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Urteil

4 K 82/12

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2013:0214.4K82.12.0A
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Leitsätze
1. Art. 12 Abs. 5 a) ii) Spiegelstrich 1 Zollkodex, wonach eine verbindliche Zolltarifauskunft ungültig wird, wenn sie mit der Auslegung einer Nomenklatur i. S. v. Art. 20 Abs. 6 Zollkodex auf Gemeinschaftsebene aufgrund einer Änderung der Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur oder eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht mehr vereinbar ist, setzt nach dem Wortlaut eine Änderung der Rechtslage nach Erlass der verbindlichen Zolltarifauskünfte voraus. Die Bestimmung findet keine Anwendung auf Fälle, in denen eine verbindliche Zolltarifauskunft bereits zum Zeitpunkt ihrer Erteilung nicht mit der Auslegung der Nomenklatur vereinbar war(Rn.27) . 2. Verbindliche Zolltarifauskünfte stellen begünstigende Entscheidungen im Sinne des Art. 9 Zollkodex dar, eine Rücknahme nach § 130 AO kommt daher nicht in Betracht(Rn.31) (Rn.33) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 12 Abs. 5 a) ii) Spiegelstrich 1 Zollkodex, wonach eine verbindliche Zolltarifauskunft ungültig wird, wenn sie mit der Auslegung einer Nomenklatur i. S. v. Art. 20 Abs. 6 Zollkodex auf Gemeinschaftsebene aufgrund einer Änderung der Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur oder eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht mehr vereinbar ist, setzt nach dem Wortlaut eine Änderung der Rechtslage nach Erlass der verbindlichen Zolltarifauskünfte voraus. Die Bestimmung findet keine Anwendung auf Fälle, in denen eine verbindliche Zolltarifauskunft bereits zum Zeitpunkt ihrer Erteilung nicht mit der Auslegung der Nomenklatur vereinbar war(Rn.27) . 2. Verbindliche Zolltarifauskünfte stellen begünstigende Entscheidungen im Sinne des Art. 9 Zollkodex dar, eine Rücknahme nach § 130 AO kommt daher nicht in Betracht(Rn.31) (Rn.33) . Die Klage ist mit dem Hauptantrag und dem hilfsweise gestellten Antrag zu 2. zulässig (I.) aber unbegründet (II.). Mit dem hilfsweise gestellten Antrag zu 3. ist sie unzulässig (III). I. Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß § 41 Abs. 1 Alt. 2 FGO zulässig. Verbindliche Zolltarifauskünfte stellen Entscheidungen gem. Art. 4 Nr. 5 Zollkodex und damit Verwaltungsakte gem. § 118 S. 1 AO dar, die Gegenstand einer Nichtigkeitsfeststellungsklage sein können. Die Subsidiarität der Gestaltungs- und Leistungsklage gilt für die Nichtigkeitsfeststellungsklage nicht, § 41 Abs. 2 S. 2 FGO. Angesichts des Umstandes, dass der Zollsatz für Waren der Position 8525 8099 14 % und der Zollsatz für Waren der Position 8525 8910 4,9 % betrug, sind der Klägerin, die aufgrund der - aus ihrer Sicht - unzutreffenden verbindlichen Zolltarifauskünfte überhöhte Einfuhrabgaben zahlen musste, weder das Feststellungsinteresse noch das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen. Daran ändert auch das beim Hauptzollamt A anhängige Erlassverfahren nichts. Die verbindlichen Zolltarifauskünfte entfalten, da sie ex nunc aufgehoben wurden, Rechtswirkungen für die Zeit vor Bekanntgabe des Widerrufsbescheides. Selbst wenn sie - wie die Klägerin meint - von Anfang an unwirksam waren, geht von ihnen doch der Rechtsschein der Wirksamkeit aus. Dies wird schon dadurch ersichtlich, dass das Hauptzollamt A über den Erstattungsanspruch der Klägerin bislang nicht entschieden hat, sondern den Ausgang des vorliegenden Klageverfahrens abwartet. Die Klägerin kann daher - sofern die Verwaltungsakte nichtig sind - die Beseitigung des Rechtsscheins beanspruchen. Bei dem hilfsweise gestellten Antrag zu 2. handelt es sich um einen zulässigen Verpflichtungsantrag gemäß § 40 Abs. 1 FGO. II. Die Klage ist jedoch weder mit dem Hauptantrag (1.) noch mit dem hilfsweise gestellten Antrag zu 2. (2.) begründet. 1. Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Die streitgegenständlichen verbindlichen Zolltarifauskünfte sind nicht ex tunc, das heißt von Anfang an, ungültig gewesen. Der Beklagte hat die verbindlichen Zolltarifauskünfte nach Art. 9 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 a) iii) Zollkodex widerrufen, dies führt nach Art. 9 Abs. 4 S. 1 Zollkodex zur Ungültigkeit ex nunc, da der Widerruf mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe wirksam wird, also nicht zurückwirkt. Eine Ungültigkeit ex tunc tritt gem. Art. 5 a) S. 2 Zollkodex nur in den Fällen des Art. 12 Abs. 5 a) i) und ii) Zollkodex ein. Die Klägerin beruft sich insoweit auf eine Ungültigkeit gemäß Art. 12 Abs. 5 a) ii) Spiegelstrich 1 Zollkodex. Danach wird eine verbindliche Zolltarifauskunft ungültig, wenn sie mit der Auslegung einer Nomenklatur i. S. v. Art. 20 Abs. 6 Zollkodex auf Gemeinschaftsebene aufgrund einer Änderung der Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur oder eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht mehr vereinbar ist. Unabhängig von der Frage, ob die streitgegenständlichen verbindlichen Zolltarifauskünfte im Einklang mit den zum Erlasszeitpunkt geltenden Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union standen, kann diese Bestimmung keine Anwendung finden. Sie setzt nach dem Wortlaut nämlich voraus, dass sich die Ungültigkeit aus einer Änderung der Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur oder eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt. Vorausgesetzt wird also eine Änderung der Rechtslage nach Erlass der verbindlichen Zolltarifauskünfte, an der es im Streitfall fehlt. Die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union, auf die sich die Klägerin stützt (Urteile vom 27.09.2007, C-208/06 und vom 05.06.2008, C-312/07), sind vor Erlass der verbindlichen Zolltarifauskünfte vom 22.11.2010 bzw. 11.01.2011 ergangen und die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur haben seit Erlass der verbindlichen Zolltarifauskünfte keine für die Tarifierung der streitgegenständlichen Waren erhebliche Änderung erfahren. Einer erweiternden Auslegung dahin, dass verbindliche Zolltarifauskünfte auch dann (ex tunc) ungültig sind, wenn sie bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses mit der Auslegung einer Nomenklatur nicht vereinbar waren, ist Art. 12 Abs. 5 Zollkodex angesichts seines eindeutigen Wortlauts nicht zugänglich. Widerspricht eine verbindliche Zolltarifauskunft zum Zeitpunkt ihres Erlasses dem Gemeinschaftsrecht, ist sie - sofern sie nicht gem. Art. 10 Zollkodex i. V. m. § 125 AO nichtig ist - rechtswidrig, aber gleichwohl wirksam bzw. gültig. Eine Regelungslücke oder eine Wertungsproblematik sieht der Senat nicht. Angesichts der Eindeutigkeit des Wortlauts des Art. 12 Abs. 5 Zollkodex und der Systematik der in Art. 12 Zollkodex geregelten Unwirksamkeitstatbestände sieht der Senat auch keine Veranlassung, entsprechend der Anregung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2013 die Frage der Auslegung bzw. des Anwendungsbereichs von Art. 12 Abs. 5 Zollkodex dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen. Die streitgegenständlichen verbindlichen Zolltarifauskünfte sind auch nicht nichtig gem. Art. 10 Zollkodex i. V. m. § 125 AO. Art. 10 Zollkodex eröffnet die Anwendbarkeit der nationalen Vorschriften, nach denen eine Entscheidung aus Gründen unwirksam ist, die nicht unmittelbar das Zollrecht betreffen. Nichtigkeitsgründe nach § 125 Abs. 2 AO liegen ersichtlich nicht vor. Nach § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Ein derart schwerwiegender Fehler kann nicht festgestellt werden. Ein Verwaltungsakt ist nicht allein deswegen nichtig, weil die einschlägigen Rechtsvorschriften unrichtig angewandt worden sind. Ein besonders schwerwiegender Fehler kann nur angenommen werden, wenn er die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (Alexander in Witte, Art. 10 Zollkodex Rn. 7). Auch angesichts der für die Annahme eines besonders schwerwiegenden Fehlers erforderlichen Offenkundigkeit muss man zumindest verlangen, dass die Entscheidung eindeutig erkennbar unzweifelhaft - gleichsam auf den ersten Blick - dem Wortlaut der anzuwendenden Rechtsgrundlagen sowie ggf. der einschlägigen Rechtsprechung widerspricht. Die Erläuterungen KN zu den Unterpositionen 8525 8091 und 8525 8099 mögen zwar, was die Beteiligten mittlerweile übereinstimmend so sehen, die verbindlichen Zolltarifauskünfte als rechtswidrig erscheinen lassen, so eindeutig, wie die Klägerin meint, ist dies indes nicht. Für die Tarifierung erheblich ist der Begriff des "Aufzeichnens" in Rn. 12.8 der Erläuterungen KN zur Position 8525. Dieser technische Begriff wird in den Erläuterungen jedoch nicht definiert, eine entsprechende Definition hat der erkennende Senat erst in dem Urteil vom 19.04.2011 (4 K 289/09) gefunden. Auch die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union, auf die sich die Klägerin stützt (Urteile vom 27.09.2007, C-208/06, und vom 05.06.2008, C-312/07), lassen die verbindlichen Zolltarifauskünfte nicht in der erforderlichen Offenkundigkeit bzw. Eindeutigkeit als fehlerhaft erscheinen. Dies schon deshalb nicht, weil die Sachverhalte zwar vergleichbar sind, sich jedoch nicht decken. Die den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Grunde liegenden Sachverhalte betrafen Camcorder, die über eine DV-in Funktion verfügten, die mit einer entsprechenden Software aktiviert werden konnte. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass ein Camcorder nur dann in die Unterposition 8525 4099 (heute: 8525 8099) einzureihen ist, wenn zum Zeitpunkt der Zollabfertigung die Funktion zur Aufzeichnung von Bild- und Tonaufnahmen aus anderen Quellen als mittels der eingebauten Kamera oder des eingebauten Mikrofons freigeschaltet ist oder wenn diese Funktion, selbst wenn der Hersteller nicht auf dieses Merkmal hinweisen wollte, nachträglich von einem Benutzer ohne besondere Kenntnisse leicht freigeschaltet werden kann, ohne dass der Camcorder materiell verändert wird. Die Entscheidungen betrafen also eine, soweit es um die Möglichkeit des Aufzeichnens geht, vergleichbare rechtliche Fragestellung, allerdings vor dem Hintergrund eines, was die technische Beschaffenheit der einzureihenden Ware betrifft, unterschiedlichen Sachverhalts. Daher ist die Übertragbarkeit dieser Entscheidungen auf den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht derart eindeutig, dass der Umstand, dass der Beklagte deren Erheblichkeit beim Erlass der verbindlichen Zolltarifauskünfte nicht bedacht hat, als besonders schwerwiegender Fehler angesehen werden müsste, der dazu führt, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. 2. Der hilfsweise gestellte Antrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskünfte mit Wirkung ex tunc. Bei den verbindlichen Zolltarifauskünften handelt es sich um begünstigende Entscheidungen, so dass sich deren Aufhebung nach Art. 8 bzw. Art. 9 Zollkodex richtet. Es kommt dabei darauf an, ob tatsächlich ein rechtlicher Vorteil gegeben ist und nicht darauf, ob die Beteiligten etwas objektiv und individuell als Vorteil ansehen (vgl. Loose in Tipke/Kruse § 130 AO Rn. 10). Die begünstigende Wirkung für den durch die verbindliche Zolltarifauskunft Berechtigten ergibt sich daraus, dass sie die Zollbehörden aller Mitgliedstaaten der Union, nicht jedoch den Berechtigten selbst, hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung einer Ware bindet (BFH, Urteil vom 11.03.2004, VII R 20/01; Alexander in Witte, Art. 8 Zollkodex Rn. 3; a. A. wohl Lux in Dorsch, Art 12 Zollkodex Rn. 88). Vom begünstigenden Charakter einer verbindlichen Zolltarifauskunft ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 11.03.2004, VII R 20/01), der der Senat folgt, auszugehen. Dass einer verbindlichen Zolltarifauskunft - soweit das Einreihungsergebnis nicht den Vorstellungen des Adressaten entspricht - auch faktisch als belastend empfunden werden kann, liegt auf der Hand (so bereits FG Hamburg, Urteil vom 13.12.2012, IV K 178/11), dies kann aber nicht dazu führen, die verbindliche Zolltarifauskunft als belastenden Verwaltungsakt i. S. v. § 130 AO anzusehen. Kennzeichnend für die verbindliche Zolltarifauskunft ist der Vertrauensschutz, den sie dem Berechtigten aufgrund der Bindung der Zollbehörden vermittelt. Dieser Vertrauensschutz begünstigt den Berechtigten ausschließlich. Der Regelungsgehalt einer verbindlichen Zolltarifauskunft geht über die Festlegung einer bestimmten Warennummer nicht hinaus. Insbesondere wird mit einer verbindlichen Zolltarifauskunft kein bestimmter Zollsatz festgeschrieben, vielmehr richtet sich die Höhe des Zolls nach dem zum jeweiligen Einfuhrzeitpunkt gültigen Zollsatz, der während der Gültigkeitsdauer der verbindlichen Zolltarifauskunft (Art. 12 Abs. 4 S. 1 Zollkodex) erheblich variieren kann. Da die verbindliche Zolltarifauskunft die Höhe des Zollsatzes nicht festgelegt, lässt sich eine belastende Wirkung auch nicht damit begründen, dass die festgestellte Warennummer zu einem höheren Zollsatz führt, als die Einreihung in eine andere - nach Ansicht des Berechtigten günstigere - Warennummer führen würde. Im Übrigen spricht gegen die Annahme einer belastenden Wirkung, dass der Berechtigte, sofern er die Einreihungsentscheidung als unzutreffend ansieht, aber gleichzeitig auf die Einlegung des Einspruchs verzichtet, der Wirkung der verbindlichen Zolltarifauskunft unproblematisch entgehen kann, indem er von ihr schlicht keinen Gebrauch macht. Art. 10 Abs. 2 lit. a) ZK-DVO, wonach die Zollbehörde bei zolltariflichen Fragen verlangen kann, dass der Berechtigte ihr zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten angibt, dass er für die abzufertigen Waren eine verbindliche Zolltarifauskunft eingeholt hat, greift im Streitfall nicht. Die Einführung dieser Bedingung ist in das Belieben der Mitgliedstaaten gestellt, in Deutschland hat man bisher darauf verzichtet, eine solche Hinweispflicht einzuführen (vgl. auch Lux in Dorsch, Art. 12 Zollkodex Rn. 53). Es findet, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2013 erläutert hat, auch kein automatischer Abgleich zwischen den vom Einführer im IT-Verfahren ATLAS eingegebenen Anmeldedaten und der Datenbank, in der erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte hinterlegt sind, statt. Schließlich spricht der Umstand, dass Art. 12 Zollkodex lediglich auf Art. 8 und Art. 9 Zollkodex und damit auf die Aufhebung begünstigender Entscheidungen regelnde Vorschriften verweist und in Abs. 5 verschiedene zur Ungültigkeit verbindlicher Zolltarifauskünfte führende Sachverhalte auflistet, ohne die Aufhebung belastender Entscheidungen zu erwähnen, dafür, dass der Unionsgesetzgeber verbindliche Zolltarifauskünfte als begünstigende Entscheidungen angesehen hat (vgl. auch Reiche in Witte, Art. 12 Zollkodex Rn. 46, der ohne weitere Differenzierung davon ausgeht, dass dann, wenn die verbindliche Zolltarifauskunft von Anfang an nicht der Gesetzeslage entsprach, ein Widerruf nach Art. 9 Zollkodex erfolgt). Insofern geht der Senat davon aus, dass für die Anwendung von § 130 AO im Streitfall kein Raum ist. Der Beklagte hat die verbindlichen Zolltarifauskünfte zu Recht nach Art. 9 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 a) iii) Zollkodex widerrufen. Nach Art. 9 Abs. 1 Zollkodex wird eine begünstigende Entscheidung widerrufen, wenn in anderen als den in Art 8 bezeichneten Fällen eine oder mehrere Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist zu bejahen, weil den verbindlichen Zolltarifauskünften angesichts der Erläuterungen KN zur Positionen 8525 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 27.09.2007, C-208/06, und vom 05.06.2008, C-312/07) eine unzutreffende Tarifierungsauffassung zu Grunde lag. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit, weiterer Ausführungen des Senats bedarf es daher nicht. Der Widerruf führt nach Art. 9 Abs. 4 S. 1 Zollkodex zur Ungültigkeit ex nunc, da der Widerruf mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe wirksam wird, also nicht zurückwirkt (Lux in Dorsch, Art. 12 Zollkodex Rn. 84). Es steht lediglich im Ermessen der Zollbehörde, das Wirksamwerden des Widerrufs auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, nicht jedoch, den Zeitpunkt des Wirksamwerdens vorzuverlegen. Art. 9 Abs. 4 Zollkodex kann entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht dahin ausgelegt werden, dass der Widerruf ab dem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem die widerrufene Entscheidung ergangen ist. Eine solche Auslegung von Art. 9 Abs. 4 Zollkodex widerspräche dem klaren Wortlaut der Norm und kommt daher nicht in Betracht. Eine Rücknahme nach Art. 12 Abs. 4 S. 2 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Zollkodex, die gem. Art. 8 Abs. 3 Zollkodex ex tunc wirken würde, kam hier nicht in Betracht. Eine begünstigende Entscheidung wird nur dann zurückgenommen, wenn sie aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Tatsachen ergangen ist. Diese tatbestandliche Voraussetzung liegt im Streitfall ersichtlich nicht vor. III. Der hilfsweise gestellte Antrag zu 3. ist bereits unzulässig. Die Klägerin hat gegen die verbindlichen Zolltarifauskünfte vom 22.11.2010 (DE ...0/...-1) und vom 11.01.2011 (DE ...1/...-1) nicht fristgerecht Einspruch eingelegt. Die verbindlichen Zolltarifauskünfte wurden ausweislich eines darauf aufgebrachten Vermerks am 23.11.2010 bzw. 12.01.2011 abgesandt. Die Versendung erfolgte, wie der Beklagte unwidersprochen erklärt hat, mit einfacher Post. Dann galten sie nach § 122 Abs. 3 Nr. 1 AO am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Sie waren jeweils mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Daher lief gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 AO für den Einspruch die Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts, die mit Einlegung des Einspruchs am 19.09.2011 ersichtlich abgelaufen war. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 110 AO hat der Beklagte zu Recht abgelehnt. Voraussetzung für die Gewährung der Wiedereinsetzung ist, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Klägerin beruft sich darauf, erst durch den Widerrufsbescheid vom 17.08.2011 Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der verbindlichen Zolltarifauskünfte erhalten zu haben. Damit unterlag sie einem Irrtum über die materielle Rechtslage, bei dem es sich nicht um einen Rechtsirrtum handelt, der das Fristversäumnis als unverschuldet erscheinen lässt und der daher im Rahmen des § 110 AO anzuerkennenden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der der Senat folgt, kann wegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn sich der Irrtum auf die Frist selbst oder die Form der Fristwahrung bezieht. Irrtümer über materielles Recht begründen dagegen eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht, denn in diesen Fällen kann es dem Steuerpflichtigen oder seinem Berater zugemutet werden, sich über die Verfahrensrechte zu informieren und in der gebotenen Weise davon Gebrauch zu machen (Urteil vom 29.02.2012, IX R 3/11, vgl. auch FG München, Urteil vom 09.07.2010, 4 K 3154/08 F). Der Irrtum war im Streitfall nicht unmittelbar ursächlich für das Fristversäumnis, sondern offenbar nur Beweggrund, nicht bereits frühzeitig Einspruch gegen die verbindlichen Zolltarifauskünfte einzulegen. Tatsächlich war die Klägerin nicht gehindert, fristgerecht Einspruch einzulegen, sie hat - sofern sie einen Einspruch überhaupt erwogen haben sollte - nur dessen Erfolgsaussichten ungünstig bewertet. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit bzw. den Widerruf zweier verbindlicher Zolltarifauskünfte. Die Klägerin führte Ende 2010 sog. Video Messenger ein. Dabei handelt es sich um Videoaufnahmegeräte, mit denen kurze Videonachrichten (maximal 30 bzw. 60 Sekunden Dauer) aufgenommen werden können. Die Video Messenger können dank ihrer magnetischen Rückseite an vielen Stellen in der Umgebung angebracht werden und dienen zum Beispiel dazu, kurze Videonachrichten für Familienangehörige oder Freunde zu hinterlassen. Die Video Messenger verfügen über eine USB Schnittstelle, die ermöglicht, Videonachrichten mit einem USB-Kabel auf einen PC zu kopieren. Die Video Messenger sind nicht in der Lage, autonom und unabhängig von externem Material oder externer Software von außen eingehende Videosignale (z. B. Fernsehsendungen) aufzuzeichnen. Der Klägerin waren vom Beklagten für die Video Messenger die verbindlichen Zolltarifauskünfte vom 22.11.2010 (DE ...0/...-1) und vom 11.01.2011 (DE ...1/...-1) erteilt worden, mit denen diese in die Unterposition 8525 8099 eingereiht wurden. Auf dieser Grundlage entrichtete die Klägerin Einfuhrabgaben für die oben genannten Einfuhren. Mit Bescheid vom 17.08.2011 widerrief der Beklagte die streitgegenständlichen verbindlichen Zolltarifauskünfte gem. Art. 9 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 Zollkodex mit Wirkung ab Bekanntgabe des Bescheides. Zur Begründung führte der Beklagte aus, an der den verbindlichen Zolltarifauskünften zu Grunde liegenden Tarifierungsauffassung könne aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Finanzgerichts Hamburg vom 19.04.2011 (4 K 289/09) nicht festgehalten werden. Nach diesem Urteil seien Camcorder mit USB-Schnittstelle nicht mehr in die Unterposition 8525 8099 sondern in die Unterposition 8525 8091 einzureihen. Die verbindlichen Zolltarifauskünfte würden mit Bekanntgabe dieses Bescheides ungültig (12 Abs. 5 a) iii) Zollkodex). Gegen den Widerruf legte die Klägerin am 19.09.2011 Einspruch ein. Hilfsweise legte sie zudem unter Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Einspruch gegen die verbindlichen Zolltarifauskünfte vom 22.11.2010 ein. Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Video Messenger hätten von Anfang an der Unterposition 8525 8091 zugewiesen werden müssen. Das Finanzgericht Hamburg habe eine seit Jahren vom Europäischen Gerichtshof vertretene Auffassung (Urteil vom 27.09.2007, C-208/06) bestätigt. Diese Rechtsprechung entspreche auch den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur. Es habe also bereits 2010 der Auffassung der Europäischen Union entsprochen, Geräte der hier vorliegenden Art in die Unterposition 8525 8091 einzureihen. Da die verbindlichen Zolltarifauskünfte von Anfang an unrichtig und damit ungültig gewesen seien, hätten sie mit Wirkung ex tunc aufgehoben werden müssen. Der hilfsweise erhobene Einspruch gegen die verbindlichen Zolltarifauskünfte sei zulässig, weil sie - die Klägerin - deren Unrichtigkeit bis zum Erhalt des Widerrufsschreibens nicht hätte erkennen können, insoweit sei ihr Wiedereinsetzung zu gewähren. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 30.03.2012 zurück. Die verbindlichen Zolltarifauskünfte seien gemäß Art. 9 Abs. 1 Zollkodex widerrufen worden, weil sich die deutsche Einreihungsauffassung aufgrund des Urteils des Finanzgerichts Hamburg vom 19.04.2011, wonach ein Camcorder mit USB-Schnittstelle, über die er Daten von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine auf dem internen Speicher aufzeichnen könne, der Unterposition 8525 8091 zuzuweisen sei, da sich die für den Aufzeichnungs- bzw. Speichervorgang erforderliche Software nicht auf dem Camcorder, sondern in der automatischen Datenverarbeitungsmaschine befinde, geändert habe. Der Widerruf sei ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe wirksam geworden (Art. 12 Abs. 5 a) i. V. m. Art. 9 Abs. 4 S. 1 Zollkodex). Die streitgegenständlichen verbindlichen Zolltarifauskünfte seien nicht aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union von Anfang an unrichtig gewesen. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe in seinen Urteilen nicht näher präzisiert, was unter der Funktion "Aufzeichnung von Bild- und Tonaufnahmen aus anderen Quellen" zu verstehen sei. In Deutschland sei die Möglichkeit der Übertragung von Bild- und Tonaufnahmen von einem Computer über die USB Schnittstelle auf einen Camcorder stets als Aufzeichnung aus anderen Quellen betrachtet worden. Dies habe sich erst durch das Urteil des Finanzgerichts Hamburg geändert. In Bezug auf den Einspruch gegen die verbindlichen Zolltarifauskünfte komme Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Wenn die Klägerin Zweifel an der Richtigkeit der verbindlichen Zolltarifauskunft gehabt hätte, hätte sie dagegen Einspruch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist erheben können, Irrtümer über die materielle Rechtslage könnten nicht zur Wiedereinsetzung führen. Mit ihrer am 10.05.2012 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, die streitgegenständlichen verbindlichen Zolltarifauskünfte hätten von Anfang an gegen die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (Position 8525) und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verstoßen und seien daher gem. Art. 12 Abs. 5 a) ii) Zollkodex ungültig gewesen. Die Erläuterungen KN zur Position 8525 stellten klar, dass die Position 8525 8099 Camcorder umfasse, mit denen nicht nur die von der Kamera aufgenommenen Töne und Bilder, sondern auch Signale externer Quellen (z. B. DVD-Player, automatische Datenverarbeitungsmaschinen oder TV Geräte) aufgezeichnet werden könnten, während die Position 8525 8091 Camcorder umfasse, mit denen nur die von der Kamera aufgenommenen Bilder aufgezeichnet und über ein externes TV Gerät oder einen externen Monitor wiedergegeben werden könnten. Dass ein Camcorder nur in die Position 8525 8099 eingereiht werden dürfe, wenn er über eine DV-in Funktion verfüge und bei Aufzeichnungen autonom funktioniere, habe der Gerichtshof der Europäischen Union bereits in seinen Urteilen vom 05.06.2008 und 27.09.2007 (C-312/07 bzw. C-208/06) entschieden. Die streitgegenständlichen Video Messenger verfügten über keine DV-in Funktion und keine autonome Aufzeichnungssoftware, sie ermöglichten keine Aufzeichnung von Ton- und Bildsignalen aus externen Quellen. Die deutsche Einreihungsauffassung, die eine Übertragungsmöglichkeit mit einer Aufzeichnungsmöglichkeit gleichgesetzt habe, sei unrichtig gewesen. Es habe schon vor 2010 der Rechtslage entsprochen, Camcorder, die nicht über eine autonome Software verfügten, in die Position 8525 8091 einzureihen, folglich habe das Finanzgericht Hamburg mit seinem Urteil vom 19.04.2011 (4 K 289/09) nur die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nachvollzogen, ohne eigene Vorgaben zu kreieren. Die sich aus Art. 12 Abs. 5 a) ii) Spiegelstrich 1 Zollkodex ergebende Unwirksamkeit trete automatisch ein, einer Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft bedürfe es nicht. Die unionsrechtliche Unwirksamkeit entspreche der Nichtigkeit nach nationalem Recht. Unerheblich sei, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte nicht ungültig geworden, sondern von Anfang an ungültig gewesen seien. Eine verbindliche Zolltarifauskunft, die bereits bei ihrem Erlass gegen EU-Recht verstoße, dürfe nicht anders behandelt werden, als eine verbindliche Zolltarifauskunft, die erst nach ihrem Erlass gegen EU-Recht verstoße. Die hilfsweise begehrte Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskünfte ex tunc sei gem. § 130 Abs. 1 AO, der wegen der nicht abschließenden Aufhebungsvorschriften der Art. 8 und Art. 9 Zollkodex anwendbar sei, möglich. Art. 8 und Art. 9 Zollkodex träfen keine Regelung für die Aufhebung belastender Verwaltungsakte. Die verbindlichen Zolltarifauskünfte hätten jedoch sowohl belastende als auch begünstigende Wirkung. Jedenfalls müssten Art. 8 und Art. 9 Zollkodex erweiternd im Sinne einer möglichen Aufhebung ex tunc ausgelegt werden. Jede andere Entscheidung, als die Rücknahme ex tunc, sei ermessensfehlerhaft. In Bezug auf den Antrag zu 3. müsse ihr Wiedereinsetzung gewährt werden. Sie sei ohne Verschulden gehindert gewesen, die Einspruchsfrist gegen die verbindlichen Zolltarifauskünfte einzuhalten. Die Rechtslage sei zwar klar gewesen, von ihr hätte aber nicht erwartet werden können, dies auch zu erkennen. Selbst der Beklagte habe die Rechtslage verkannt. Erst durch den Widerruf habe sie die Rechtswidrigkeit der verbindlichen Zolltarifauskünfte erkannt. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte vom 22.11.2010 (DE ...0/...-1) und vom 11.01.2011 (DE ...1/...-1) bis zu ihrer Aufhebung ex nunc durch Bescheid vom 17.08.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.03.2012 ungültig bzw. nichtig gewesen sind, 2. hilfsweise, den Bescheid vom 17.08.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.03.2012 insoweit aufzuheben, als er die Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskünfte vom 22.11.2010 (DE ...0/...-1) und vom 11.01.2011 (DE ...1/...-1) mit Wirkung ex tunc ablehnt und den Beklagten zu verpflichten, die verbindlichen Zolltarifauskünfte vom 22.11.2010 (DE ...0/...-1) und vom 11.01.2011 (DE ...1/...-1) mit Wirkung ex tunc zurückzunehmen, 3. hilfsweise, die verbindlichen Zolltarifauskünfte vom 22.11.2010 (DE ...0/...-1) und vom 11.01.2011 (DE ...1/...-1) aufzuheben und 4. die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, ein rechtliches Interesse der Klägerin sei nicht erkennbar, da infolge der unzutreffenden Einreihung zu Unrecht gezahlte Einfuhrabgaben unabhängig von der Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskünfte gemäß Art. 236 Zollkodex erstattet würden. Weiter trägt er vor, Art. 12 Abs. 5 Zollkodex setze voraus, dass eine Änderung der Rechtslage nach Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskunft eingetreten sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Eine Nichtigkeit könne sich allenfalls aus Art. 10 Zollkodex i. V. m. § 125 Abs. 1 AO ergeben, jedoch liege kein besonders schwerwiegender Fehler vor. Die unrichtige Anwendung von Rechtsvorschriften führe nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts. Der Antrag zu 3. sei ebenfalls unbegründet. Art. 8 und Art. 9 Zollkodex hätten Vorrang vor den nationalen Aufhebungsvorschriften. Eine verbindliche Zolltarifauskunft stelle eine begünstigende Entscheidung dar. Die Begünstigung ergebe sich aus der Selbstbindung der Zollverwaltung gegenüber dem Berechtigten. Abgesehen davon begründe § 130 Abs. 1 AO, sofern man ihn für anwendbar halte, keinen grundsätzlichen Anspruch auf die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts. Die Argumentation der Klägerin, die eingeführten Waren entsprächen denen der EuGH-Entscheidungen (Urteile vom 05.06.2008 und 27.09.2007, C-312/07 bzw. C-208/06), treffe nicht zu. Bei jenen Camcordern hätte der Videoeingang (DV-in) zuerst mit der Software freigeschaltet werden müssen, bevor eine Aufzeichnung von anderen Videoquellen möglich gewesen sei. Bei den streitgegenständlichen Geräten lasse die USB-Schnittstelle bereits einen bidirektionalen Datenaustausch zu. Die Frage, ob das Übertragen von Videodateien von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen auf ein Videoaufnahmegerät ein Aufzeichnen von externen Quellen im Sinne der Unterposition 8525 8099 sei, sei erst durch das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19.04.2011 (4 K 289/09) geklärt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten Bezug genommen.