Gerichtsbescheid
4 K 189/12
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2013:0513.4K189.12.0A
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Leitsätze
1. Wenn die Behörde einen Einspruch wegen des Versäumens der Einspruchsfrist zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat, ist die Klage unbegründet(Rn.15)
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2. Zur Berücksichtigung von unzureichenden Deutschkenntnissen bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag(Rn.17)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn die Behörde einen Einspruch wegen des Versäumens der Einspruchsfrist zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat, ist die Klage unbegründet(Rn.15) . 2. Zur Berücksichtigung von unzureichenden Deutschkenntnissen bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag(Rn.17) . Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als Anfechtungsklage zulässig, insbesondere ist das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf erfolglos geblieben (§ 44 Abs. 1 FGO), sie ist jedoch unbegründet. Der Beklagte hat den Einspruch der Klägerin vom 25.07.2012 gegen den Abgabenbescheid vom 16.04.2012 zu Recht wegen des Versäumens der Einspruchsfrist als unzulässig zurückgewiesen, mithin ist der Einfuhrabgabenbescheid bestandskräftig geworden. Dies hat zur Folge, dass die Klage ohne Sachprüfung als unbegründet abzuweisen ist (BFH, Urteil vom 20.09.1989, X R 8/86). Die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 16.04.2012 betrug gem. § 355 Abs. 1 AO einen Monat. Diese Frist war bei Eingang des Einspruchs beim Beklagten am 25.07.2012 ersichtlich abgelaufen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 110 AO hat der Beklagte zu Recht nicht gewährt. Die auch im Einspruchsverfahren anwaltlich vertretene Klägerin hat, obwohl sie vom Beklagten mit Schreiben vom 31.07.2012 ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war, keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt und auch nichts vorgetragen, was den Beklagten von Amts wegen hätte veranlassen müssen, Wiedereinsetzung zu gewähren (§ 110 Abs. 2 S. 4 AO). Erstmals in der Klagebegründung hat die Klägerin auf ihre Sprachschwierigkeiten bzw. nicht ausreichenden Deutschkenntnisse hingewiesen. Es ist indes nicht ersichtlich, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung überhaupt Kenntnis davon hatte, dass die Klägerin nicht hinreichend Deutsch spricht. Aus der Aktenlage ergibt sich dies jedenfalls nicht, in der Sachakte findet sich vielmehr der Tatbericht vom 16.04.2012, in dem eine Einlassung der Klägerin wiedergegebenen wird, so dass der Beklagte annehmen konnte, dass eine Verständigung mit der Klägerin auf Deutsch möglich gewesen ist. Abgesehen davon sind Sprachschwierigkeiten eines Beteiligten zwar bei der Prüfung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angemessen zu berücksichtigen, die Klägerin hat jedoch nicht vorgetragen, dass sie die ihr bei Erhalt eines amtlichen Schriftstückes obliegende Sorgfaltspflicht erfüllt hat, sich in angemessener Zeit um eine Übersetzung des Schreibens zu bemühen, um darauf gegebenenfalls reagieren zu können (vgl. zu dieser Anforderung BFH, Beschluss vom 21.05.1997, VII S 37/96, FG Hamburg, Urteil vom 24.09.2003, IV 280/00). Dies muss erst recht in einem Fall gelten, in dem einem nicht hinreichend deutschkundigen Adressaten - wie vorliegend - der Inhalt aufgrund der Umstände bekannt gewesen sein muss. Der Abgabenbescheid wurde der Klägerin noch am Flughafen bekannt gegeben, sie entrichtete die Abgaben, wie sich aus dem Tatbericht ergibt, umgehend. Wenn die Klägerin es angesichts dessen unterlassen hat, sich um eine Übersetzung zu bemühen, kann das Versäumen der Einspruchsfrist nicht als unverschuldet im Sinne von § 110 Abs. 1 AO angesehen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die Klägerin wehrt sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben. Am 16.04.2012 reiste die Klägerin aus der Türkei kommend über den Flughafen A in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie nutzte den "grünen Ausgang" für anmeldefreie Waren. Bei einer anschließenden Kontrolle fielen den Zollbeamten zwei Goldarmreife à 20 g bzw. 22 Krt. am Arm der Klägerin auf. Ausweislich des Tatberichts gab die Klägerin an, die Armreifen in der Türkei gekauft zu haben. Die Beamten ermittelten den Zollwert in Höhe von 1.600 € und errechneten Einfuhrabgaben in Höhe von 351,60 €. Ein entsprechender, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehener Einfuhrabgabenbescheid vom 16.04.2012 wurde der Klägerin ausgehändigt. Am 25.07.2012 legte die Klägerin Einspruch gegen den Abgabenbescheid ein. Zur Begründung trug sie vor, der Armreif befinde sich seit 2009 in ihrem Eigentum und Besitz. Jedenfalls betrage der Wert deutlich weniger als 900 €. Mit Schreiben vom 31.07.2012 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass der Einspruch erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eingegangen sei. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 110 AO seien nicht vorgetragen worden und würden sich auch nicht aufdrängen. Auf dieses Schreiben reagierte die Klägerin nicht. Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 17.10.2012, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugegangen am 25.10.2012, wegen Verfristung als unzulässig zurück. Mit ihrer am 26.11.2012 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt die Einspruchsbegründung und ergänzt, dass ihr die Einspruchsfrist mangels ausreichender Deutschkenntnisse nicht bewusst gewesen sei. Der Beklagte habe in seiner Einspruchsentscheidung verkannt, dass sie sich aufgrund von Sprachschwierigkeiten erst zu spät anwaltlich habe vertreten lassen. Die Klägerin beantragt, den Abgabenbescheid vom 16.04.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.10.2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass der Einspruch unzulässig gewesen sei. Im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs sei der Klägerin eine Frist zum Vortrag von Wiedereinsetzungsgründen gewährt worden, hiervon habe sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten des Beklagten Bezug genommen.