunft zu verpflichten, in der die Erzeugnisse als "für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung" im Sinne der Nr. 3 b) AV zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in die Position 4202 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus: Einer Einreihung der Hülle in die Position 4202 stehe entgegen, dass es als etuiartiges Behältnis nicht mit einem Verschluss, sondern lediglich mit einer Überschlagklappe ausgestattet sei. Die Erzeugnisse seien nicht gemeinsam als Warenzusammenstellung einzureihen. Sie dienten nicht der Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, sondern dienten verschiedenen Zwecken und seien umgangssprachlich als Zubehör für einen Tablet-Computer zu bezeichnen. Weder das Bereithalten von verschiedenem Zubehör noch die von der Klägerin angesprochene Nutzung stelle einen speziellen Bedarf im Sinne der AV 3 b) dar. Dem Gericht lag außer den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen noch ein Warenmuster und folgende, den Sachverhalt betreffende Akten des Beklagten vor: ein Antragsheft (23 Blatt), ein vZTA-Heft (62 Blatt) sowie eine Rechtsbehelfsakte (183 Blatt). Ergänzend wird Bezug genommen auf das Protokoll des Erörterungstermins am 28.11.2012. In diesem Termin wurde das Warenmuster in Augenschein genommen und haben die Beteiligten übereinstimmend den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.