Urteil
4 K 125/10
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2012:0120.4K125.10.0A
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Leitsätze
1. Ein aktiver Irrtum i. S. v. Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex kann auch dann vorliegen, wenn bei einer zurückliegenden Abfertigung ein aktiver Irrtum begangen wurde und sich dem eine langjährige unzutreffende Abfertigungspraxis angeschlossen hat sowie, wenn die Unrichtigkeit einer Zollanmeldung dadurch verursacht worden ist, dass entsprechende Anmeldungen früherer Einfuhren in einer Außenprüfung nicht beanstandet wurden oder durch eine irrtümliche Auskunft der Zollbehörden veranlasst worden waren(Rn.23)
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2. Gegen die Erkennbarkeit des Irrtums spricht nicht, wenn sich der Irrtum aus einer in der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung (VSF) veröffentlichten Dienstanweisung des Bundesfinanzministeriums ergibt, da es nicht zu den Sorgfaltspflichten eines Einführers gehört, die VSF zu lesen(Rn.26)
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3. Ein Zollanmelder hat auch bei gegenüber den zuständigen Behörden angegebenen unrichtigen oder unvollständigen Daten alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldungen eingehalten, sofern er diese in gutem Glauben abgegeben hat und vernünftigerweise nur diese Daten kennen oder sich beschaffen konnte(Rn.30)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein aktiver Irrtum i. S. v. Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex kann auch dann vorliegen, wenn bei einer zurückliegenden Abfertigung ein aktiver Irrtum begangen wurde und sich dem eine langjährige unzutreffende Abfertigungspraxis angeschlossen hat sowie, wenn die Unrichtigkeit einer Zollanmeldung dadurch verursacht worden ist, dass entsprechende Anmeldungen früherer Einfuhren in einer Außenprüfung nicht beanstandet wurden oder durch eine irrtümliche Auskunft der Zollbehörden veranlasst worden waren(Rn.23) . 2. Gegen die Erkennbarkeit des Irrtums spricht nicht, wenn sich der Irrtum aus einer in der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung (VSF) veröffentlichten Dienstanweisung des Bundesfinanzministeriums ergibt, da es nicht zu den Sorgfaltspflichten eines Einführers gehört, die VSF zu lesen(Rn.26) . 3. Ein Zollanmelder hat auch bei gegenüber den zuständigen Behörden angegebenen unrichtigen oder unvollständigen Daten alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldungen eingehalten, sofern er diese in gutem Glauben abgegeben hat und vernünftigerweise nur diese Daten kennen oder sich beschaffen konnte(Rn.30) . Die zulässige Anfechtungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 17.03.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.06.2010 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten, als der Beklagte der Nacherhebung einen Zollwert zu Grunde gelegt hat, der Hinzurechnungen für Umschließungen und Beistellungen enthält, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO (1.). Im Übrigen ist die Klage unbegründet (2.). 1. Rechtsgrundlage für die Nacherhebung des Einfuhrzolls ist Art. 220 Abs. 1 Zollkodex. Nach Art. 220 Abs. 1 Zollkodex kann die mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag erfasste Zollschuld nachträglich erfasst werden. Für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zollnacherhebung ist der Beklagte beweisbelastet (FG Hamburg, Urteil vom 30.09.2005, IV 337/02). Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Streitfall erfüllt, soweit es den der Einfuhrabgabenberechnung zugrunde liegenden Zollwert betrifft. Dies wird letztlich auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Nach Art. 32 Abs. 1 lit. a) ii) Zollkodex sind nämlich bei der Ermittlung des Zollwertes nach Art. 29 Zollkodex dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis die Kosten von Umschließungen, soweit sie für den Käufer entstanden, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind, hinzuzurechnen. Die streitgegenständlichen Metalldrehverschlüsse und Gläser, die die Klägerin den ... Herstellern unentgeltlich zur Verfügung gestellt hatte, unterfallen auch dem Begriff der Umschließungen im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. a) ii) Zollkodex, da sie Behältnisse darstellen, die sich nicht nur zur Beförderung der Waren, sondern auch zu ihrer Lagerung und Vermarktung eignen (vgl. zum Begriff der Umschließungen Reiche in Witte, Zollkodex, Art. 32, Rz. 12). Entsprechendes gilt gem. Art. 32 Abs. 1 lit. b) i) Zollkodex für die in den eingeführten Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen, die die Klägerin den ... Herstellern ebenfalls unentgeltlich zur Verfügung gestellt hatte (Beistellungen). Dieser zollwertrechtlichen Betrachtung steht nicht entgegen, dass nach der in der früheren Dienstanweisung VSF Z 5314 vom 15.03.1993 zum Ausdruck kommenden Verwaltungspraxis der Gemeinschaft Kosten für Umschließungen und Beistellungen, die aus dem freien Verkehr der Gemeinschaft stammten und vom Käufer zur Verfügung gestellt wurden, dem Zollwert der eingeführten Waren nicht hinzugerechnet wurden. Diese über viele Jahre praktizierte und von der Europäischen Kommission geduldete Praxis findet in den eindeutigen Regelungen des Art. 32 Abs. 1 lit. a) ii) und des Art. 32 Abs. 1 lit. b) i) Zollkodex keine Stütze und ist zwischenzeitlich auch aufgegeben worden. Der (nachträglichen) Erhebung der Einfuhrzollschuld steht jedoch das in Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex geregelte sog. Nacherhebungsverbot entgegen. Nach dieser Bestimmung erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Dass der ursprünglichen Berechnung der Zollschuld auf der Grundlage des von der Klägerin angegebenen Zollwertes ein Irrtum der Zollverwaltung zugrunde lag, steht zur Überzeugung des Senats fest. Es handelte sich auch um einen sog. aktiven Irrtum, wie dies Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex voraussetzt. Dies bedeutet, dass die Zollbehörde den Irrtum aktiv begehen muss und ihm nicht lediglich unterliegen darf, etwa weil sie ungeprüft die Angaben in der Zollanmeldung übernommen hat. Vielmehr muss der Irrtum auf ein Handeln der Zollbehörde zurückzuführen sein (BFH, Beschluss vom 28.11.2005, VII B 116/05). Da Art. 220 Abs. 2 lit. b) Unterabs. 1 Zollkodex allerdings nur eine Kausalität zwischen dem behördlichen Irrtum und der unterbliebenen buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben verlangt, nicht aber, dass der Irrtum im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der betreffenden Zollanmeldung unterlaufen sein muss, kann ein Irrtum im Sinne des Art. 220 Abs. 2 lit. b) Unterabs. 1 Zollkodex auch angenommen werden, wenn die Unrichtigkeit einer Zollanmeldung dadurch verursacht worden ist, dass entsprechende Anmeldungen früherer Einfuhren in einer Außenprüfung nicht beanstandet wurden oder durch eine irrtümliche Auskunft der Zollbehörden veranlasst worden waren (vgl. BFH, Urteil vom 07.06.2011, VII R 36/10 m. w. N.). Ein aktiver Irrtum kann auch dann vorliegen, wenn bei einer zurückliegenden Abfertigung ein aktiver Irrtum begangen wurde und sich dem eine langjährige unzutreffende Abfertigungspraxis angeschlossen hat (FG Hamburg, Urteile vom 24.01.2008, 4 K 274/07 und vom 16.12.2011, 4 K 133/10). So liegt es denn auch hier: Die unzutreffende behördliche Abfertigungspraxis ist im Streitfall gegenüber der Klägerin konkret bestätigt worden. Aus dem Prüfbericht des Beklagten vom 25.02.2004 ergibt sich, dass die Klägerin seinerzeit bereits Waren im Wege der Lohnproduktion in Drittländern herstellen ließ; so führte sie etwa ... Konserven in Gläsern aus der ... ein, ohne dass ihr insoweit eine passive Veredelung bewilligt worden war. Eine Beanstandung erfolgte seitens des Beklagten nicht. Zu diesen Einfuhren hat die Klägerin unwidersprochen dargelegt, dass sie - vergleichbar mit den streitgegenständlichen Einfuhren aus ... - unentgeltlich Beistellungen und Umschließungen zur Verfügung gestellt habe. Vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Dienstanweisung VSF Z 5314 vom 15.03.1993 ist es auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Klägerin in dieser Weise verfuhr und dies nicht beanstandet wurde. In den auf den Prüfungszeitraum folgenden Jahren hat die Klägerin ihre Praxis nicht geändert, sondern auf andere, in der Sache vergleichbare Ausfuhren ausgedehnt. In einem mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 07.06.2011 (VII R 39/10) zur Frage des aktiven Irrtums abschließend festgestellt, es liege auf der Hand, dass die jahrelange, den Hinzurechnungsvorschriften des Art. 32 Abs. 1 lit. a) Ziff. ii bzw. lit. b) Ziff. i Zollkodex nicht entsprechende Praxis der deutschen Zollverwaltung keinesfalls der Sphäre der Klägerin zuzuordnen sei, unabhängig davon, ob die Zollverwaltung ihre Praxis für rechtlich vertretbar gehalten habe oder nicht. Dieser Irrtum war für die Klägerin vernünftigerweise nicht erkennbar. Für die Frage, ob ein Irrtum erkennbar ist, kommt es auf alle Umstände des Einzelfalls an, wobei namentlich die Art des Irrtums, die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers zu berücksichtigen sind (EuGH, Urteil vom 26.11.1998, C- 370/96; BFH, Urteil vom 26.02.2004, VII R 20/03; Witte, Zollkodex, Art. 220 Tz. 24). Hinsichtlich der Art des Irrtums kommt es darauf an, ob die betreffende Regelung verwickelt oder - im Gegenteil - so einfach und klar ist, dass eine Prüfung der Umstände einen Irrtum leicht erkennbar gemacht hätte (FG Hamburg, Urteil vom 11.09.2002, IV 61/99). Dabei gilt auch, dass die Klägerin generell gehalten ist, sich über die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften an Hand ihrer im Amtsblatt der Europäischen Union bzw. in anderen verbindlichen Quellen erfolgten Veröffentlichungen zu informieren (BFH, Urteil vom 26.02.2004, VII R 20/03; FG Hamburg, Urteil vom 26.05.2004, IV 6/02). Allein die Tatsache, dass sich Zollbeamte geirrt haben, lässt allerdings den Schluss auf die Nichterkennbarkeit des Irrtums für den Zollschuldner nicht zu (BFH, Beschluss vom 23.03.2000, VII B 299/99; FG Hamburg, Urteil vom 11.09.2002, IV 61/99). Von Bedeutung ist auch die Länge des Zeitraums, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharren (BFH, Urteil vom 07.06.2011, VII R 39/10). In einem vergleichbaren Fall hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 07.06.2011 (VII R 39/10) insoweit ausgeführt: „Es darf nicht außer Betracht bleiben, dass sich die deutsche Praxis, Umschließungen aus dem freien Verkehr der Union von der eigentlich gebotenen Einbeziehung in den Zollwert auszunehmen, auf die bereits in der VSF Z 5314 vom 15.3.1993 enthaltene Dienstanweisung zur damaligen Zollwertordnung zurückgeht, diese zollwertrechtliche Ausnahme mithin bis zu ihrer Streichung fast 10 Jahre lang Grundlage für die Deutsche Verwaltungspraxis gewesen ist, wobei es sich überdies nicht allein um die Praxis des beklagten Hauptzollamts gehandelt hat, sondern aufgrund der vom Bundesfinanzministerium erlassenen Dienstanweisung die Praxis aller deutschen Zollstellen war. (...). Auch wenn die Klägerin - wie das Hauptzollamt meint - als ein erfahrener Importeur anzusehen sein mag, durfte sie doch in Anbetracht der seitens der Zollverwaltung - sogar von deren oberster Bundesbehörde - immer wieder bestätigten Auffassung vernünftigerweise annehmen, dass es sich bei der der Dienstanweisung zu entnehmenden einschränkenden Auslegung des Art. 32 Abs. 1 lit. a) Ziff. ii bzw. lit. b) Ziff. i Zollkodex um eine allseits als vertretbar gebilligte Auslegung handelte, und ihr weiteres Handeln danach ausrichten. Es hieße zu viel von der Klägerin zu verlangen, wenn man ihr vorhielte, sie hätte sich seinerzeit gegen die gängige Praxis der Zollwertermittlung wenden und die Einbeziehung der Umschließungskosten in den Zollwert durch die Eröffnung passiver Veredelungsverkehre vermeiden müssen. (...). Der Ansicht des Hauptzollamts, die Klägerin hätte bei Lektüre der VSF-Nachrichten vom 27.2.2003 die Möglichkeit der rückwirkenden Bewilligung passiver Veredelungsverkehre für die Umschließungen erkennen und nutzen müssen, ist nicht zu folgen. Zwar kann sich ein Wirtschaftsbeteiligter nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des erkennenden Senats nicht auf die Unkenntnis der im Amtsblatt veröffentlichten Rechtsvorschriften berufen; eine Pflicht zur Kenntnis von Verwaltungsvorschriften, deren Adressat allein die Verwaltung ist, besteht jedoch grundsätzlich nicht. Es bestand für die Zollbeteiligten auch kein Grund, der es nahe gelegt hätte, den VSF-Nachrichten dieser Zeit eine besondere Aufmerksamkeit zu schenken.“ Im Streitfall kann nichts anderes gelten. Die Zollverwaltung verharrte in ihrem Irrtum nahezu 10 Jahre, die Praxis der Klägerin wurde bei einer Zollprüfung im Jahre 2003/2004 nicht beanstandet und es gab für die Klägerin keinen wirklichen Anlass, im streitgegenständlichen Zeitraum an der Richtigkeit ihrer Auffassung hinsichtlich der Zollwertberechnung zu zweifeln. Allerdings war die Klägerin nach der unbestrittenen Darstellung des Beklagten vom 02.11.2005 bis zum 31.10.2008 im Besitz einer Bewilligung zur passiven Veredelung zur Herstellung eines ... Konzentrats mit Zusatz von ... und ..., kannte daher grundsätzlich das Zollverfahren der passiven Veredelung. Die Fälle sind aber nicht vergleichbar. Die Klägerin hat unwidersprochen ausgeführt, sie habe dem Verarbeiter in der ... den ... in Rechnung gestellt, habe aber mit weiteren Rechnungsempfängern/Rechnungsstellungen oder einer Gesamtrechnung an den Endkunden in den ... nichts zu tun gehabt. Insofern stellte sich in jenen Fällen die Zollwertproblematik für die Klägerin nicht. Soweit der Beklagte auf Sachverhaltsaspekte hinweist, die im Jahr 2008 relevant geworden sind, können diese dahinstehen, da aus ihnen keine Rückschlüsse in Bezug auf den streiterheblichen Zeitraum gezogen werden können. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin auch gutgläubig gehandelt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin vor der Abgabe der Zollanmeldungen von der Neufassung der Dienstvorschrift und der darin nicht mehr enthaltenen Ausnahmeregelung Kenntnis gehabt hätte und somit wusste, dass sie Angaben zu den dem ... Verkäufer unentgeltlich überlassenen Umschließungen und Beistellungen hätte machen müssen. Schließlich finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nicht alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten haben könnte. Diese Voraussetzung bedeutet, dass der Zollanmelder den zuständigen Zollbehörden alle im Gemeinschaftsrecht sowie gegebenenfalls in den zur Ergänzung oder Umsetzung dieses Rechts erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Angaben zu machen hat, die für die beantragte Zollanmeldung der fraglichen Waren erforderlich sind (EuGH, Urteil vom 01.04.1993, C-250/91). Sofern der Beklagte darauf hinweist, dass die Klägerin in den Zollanmeldungen nicht ausdrücklich auf die Umschließungen und Beistellungen hingewiesen habe, ist auch dies nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unerheblich. In dem bereits zitierten Urteil vom 07.06.2011 heißt es dazu: „Nach alledem scheitert der der Klägerin zu gewährende Vertrauensschutz auch nicht daran, dass sie in ihren Zollanmeldungen für die streitigen Einfuhrwaren die unentgeltlichen Lieferungen der Behältnisse an den chinesischen Hersteller nicht erwähnte. Soweit Art. 220 Abs. 2 lit. b) Unterabs. 1 Zollkodex für ein Absehen von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben auch fordert, dass der Zollschuldner alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldungen eingehalten hat, genügt er dieser Forderung auch bei gegenüber den zuständigen Behörden angegebenen unrichtigen oder unvollständigen Daten, sofern er diese in gutem Glauben abgegeben hat und vernünftigerweise nur diese Daten kennen oder sich beschaffen konnte.“ Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Klägerin gutgläubig war und daher in Anbetracht der bisherigen Verwaltungspraxis vernünftigerweise annehmen durfte, dass Angaben in den Zollanmeldungen zu den den ... Herstellern unentgeltlich zur Verfügung gestellten Umschließungen und Beistellungen entbehrlich waren (so bei einem vergleichbaren Sachverhalt auch BFH, Urteil vom 07.06.2011, VII R 39/10). 2. Die Nacherhebung ist jedoch in Bezug auf den anzuwendenden Zollsatz zu Recht erfolgt. Die Zugrundelegung des Drittlandszollsatzes ist jedenfalls in den 17 Fällen, in denen die Klägerin den Präferenzzollsatz beantragt, jedoch kein Ursprungszeugnis vorgelegt hat, nicht zu beanstanden. Übereinstimmend haben die Beteiligten vorgetragen, dass nur in einem der 18 Fälle, in denen eine Präferenz beantragt wurde, ein Ursprungszeugnis vorgelegt worden sei. In den übrigen Fällen hat die Klägerin vorgetragen, sie habe die ... Ursprungszeugnisse gescannt und danach vernichtet. Die Präferenznachweise hätten nach Art. 218 Abs. 1 lit. c) ZK-DVO im Original und nicht nur als Datei vorgelegt werden müssen. Soweit der Beklagte darüber hinaus in geringem Umfang Versicherungskosten berücksichtigt hat (Verwaltungsakte Blatt 6), ist die Klägerin dem nicht entgegengetreten, der Senat sieht insoweit von weiteren Ausführungen ab. Auf ein Nacherhebungsverbot gem. Art. 220 Abs. 2 lit. b Unterabs. 1 Zollkodex kann sich die Klägerin insoweit nicht stützen. Es fehlt schon an einem aktiven Irrtum. Die vorstehenden Ausführungen (I. 1.) zur Abfertigungspraxis beziehen sich nur auf die Behandlung von Hinzurechnungen gem. Art. 32 Zollkodex, nicht jedoch auf den anzuwendenden Zollsatz. Vor dem Hintergrund des automatisierten Anmeldeverfahrens muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass das Zollamt die Berechtigung, den Präferenzzollsatz in Anspruch zu nehmen, zunächst nicht überprüft hat. Gegenteiliges trägt auch die Klägerin nicht vor. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 S. 1 FGO. Der Nacherhebungsbetrag reduziert sich von 21.223,15 € auf 3.266,67 €, mithin unterliegt die Klägerin in Höhe von etwa 15 %, insoweit waren die Kosten zu teilen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben. Im Zeitraum März 2007 bis Juni 2007 überführte die Klägerin 19 Partien ... und ... in Gläsern in den freien Verkehr. Die Klägerin bezog die Partien von einem Lieferanten in ..., dem sie zuvor unentgeltlich aus dem freien Verkehr der Union stammende Gläser, Deckel, Etiketten, Gewürze etc. zur Verfügung gestellt hatte. In den Zollanmeldungen bezeichnete sie die Ware jeweils als „... und ..., mit ... oder ... zubereitet oder haltbar gemacht“. Die Anmeldungen erfolgten jeweils im IT-Verfahren ATLAS, ohne dass Rechnungen beigefügt worden wären. Auf der Grundlage des von der Klägerin angegebenen Zollwertes wurden mit zeitnah ergangenen Einfuhrabgabenbescheiden Einfuhrabgaben (Zoll - in 18 Fällen Präferenzzollsatz 14,1% - und Einfuhrumsatzsteuer) festgesetzt. Für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.3.2010 fand bei der Klägerin eine Zollprüfung statt, über die ein Bericht vom 17.09.2010 vorliegt. Im Zusammenhang mit den eingeführten ... und ... in Gläsern wurde festgestellt, dass den ... Lieferanten seitens der Klägerin Umschließungen und Beistellungen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Zollkodex unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden waren, ohne dass der Klägerin insoweit ein passiver Veredelungsverkehr bewilligt worden war. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 17.03.2010 erhob der Beklagte im Hinblick auf die 19 Einfuhren Zoll in Höhe von insgesamt 21.223,5 € (Drittlandszollsatz in 18 Fällen 17,6%) nach. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Zollwert habe unter Berücksichtigung der Umschließungskosten und Beistellungen gem. Art. 32 Abs. 1 lit. a) Ziff. ii bzw. lit. b) Ziff. i Zollkodex neu berechnet werden müssen. Am 29.03.2010 legte die Klägerin Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 16.06.2010 zurückgewiesen wurde. Zu dessen Begründung wies der Beklagte darauf hin, dass die Klägerin sich im April 2008 zur Beratung an ihn gewandt und erklärt habe, sie habe die Absicht, Umschließungen und Gewürze aus der Union nach ... auszuführen, die Umschließungen dort mit ... befüllen zu lassen und sodann wieder in die Union einzuführen. Die am 21.10.2008 beantragte passive Veredelung sei ihr am 05.11.2008 befristet bis zum 31.12.2011 bewilligt worden. Die streitgegenständlichen Umschließungen und Beistellungen seien nicht Gegenstand der passiven Veredelung gewesen. Die Umschließungen hätten nach der Ausfuhr ihren Status als Gemeinschaftswaren verloren und stellten auch keine Rückwaren dar. Er sei bei der Einfuhrabfertigung keinem Irrtum nach Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex unterlegen. Die Klägerin habe in den Zollanmeldungen keine Angaben zu den Kosten der Umschließungen und Beistellungen gemacht, so dass er davon ausgegangen sei, dass die entsprechenden Kosten im Kaufpreis enthalten gewesen seien. Mit ihrer am 30.06.2010 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie weist zur Begründung darauf hin, dass sie bereits seit dem Jahr 2000 eingemachte ... im Glas aus Drittländern (zunächst aus der ..., später aus ...) nach Deutschland einführe. Bis zur Außenprüfung Ende 2009 seien die Umschließungen und Beistellungen mit Gemeinschaftsursprung stets unter Verzicht auf die Erstattung der Mehrwertsteuer ausgeführt worden. Gegenstand der Rechnungen der drittländischen Lieferanten seien nur die Veredelungskosten, nicht jedoch die Kosten für die Umschließungen und Beistellungen gewesen. Auf Grundlage dieser Rechnungen sei der Transaktionswert berechnet worden. Dies habe nie zu Beanstandungen geführt, auch nicht im Rahmen der Außenprüfung für den Zeitraum 01.07.2000 bis 31.12.2002 (Prüfbericht vom 20.02.2004). Hintergrund sei die bis Ende 2002 geltende Dienstanweisung VSF Z 5314 vom 15.03.1993 gewesen, nach der diese Verfahrensweise zulässig gewesen sei. Ein Hinweis auf das Außerkrafttreten der Dienstanweisung sei seitens des Beklagten unterblieben. Ende 2006 habe sie beschlossen, die Möglichkeit einer Lohnfertigung von eingemachten ... in Gläsern in ... im großen Stil auch im Hinblick auf die zolltechnischen Fragen zu prüfen. Die sie vertretende Spedition A habe sich daher mit Schreiben vom 11.04.2008 an den Beklagten gewandt, daraufhin sei es zu einem Gespräch am 23.04.2008 gekommen, in dem die Vertreter der Zollverwaltung erläutert hätten, dass ihnen die Geschäftsbeziehungen mit ... und die praktizierte Mehrwertverzollung bekannt seien. Darauf, dass diese Methode unzulässig sei, sei sie nicht hingewiesen worden. Da im Falle einer Mehrwertverzollung mit zum Teil erheblichen Verzögerungen bei der Einfuhrzollabfertigung zu rechnen sei, habe sie sich dann entschlossen, am 21.10.2008 eine passive Veredelung zu beantragen, von der aber letztlich aus praktischen und finanziellen Gründen kein Gebrauch gemacht worden sei. Zuvor habe die Spedition bereits mit Schreiben vom 18.02.2008 eine Neuberechnung des Zollwerts beantragt, weil die Rechnungen zu Unrecht einen Discount ausgewiesen hätten. Aus diesen Rechnungen gehe hervor, dass sie de facto ohne Bewilligung einer passiven Veredelung eine Mehrwertverzollung beantragt und erhalten habe. Dass die Mehrwertverzollung zulässig sei, habe ihr auch die Steuerberatungsgesellschaft B mit Gutachten vom ... 2009 bestätigt. Bei den Zollanmeldungen hätte auf die Vorlage der Handelsrechnungen verzichtet werden können, auch wenn diese tatsächlich zu den Zollanmeldungen gehörten. Aus den Rechnungen habe sich ergeben, dass die Umschließungen und Beistellungen nicht im Rechnungspreis enthalten gewesen seien. Dem Beklagten sei ihre Anmeldepraxis auch seit Jahren bekannt gewesen. Sie sei auch gutgläubig gewesen und habe alle die Zollanmeldungen betreffenden geltenden Bestimmungen eingehalten. Es sei zutreffend, dass die Kosten für die Umschließungen und Beistellungen beim Zollwert berücksichtigt werden müssten. Die von ihr gewählte Praxis habe aber der von der Kommission geduldeten Auffassung des Bundesfinanzministeriums entsprochen und beruhe auf einer teleologischen Reduktion des Art. 32 Abs. 1 lit. a) Ziff. ii bzw. lit. b) Ziff. i Zollkodex. Jedenfalls greife Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex. Ein aktiver Irrtum liege vor, der Beklagte habe es unterlassen, die für die Zollwertbemessung maßgeblichen Rechnungen zu überprüfen. Die Prüfung liege zwar im zollbehördlichen Ermessen, 5 Jahre lang auf eine Prüfung zu verzichten, sei aber ermessensfehlerhaft. Bei der Frage des aktiven Irrtums sei auch relevant, dass im Jahr 2003/2004 eine Zollprüfung stattgefunden habe, anlässlich derer die Abfertigungspraxis bekannt geworden sei. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass bei Anmeldungen im ATLAS-Verfahren keine Rechnungen vorgelegt würden, andernfalls gäbe es keinen Vertrauensschutz mehr. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass der Erlass eines unrichtigen Abgabenbescheides immer einen Irrtum im Sinne von Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex darstelle, wenn er nicht auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten seitens des Abgabenschuldners beruhe. Den Handelsrechnungen sei zu entnehmen gewesen, dass die Umschließungen und Beistellungen nicht im Rechnungspreis enthalten gewesen seien. Der anzunehmende aktive Irrtum sei auch für sie nicht erkennbar gewesen. Die Rechtslage sei verwickelt gewesen. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, sich über die Dienstanweisungen des Bundesfinanzministeriums zu informieren, ihre Unkenntnis von der Änderung der Dienstanweisung in den Jahren 2002/2003 sei nicht sorgfaltswidrig. Ihre Praxis sei zudem bei einer Prüfung bezogen auf die Jahre 2000 bis 2002 und in den folgenden Jahren nicht beanstandet worden. Auch habe sie im Rahmen eines Nachverzollungantrags aus dem Jahre 2007 auf ihre Praxis aufmerksam gemacht. Hinweise des Beklagten auf die Rechtswidrigkeit dieser Praxis habe es nicht gegeben. Die ihr für die Herstellung von ... Konzentrat erteilte Bewilligung der passiven Veredelung sei im Streitfall ohne Aussagekraft. In dieser Bewilligung sei es um den Verkauf von ... in Tankwagen an einen Versender in der ... gegangen. Das dort hergestellte Endprodukt sei an einen Kunden in den ... gegangen. Im Hinblick auf den Zollsatz trägt sie vor, sie habe die ... Ursprungszeugnisse gescannt und danach vernichtet. Die Präferenznachweise hätten bei der Einfuhr im Original vorgelegen, dies reiche nach Art. 218 Abs. 1 lit. c) ZK-DVO aus. Die Klägerin beantragt, den Abgabenbescheid vom 17.03.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.06.2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend betont er, die Zollverwaltung habe die unzutreffende Anmeldepraxis nicht wissentlich unbeanstandet gelassen. Im Übrigen könne ihm das Wissen des Hauptzollamtes C nicht zugerechnet werden, es handele sich um unterschiedliche Dienststellen. Nach der am 28.04.2003 begonnenen Prüfung habe erst wieder ab dem 07.01.2011 eine Außenprüfung stattgefunden. Bei der Besprechung am 23.04.2008 habe die Klägerin nicht auf bereits laufende Einfuhren hingewiesen. Mit Bescheid vom 11.02.2008 sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass für die zugelieferten Materialien möglicherweise ein passiver Veredelungsverkehr beantragt werden müsse. Insofern sei die Klägerin über die Rechtslage informiert gewesen. Davon abgesehen, treffe die Klägerin eine Informationspflicht. Soweit die Klägerin kein Ursprungszeugnis habe vorlegen können (in 18 Fällen), erfolge die Verzollung nach dem Drittlandszollsatz. Da die Klägerin vom 02.11.2005 bis zum 31.10.2008 im Besitz einer Bewilligung zur passiven Veredelung zur Herstellung eines ... Konzentrats mit Zusatz von ... und ... gewesen sei, habe sie um die Problematik gewusst. In jener Bewilligung sei auch darauf hingewiesen worden, dass bei der Einfuhr von Veredelungserzeugnissen alle in ihnen enthaltenen Waren anzumelden seien, die nicht in die passive Veredelung überführt worden seien. Dass für einen Import außerhalb eines bewilligten Veredelungsverkehrs etwas anderes gelten könne, sei nicht ernsthaft anzunehmen. Ursprungszeugnisse seien zum Zwecke der Überprüfbarkeit im Original vorzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten des Beklagten Bezug genommen.