Urteil
4 K 83/11
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2012:0730.4K83.11.0A
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Leitsätze
Bei einem Objektiv für ein digitales Kamerasystem, das anders als herkömmliche Kameraobjektive über einen Bildsensor und Bildprozessor verfügt und bei dem die Bilddaten über eine Datenschnittstelle abgerufen werden können, handelt es sich um eine Fernsehkamera der Position 8525(Rn.36)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem Objektiv für ein digitales Kamerasystem, das anders als herkömmliche Kameraobjektive über einen Bildsensor und Bildprozessor verfügt und bei dem die Bilddaten über eine Datenschnittstelle abgerufen werden können, handelt es sich um eine Fernsehkamera der Position 8525(Rn.36) . Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter, § 79a Abs. 4, 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) und ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen vZTA sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex - ZK) des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl EG Nr. L 302/1) keinen Anspruch darauf, dass die streitgegenständliche Waren "Aufnahmemodule" unter der Warennummer 8529 9020 00 0 des Zolltarifs eingereiht werden, die Waren sind vielmehr zutreffend der Warennummer 8525 8019 90 0 zugewiesen worden. I. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12. 1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/9 und vom 05.10.1999 VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02). II. Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware führen zu der vom Beklagten vorgenommenen Einreihung. Zwischen den Beteiligten im Streit ist die Frage, ob die streitgegenständlichen Aufnahmemodule in die Position 8525 (so der Beklagte) oder in die Position 8529 (so die Klägerin) einzureihen sind. 1. Das Kapitel 85 enthält "elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte". Die Position 8525 erfasst "Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte u.a. Fernsehkameras", und zwar in Unterposition 8525 8011 / 8019 "Fernsehkameras", in Unterposition 8525 8030 "digitale Fotoapparate". Die Position 8529 erfasst "Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt". 2. Da nunmehr zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass die Aufnahmemodule für sich betrachtet durchaus die Eigenschaften einer Fernsehkamera im Sinne der entsprechenden Position haben, ist entscheidungserheblich nur noch die Frage, ob sie vorrangig als Teile von Digitalkameras in die Position 8529 einzureihen sind. 3. Maßgeblich für die Einreihung ist die Anm. 2 zu Abschnitt XVI: "Teile von Maschinen (ausgenommen Teile von Waren der Position 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547), die nicht durch Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 1 zu Kapitel 84 oder Anmerkung 1 zu Kapitel 85 von Abschnitt XVI ausgenommen werden, sind nach folgenden Regeln einzureihen: a) Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8487, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind (RV C1602A00); b) andere Teile sind, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position (auch in Position 8479 oder Position 8543) erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen. Teile, die hauptsächlich sowohl für Waren der Position 8517 als auch für Waren der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt sind, gehören zu Position 8517 (RV C1602B00); c) alle übrigen Teile sind der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 oder, soweit diese nicht zutreffen, der Position 8487 oder 8548 zuzuweisen (RV C1602C00)." 4. Zu einer Einreihung der Aufnahmemodule in die Position 8529 käme man nur in Anwendung von Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI, wonach andere Teile, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine bestimmt sind - hier einem digitalen Fotoapparat -, der Position für diese Maschine zuzuweisen sind. Der Beklagte hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anwendung von Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI nicht in Betracht kommt, wenn bereits ein Fall von Anmerkung 2 a) vorliegt, da diese Bestimmung, wie sich schon aus der Formulierung "andere" in Anmerkung 2 b) ergibt, vorrangig ist (ebenso zur Regelungsmechanik der Anmerkung FG Hamburg, Urteil vom 10.02.2011, 4 K 164/10). Im Streitfall ist die Einreihung der Aufnahmemodule bereits nach der Anmerkung 2 a) möglich und zwar - wie der Anmerkungstext ausdrücklich vorsieht: ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind - in die Position 8525. Eine Anwendung der Anmerkung 2 a) wäre nach dem in ihr enthaltenen Klammerzusatz nur dann ausgeschlossen, wenn die Einreihung des Teils in eine der dort angegebenen Positionen erfolgen würde. Position 8525 ist dort indes nicht angegeben. Da die Aufnahmemodule bereits als Fernsehkameras nach Position 8525 eingereiht werden können, kommt es nicht mehr darauf an, ob sie anderenfalls als in Position 8529 erfassten Teile eingereiht werden könnten. 5. Der von der Klägerin vertretene Lesart, nach es ausreicht, dass eine Einreihung in eine der in der Klammer erfassten Positionen möglich wäre, um eine Anwendung der Anmerkung 2 a) auszuschließen, ist nicht zu folgen, denn sie steht im Widerspruch zum Wortlaut dieser und der folgenden Anmerkung. Insoweit ist auch auf die Erläuterungen zum Harmonisierten System Abschnitt XVI hinzuweisen und zwar auf die Erläuterung II. zu "Teile (Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI)", Satz 1, 3 (Unterstreichung hier hinzugefügt), "Vorbehaltlich der im vorstehenden Teil I aufgeführten Ausnahmen sind in der Regel Teile, die ausschließlich oder hauptsächlich zur Verwendung in bestimmten Maschinen oder Apparaten (einschl. der in Pos. 8479 oder 8543 erfassten) oder in einer Gruppe von Maschinen oder Apparaten der gleichen Position bestimmt sind, in die Position für diese Maschinen oder Apparate einzureihen. ... Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Teile, die sich als Waren einer Position dieses Abschnitts darstellen (ausgenommen Pos. 8487 und 8548); derartige Teile sind in jedem Fall, auch wenn sie eigens zur Verwendung als Teil einer bestimmten Maschine hergestellt sind, nach eigener Beschaffenheit einzureihen." die noch einmal deutlich herausstellt, dass die Teileigenschaft nachrangig ist, wenn - wie hier - eine selbständige Einreihung in den Abschnitt XVI in Betracht kommt. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind. Die Klägerin begehrt die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte (vZTA). I. 1. Die Klägerin ist die deutsche Zweigniederlassung eines international tätigen Konzerns, der u. a. Digital- und Kleinbildkameras herstellt, darunter auch das "...-Kamerasystem". Ähnlich wie bei einem herkömmlichen Kamerasystem mit Wechselobjektiven besteht die Kamera hier aus zwei Teilen: einem sog. Gehäusemodul und einem sog. Aufnahmemodul. Anders als herkömmliche Wechselobjektive verfügt das Aufnahmemodul der Klägerin aber nicht nur über eine Linse bzw. eine Linseneinheit, sondern auch über einen Bildsensor und einen Bildprozessor. Das Gehäusemodul weist eine Führungsschiene auf, in die das Aufnahmemodul eingeschoben und über die Datenschnittstelle verbunden wird. Die Schnittstelle ist speziell für dieses Kamerasystem entwickelt worden. Die erforderliche elektrische Energie wird dem Aufnahmemodul aus dem Gehäusemodul geliefert. Ebenso erfolgt die Steuerung des Aufnahmemoduls über die Hard- und Software des Gehäusemoduls, so das Öffnen der Linse, das Scharfstellen des Bildes, das Abschätzen und Einstellen von Belichtungszeit und Blende, der Auslöseimpuls, und der Datentransfer. Der im Gehäusemodul befindliche Prozessor erstellt aus den elektronischen Signalen des Aufnahmemoduls Bilder, die er auf den im Gehäusemodul befindlichen Monitor überträgt und auf der ebenfalls im Gehäusemodul befindlichen Speicherkarte abspeichert. In dem von der Klägerin vorgelegten Werbematerial heißt es u. a.: "Es ist das Objektiv, welches das Bild hervorbringt. Bei Kamerasystemen mit Wechseloptik ist es bisher so, dass zwischen Objektivanschluss und Bildsensor (Auflagemaß) bzw. zwischen hinterer Objektivlinse und Bildsensor (bildseitige Schnittweite) ein für alle Wechselobjektive ausreichend großer Abstand festgelegt werden muss. Dies macht das gleichzeitige Erreichen von kompakter Bauweise und hoher optischer Leistung schwierig. Weil bei der ... der Objektivanschluss entfällt, lässt sich die Schnittweite frei festlegen. Somit kann die jeweils optimale optische Konstruktion bei minimaler Größe gewählt werden. Außerdem ermöglicht das flexible Kombinieren von Objektiv und Bildsensor die Entwicklung von Aufnahmemodulen auf Basis unterschiedlichster Konzepte. ... Die ...-Aufnahmemodule mit festeingebautem Objektiv beseitigen das Problem von Wechseloptik-Kameras: Schmutz auf dem Bildsensor. Aufgrund der geschlossenen, hochgradig abgedichteten Einheit aus Objektiv und Sensor ist das Kamera-Innere nicht zugänglich. Selbst in staubiger oder sandiger Umgebung können die Aufnahmemodule bedenkenlos gewechselt werden." Die Klägerin importiert verschiedene Aufnahmemodule, die sich vor allem darin unterscheiden, dass sie unterschiedliche Brennweiten haben. 2. Am 24.11.2009 beantragte die Klägerin die Erteilung u. a. von vZTA für die "Aufnahmemodule". Der Beklagte wies die Aufnahmemodule in den sechs streitgegenständlichen vZTA vom 27.05.2010 als "Fernsehkamera mit einem Bildsensor" der Warennummer 8525 8019 90 0 des Zolltarifs 7119 der Kombinierten Nomenklatur zu. 3. Die Klägerin legte am 23.06.2010 (unter anderem) gegen diese sechs vZTA Einspruch ein. Sie meinte, es müsse eine Einreihung in die Unterposition 8529 9020 der Kombinierten Nomenklatur (KN) "Teil, erkennbar ausschließlich für digitale Fotoapparate der Unterposition 8525 8030" erfolgen. Die Anschlussstelle der Aufnahmemodule passe nur zu den Gehäusemodulen; die Aufnahmemodule dienten ausschließlich innerhalb des Kamerasystems der Aufnahme von Einzelbildern wie bei handelsüblichen Digitalkameras. Während des Einspruchsverfahrens ersetzte der Beklagte am 17.01.2011 eine der vZTA aus einem hier nicht relevanten Grund durch eine neue vZTA mit derselben Zuweisung. 4. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 13.04.2011 zurückgewiesen. Für die Einreihung sei die Anm. 2 a) zu Abschnitt XVI KN maßgeblich. Die Aufnahmemodule nähmen Bilder auf und stellten sie an ihrem Ausgang als elektronisches Signal zur Verfügung. Damit hätten sie eine eigene Funktion, mit der sie sich als Ware einer Position des Kapitels 85 KN darstellten, nämlich der Warennummer 8525 8019 90 0 ("Fernsehkameras, andere, andere"), und seien deswegen unmittelbar dort einzureihen. Die Art des Anschlusses, über den die Bilder weitergeleitet werden bzw. die Steuerbefehle das Aufnahmemodul erreichen, sei ohne Bedeutung. 5. Im Klagverfahren ist es zwischen den Beteiligten (inzwischen) unstreitig (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 03.04.2012, S. 2, Gerichtsakte - GA - Bl. 94), dass die Aufnahmemodule isoliert für sich betrachtet die Eigenschaften einer Fernsehkamera nach Position 8525 erfüllen. II. Die Klägerin hat am 16.05.2011 Klage erhoben. Einen Teil der erhobenen Klage, der weitere vZTA betraf, hat die Klägerin im Laufe des Verfahrens zurückgenommen. Hinsichtlich der hier nur noch streitgegenständlichen sechs Aufnahmemodule wendet sie sich gegen die Einreihung als Fernsehkameras. Nachdem sie mit der Klage zunächst eine Einreihung der Module als "digitale Fotoapparate" in die Unterposition 8525 8030 begehrte, macht sie mit ihrer insoweit geänderten Klage nunmehr wieder geltend, die Aufnahmemodule seien als Teile einer Digitalkamera einzureihen. Die Klägerin meint, Anmerkung 2 a) des Abschnitts XVI würde falsch angewendet, wenn die Aufnahmemodule ohne Rücksicht darauf, für welche Maschinen sie bestimmt seien - hier digitale Fotoapparate der Unterposition 8525 8030 - der Position für Fernsehkameras - zugewiesen werden. Nach Anmerkung 2 a) seien von Abschnitt XVI erfasste Teile zwar im Grundsatz so einzureihen, als seien sie eigenständige Waren. Anmerkung 2 a) enthalte jedoch hierzu in ihrem Klammerzusatz eine Ausnahme, die für die Einreihung in dort genannte Positionen gelte, zu der die Position 8529 gehöre. Bei einem Teil, das einer dieser Positionen unterfalle, komme es darauf an, für welche Maschine es bestimmt sei. Die Klägerin macht geltend, bei der Einreihung müsse deshalb berücksichtigt werden, dass die Aufnahmemodule erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich Teil eines digitalen Fotoapparates seien, der mit Sucher und einer Flüssigkeitskristallanzeige (LCD) ausgestattet sei und Bilder auf eine eingebaute Speichervorrichtung aufzeichne und auch dem Design nach einem herkömmlichen Fotoapparat der Position 9006 entspreche; die Aufnahmemodule seien nur dazu bestimmt, Teil des Ganzen "digitaler Fotoapparat" zu sein. Die Aufnahmemodule für sich seien ohne Funktion, solange sie nicht mit dem Gehäusemodul verbunden seien. Ihre Datenschnittstelle ermögliche nur die Verbindung zu dem Gehäusemodul und mache es überhaupt erst möglich, dass die Befehle vom Hauptprozessor des Gehäusemoduls empfangen werden könnten. Die Klägerin beantragt, die verbindlichen Zolltarifauskünfte DE ...6/...-1 bis -3 sowie DE ...8/...-2 bis -3 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 13.04.2011 und die verbindliche Zolltarifauskunft DE ...1/...-1 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihre Waren mit den Artikelnummern -1 MACRO EU, -2 MACRO UK, -3 MACRO RUS, -4 VC EU, -5 VC UK, -6 VC RUS im Rahmen einer verbindlichen Zolltarifauskunft jeweils in die Warennummer 8529 9020 00 0 des Zolltarifs einzureihen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung und führt vertiefend aus: Eine Einreihung als Teil eines Fotoapparates würde aus der Anwendung der Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI folgen, komme aber nicht in Betracht, da die Anmerkung 2 a) zu Abschnitt XVI vorrangig sei, aus der sich eine eigenständige Einreihung des Teils ergebe. Der dortige Klammerzusatz (ausgenommen u. a. die Position 8529) stelle nur klar, dass bei der Einreihung von Teilen zunächst zu prüfen sei, ob das einzureihende Teil einer Maschine bereits selbst als Maschine erfasst werde. III. 1. Ein Heftstreifen Sachakten haben vorgelegen. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und das Protokoll des Erörterungstermins am 14.12.2011 Bezug genommen. 2. Im Erörterungstermin haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter und den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung erklärt.