Urteil
4 K 56/12
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2013:0326.4K56.12.0A
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Leitsätze
Zur Frage des Ursprungs i. S. v. § 24 Zollkodex von Energiesparlampen, die in Taiwan aus Bauteilen, die teilweise aus China und teilweise aus Taiwan stammten, hergestellt wurden, und zur Frage der Beweislast im Nacherhebungsverfahren(Rn.28)
(Rn.31)
(Rn.33)
(Rn.34)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage des Ursprungs i. S. v. § 24 Zollkodex von Energiesparlampen, die in Taiwan aus Bauteilen, die teilweise aus China und teilweise aus Taiwan stammten, hergestellt wurden, und zur Frage der Beweislast im Nacherhebungsverfahren(Rn.28) (Rn.31) (Rn.33) (Rn.34) . Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO. Die zulässige Anfechtungsklage hat Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO. I. Der Beklagte hat zu Unrecht für die streitgegenständlichen Einfuhren von Energiesparlampen Antidumpingzoll nacherhoben. Ermächtigungsgrundlage für die Nacherhebung ist Art. 220 Zollkodex. Nach dessen Abs. 1 hat eine buchmäßige Erfassung des nachzuerhebenden Betrages zu erfolgen, wenn der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 Zollkodex buchmäßig erfasst worden ist. Die Voraussetzungen für die Nacherhebung eines Antidumpingzolls liegen nicht vor. Die vom Beklagten vorgenommene Nacherhebung von Antidumpingzoll stützt sich auf Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 des Rates vom 15.10.2007 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen mit Ursprung in der Volksrepublik China (VO Nr. 1205/2007). Danach wird auf die Einfuhren elektronischer, mit Wechselstrom betriebener Kompakt-Leuchtstofflampen (einschließlich elektronischer, sowohl mit Wechselstrom als auch mit Gleichstrom betriebener Kompakt-Leuchtstofflampen) mit einer oder mehreren Glasröhren, bei denen alle Elemente und elektronischen Bauteile am Lampensockel befestigt bzw. darin integriert sind, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Code ex 8539 31 90 (TARIC-Code 8539 31 90 95) eingereiht werden, ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Der Zollsatz beträgt für nicht von in Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 1205/2007 genannte Unternehmen hergestellte Waren 66,1 %, § 1 Abs. 3 VO Nr. 1205/2007. Dass die Voraussetzungen für die Nacherhebung des Antidumpingzolls vorliegen, steht nicht fest. Zwar gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass es sich bei den Energiesparlampen um solche der Unterposition 8539 3190 handelte, auch ist die VO Nr. 1205/2007 anwendbar, weil sie gem. Art. 2 VO Nr. 1205/2007 für einen Zeitraum von einem Jahr ab Veröffentlichung im Amtsblatt am 17.10.2007 in Kraft bleibt und damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der streitgegenständlichen Einfuhren (Anmeldungen vom 19.05.2008 bzw. vom 23.6.2008) anwendbar war. Allerdings steht nicht fest, dass die Energiesparlampen tatsächlich chinesischen Ursprungs waren. Hinsichtlich der Nacherhebungsvoraussetzungen, hier also insbesondere des Ursprungs der Energiesparlampen, ist der Beklagte beweispflichtig, wobei es ausreicht, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die Waren aus China stammten (FG Hamburg, Urteil vom 07.10.2008, 4 K 137/05). Der Beweis, dass die Energiesparlampen tatsächlich ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, ist dem Beklagten nicht gelungen. Die Beklagte stützt sich auf den Missionsbericht des Zollkriminalamts und die darin enthaltene Wiedergabe einer Befragung der Inhaberin der Firma A, Frau G (Sachakte Bd. 2 Bl. 12). Die sehr knappe und ersichtlich nur grob zusammenfassende Wiedergabe des Gesprächs mit Frau G reicht nicht aus, um das Gericht davon zu überzeugen, dass die Waren von der Firma A tatsächlich direkt von einem in China ansässigen Hersteller von Energiesparlampen bezogen worden sind. Die Zeugin G und der Zeuge M, die beide bei dem Gespräch zugegen waren, haben im Erörterungstermin vom 26.03.2013 übereinstimmend ausgesagt, dass das Gespräch höchstens bzw. ca. eine Stunde gedauert habe. Schon deshalb ist auszuschließen, dass lediglich - wie es nach dem Bericht den Anschein hat - drei kurze Fragen gestellt wurden, auf die ebenso kurze Antworten gegeben worden sind. Zudem kann angesichts möglicher Verständnis- und Übersetzungsprobleme nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die Befragung in dem Bericht auch tatsächlich zutreffend wiedergegeben worden ist. Die Zeugin G hat in ihrer Aussage im Erörterungstermin vom 26.03.2013 bestritten, sich so wie wiedergegeben eingelassen zu haben. Sie hat ausgesagt, angegeben zu haben, die Energiesparlampen von der taiwanesischen Firma N bezogen zu haben (wobei es sich aufgrund von Übertragungsungenauigkeiten auch um eine Firma namens O bzw. P gehandelt haben könnte). Der Zeuge M konnte sich zwar an die Vernehmung der Zeugin G in deren Büro im Januar 2009 und deren Einlassung, die Energiesparlampen seien in China von der Firma H hergestellt worden, erinnern, er hat jedoch darauf hingewiesen, dass er sich auf die Richtigkeit der Übersetzung verlassen musste. Letztlich lässt sich nicht ausschließen, dass hier ein Missverständnis bei Frau G oder auch beim Übersetzer bzw. ein Übersetzungsfehler vorlag. Die Richtigkeit der Wiedergabe des Gesprächs im Bericht wird auch in keiner Weise untermauert. Weder liegt ein von Frau G unterzeichnetes Gesprächsprotokoll vor, noch wurden Geschäftsunterlagen sichergestellt oder auch nur eingesehen, denen hätte entnommen werden können, dass die Firma A die streitgegenständlichen Energiesparlampen in China gekauft hat. Der Zeuge M hat insoweit erklärt, keine Unterlagen eingesehen zu haben. Auch wenn Frau G angesichts der andauernden Geschäftsbeziehungen zur Klägerin mutmaßlich ein Interesse an einem für diese günstigen Ausgang des Rechtsstreits haben dürfte, hat das Gericht doch keinen Anlass, an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin G im Erörterungstermin vom 26.03.2013 zu zweifeln. Ihre Einlassung ist glaubhaft, insbesondere widerspruchsfrei. Angesichts der nur sehr knappen und - trotz bester Absicht der Berichtsverfasser - nicht zweifelsfrei richtigen Wiedergabe des Gesprächs mit Frau G im Rahmen der Missionsreise, des nachdrücklichen und nicht ersichtlich unglaubhaften Bestreitens der Richtigkeit dieser Wiedergabe durch Frau G und der fehlenden Stützung des Berichts durch ein unterzeichnetes Protokoll bzw. durch bestätigende Geschäftsunterlagen, lässt sich die Annahme, die Energiesparlampen seien chinesischen Ursprungs, durch den Missionsreisebericht nicht stützen. Verbleibende Zweifel gehen zulasten des beweisbelasteten Beklagten. Der Missionsreisebericht kann demzufolge in Bezug auf die für die Nacherhebung erforderliche Voraussetzung, dass aus China fertige Energiesparlampen an die Firma A und weiter an die Klägerin geliefert worden sind, nicht zugrunde gelegt werden. Indes sind die vorliegenden Stellungnahmen des BOFT bzw. der Wirtschaftsabteilung der Vertretung Taipehs in der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls nicht geeignet, zu beweisen, dass und in welchem Umfang die Energiesparlampen in Taiwan aus zum Teil aus Taiwan und zum Teil aus China stammenden Bauteilen hergestellt wurden. Welche Bauteile im Einzelnen aus China bzw. aus Taiwan stammten und welchen Umfang diese Teile - sowohl bezogen auf den Wert als auch auf ihre Bedeutung - in Bezug auf die fertige Energiesparlampen ausmachen, ist ungeklärt. Die Stellungnahmen sind - insbesondere was die Bezeichnung der betroffenen Unternehmen betrifft - nicht stimmig bzw. widersprüchlich. So hat das Amt für Außenhandel des taiwanesischen Wirtschaftsministeriums in einem internen Schreiben vom 31.04.2009 ausgeführt, dass die Energiesparlampen von der taiwanesischen Firma F hergestellt und an die taiwanesischen Firma E verkauft und von dieser wiederum an die Firma A verkauft worden seien. Die Firma F habe die Rohstoffe teils in Taiwan und teils in China bezogen (Sachakte Bd. 2 Bl. 250). Mit internem Schreiben vom 09.07.2009 hat das Amt für Außenhandel des taiwanesischen Wirtschaftsministeriums präzisiert, dass die aus China stammenden Rohstoffe bei der dort ansässigen Firma H gekauft worden seien (Sachakte Bd. 2 Bl. 254). Insoweit handelt es sich noch um eine stimmige Darlegung, die jedenfalls in Bezug auf die Herkunft der Bauteile mit dem Vortrag der Klägerin übereinstimmt. Eine davon abweichenden Sachverhaltsdarstellung ergibt sich aus dem Schreiben der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland vom 17.07.2009 an das Zollkriminalamt. Danach soll die Firma H die Energiesparlampen hergestellt und an die taiwanesischen Firma K weiterverkauft haben, die sie wiederum an die Firma A verkauft haben soll (Sachakte Bd. 2 Bl. 54). Wiederum abweichend heißt es im Schreiben der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland an das Zollkriminalamt vom 19.03.2010 die Firma H habe keine Endprodukte, sondern nur Teilprodukte hergestellt, die sie an die Firma K geliefert habe, die dann die Energiesparlampen hergestellt und an die Firma A verkauft habe (Sachakte Bd. 2 Bl. 118). Diese Sachverhaltsdarstellung deckt sich zwar teilweise mit der des Amtes für Außenhandel des taiwanesischen Wirtschaftsministeriums, allerdings wird die dort als Zwischenhändlerin angegebene Firma E von der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland nicht erwähnt. Insoweit ergibt sich keine widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellung. Zudem liegen auch insoweit keine die jeweilige Darstellung bestätigende Geschäftsunterlagen der beteiligten Firmen vor. Die in den Sachakten befindlichen TÜV-Zertifikate sind als Beweismittel nicht geeignet, weil sie für eine Firma L ausgestellt worden sind, von der nicht ersichtlich ist, dass sie mit einer der im Streitfall erwähnten Firmen identisch ist. Insofern ist der Beklagte den Beweis für den Ursprung der streitgegenständlichen Energiesparlampen schuldig geblieben, weitere Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung sieht das Gericht nicht. Für die Frage, ob Antidumpingzoll nach der VO Nr. 1205/2007 erhoben werden durfte, ist mithin von der durch das Vorbringen im Einspruchs- und Klageverfahren präzisierten Anmeldung der Klägerin auszugehen. Danach wurden die Energiesparlampen in Taiwan aus Teilen hergestellt, die teilweise aus China (u. a. Lampenröhre, Kondensator, Leiterplatte, Diode) und teilweise aus Taiwan (u. a. Lampenkörper, Zinngewinde, Induktanz, Widerstände) stammten. Danach ist die Ware gem. Art. 24 Zollkodex taiwanesischen Ursprungs. Nach Art. 24 ist eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehr Länder beteiligt waren, Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Handelsstufe darstellt. Im Streitfall waren mit Taiwan und China zwei Länder an der Herstellung der Energiesparlampen beteiligt. Für die Frage, ob einer Be- oder Verarbeitung ursprungsbegründende Wirkung zukommt, kann nicht auf das in Taiwan geltende Recht abgestellt werden. Auch ist nicht entscheidend, ob durch die Herstellung in Taiwan ein Wechsel der Tarifposition stattgefunden hat und welcher wirtschaftliche Mehrwert dort erzeugt worden ist. Art. 24 Zollkodex erfasst nicht nur die Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die dazu führen, dass die Ware in eine andere Position der Kombinierten Nomenklatur eingeordnet wird, sondern auch diejenigen, die - ohne einen solchen Wechsel der Tarifposition - zur Schaffung einer Ware führen, die besondere Eigenschaften besitzt und von einer spezifischen Beschaffenheit ist, die diese Ware vor diesem Vorgang nicht hatte (EuGH, Urteil vom 10.12.2009, C-260/08). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein Wechsel der Tarifposition für die Ursprungsbegründung nicht erforderlich (BFH, Urteil vom 30.03.2010, VII R 18/07 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 10.12.2009, C-260/08). Ein Wechsel der Tarifposition kann allenfalls ein Indiz für die Annahme einer ursprungsbegründenden Be- oder Verarbeitung sein (FG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2007, 4 K 3480/05 Z Rn. 20). Die Bestimmung des Ursprungs muss auf einer objektiven und tatsächlich feststellbaren Unterscheidung zwischen dem Ausgangserzeugnis und dem aus der Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnis beruhen, wobei wesentlich auf die spezifischen Beschaffenheitsmerkmale eines jeden dieser Erzeugnisse abzustellen ist (FG Hamburg, Urteil vom 06.12.2011, 4 K 180/10). Selbst die reine Montage von vorgefertigten Einzelteilen mit Ursprung in einem anderen Land als dem der Montage kann für die Ursprungsbegründung in dem Land, in dem die Montage stattgefunden hat, ausreichen, wenn die Montage aus technischer Sicht und im Hinblick auf die Definition der betreffenden Ware die entscheide Herstellungsstufe bildet, auf der die Bestimmung der verwendeten Bestandteile konkretisiert wird und auf der der betreffenden Ware ihre besonderen qualitativen Eigenschaften verliehen werden (FG Hamburg, Urteil vom 01.11.2001, IV 96/99, bestätigt durch BFH, Beschluss vom 29.05.2002, VII B 288/01). Andererseits reicht beispielsweise das Separieren, Zerkleinern und Reinigen von Siliziumblöcken sowie das anschließende Sieben, Sortieren und Verpacken der durch das Zerkleinern entstandenen Siliziumkörner für eine Ursprungsbegründung nicht aus, da dies aufgrund fehlender Veränderung der Eigenschaft oder der Beschaffenheit des Erzeugnisses keine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung darstellt (EuGH, Urteil vom 11.02.2010, C-373/08). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist anzunehmen, dass durch Herstellung der Energiesparlampen in Taiwan unter Verwendung von Bauteilen, die einerseits aus China eingeführt wurden, andererseits in Taiwan hergestellt wurden, der taiwanesische Warenursprung begründet worden ist. Aus Taiwan stammten Bauteile, die für die Herstellung einer Energiesparlampe ersichtlich keinesfalls unbedeutend, sondern essenziell wichtig sind (Lampenkörper, Zinngewinde, Induktanz, Widerstände). Die aus China eingeführten Bauteile mögen in technischer Hinsicht und bezogen auf ihren Anteil am Gesamtwert der Lampe im Vordergrund stehen, für sich genommen stellen sie jedoch tatsächlich noch keine fertige Energiesparlampe dar. So hat auch die Klägerin vom Beklagten unwidersprochen dargelegt, dass diese Bauteile (Lampenröhre, Kondensator, Leiterplatte und Diode) auch in anderen technischen Zusammenhängen Verwendung finden könnten. Erst die Endmontage in Taiwan führte dazu, dass die Ware ihre Beschaffenheit als Energiesparlampe erhielt, wodurch sie sich feststellbar erheblich von den aus China stammenden Bauteilen unterschied und ihre spezifischen Beschaffenheitsmerkmale erhielt. Die Montage der Energiesparlampen in Taiwan stellt ersichtlich die entscheidende Herstellungsstufe dar, die die Bestimmung der Ware konkretisiert. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind. Die Klägerin wehrt sich gegen die Nacherhebung von Antidumpingzoll. Am 19.05.2008 sowie am 23.06.2008 meldete die Klägerin zwei Sendungen Energiesparlampen zur Überführung in den freien Verkehr an. In den Anmeldungen gab sie an, es handele sich um Ware taiwanesischen Ursprungs der Codenummer 8539 3190 99 0. Als Verkäufer gab sie die Firma A Corp. in Taiwan an. Der Zollanmeldung vom 19.05.2008 lag ein Ursprungszeugnis (Certificate of origin) Nr. -1, ausgestellt von der Handelskammer in Taipeh (Taipeh Chamber of Commerce, Sachakte Bd. 2 Bl. 25) an, wonach die Energiesparlampen taiwanesischen Ursprungs sind. Weiter legte die Klägerin das Ursprungszeugnis -2 vor, in dem ebenfalls der taiwanesische Ursprung von Energiesparlampen bestätigt wurde, das allerdings ebenfalls eine Lieferung von Schürzen umfasst (Sachakte Bd. 2 Bl. 34). Die zuständigen Zollämter (B bzw. C) erließen daraufhin Steuerbescheide über Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von 6.167,04 € bzw. 10.498,87 €, die die Klägerin zahlte. Nachdem Hinweise eingegangen waren, wonach Energiesparlampen zur Umgehung des nach der VO Nr. 1205/2007 für Waren mit Ursprung in China geltenden Antidumpingzolls als solche mit Ursprung in Vietnam bzw. Taiwan angemeldet worden seien, unternahm das Zollkriminalamt D vom 12.01.2009 bis zum 20.01.2009 eine Missionsreise nach Taiwan. Mit Schreiben vom 24.04.2009 teilte die Wirtschaftsabteilung der Vertretung Taipehs in der Bundesrepublik Deutschland mit, dass Taiwan Ursprungsland sei, wenn bei der Zusammensetzung der Gesamtkosten eines Produkts über 35 % auf Taiwan entfielen. Das taiwanesische Bureau of Foreign Trade (BOFT) habe mitgeteilt, dass der Anteil der taiwanesischen Gesamtkosten bei der Lieferung mit dem Ursprungszeugnis -1 35,20 % betrage, wonach der Ursprung Taiwan sei. Bei dem Ursprungszeugnis -2 betrage der Anteil der taiwanesischen Gesamtkosten nur 29,58 %, somit hätte der Ursprung nicht mit Taiwan deklariert werden dürfen. Mit Schreiben vom 21.04.2009 teilte das Amt für Außenhandel des taiwanesischen Wirtschaftsministeriums (= BOFT, Sachakte Bd. 2 Bl. 250) mit, dass den von der Firma A Corp. zur Verfügung gestellten Unterlagen zu entnehmen gewesen sei, dass die nach Deutschland exportierten Energiesparlampen von der Firma E vom Hersteller, der Firma F, gekauft und an die Firma A Corp. weiterverkauft worden seien. Die vorgelegten Unterlagen zeigten, dass die Rohstoffe für die Herstellung der Energiesparglühbirnen teilweise in Taiwan und teilweise aus China bezogen worden seien. Die Energiesparlampen seien in der Fabrik der Firma F produziert worden. Ausweislich des Missionsberichts vom 15.06.2009 wird - nach Auskünften des BOFT - der taiwanesische Ursprung bestätigt, wenn Waren vollständig in Taiwan gewonnen oder hergestellt werden bzw., wenn Waren aus bzw. mit Teilen aus anderen Ländern hergestellt werden, wenn die ersten sechs Stellen der Codenummer wechseln oder wenn der Wertzuwachs (Verhältnis Importpreis zum Exportpreis) mehr als 35 % beträgt (Sachakte Bd. 1 S. 8). Da es kein entsprechendes Abkommen gebe, sei eine Zusammenarbeit mit der taiwanesischen Zollverwaltung nicht möglich gewesen. Die Teilnehmer der Missionsreise befragten die Eigentümerin der Firma A, Frau G. Diese antwortete ausweislich des Berichts auf drei Fragen u. a.: "A ist eine reine Handelsfirma und die betreffenden Lampen wurden beim Hersteller, der Firma H in J, VR China gekauft" (Sachakte Bd. 1 S. 12). Eine schriftliche Erklärung von Frau G oder deren mündliche Einlassung bestätigende Geschäftsunterlagen wurden nicht festgehalten. Der Bericht kommt auf-grund der abgegebenen Erklärung zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Firma A um ein reines Handelsunternehmen handele, eine Produktionsstätte von Energiesparlampen habe nicht festgestellt werden können, alle produzierten Lampen seien gemäß der Auskunft der Firma A von der Firma H in J, China, produziert worden, die exportierten Energiesparlampen hätten somit ihren Ursprung in China. Mit Bescheid vom 29.09.2009 erhob der Beklagte für beide Sendungen Antidumpingzoll in Höhe von insgesamt 37.069,46 € nach. Zur Begründung hieß es u. a., es sei festgestellt worden, dass die Ware ihren Ursprung nicht in Taiwan, sondern in China habe. Die Energiesparlampen seien in die Code Nr. 8539 3190 95 0 einzureihen. Am 19.10.2009 erhob die Klägerin Einspruch gegen den Nacherhebungsbescheid. Die Firma A Corp. sei lediglich Exporteurin, nicht jedoch Herstellerin der Energiesparlampen gewesen. Von dieser habe sie erfahren, dass die Energiesparlampen von der Firma K in Taiwan hergestellt worden seien, wobei auch Bauteile aus China - von der Firma H in J, China - verwendet worden seien. Dabei habe es sich z. B. um die Lampenröhre, den Elektrolytkondensator oder die Leiterplatte gehandelt. Bei diesen Einzelteilen habe es sich noch nicht um eine Lampe, sondern um Bauteile gehandelt, die sich zu verschiedenen Zwecken verwenden ließen. Die Firma K stelle wesentliche Teile der Lampe selbst her, insbesondere den Lampenkörper, das Zinngewinde, die Induktanz und den Widerstand und setze alle Einzelteile zur Energiesparlampe zusammen. Erst die taiwanesischen Teile und der in Taiwan stattfindende Montagevorgang begründeten die Funktionsfähigkeit der Energiesparlampen. Die Firma A habe die Energiesparlampen bei der Firma K bestellt. Sofern es im Missionsbericht heiße, Frau G, die Eigentümerin der Firma A, habe angegeben, die Lampen seien bei der Firma H in J gekauft worden, werde dem widersprochen, es handele sich zumindest um eine verkürzte Darstellung. Auf die TÜV Zertifikate könne sich der Beklagte nicht berufen, da diese für eine Firma L ausgestellt worden seien und eine Zuordnung zu den streitgegenständlichen Lampen nicht möglich sei. Die Nacherhebung des Antidumpingzolls sei rechtswidrig. Die als Rechtsgrundlage fungierende VO Nr. 1205/2007 sei am 18.10.2008 außer Kraft getreten, eine Nachfolgebestimmung sei nicht getroffen worden. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Nacherhebungsbescheides am 29.09.2009 habe daher keine Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden. Davon abgesehen lägen die Nacherhebungsvoraussetzungen nicht vor. Dass die Lampen ihren Ursprung nicht in China hätten, ergebe sich schon aus den Ursprungszeugnissen. Diese seien auch inhaltlich richtig, da wesentliche Bauteile der Energiesparlampen in Taiwan hergestellt worden seien und die Endmontage in Taiwan stattgefunden habe. Allein der taiwanesische Materialwert mache mehr als 16 % des Ab-Werk-Preises aus, hinzu kämen rund 12 %, die auf die Montage entfielen. Insofern habe in Taiwan eine spürbare Werterhöhung stattgefunden. Es liege auch keine Umgehung des Antidumpingzolls vor. Mit Schreiben vom 17.07.2009 teilte die Wirtschaftsabteilung der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland dem Zollkriminalamt mit, dass das BOFT nach Prüfung der Unterlagen bestätigen könne, dass die Firma H in China die Energiesparlampen hergestellt und an die Handelsfirma K in Taiwan verkauft habe, die sie wiederum an die Firma A verkauft habe. Mit Schreiben vom 25.09.2009 übersandte die Wirtschaftsabteilung der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland dem Zollkriminalamt diverse Unterlagen. Danach sollen die Energiesparlampen in Taiwan von der Firma F aus Rohstoffen, die teils in Taiwan und teils auf dem chinesischen Festland bezogen worden seien, hergestellt und anschließend an die Firma E verkauft und später an die Firma A weiterverkauft worden sein. Die Ursprungszertifikate -1 und -2 zeigten, dass die Mehrwerte der exportierten Waren bei 35,20 % und 29,58 % lägen. Die mit dem Ursprungszertifikat -2 exportierte Ware hätte die vorgeschriebene Voraussetzung für die wesentliche Umwandlung nicht erfüllt. Mit Schreiben vom 31.03.2010 teilte das Zollkriminalamt D u. a. mit, dass das BOFT mit Schreiben vom 19.03.2010 erklärt habe, dass durch die Firma A von der Firma H, China, nur drei Produkte von Energiesparlampen und keine Endprodukte eingeführt worden seien, die verarbeitet worden seien (Sachakte Bd. 2 Bl. 116 und 118, 119). Dem könne jedoch nicht gefolgt werden. Aus vorliegenden TÜV Zertifikaten - für fertige Glühlampen - ergebe sich, dass Genehmigungsinhaber eine Firma L sei und die Komponenten nicht für eine Produktion von Energiesparlampen nach Taiwan verbracht, sondern in der Produktion von Energiesparlampen von der Firma L in China eingesetzt worden seien. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 05.03.2012 zurück. Zur Begründung führte er aus, es handele sich um Energiesparlampen der Warennummer 8539 3190, für die gem. Art. 1 VO Nr. 1205/2007 ein endgültiger Antidumpingzoll von 66,1 % zu erheben sei, weil es sich um Waren mit Ursprung in China handele. Dies ergebe sich schon daraus, dass die taiwanesische Verkäuferin, die Firma A im Rahmen der Missionsreise gegenüber dem Zollkriminalamt angegeben habe, die Energiesparlampen vom Hersteller, der Firma H, China, bezogen zu haben. Die im Nachhinein vom BOFT gemachten Beurteilungen seien nicht geeignet, die ursprünglichen Feststellungen des Zollkriminalamts zu erschüttern, weil sie widersprüchlich und insgesamt kaum glaubhaft seien. Selbst wenn man diesen Beurteilungen indes folgen würde, wäre der nach der Listenregelung zu der Position 8539 (HS) erforderliche Positionswechsel oder ein Wertzuwachs von 45 % nicht erreicht. Auch wenn man mit der Klägerin berücksichtigen würde, dass vorgefertigte Einzelteile wie die Lampenröhren, die Elektrolytkondensatoren und die Leiterplatten aus China importiert worden seien, sei es durch den Umfang der Fertigungsvorgänge, d. h. die Herstellung der Energiesparlampen aus Materialien, die ihren Ursprung nicht in Taiwan hätten, wirtschaftlich nicht gerechtfertigt, den Energiesparlampen einen nichtpräferenziellen taiwanesischen Warenursprung zuzuerkennen. Das Ausmaß der Wertschöpfung im Land der Montage trete im Vergleich zur Wertschöpfung in China in den Hintergrund. Mit ihrer am 04.04.2012 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zu deren Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die Einspruchsbegründung. Sie betont, dass die VO Nr. 1205/2007 zum Zeitpunkt der Abgabenerhebung bereits außer Kraft gewesen sei und dass die Energiesparlampen ihren Ursprung in Taiwan hätten. Die Wiedergabe der Erklärung des vertretungsberechtigten Organs der Firma A im Missionsreisebericht sei unzutreffend, die Antwort sei so nicht gegeben worden. Die Lampen seien in Taiwan hergestellt worden. Die Firma A habe sie direkt oder über einen Zwischenlieferanten von der Firma K in Taiwan erworben, die die Lampen unter Verwendung von Bauteilen hergestellt hätten, die teilweise von der Firma H, China, gestammt hätten. Die Darstellung sei letztlich auch durch die Nachforschungen des BOFT bestätigt worden, wobei es sich bei der in den Schreiben der BOFT genannten Firma F um die Firma K handeln dürfte und insofern ein Übertragungsfehler vorliege. Die Stellungnahmen des BOFT seien entgegen der Annahme des Beklagten nicht widersprüchlich, vielmehr werde stets bestätigt, dass die Energiesparlampen unter Verwendung auch von aus China stammenden Bauteilen in Taiwan gefertigt worden seien. Geringfügige Abweichungen seien durch die Schwierigkeiten bei der Transskription der chinesischen in die lateinische Schrift erklärbar. Die vorgelegten Ursprungszeugnisse seien nicht beanstandet worden. Bei den Angaben zur Wertschöpfung müsse auch berücksichtigt werden, dass das Zertifikat -2 neben den Energiesparlampen auch Einwegschürzen erfasse, die die Klägerin ebenfalls von der Firma A Corp. gekauft habe; die Angaben zur Wertschöpfung beträfen beide Warenarten. Da es sich bei beiden Einzelsendungen um dieselbe Ware gehandelt habe, müsse auch in beiden Fällen von einer Wertschöpfung von über 35 % ausgegangen werden. Dass die Lampen taiwanesischen Ursprungs seien, ergebe sich aus der Anwendung von Art. 24 Zollkodex. Als für die Ursprungsbegründung wesentlich müsse die Montage in Taiwan angesehen werden. Die aus China eingeführten Bauteile (Kondensator, Leiterplatte, Glasröhre, Diode) seien noch keine Lampen gewesen, vielmehr hätten sie zu verschiedenen Zwecken verwendet werden können. In Taiwan seien wesentliche Teile - z. B. der für den Zusammenhalt wesentliche und das äußerliche Erscheinungsbild prägende Lampenkörper, aber auch das für die Gebrauchsfähigkeit erforderliche Zinngewinde und die für die "Zündung" der Leuchtstoffröhre notwendigen Spulen und Drosseln - hinzugefügt worden, die in Taiwan produziert worden seien. Erst durch das Hinzufügen der in Taiwan hergestellten Teile seien neue Sachen, die Energiesparlampen, entstanden. Selbst wenn die in China hergestellten Teile zolltariflich bereits als Energiesparlampen behandelt würden, sei die Ware doch erst in Taiwan hergestellt worden. In Taiwan habe auch eine spürbare Werterhöhung stattgefunden. Die Klägerin beantragt, den Abgabenbescheid des Beklagten vom 29.09.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.03.2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung. Im Erörterungstermin vom 26.03.2013 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Im Erörterungstermin vom 26.03.2013 wurden die Zeugin G sowie der Zeuge M vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Erörterungstermins verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten des Beklagten (Bd. 1 und 2) Bezug genommen.