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Urteil

4 K 133/10

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2011:1216.4K133.10.0A
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Leitsätze
Ein Zollanmelder darf nicht auf den Fortbestand einer etwaigen Einreihungspraxis für eine Ware vertrauen, wenn für eine andere, aber vergleichbare Ware bereits eine Änderung der Einreihungspraxis vorgenommen worden ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Zollanmelder darf nicht auf den Fortbestand einer etwaigen Einreihungspraxis für eine Ware vertrauen, wenn für eine andere, aber vergleichbare Ware bereits eine Änderung der Einreihungspraxis vorgenommen worden ist. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. I. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 07.05.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.06.2010 ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte durfte die Abgaben nacherheben, weil die Abgaben in den Ausgangsbescheiden mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden waren. Richtigerweise ist die von der Klägerin eingeführte Ware unter die Position 3926 einzureihen. 1. Rechtsgrundlage für die Nacherhebung des Einfuhrzolls ist Art. 220 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12.10.1992 (Zollkodex - ZK -). Nach Art. 220 Abs. 1 ZK kann die mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag erfasste Zoll-schuld nachträglich erfasst werden. Für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zollnacherhebung ist der Beklagte beweisbelastet (FG Hamburg, Urteil vom 30.09.2005, IV 337/02, juris). 2. Aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 16.06.2011 in dem Verfahren C-152/10 steht fest, dass die Zollschuld für die als "andere medizinische Geräte, Urinbeutelsysteme" angemeldete Ware ursprünglich mit einem zu geringen Betrag erfasst wurde und dass insoweit die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 1 ZK vorliegen. Der Beklagte hat den Einfuhrzoll ursprünglich auf der Grundlage der angemeldeten Codenummer 9018 9085 00 erhoben ("Teil" und/oder "Zubehör" eines medizinischen Gerätes). Richtigerweise waren die Waren als "Waren aus Kunststoffen" unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH der Position 3926 KN zuzuweisen. Die Zollschuld ist in den vorliegenden Fällen gemäß Art. 201 ZK im Zeitpunkt der Annahme der jeweiligen Zollanmeldung durch die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in gesetzlicher Höhe entstanden. Zollschuldner ist die Klägerin als Anmelder der betreffenden Waren geworden, Art. 201 Abs. 3 ZK. Die Höhe der Zollschuld wird anhand der Bemessungsgrundlagen bestimmt, die im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld gelten, Art. 214 Abs. 1 ZK. 3. Der Nacherhebung gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK steht die Vertrauensschutzvor-schrift des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK nicht entgegen. Nach der vom EuGH in ständiger Rechtsprechung verwendeten Zusammenfassung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift hat die Zollbehörde von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung von Einfuhrabgaben abzusehen, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Nichterhebung muss auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen; es muss sich um einen Irrtum handeln, der für einen gutgläubigen Abgabenschuldner nicht erkennbar war, und dieser muss alle geltenden Vorschriften über seine Zollerklärung eingehalten haben (vgl. BFH, Urteil vom 07.06.2011, VII R 36/10, ZfZ 2011, 269 m. w. N.). a) Ein sogenannter aktiver Irrtum, wie ihn Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK voraussetzt, liegt vor, wenn die Zollbehörde den Irrtum aktiv begangen hat und ihm nicht lediglich unterlegen ist. Der Irrtum muss auf ein Handeln der Zollbehörde zurückzuführen sein (BFH, Beschluss vom 28.11.2005, VII B 116/05, BFH/NV 2006, 848). Grundsätzlich ist ein Irrtum nur gegeben, soweit die Angaben in der Zollanmeldung tatsächlich geprüft wurden und das Ergebnis dieser Prüfung der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt wurde. Werden hingegen die Angaben in der Zollanmeldung nur hingenommen, beispielsweise durch den Vermerk "wie angemeldet angenommen", liegt mangels eigener Tätigkeit kein Irrtum vor. Ein solcher aktiver Irrtum liegt hier nicht vor. Die Zollbehörde hat bei den hier betreffenden Einfuhren jeweils die angemeldete Codenummer der Berechnung der Einfuhrabgaben ungeprüft zu Grunde gelegt. Sie ist daher insofern allenfalls einem Irrtum unterlegen. Die von der Klägerin vorgetragenen Handlungen des Hauptzollamts B sind dem Beklagten nicht zuzurechnen (vgl. insoweit BFH, Urteil vom 04.11.2003, VII R 23/02, BFH/NV 2004, 840). b) Da Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK allerdings nur eine Kausalität zwischen dem behördlichen Irrtum und der unterbliebenen buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben verlangt, nicht aber, dass der Irrtum im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der betreffenden Zollanmeldung unterlaufen sein muss, kann ein Irrtum im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK auch angenommen werden, wenn die Unrichtigkeit einer Zollanmeldung dadurch verursacht worden ist, dass entsprechende Anmeldungen früherer Einfuhren in einer Außenprüfung nicht beanstandet wurden oder durch eine irrtümliche Auskunft der Zollbehörden veranlasst worden waren (vgl. BFH, Urteil vom 07.06.2011, VII R 36/10, ZfZ 2011, 269, m. w. N.). Ein aktiver Irrtum kann auch dann vorliegen, wenn bei einer zurückliegenden Abfertigung ein aktiver Irrtum begangen wurde und sich dem eine langjährige unzutreffende Abfertigungspraxis angeschlossen hat (FG Hamburg, Urteil vom 24.01.2008, 4 K 274/07, rechtskräftig, juris). Die Rechtsprechung, in der davon ausgegangen wird, ein Irrtum im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK könne auch durch eine langjährige unrichtige Abfertigungspraxis ohne ein eigentliches zollbehördliches Handeln begründet werden, setzt für einen Vertrauensschutz voraus, dass die Zollanmeldung des Abgabenschuldners alle für die Anwendung der betreffenden Regelung erforderlichen Angaben enthält, eine eventuelle nachträgliche Überprüfung durch die zuständige Behörde also keine neue Tatsache ergeben kann (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2009, 4 K 36/08, juris, m. w. N.). Keine dieser Fallgestaltungen liegt vor. Die Klägerin hat ihre Behauptung, es habe eine langjährige Praxis bestanden, Urindrainagebeutel wie die streitgegenständlichen unter der Positionsnummer 9018 KN einzureihen, nicht hinreichend konkretisiert. Für eine solche Praxis wäre es grundsätzlich auch nicht ausreichend, dass die Klägerin oder ihre Mitbewerber ihre Einfuhren unter dieser Positionsnummer angemeldet haben, sofern die Zollbehörden diese Einreihung lediglich aus der Anmeldung übernommen hätten. Soweit eine Praxis, Beutel wie die streitgegenständlichen unter Position 9018 KN einzureihen, bestanden haben sollte, sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sie auf einem aktiven Irrtum der Zollbehörden beruhte. Der Beklagte hat zwar eingeräumt, dass im Jahr 1998 eine verbindliche Zolltarifauskunft einem Dritten gegenüber erteilt worden sei, mit der eine vergleichbare Ware der Position 9018 KN zugewiesen worden sei. Diese verbindliche Zolltarifauskunft ist jedoch bereits mit Wirkung zum 26.01.2004 anlässlich des BMF-Erlasses vom 13.11.2003 zurückgenommen worden. Dass es weitere verbindliche Zolltarifauskünfte im Sinne der klägerischen Auffassung gegeben hat, hat die Klägerin nicht dargetan. Demnach kann also eine einen Irrtum im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK begründende Praxis im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden. Hätte eine solche Praxis indes bestanden, wäre der Klägerin gleichwohl kein Vertrauensschutz zu gewähren, denn es kann nicht erkannt werden, dass eine solche Praxis für die falsche Angabe der Positionsnummer durch die Klägerin in den streitgegenständlichen Zollanmeldungen ursächlich gewesen wäre. Die Klägerin selbst hat schriftsätzlich vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung näher ausgeführt, sie habe zunächst sowohl Urindrainagebeutel als auch dazugehörige Schläuche, jeweils aus Kunststoff, unter der Position 9018 KN eingeführt. Nachdem sich im Vorjahr 2005 bereits die Einreihungspraxis für die Schläuche geändert habe, habe sie für die zusammen mit den streitgegenständlichen Beuteln eingeführten Schläuche die Position 3926 KN angegeben. Allerdings habe sie zu jenem Zeitpunkt um die zutreffende Einreihung der Schläuche noch mit dem Ziel prozessiert, dass diese unter der Positionsnummer 9018 KN eingereiht würden. Wenn die Klägerin also vor diesem Hintergrund für die Beutel, die ebenso wie die Schläuche aus Kunststoff hergestellt waren, weiterhin die Positionsnummer 9018 KN angegeben hat, weil sie - bis in das hiesige Klagverfahren hinein - die Meinung vertreten hat, eine Einreihung unter dieser Positionsnummer sei zutreffend, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein etwaiges Vorverhalten der Zollbehörden ursächlich für die unzutreffende Anmeldung gewesen ist, sondern dass ursächlich die eigene Überzeugung der Klägerin gewesen ist, die sie im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Anmeldung anlässlich der Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Einreihung der Schläuche aktualisiert gebildet hatte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Zollanmeldungen der Klägerin alle für die Anwendung der betreffenden Regelung erforderlichen Angaben enthalten hatte, denn die Zollanmeldungen der Klägerin enthielten nicht die Warenbezeichnungen, die der zutreffenden Tarifposition 3926 KN entsprachen. Die Warenbezeichnung der zutreffenden Position 3926 KN lautet "Waren aus Kunststoffen". Die Klägerin hat die Waren jeweils unter der Warennummer 9018 9085 00 mit der Warenbezeichnung "andere medizinische Geräte, Urinbeutelsysteme" angemeldet ohne Angabe ihres Materials Kunststoff. Eine Erstreckung des Vertrauensschutzes wegen aktiven Irrtums der Zollbehörden auf Sachverhalte, in denen der Inhalt der Zollanmeldung in sich unstimmig ist und die Zollbehörde es unterlassen hat, Maßnahmen zur Aufklärung der Unstimmigkeit zu ergreifen, mag in Fällen gerechtfertigt werden können, in denen die Unstimmigkeit offenkundig und die Anmeldung damit ohne weiteres als fehlerhaft erkennbar ist. Wenn sich hingegen eine Unstimmigkeit nicht aus den Angaben in der Zollanmeldung selbst erschließt, sondern nur aufgrund besonderer Warenkenntnisse - hier von dem Material, auf dem Waren wie die streitgegenständliche üblicherweise hergestellt werden - vermutet werden kann, wird durch die widerspruchslose Entgegennahme der Anmeldung durch die Zollbehörden kein Vertrauenstatbestand im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK geschaffen. Das Risiko der Richtigkeit seiner Anmeldung trägt jeder Anmelder grundsätzlich selbst. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass die von der Klägerin in Bezug genommenen Verwaltungsunterlagen etwas anderes ergeben, insbesondere das Schreiben des BMF vom 13.11.2003 mit Delegationsbericht, nach dem die verbindliche Zolltarifauskunft über die Einreihung eines Urindrainagebeutels in die Position 9018 KN überprüft werden sollte, und das BMF-Schreiben vom 27.06.2006, in dem die nachgeordneten Behörden informiert wurden, dass der HS-Ausschuss zu dem Ergebnis gekommen sei, Urindrainagebeutel der Position 3926 des Harmonisierten Systems zuzuweisen und die Aufnahme entsprechender Avise in die Erläuterungen beschlossen habe. b) Selbst wenn im Sinne der Klägerin ein beachtlicher Irrtum der Zollbehörde bejaht werden würde, wäre ihr der begehrte Vertrauensschutz zu versagen, weil ein solcher Irrtum von der Klägerin ihrem eigenen Vortrag nach hätte erkannt werden können. Jedenfalls nachdem die Klägerin mit ihrem Versuch, die zusammen mit den Urindrainagebeuteln eingeführten, ebenfalls aus Kunststoff hergestellten Schläuchen unter der Positionsnummer 9018 KN anzumelden, nicht durchgedrungen war, durfte sie nach Dafürhalten des erkennenden Senats nicht mehr ohne weiteres davon ausgehen, dass die streitgegenständlichen Beutel aus Kunststoff weiterhin unter dieser Positionsnummer eingereiht werden können. Dass die Klägerin selbst diese Meinung - auch noch in diesem Klageverfahren - vertreten hat, reicht für die Gewährung von Vertrauensschutz nicht aus, zumal sie selbst vorträgt, es habe sich bei der Einreihung um eine verwickelte und schwierige Rechtsfrage gehandelt habe, bei der es ihr, der Klägerin, nicht möglich gewesen sei, die richtige Einreihung selbst festzustellen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Die Klägerin ist auf dem Gebiet der Medizintechnik tätig und vertreibt medizinische Produkte. Sie wendet sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben für verschiedene Urindrainagebeutel. I. In der Zeit zwischen dem 09.05.2006 und dem 18.12.2006 meldete die Klägerin im elektronischen Verfahren (ATLAS) beim Zollamt A diverse Sendungen mit verschiedenen Kunststoffwaren (Schläuche, Urindrainagebeutel mit und ohne Urimeter, auch mit starrer Tropfkammer und Beinbeutel) zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft an. Die Urinbeutel mit und ohne Urimeter, auch mit starrer Tropfkammer und die Beinbeutel wurden mit der Warenbezeichnung "andere medizinische Geräte, Urinbeutelsysteme" unter der Warennummer 9018 9085 00 der Kombinierten Nomenklatur - KN - (Zollsatz: 0 %) angemeldet. 1998 war einem anderen Einführer für vergleichbare Urindrainagebeutel eine verbindliche Zolltarifauskunft für die Position 9018 KN erteilt worden, die allerdings im Januar 2004 widerrufen wurde, nachdem auf Unionsebene die Kommission des Ausschusses für den Zollkodex im Jahr 2003 mehrheitlich befunden hatte, Urindrainagebeutel aus Kunststofffolien seien der Position 3926 KN zuzuweisen. Im März 2006 kam auch der Ausschuss für das Harmonisierte System zu einem entsprechenden Ergebnis. Der Beklagte erließ auf der Grundlage der angemeldeten Warennummern Einfuhrabgabebescheide, in denen die verschiedenen Urindrainagebeutel zollfrei blieben. Im Rahmen einer im Jahr 2008 nachträglich vorgenommenen Prüfung der Anmeldungen gemäß Art. 78 ZK kam der Beklagte anhand der von der Klägerin vorgelegten Geschäftsunterlagen und Rechnungen zu dem Ergebnis, die streitigen, als medizinische Geräte angemeldeten Waren seien der Position 3926 KN zuzuordnen. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 07.05.2009 forderte der Beklagte von der Klägerin bezüglich der dort in der Anlage "Berechnung" aufgeführten ATC-Bescheide insgesamt ... € ZOLL EU nach. Die betreffenden Waren wurden hierbei der in den jeweils maßgebenden Zeitpunkten gültigen Codenummer 3926 9091 90 0 (Zollsatz: 6,5 %) zugeordnet. II. 1. Gegen den Einfuhrabgabenbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 05.06.2009 Einspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass die betreffenden Waren von den Zollbehörden im Kalenderjahr 2006 noch Kapitel 90 des Zolltarifs zugeordnet worden seien. Zudem ließen auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur im Kalenderjahr 2006 keine andere Einreihung der betreffenden Waren unter Kapitel 90 erkennen. Eine Änderung der betreffenden Erläuterungen und der Einreihungspraxis der Zollbehörden sei erst nach dem Kalenderjahr 2006 erfolgt. Es sei unzulässig, diese Änderungen nunmehr rückwirkend anzuwenden. Die Erläuterungen Position 3926 KN (AV) Rz. 21.4, 21.5 und 21.6, in denen in Einzelentscheidungen ähnliche sterile graduierte Urindrainagebeutel aus Kunststoff und sterile graduierte Urindrainagebeutel mit Urimeter aus Kunststoff in die Unterposition 3926 90 tarifiert worden seien, seien erst im Januar 2008 für die Zollbeteiligten veröffentlicht worden und dürften nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht auf Einfuhren vor deren Erlass angewandt werden. Vor dieser Veröffentlichung sei keinerlei Hinweis auf eine etwaige zollintern geänderte Einreihungsauffassung erfolgt. 2. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 22.06.2010 als unbegründet zurück. Die Nacherhebung der Einfuhrabgaben sei gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK zu Recht erfolgt und auch nicht aufgrund der Vertrauensschutzvorschrift in Art. 220 Abs. 2 ZK ausgeschlossen. Es liege kein Irrtum der Zollbehörden im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK vor. Eine Überprüfung der Datenbank habe ergeben, dass auch im Jahr 2006 Urinbeutel und Urinbeutelsysteme (mit und ohne Urimeter) bereits der Position 3926 zugewiesen worden seien. Auch beim in der Bundeszollverwaltung für Waren der Position 9018 zuständigen Bildungs- und Wissenschaftszentrum seien im Streitjahr weder Urinbeutel noch Urinbeutelsysteme in das Kapitel 90 des Zolltarifs eingereiht worden. Anträge auf Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften über derartige Erzeugnisse wären insofern auch im Kalenderjahr 2006 nicht anders beschieden worden als in den Jahren 2004, 2005, 2007, 2009 oder 2010, nämlich nach stofflicher Beschaffenheit zur Position 3926. Die Erläuterungen zum Zolltarif aus dem Jahr 2006 hätten weder zu Kapitel 90 noch zu Position 9018 einen Hinweis enthalten, dass derartige Waren abweichend von den vorgenannten Regelungen dem Kapitel 90 bzw. der Position 9018 zuzuweisen seien. Die damaligen Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalten hätten auch im Kalenderjahr 2006 eine einheitliche Einreihungsauffassung vertreten und derartige Erzeugnisse nach stofflicher Beschaffenheit (Kunststoff) der Position 3926 zugewiesen. Die Zollbehörden hätten - wenn sie in Kenntnis der tatsächlichen Beschaffenheit eine Entscheidung darüber getroffen hätten - die streitigen Waren auch im Kalenderjahr 2006 nicht der Position 9018, sondern der Position 3926 zugeordnet. Eine Beschau oder Probeentnahme an den streitigen Waren sei nicht erfolgt. Aus der in den betreffenden Anmeldungen verwendeten Warenbezeichnung habe nicht ohne weiteres auf deren Beschaffenheit und die richtige Einreihung geschlossen werden können. III. Die Klägerin hat am 19.07.2010 Klage erhoben. 1. Nach dem der EuGH mit Urteil vom 16.06.2011 (C-152/10) entschieden hat, dass ein - der streitgegenständlichen Ware vergleichbarer - Urinsammelbeutel, der aus Kunststoffen hergestellt und speziell für die Benutzung zusammen mit einem Katheter konzipiert worden ist und daher nur in dieser Weise verwendet werden kann, im Zeitraum von Mai 2001 bis Dezember 2003 als "Kunststoffe oder Waren daraus" in Unterposition 3926 90 99 dieser Nomenklatur einzureihen war, beschränkt sich die Klägerin in ihrer Begründung auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes. 2. Die Klägerin meint, eine nachträgliche buchmäßige Erfassung sei vorliegend aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK ausgeschlossen. Sämtliche Urindrainagebeutel seien über Jahrzehnte als medizinische Produkte in die Position 9018 tarifiert worden. Ihre Anmeldungen seien auch im Jahr 2006 mit der Warenbezeichnung "andere medizinische Geräte, Urinbeutelsysteme" und der Warennummer 9018 9085 00 0 wie in der davorliegenden langjährigen Abfertigungspraxis entsprechend geprüft und vorbehaltlos angenommen worden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung führe die Annahme einer in tariflicher Hinsicht erkennbar unschlüssigen Zollanmeldung zum Irrtum und zwinge die Zollbehörden schon bei der Abfertigung auch ohne Beschau zu besonderer Sorgfalt. Für den Beklagten seien die streitgegenständlichen Anmeldungen aufgrund des internen Hinweises in einem Erlass des BMF vom 13.11.2003, nach dem Urinbeutel als auch Urinbeutelsysteme nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in die Position 3926 einzureihen seien, erkennbar unschlüssig gewesen. Dass sie bei der Anmeldung keine Angaben zur stofflichen Beschaffenheit gemacht habe, sei unerheblich. Der Beklagte habe nach eigenen Angaben gewusst, dass Urinbeutel und Urinbeutelsysteme nach stofflicher Beschaffenheit und nicht als medizinisches Gerät in die Position 9018 einzureihen seien. Zudem würden auf dem Markt für Heil-, Behandlungs- oder Pflegemittel nur Urinbeutel aus Kunststoff gehandelt werden. Damit habe die ursprüngliche Zollabfertigung auf einem Irrtum der Zollbehörden gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK beruht, der für sie nicht erkennbar gewesen sei. Sie habe auch gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten. Sie habe weder von dem BMF-Erlass vom 13.11.2003 noch von dem Protokoll der Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 01. bis 03.10.2003 in Brüssel Kenntnis gehabt. Von der geänderten Auffassung hinsichtlich der einfachen Urindrainagebeutel habe sie erstmals nach den hier streitgegenständlichen Einfuhren Kenntnis erhalten, nämlich infolge einer gegenüber einem Mitbewerber unter dem 12.12.2006 erteilten verbindliche Zolltarifauskunft, mit der erstmals ein Urindrainagebeutel der Position 3926 zugeordnet worden sei. Auch nach Erteilung dieser verbindlichen Zolltarifauskunft sei ihr sogar noch im Januar 2007 durch das Hauptzollamt B die Auskunft erteilt worden, dass hiervon nur die einfachen Urindrainagebeutel betroffen seien und nicht die Urindrainagebeutel-Systeme, also die Urindrainagebeutel bzw. diejenigen mit starrer Messeinheit, dem sog. Urimeter. Deren Einreihung sei für sie erst durch die Veröffentlichung der Erläuterungen Position 3926 KN (AV) Rz. 21.4, 21.5 und 21.6 in Frage gestellt worden. Zudem handele es sich vorliegend um eine verwickelte Regelung, so dass es ihr nicht möglich gewesen sei, die richtige Einreihung bei objektiver Beurteilung selbst festzustellen. Schon, dass es zum Erlass einer Einreihungsverordnung gekommen sei, spreche für eine schwierige Rechtslage. Auch die mehrjährige irrige Verwaltungspraxis sowie das Vorlageverfahren beim EuGH in der Sache C-152/10, in dem es um die Frage der Einreihung von entsprechenden Urinbeuteln gegangen sei, sprächen für das Vorliegen einer nicht leicht zu beantwortenden Rechtsfrage. Eine allgemeine Pflicht zur Einholung einer verbindlichen Zolltarifauskunft bestehe nicht. Nachdem ihr hinsichtlich der Einreihung Zweifel gekommen seien, habe sie noch im Jahr 2007 für ihre sämtlichen Urinbeutel und Urinbeutelsysteme verbindliche Zolltarifauskünfte beantragt. Die Klägerin habe auch alle geltenden Vorschriften für die Zollanmeldung eingehalten. Die Bestimmungen über die Zollanmeldung seien selbst dann eingehalten, wenn der Zollschuldner die Ware guten Glaubens unter einer falschen Tarifposition anmelde, sie jedoch derart klar und deutlich bezeichnet habe, dass die zuständigen Zollbehörden sofort und zweifelsfrei die fehlende Übereinstimmung mit der richtigen Tarifposition hätten feststellen können. Dies sei hier durch die Bezeichnung der eingeführten Waren als Urinbeutelsysteme erfolgt. Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 07.05.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.06.2010 aufzuheben, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf die Gründe seiner Einspruchs-entscheidung und trägt ergänzend vor: Die Zollbehörden seien im Zusammenhang mit den dem streitigen Bescheid zu-grunde liegenden Abfertigungen und buchmäßigen Erfassungen keinem Irrtum im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK unterlegen, da keine Beschau und Probenentnahme an den streitigen Waren erfolgt sei und aus den in den betreffenden Anmeldungen verwendeten Warenbezeichnungen "andere medizinische Geräte, hier: Urinbeutelsysteme" oder "andere medizinische, chirurgische Instrumente, hier: Urinbeutelsysteme" nicht ohne weiteres auf die tatsächliche Beschaffenheit und die richtige Einreihung als Kunststoffware unter Kapitel 39 habe geschlossen werden können. Es hätte zumindest der zusätzlichen Angabe "aus Kunststoff" in den angemeldeten Warenbezeichnungen bedurft, um die betreffenden Waren schon bei den Abfertigungen und vor buchmäßiger Erfassung der Abgabenbeträge abweichend von den Anmeldungen dem Kapitel 39 (Kunststoffe und Waren daraus) zuzuweisen. Bei einer relativ großen Zollstelle wie dem Zollamt A und einer großen Anzahl an täglichen Abfertigungen im IT-Verfahren ATLAS bei relativ geringer Personalstärke könnten bei den sporadischen Abfertigungen der Klägerin auch keine übermäßig hohen Ansprüche an die Sorgfaltspflichten der Zollstelle bei den Abfertigungen in der Form gestellt werden, als dass die Falschanmeldungen von der Zollstelle hier hätten zwingend erkannt werden müssen. Keinesfalls habe sich eine Unschlüssigkeit der Zollanmeldung aufgedrängt. Der Beklagte bestreitet den Vortrag der Klägerin zu einer Änderung der Einreihungspraxis auf Seiten der Klägerin. Er trägt vor, dass der von der Klägerin angesprochene BMF-Erlass vom 13.11.2003 nicht zu einer generell geänderten Praxis der Behörden bei der Einreihung des strittigen Warenkreises geführt habe. Urinbeutel wie die streitgegenständlichen seien jedenfalls in Deutschland bereits vor diesem Zeitpunkt regelmäßig der Position 3926 zugewiesen worden. Eine im Jahr 1998 erteilte verbindliche Zolltarifauskunft über eine Einreihung in die Position 9018 sei aufgrund des Erlasses mit Wirkung vom 24.01.2044 zurückgenommen worden. Die Klägerin habe auch nicht gutgläubig gehandelt. Ihr wäre es durchaus möglich und zumutbar gewesen, die richtige Einreihung unter Kapitel 39 bei objektiver Beurteilung vor den streitgegenständlichen Einfuhrabfertigungen selbst festzustellen oder durch Beantragung einer verbindlichen Zolltarifauskunft feststellen zu lassen. IV. Dem Gericht lagen neben den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen zwei Hefte Beklagtenakten (Heft I: 60 Blatt, Heft II: 39 Blatt) vor.