Urteil
4 K 12/11
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2011:0414.4K12.11.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung eines Nacherhebungsverbots gemäß Art. 220 Abs. 2 lit. b) Unterabs. 1 Zollkodex (aktiver Irrtum bei Vorliegenden einer ständigen, gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungspraxis(Rn.21)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung eines Nacherhebungsverbots gemäß Art. 220 Abs. 2 lit. b) Unterabs. 1 Zollkodex (aktiver Irrtum bei Vorliegenden einer ständigen, gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungspraxis(Rn.21) . Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. I. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 19.04.2007 ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.04.2008 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO. Rechtsgrundlage für die Nacherhebung des Einfuhrzolls ist Art. 220 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12.10.1992 (Zollkodex), wonach die mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag erfasste Zollschuld nachträglich erfasst werden kann. Im Streitfall hat die Klägerin das die Zollanmeldung der Waren zur Überführung in den freien Verkehr ersetzende Anschreibeverfahren gem. Art. 67 Abs. 1 lit. c) Zollkodex i.V.m. Art. 263 Beistrich 2 ZK-DVO gewählt. Mit der Anschreibung gelten die Waren als zum freien Verkehr überlassen, wie sich auch aus Nr. 5 i.V.m. Nr. 15 der Bewilligung (Sachakte Bl. 52 ff.) ergibt. Die Anschreibung erfolgte am 28.03.2006. Da die Klägerin den Kontingentszollsatz in Anspruch nehmen wollte, findet die Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 der Kommission vom 26.10.2004 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven Anwendung (VO Nr. 1864/2004). Nach Art. 14 Abs. 2 VO Nr. 1864/2004 unterliegen die Verbringung von Pilzkonserven mit Ursprung in China und ihre Abfertigung zum freien Verkehr in der Gemeinschaft den Bestimmungen der Art. 55-65 ZK-DVO, wobei sich aus Art. 14 Abs. 3 VO Nr. 1864/2004 die Notwendigkeit ergibt, den Ursprung durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses nachzuweisen. Nach Art. 56 Abs. 4 ZK-DVO beträgt die Gültigkeit des Ursprungszeugnisses 10 Monate ab dem Datum der Ausstellung durch die Ausstellungsbehörden. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass diese Frist zum Zeitpunkt der Anschreibung, auf den, da es um die Zollschuldentstehung bei Überführung in den freien Verkehr geht, insoweit abzustellen ist, verstrichen war. Daher - und insoweit wurde die Zollschuld ursprünglich mit einem zu geringen Betrag erfasst - hätte statt des angenommenen Kontingentszollsatzes der Drittlandszollsatz zugrunde gelegt werden müssen. Der (nachträglichen) Erhebung der Einfuhrzollschuld steht nicht die Vorschrift des Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex entgegen. Nach dieser Bestimmung erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Dass der ursprünglichen Berechnung der Zollschuld auf der Grundlage des Kontingentszollsatzes ein Irrtum der Zollverwaltung zugrunde lag, steht fest, der Beklagte selbst räumt dies ein. Allerdings handelt es sich nicht um einen sog. aktiven Irrtum, wie dies Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex voraussetzt. Ein aktiver Irrtum setzt im Regelfall voraus, dass die Zollbehörde den Irrtum aktiv begehen muss und ihm nicht lediglich unterliegen darf, etwa weil sie ungeprüft die Angaben in der Zollanmeldung übernommen hat. Vielmehr muss der Irrtum auf ein Handeln der Zollbehörde zurückzuführen sein (BFH, Beschluss vom 28.11.2005, VII B 116/05). Die zuständige Zollbehörde muss deshalb die Angaben in der Zollanmeldung - bzw. der Anschreibung - tatsächlich geprüft und das Ergebnis dieser Prüfung der Abgabenfestsetzung zu Grunde gelegt haben. Von einer derartigen Prüfung kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Auf dem Anschreibungsformular findet sich - anders als etwa im Parallelverfahren 4 K 14/11 - kein Prüfvermerk. Dies sowie der Umstand, dass bei den Zollbeamten auch nach Darstellung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2011 kein Bewusstsein über die befristete Gültigkeitsdauer von Ursprungszeugnissen vorhanden war, lässt zur Überzeugung des Gerichts den Schluss zu, dass die Anschreibung im Streitfall nicht weiter geprüft, sondern - auch da es sich letztlich um ein Massenverfahren handelt - schlicht ungeprüft "durchgewunken" wurde, ohne dass der den Vorgang bearbeitende Beamte sich über die Rechtslage Gedanken gemacht hätte. In der Rechtsprechung ist darüber hinaus anerkannt, dass ausnahmsweise auch eine langjährige unrichtige Abfertigungspraxis ohne ein eigentliches zollbehördliches Handeln einen Irrtum begründen kann, zumindest dann, wenn die Zollanmeldung des Abgabenschuldners alle für die Anwendung der betreffenden Regelung erforderlichen Angaben enthielt, so dass eine eventuelle nachträgliche Überprüfung durch die zuständigen Behörden keine neuen Tatsachen ergeben kann (EuGH, Urteil vom 01.04.1993, C-250/91; FG Hamburg, Urteil vom 27.10.2009, 4 K 129/07). Davon, dass es jedenfalls beim Beklagten eine langjährige (jedenfalls seit 1996) Verwaltungspraxis gab, wonach es als ausreichend angesehen wurde, wenn die für die Inanspruchnahme des Zollkontingents vorzulegenden Ursprungszeugnisse im Zeitpunkt der Überführung in das Zolllagerverfahren gültig waren, geht das Gericht aus. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den von der Klägerin als Anlagen K 8 und 12 zum Schriftsatz vom 08.04.2011 vorgelegten überzeugenden Stellungnahmen des Bundesministeriums der Finanzen zum Erlassantrag in einem Parallelverfahren. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass diese Darstellung des Bundesministeriums der Finanzen - dem obersten Dienstherrn des Beklagten - zutreffend ist. Allerdings enthielt die Zollanmeldung bzw. Anschreibung der Klägerin nicht alle für die Anwendung der betreffenden Regelung - Art. 56 Abs. 4 ZK-DVO - erforderlichen Angaben. Die nach dieser Bestimmung erforderliche Berechnung der Gültigkeitsdauer des Ursprungszeugnisses setzt zwingend die Angabe des Datums voraus, an dem das Ursprungszeugnis ausgestellt worden ist. Weder ist dieses Datum auf dem Anschreibungsformular angegeben, noch lagen diesem Unterlagen an, aus denen man das Ausstellungsdatum hätte ersehen können. Darauf, ob das Ursprungszeugnis - was letztlich nicht geklärt werden konnte - zum Zeitpunkt der Überführung der Ware in das Zolllagerverfahren vorgelegt worden ist, kommt es nicht an, da die Gültigkeit des Ursprungszeugnisses zu diesem Zeitpunkt nicht relevant ist. Entscheidend ist dessen Gültigkeit im Zeitpunkt der Anschreibung, also müsste das Ausstellungsdatum zu diesem Zeitpunkt vorgetragen worden sein. Ebenfalls unerheblich ist, inwiefern die Klägerin zum Zeitpunkt der Anschreibung vor dem Hintergrund der ihr bekannten Verwaltungspraxis die Angabe des Ausstellungsdatums als erforderlich angesehen hat. Im Rahmen der Nacherhebung kommt es nicht darauf an, ob der Zollbeteiligte Angaben schuldhaft unterlassen oder schuldhaft unrichtige Angaben gemacht hat. Die Einhaltung aller geltenden Vorschriften über die Zollanmeldungen ist tatbestandliche Voraussetzung für die Anwendung der Rechtsfolge der Vorschrift des Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex. Der irrtümliche Glaube, die Anmeldevorschriften eingehalten zu haben, vermag den gesetzlich erforderlichen Tatbestand nicht zu ersetzen (FG Hamburg, Urt. vom 27.10.2009, 4 K 129/07). Mangels Vorliegens eines aktiven Irrtums kommt es darauf, ob der Irrtum für die Klägerin erkennbar gewesen ist, ob die Klägerin gutgläubig gehandelt und ob sie alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat, nicht mehr an. Die Nacherhebung ist auch der Höhe nach rechtmäßig. Der zum Zeitpunkt der Einfuhr der streitigen Waren geltende Zollsatz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27.10.2005 (Amtsblatt der EU L 285, Seite 145) für die Einfuhr von Waren der Codenummer 2003 10 30 von 18,4% zuzüglich 222 € je 100 kg Abtropfgewicht ist gültig. Auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats mit Beschluss vom 13.05.2009 (4 K 5/08) hat der EuGH mit Urteil vom 25.11.2010 (C-213/09) erkannt, dass die Prüfung der Vorlagefrage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit des nach der VO Nr. 1719/2005 anzuwendenden spezifischen Zolls von 222 € je 100 kg Abtropfgewicht beeinträchtigen könnte, der auf Einfuhren von unter die Unterposition 2003 10 30 der Kombinierten Nomenklatur in dem genannten Anhang fallenden Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus außerhalb des eröffneten Kontingents erhoben wird. Damit steht die Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung auch der Höhe nach fest. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind. Die Klägerin wehrt sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben. Unter dem 04.04.2006 teilte die Klägerin als Anmelderin mit, dass sie durch Anschreibung am 28.03.2006 eine Partie Champignons (Pilzkonserven der Gattung Agaricus) mit Ursprung in China mit einem Abtropfgewicht von 309 kg in den freien Verkehr überführt habe. Aus dem angewandten Verfahrenscode ergibt sich, dass sich die Waren zuvor im Zolllagerverfahren befanden. Es existiert ein im Februar 2002 ausgestelltes Ursprungszeugnis. Die Klägerin gab den Präferenzcode 120 (Abgabenbegünstigung ohne Präferenznachweis, Zollkontingent) an. Wie im Anschreibeverfahren vorgesehen, berechnete die Klägerin die Einfuhrabgaben selbst, wobei sie einen Zollsatz von 23 % zu Grunde legte. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 19.04.2007 erhob der Beklagte Einfuhrabgaben (Zoll) in Höhe von 667,08 € nach. Da das Ursprungszeugnis nicht mehr gültig gewesen sei, sei der Drittlandszoll in Ansatz zu bringen. Am 30.04.2007 erhob die Klägerin gegen den Einfuhrabgabenbescheid Einspruch. Sie vertritt die Auffassung, die Waren innerhalb der Zehn-Monatsfrist des Art. 56 Abs. 4 ZK-DVO in das Zolllagerverfahren überführt zu haben. Zwar habe die Abfertigung zum freien Verkehr außerhalb dieser Frist stattgefunden, gleichwohl sei die Ware zum Kontingent angerechnet worden, weil es der Praxis entsprochen habe, auf den Zeitpunkt der Überführung in das Zolllagerverfahren abzustellen. Davon abgesehen habe sie ihrer Pflicht, das Ursprungszeugnis innerhalb der Frist des Art. 56 Abs. 4 ZK-DVO vorzulegen, durch Vorlage im Rahmen des Zolllagerverfahrens bei Gestellung der Ware genügt. Weiter verstoße die Nacherhebung gegen das Nacherhebungsverbot gemäß Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex. Es liege ein für sie nicht erkennbarer Irrtum der Zollbehörde vor. Schließlich sei die Höhe des Drittlandszollsatzes von 222 € je 100 kg Abtropfgewicht unverhältnismäßig. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 04.04.2008 zurückgewiesen. Darin legte der Beklagte dar, dass die Waren entsprechend der vorliegenden Bewilligung mit der Anschreibung am 28.03.2006 als zum freien Verkehr überlassen gegolten hätten. Das vorzulegende Ursprungszeugnis habe nach Art. 56 Abs. 4 ZK-DVO eine Gültigkeit von 10 Monaten ab Ausstelldatum gehabt. Die Gültigkeitsdauer sei zum Zeitpunkt der Anschreibung abgelaufen gewesen, so dass das Ursprungszeugnis ungültig geworden sei. Auf den Zeitpunkt der Überführung der Ware in das Zolllagerverfahren könne mangels Rechtsgrundlage nicht abgestellt werden. Im Anschreibungsverfahren würden lediglich stichprobenweise Überprüfungen vorgenommen, daher liege kein aktiver Irrtum im Sinne von Art. 220 Abs. 2 lit. b Zollkodex vor. Die Zollverwaltung weiche auch nicht von einer bisherigen Praxis ab, vielmehr seien die bestehenden Vorschriften nicht immer beachtet worden. Mit ihrer am 02.05.2008 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt die Einspruchsbegründung und betont, es liege auch nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums ein nicht erkennbarer aktiver Irrtum der Zollverwaltung vor. Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 19.04.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.04.2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung. Mit Beschluss vom 16.07.2009 hatte das Gericht auf übereinstimmende Anträge der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das Vorabentscheidungsersuchen des Senats im Verfahren 4 K 5/08 angeordnet. Nach Erlass des Urteils des EuGH vom 25.11.2010 (C 213/09) wird das Verfahren fortgesetzt. Ein Band Sachakten hat vorgelegen. Auf die Sachakten sowie die Gerichtsakte, insbesondere die zitierten Aktenstellen, wird Bezug genommen.