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Beschluss

4 V 72/12

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2012:0809.4V72.12.0A
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Leitsätze
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer verbindlichen Zolltarifauskunft ist unzulässig, weil sie keinen gegenüber dem Adressaten vollziehbaren Inhalt hat(Rn.5) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer verbindlichen Zolltarifauskunft ist unzulässig, weil sie keinen gegenüber dem Adressaten vollziehbaren Inhalt hat(Rn.5) . I. Die Antragstellerin hat am 25.05.2011 Einspruch gegen die verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) des Antragsgegners vom 21.04.2011 eingelegt. Auf die Einspruchsentscheidung vom 23.03.2012, mit der der Antragsgegner den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen hat, erhob die Antragstellerin am 26.04.2012 Klage (Az. FG Hamburg 4 K 71/12), über die noch nicht entschieden ist, und beantragte zugleich Aussetzung der Vollziehung (AdV). Der Antragsgegner macht geltend, der Antrag sei unzulässig, weil es zum einen an einem gemäß § 69 Abs. 4 FGO erforderlichen Antragsverfahren fehle und zum anderen eine vZTA kein vollziehbarer Verwaltungsakt sei. Die Antragstellerin meint, eine vZTA sei vollziehbar, denn sie schreibe eine Zollschuld fest. II. Der Antrag ist unzulässig und deshalb abzulehnen. 1. Für das finanzgerichtliche Aussetzungsverfahren gilt auch in Zollsachen die Verfahrensvorschrift des § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO; vgl. BFH, Beschluss vom 22.11.1994, VII B 140/94). Allerdings setzt die von der Antragstellerin begehrte AdV einen vollziehbaren Verwaltungsakt voraus, den eine vZTA gemäß Art. 12 Zollkodex (ZK) indes nicht darstellt. Die vZTA bindet zwar die Zollbehörden gegenüber dem Berechtigten, Art. 12 Abs. 2 UA 1 ZK, sie dient jedoch dem Schutz des Antragstellers und eine Anwendung zu Lasten des Inhabers ist daher grundsätzlich nicht möglich (Lux in Dorsch, Zollrecht, Art. 12 ZK, Rdnr. 119). Durch die vZTA werden insbesondere keine Abgaben festgesetzt. Außerdem fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 FGO, wonach dem der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzgericht nur zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ist der Antrag nur zulässig, wenn die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. 2. Eine Umdeutung des ausdrücklich auf AdV gerichteten Antrags auf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO kommt vorliegend nicht in Betracht. Er müsste im Übrigen erfolglos bleiben, weil eine Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens im Eilverfahren nicht zulässig ist (vgl. Loose in Tipke/Kruse Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, FGO § 114, Rdnr. 38). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Beschwerde war nicht zuzulassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (§ 128 Abs. 3 FGO) nicht gegeben sind.