Urteil
4 K 228/08
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2010:1217.4K228.08.0A
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Leitsätze
1. Die EG-EnergieRL fordert keine Energiesteuerbefreiung für gemeinnützige Schifffahrt; das deutsche EnergieStG enthält keine solche Befreiung(Rn.60)
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2. Private nichtgewerbliche Schifffahrt ist auch die Schifffahrt eines Vereins für gemeinnützige Zwecke(Rn.41)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die EG-EnergieRL fordert keine Energiesteuerbefreiung für gemeinnützige Schifffahrt; das deutsche EnergieStG enthält keine solche Befreiung(Rn.60) . 2. Private nichtgewerbliche Schifffahrt ist auch die Schifffahrt eines Vereins für gemeinnützige Zwecke(Rn.41) . Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -). I. In Abschnitt 3 des EnergieStG, der mit § 20 beginnt, sind Regelungen für den freien Verkehr enthalten. § 20 EnergieStG bestimmt im Grundsatz, dass begünstigt besteuerte Energieerzeugnisse im Falle einer nicht der Begünstigung entsprechenden Verwendung oder bei ungeklärtem Verbleib nachversteuert werden und zwar in Höhe der Differenz zwischen begünstigtem und zutreffendem Steuersatz. In § 21 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG ist sodann bestimmt, dass die Steuer für Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeichnungsstoffe enthalten und die als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet werden, in Höhe des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) EnergieStG entsteht, also in Höhe von EUR 485,70/1.000 l - ohne Berücksichtigung bzw. Anrechnung von bereits auf das Erzeugnis geleisteter Steuer. Die Besteuerung nach § 21 EnergieStG ist eine der Maßnahmen, die die Heizölkennzeichnung zur Entfaltung ihrer Wirksamkeit flankieren soll (Soyk in Friedrich/Meißner, Energiesteuern, Haufe-Verlag, EnergieStG § 21 Rdnr. 4, 6). Die Kennzeichnung des ermäßigt versteuerten Heizöls dient insbesondere der einfachen und raschen Feststellung entsprechender Sachverhalte und soll der missbräuchlichen Verwendung vorbeugen (Soyk a.a.O.). II. Die Besteuerung ist in den vorliegenden Fällen dem Grunde nach zu Recht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG erfolgt, denn bei den in dem Schiff des Klägers aufgefundenen Energieerzeugnissen handelte es sich - unstreitig - um gekennzeichnete Energieerzeugnisse, die als Kraftstoff bereitgehalten und verwendet wurden. Die allein streitige Frage, ob der Kläger eine Steuerbefreiung für sich in Anspruch nehmen kann, ist zu Ungunsten des Klägers zu verneinen. 1. Der Tatbestand der Befreiungsnorm in § 27 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG - Verwendung des Energieerzeugnisses in Wasserfahrzeugen - wirkt hier nicht zu Gunsten des Klägers, weil der an gleicher Stelle normierte Ausschlusstatbestand, nämlich wenn die Verwendung im Rahmen von "nichtgewerblicher privater Schifffahrt" erfolgt, von dem Kläger erfüllt wird. a) Das EnergieStG ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes vom 15. Juli 2006 eingeführt worden (BGBl. I, 1534) zur Umsetzung von Europarecht, hier der Richtlinie 2003/96 EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (EnergieRL), die der Festsetzung von gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträgen für Energieerzeugnisse dient (Erwägung Ziffer 3 EnergieRL) zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen (EuGH, Urteil vom 1. April 2004 C-389/02, Slg 2004 S. I-03537, Rz. 25). Die materiell-rechtliche Ausgestaltung des EnergieStG beruht daher überwiegend auf Vorgaben der EnergieStRL, die zum Teil fakultative Vergünstigungen vorsieht, deren Gewährung in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt ist, teilweise aber auch obligatorische Regelungen beinhaltet, bei denen den Mitgliedstaaten kein Handlungsspielraum verbleibt (vgl. Bongartz, EnergieStG, StromStG, Vorb EnergieStG Rdnr. 36). Art. 14 EnergieStRL zählt zu den letztgenannten obligatorischen Regeln (so Bongartz a.a.O.), weitergehende Befreiungen der Schifffahrt sind für die Mitgliedstaaten optional, soweit sie nicht die Schifffahrt zu privaten Vergnügungszwecken betreffen (Erwägung Ziffer 23 EnergieStRL). Die Umsetzung in § 27 EnergieStG entspricht dem Inhalt von Art. 14 EnergieRL, der in Abs. 1 Buchst. c) Unterabsatz 1 die Steuerbefreiung von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft "mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt" vorschreibt. b) Der Begriff der "privaten nichtgewerblichen Schifffahrt" in § 27 EnergieStG wird gemäß der Ermächtigung in § 66 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a) EnergieStG durch die zur Ausführung des Gesetzes erlassene Verordnung ausgefüllt, hier § 60 der Verordnung zur Durchführung energiesteuerrechtlicher Regelungen und zur Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV). Als private nichtgewerbliche Schifffahrt im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG gilt die Nutzung eines Wasserfahrzeugs zu anderen als zu den im Katalog des § 60 Abs. 3 erfassten Zwecken. Die allein in Betracht kommenden Nr. 1 - gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen - und Nr. 2 - gewerbsmäßige Erbringung von Dienstleistungen - werden von der Klägerin nicht erfüllt. Gemäß § 60 Abs. 5 EnergieStV liegt Gewerbsmäßigkeit vor, wenn die mit Luft- oder Wasserfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt. Diese Bestimmung des Begriffs der Gewerbsmäßigkeit entspricht der Regelung in der EnergieRL, deren Umsetzung das EnergieStG und damit die EnergieStV dient. In Art. 14 Abs. 1 Buchst c) Unterabsatz 2 EnergieRL ist geregelt, dass unter der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt im Sinne der Richtlinie zu verstehen ist, dass das Wasserfahrzeug von seinem Eigentümer oder der durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigten natürlichen oder juristischen Person für andere als kommerzielle Zwecke und insbesondere nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt wird. Die Grenzziehung für die Gewährung der Steuerfreiheit im Bereich der Schifffahrt folgt den der EnergieRL zugrunde liegenden Erwägungen - hier Ziffer 23 -, nach denen es der Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in der Gemeinschaft es - neben internationalen Verpflichtungen - ratsam macht, bestehende Steuerbefreiungen für Energieprodukte zur Verwendung in der Luft- und Schifffahrt beizubehalten, wobei die Luft- und Schifffahrt zu privaten Vergnügungszwecken ausdrücklich ausgenommen ist. Wettbewerbsfähigkeit, die durch unterschiedliche Besteuerung beeinträchtigt werden könnte, besteht allerdings nur dort, wo sich Wirtschafteilnehmer um erfolgreiche Teilhabe am Markt bemühen. Die für die Steuerbefreiung vorausgesetzte Teilhabe am Wirtschaftsmarkt muss daher in ihrer Struktur so sein, dass sie nicht aus altruistischen, auch nicht aus gemeinnützigen, sondern ausschließlich aus Gründen des wirtschaftlichen Erwerbs erfolgt. Hierzu gehört es, dass die Schifffahrt bestrebt ist, Gewinne zu erzielen. Ohne eine tendenziell bestehende Gewinnerzielungsabsicht liegt kein wirtschaftliches Verhalten vor, das eine Befreiung von der Steuer rechtfertigen würde (FG Hamburg, Urteil vom 9. Juni 2009 4 K 119/07, nicht veröffentlicht, zu Art. 8 Abs. 1 Buchst c) UAbs. 2 der Vorgängerrichtlinie 92/81, die wörtlich dem im Streitjahr geltenden Art. 14 Abs. 1 Buchst. c) UAbs. 2 EnergieRL entspricht). In diesem Sinne ist auch die Entscheidung des EuGH zu Art. 8 Abs. 1 Buchst. c) Richtlinie 92/81 zu verstehen, wenn in ihr eine autonome Auslegung der Befreiungsvorschrift zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gefordert wird (Urteil vom 1. April 2004 C-389/02, Slg 2004 S. I-03537, Rz. 21). c) Der Kläger betreibt die Schifffahrt nicht zu kommerziellen Zwecken. Zwar befördert er Waren (Bücher) und Personen (in seiner werbenden Außendarstellung als "Mitarbeiter" bezeichnet), doch erfolgt die Beförderung nicht entgeltlich im Sinne der Vorschrift; auch erbringt er keine entgeltlichen Dienstleistungen im Sinne der Vorschrift. Der Kläger handelt auch ohne Gewinnerzielungsabsicht gemäß § 60 Abs. 5 EnergieStV. aa) Unter Beförderung ist die Durchführung eines Ortswechsels zu verstehen, unter entgeltlicher Beförderung die Beförderung aufgrund einer rechtlichen Leistungsaustauschbeziehung, wobei die Verpflichtung des Auftragnehmers darin besteht, den Ortwechsel zu bewirken und die des Auftraggebers, ihm dafür eine Gegenleistung in Form eines Entgelts zu erbringen. Der Kläger hat keinen Auftrag, für einen Dritten bestimmte Waren von einem Ort zum anderen zu schaffen. Vielmehr ist die Beförderung der Bücher für den Kläger Voraussetzung dafür, dass er seinem Satzungszweck, nämlich Verbreitung von Glauben und Bildung durch Verschenken oder Verkaufen der Bücher, erfüllen kann. Soweit die Bücher verkauft werden, erhält der Kläger den Kaufpreis, nicht jedoch ein Beförderungsentgelt für den Transport der Bücher zum Käufer. Der Kläger steht im Hinblick auf die Beförderung der Bücher im Übrigen auch nicht in einem unternehmerischen Wettbewerb (s. die oben zitierte Erwägung Ziffer 23 EnergieRL) mit anderen Beförderungsunternehmen. Falls der Kläger sich dann, wenn er die Bücher in den angelaufenen Häfen verkauft, in einem Wettbewerb mit den örtlichen Buchhändlern befinden sollte - was nicht ohne weiteres festgestellt werden kann, hier jedoch dahin stehen kann - beträfe dieser Wettbewerb nicht die Warenbeförderung über die Wasserwege, sondern den Buchhandel vor Ort und wäre schon deswegen nicht von dem Regelungszweck von Art. 14 Abs. 1 Buchst. c) EnergieRL erfasst und für die Besteuerung des Klägers somit unerheblich. bb) Der Kläger führt auch keine entgeltliche Personenbeförderung durch. Soweit der Kläger Personen an Bord hat, die nicht zum Fahrbetrieb notwendig sind, handelt es sich schon nicht um eine Personenbeförderung im Sinne der Richtlinie. Zweck und Kern der Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und den insoweit mitfahrenden Personen ist nicht der Ortswechsel, sondern die Teilnahme der Personen an dem Missionsprojekt des Klägers. Darin liegt auch keine entgeltliche Dienstleistung gegenüber den Mitreisenden. Grundsätzlich kann zwar durch Mitnahme, Verpflegung und Unterhaltung einer Person auf einem Schiff eine Dienstleistung erbracht werden - so z.B. auf Kreuzfahrtschiffen. Auch der Kläger unternimmt eine Art von Kreuzfahrten. Allerdings erbringt er die damit verbundenen Dienste nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches mit den Mitfahrenden, bei denen die eine Leistung - Beförderung - um der anderen Leistung - Entgelt - Willen erbracht wird; vielmehr verbinden sich der Kläger und die Mitfahrenden zu einem gemeinsamen - bei dem Kläger sogar satzungsgemäß verankerten - Missionszweck und zur Erreichung dieses gemeinsamen Zwecks erbringt jeder Beteiligte einen Beitrag, der nicht Teil eines Leistungsaustauschs ist. c) Eine Gewinnerzielungsabsicht (§ 60 Abs. 5 EnergieStV) des Gemeinnützigkeit für sich in Anspruch nehmenden Klägers ist nicht zu erkennen. 2. Die vom Kläger angesprochene Befreiungsvorschrift zugunsten behördlicher Tätigkeit begünstigt ihn nicht. § 60 Abs. 3 Nr. 6 EnergieStV befreit die "dienstliche Nutzung durch Behörden". Der Kläger ist weder eine Behörde noch betreibt er die Schifffahrt für behördliche Zwecke. Unter einer Behörde wird im Allgemeinen eine staatliche Einrichtung verstanden, die im weitesten Sinne für die Erfüllung von Aufgaben der Verwaltung des Staates und dabei insbesondere für Dienstleistungen des Staates gegenüber seinen Bürgern zuständig ist und die ihren Auftrag aus den Gesetzen des Staates erhält, in dem und für den er tätig ist. Dem Kläger kann nicht darin gefolgt werden, dass seine Gemeinnützigkeit ihren Grund in der Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse hat und diese mit der öffentlichen Aufgabe einer Behörde gleichzusetzen ist. 3. Ob die EnergieRL, die - wie gezeigt - selbst keine Befreiungen für gemeinnützige Verwendungen vorsieht, solche auf nationaler Ebene zulässt, kann dahinstehen, weil sich im deutschen Recht jedenfalls keine derartige Befreiung für die Verwendung von Energieerzeugnissen findet. Eine vom Kläger vorgebrachte Ausstrahlung etwaigen ausländischen Rechts vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. 4. Soweit Steuerbefreiungen für Energieerzeugnisse vorgesehen sind, die in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen enthalten und als Kraftstoff für diese Fahrzeuge bestimmt und in den freien Verkehr eines Mitgliedstaats überführt sind, finden diese hier keine Anwendung. a) Art. 24 Abs. 1 EnergieRL bestimmt: In den steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats überführte Energieerzeugnisse, die in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen enthalten und als Kraftstoff für diese Fahrzeuge bestimmt sind bzw. in Spezialcontainern mitgeführt werden und dem Betrieb der Anlagen, mit denen diese Container ausgestattet sind, während der Beförderung dienen, sind in den anderen Mitgliedstaaten von der Verbrauchsteuer befreit. b) Zur entsprechenden Vorschrift der Vorgängerrichtlinie, Artikel 8a der Richtlinie 92/81 (der durch Artikel 2 der Richtlinie 94/74 eingefügt wurde) hatte der EuGH im Urteil vom 9. September 2004 (C-292/02, IStR 2004, 717) entschieden: "Artikel 8a Absatz 1 der Richtlinie 92/81 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle ist dahin gehend zu verstehen, dass er es den Mitgliedstaaten untersagt, gekennzeichnetes oder nicht gekennzeichnetes Mineralöl, das im Hauptbehälter eines Nutzfahrzeugs einschließlich einer landwirtschaftlichen Maschine enthalten ist und als Kraftstoff nicht nur zum Antrieb dieses Fahrzeugs, sondern auch zu anderen Zwecken wie landwirtschaftlichen Arbeiten verwendet wird, der Verbrauchsteuer zu unterwerfen, wenn dieses Mineralöl rechtmäßig in den steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats übergeführt wurde. Denn aus dem Wortlaut dieses Artikels - wonach in den steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats übergeführte Mineralöle, die in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen enthalten und als Kraftstoff für diese Fahrzeuge bestimmt sind, in den anderen Mitgliedstaaten von der Verbrauchsteuer befreit sind -, im Licht seiner Ziele betrachtet, nämlich Schutz des freien Verkehrs von Personen und Gütern und das Bestreben, Doppelbesteuerungen zu vermeiden, ergibt sich, dass dieser Artikel weit auszulegen ist. Außerdem kann ein Mitgliedstaat nicht unter Berufung auf seine eigene Regelung die Verwendung von gekennzeichnetem Mineralöl als Kraftstoff im Hauptbehälter von Nutzfahrzeugen aus einem anderen Mitgliedstaat, der eine solche Praxis erlaubt, verbieten. Das Verbot ist auch so klar, genau und unbedingt, dass sich der Einzelne vor dem nationalen Gericht darauf berufen kann, um sich einer mit ihm unvereinbaren nationalen Regelung zu widersetzen." c) Entsprechend bestimmt § 46 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EnergieStV i.V.m. § 21 EnergieStG in der seit dem 8. April 2006 und zum Zeitpunkt der Überprüfung der "C" - September 2007 - geltenden Fassung, dass Gasöle der Pos. 2710 1941 bis 2710 1949 KN und ihnen gleichgestellte Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 4 EnergieStG, die zugelassene Kennzeichnungsstoffe enthalten, als Kraftstoff in das Steuergebiet verbracht und verwendet werden dürfen, wenn sie in Hauptbehältern von Fahrzeugen enthalten sind und wenn die Verwendung der Energieerzeugnisse als Kraftstoff in Fahrzeugen in dem Land der Fahrzeugzulassung erlaubt ist. d) In der ab 10. Oktober 2009 geltenden Fassung der Vorschrift ist nunmehr unter Nr. 2 geregelt , dass die Verwendung der Energieerzeugnisse als Kraftstoff in Wasserfahrzeugen erlaubt ist, wenn die Verwendung der Energieerzeugnisse als Kraftstoff der privaten nicht gewerblichen Schifffahrt im Sinn des § 60 Absatz 3 in dem Land der Betankung erlaubt ist. Nach Soyk (a.a.O. EnergieStG § 21 Rdnr. 32) ist für diese neue Regelung der Nachweis, dass das Wasserfahrzeug im Ausland betankt wurde, grundsätzlich mit Tankquittungen zu führen. Liegen keine Tankquittungen vor, kann auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden, dass im Ausland gekennzeichneter Kraftstoff getankt wurde. e) Die bei der Überprüfung des Schiffs "C" festgestellte Menge an Treibstoff war indes nicht im Ausland, sondern am 2. August 2007 in D gebunkert worden, so dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht vorliegen. III. Die Besteuerung ist in den vorliegenden Fällen auch der Höhe nach zu Recht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchst a) EnergieStG erfolgt. Für das Schiff "C" ist zu Recht die Menge von 350.000 l der Steuer unterworfen worden. Diese Menge ist am 2. August 2007 in D gebunkert worden und wurde sodann im Tank des Schiffes als Kraftstoff bereit gehalten (§ 21 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. EnergieStG). Damit ist die Steuer entstanden. Ob das Schiff auf seiner Reise von D bis nach F, wo die Überprüfung stattgefunden hat, die Hoheitsgewässer Deutschlands oder die zur Europäischen Union gehörenden Gebiete verlassen hat, ist daher unerheblich. IV. Inwieweit ein Erlass der angegriffenen Steuer aus Billigkeitsgründen in Frage kommt - wie von dem Kläger in seinem Einspruchsschreiben hilfsweise beantragt - ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor; die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf einer Sachverhaltswürdigung durch das Gericht. Die Beteiligten streiten um eine Energiesteuerbefreiung für Bunkeröl. I. 1. Der Kläger ist ein eingetragener Verein und wurde 1970 gegründet. Satzungszweck ist die Förderung der Bildung und Ausbildung, insbesondere in der so genannten Dritten Welt. Der Kläger betreibt satzungsgemäß Überseeschiffe und kauft und verkauft oder verschenkt Bücher. Satzungsgemäß verfolgt der Kläger gemeinnützige Zwecke. Vor seiner Umbenennung im Jahr 2008 führte der Kläger den Namen "A e.V.". 2. Der Betrieb der Schiffe wird von der Organisation "B" wie folgt beworben: "B möchte in Zusammenarbeit mit bestehenden Kirchen / christlichen Gemeinden Menschen ins Nachdenken über Gott und seinen Sohn Jesus Christus bringen und eine Veränderung im Leben einzelner sowie der Gesellschaft bewirken." "... Über Jahrzehnte hinweg befuhren die B-Schiffe die Weltmeere, um Menschen in Not zu helfen, Christen zu motivieren, junge Menschen zu schulen und die Gute Nachricht der Liebe Gottes weiterzugeben. Noch heute berühren die Schiffe die Leben vieler Menschen. Durch das Zusammenleben und -arbeiten der internationalen Schiffsmannschaft stellen sie Gottes Liebe überzeugend dar." "Die B-Schiffe, die für ihre schwimmenden Buchmärkte bekannt sind, haben über 1.100 Häfen in mehr als 140 Ländern besucht. Über 35 Millionen Menschen wurden an Bord willkommen geheißen. Die Besucher können aus einer Vielzahl von über 7000 Buchtiteln auswählen, die eine große Spannbreite an Themen abdecken. Die Bücher sind häufig für den Bruchteil ihres Wertes zu erwerben, sodass sie auch Menschen mit einem geringen Einkommen erwerben können. Schon viele Schulen, Büchereien, Universitäten und Kirchen in Entwicklungsländern haben durch die Gabe von Buchspenden profitiert. Menschen, deren Leben von Armut geprägt ist, fehlt oftmals eine Grundausbildung und Gesundheitsfürsorge. Die Mitarbeiter der B-Schiffe konnten weltweit in einer Vielzahl von Hilfsprojekten tätig werden - einschließlich des Baus von Waisenhäusern und Unterkünften für die Opfer von Naturkatastrophen, sowie der Verteilung von Medikamenten, Lebensmitteln und anderen Hilfsgütern. In einer Welt voller Unsicherheiten finden Menschen nur in der persönlichen Beziehung zu Gott wahre Hoffnung. In den verschiedenen Ländern erzählen die ehrenamtlich tätigen Besatzungsmitglieder diese Gute Nachricht der Hoffnung den Menschen, denen sie begegnen. Ein Sinn im Leben bringt Hoffnung. In den auf dem Schiff angebotenen Trainingsprogrammen entdecken die Besatzungsmitglieder ihre Gaben und bauen sie aus. Für viele ist diese Zeit ein bedeutender Schritt, um Gott vollzeitlich zu dienen." 3. In den angelaufenen Häfen kommen Besucher auf die Schiffe. Die Schiffteams besuchen ihrerseits im Umland der Häfen Krankenhäuser, Schulen, Waisenhäuser und Gefängnisse. Zum Teil erbringen sie gegenüber Kranken einfache Hilfeleistungen. II. Im vorliegenden Fall geht es um Steuerfestsetzung im Zusammenhang mit Treibstoff des klägerischen Schiffs "C". 1. Die "C", bunkerte am 2. August 2007 in D 350.000 l gekennzeichnete - also unversteuerte - Energieerzeugnisse der Position 2710 1999 der Kombinierten Nomenklatur (KN). Seinerzeitiger Heimathafen war E, [Mittelmeerstaat]. Bei einer zollamtlichen Überprüfung der "C" am 20. September 2007 in F wurde das Vorhandensein des gekennzeichneten Treibstoffs festgestellt. Der Beklagte erließ am 20. Mai 2008 einen Steuerbescheid über Energiesteuer gemäß § 21, § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst a) Energiesteuergesetz (EnergieStG) in Höhe von EUR 169.995. 2. Der Kläger legte mit Schreiben vom 29. Mai 2008, beim Beklagten eingegangen am 2. Juni 2008, Einspruch gegen diesen Steuerbescheid (und einen weiteren, nicht mehr streitgegenständlichen Steuerbescheid) ein. Der Kläger argumentierte, als Teil seiner satzungsgemäßen Arbeit betreibe er mit den Schiffen eine gewerbliche, unternehmerische Tätigkeit, den Verkauf von allgemeinbildender Literatur. Die Schiffe seien weltweit unterwegs und zwar gemäß § 60 Abs. 3, 5 EnergieStV zur gewerbsmäßigen Beförderung von Sachen und zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen. Der Kläger betreibe mit dem Bücherverkauf als Teil der satzungsgemäßen Zielsetzung einen Zweckbetrieb; der Verkauf der Bücher erfolge in Gewinnerzielungsabsicht. Transport und Verkaufangebot der Bücher an Bord der Schiffe bildeten ein integriertes Wirtschaftsmodell und wären separat nicht durchführbar. Die "C" sei im September 2007 am Ende einer Abschiedsreise nach F gekommen und habe nach einem kurzen Aufenthalt dort eigentlich ausgemustert werden sollen. Weil sich der Ausbau des Nachfolgeschiffes "G" verzögert habe und wegen deswegen fehlender Einnahmen aus dem Bücherverkauf, sei es wirtschaftlich jedoch notwendig geworden, die "C" wieder in Dienst zu stellen - und zu bebunkern - um zusätzliche finanzielle Mittel durch Bücherverkäufe in Übersee zu erwirtschaften. 3. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 25. August 2008 als unbegründet zurück. Die geltend gemachte Steuerfreiheit (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG i.V.m. § 60 EnergieStV) setze die Verwendung des Energieerzeugnisses in Wasserfahrzeugen voraus, die nicht der privaten, nichtgewerblichen Schifffahrt zuzuordnen seien; private nichtgewerbliche Schifffahrt sei dann gegeben, wenn die Nutzung des Schiffes zu anderen als kommerziellen Zwecken, insbesondere nicht zur entgeltlichen Beförderung von Personen oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen erfolge. Der Beklagte führte aus, dass die satzungsgemäße Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit einem kommerziellen Zweck entgegenstünden. III. Der Kläger erhob am 24. September 2008 Klage. 1. Die Klage richtete sich zunächst gegen den oben bezeichneten Steuerbescheid und einen weiteren vom 21. Mai 2008, der das Nachfolgeschiff "G" betraf. Hinsichtlich jenes Bescheids ist das Verfahren durch Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2010 abgetrennt worden (neues Aktenzeichen: 4 K 172/10). 2. Zur Begründung der Klage hat der Kläger sein Vorbringen im Einspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Die Verwendung der Energiestoffe durch die Klägerin sei steuerbefreit. Die begehrte Steuerbefreiung nach § 27 EnergieStG gehe auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates der Gemeinschaft zurück. Art. 14 Buchst. c) der Richtlinie gebe den Mitgliedstaaten Steuerbefreiungen vor. Die Richtlinie enthalte direkt anwendbares Europarecht. Nach ihrem Inhalt werde die Seeschifffahrt grundsätzlich befreit - mit Ausnahme nur der erkennbar privaten Verwendung, die hier nicht gegeben sei. Gemeinnützige Vereinigungen bzw. Körperschaften seien im Sinne der Richtlinie gewerblich tätig. Wenn die zur Ausführung des EnergieStG ergangene Durchführungsverordnung das in der Richtlinie enthaltene Regel-Ausnahmeverhältnis in § 60 EnergieStV jedoch umkehre, fehle es an der richtlinienkonformen Umsetzung von Gemeinschaftsrecht; auch sei die Durchführungsverordnung insoweit nicht von ihrer Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Jedenfalls müsse eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts zu einer Befreiung von Sachverhalten wie dem vorliegenden führen, bei denen es nicht um eine private, sondern um eine gemeinnützige Verwendung gehe. Dass gemeinnützige Körperschaften jedenfalls nicht - wie der Beklagte meine - per se von der Steuerbefreiung ausgenommen seien, ergebe sich schon aus § 60 Abs. 3 Nr. 5 EnergieStV, in dem die Befreiung für "Forschungszwecke" gewährt werde; denn die Förderung von Wissenschaft und Forschung sei ein anerkannter Gemeinnützigkeitszweck. Der Kläger trägt vor, dass die Frage, ob jemandem wie ihm eine Steuerbefreiung zustehe, innerhalb der Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft uneinheitlich behandelt werde. Der Bezug begünstigter Energieerzeugnisse und die weitere Verwendung in anderen Staaten der Gemeinschaft ändere nichts daran, dass bei ihm, dem Kläger, eine begünstigte Betätigung gegeben sei. In diesem Sinne strahle ausländisches Recht auf Deutschland aus. Eine divergierende Auslegung der Befreiungsverpflichtungen des Gemeinschaftsrechts auf nationaler Ebene beeinträchtige - wie der erkennende Senat bereits entschieden habe - nicht nur die Ziele der gemeinschaftlichen Regelungen und der Rechtssicherheit, sondern brächte auch die Gefahr einer Ungleichbehandlung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer mit sich. Im Übrigen sei der Kläger im Sinne der Richtlinie im Bereich "gewerbsmäßiger Beförderung von Sachen" entsprechend § 60 Abs. 3 Nr. 1 EnergieStV tätig. Im Bereich der Umsatz- und Verkehrsteuern reiche insoweit aus, dass eine Tätigkeit mit Einnahmeerzielungsabsicht betrieben werde, was beim Kläger der Fall sei. Der Kläger regt an, gegebenenfalls auch insoweit die Frage einer richtlinienwidrigen Umsetzung des Europarechts dem EuGH im Wege eines Vorabersuchens vorzulegen und nimmt insoweit auch Bezug auf einen entsprechenden Beschluss des BFH vom 1. Dezember 2009 (VII R 9, 10/09, BFHE 227, 564, ZfZ 2010, 80). Der Kläger beantragt, den Steuerbescheid vom 20.05.2008 (zum Geschäftszeichen .....) und die Einspruchsentscheidung vom 25.08.2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor. IV. Dem Gericht lagen als Akten des Beklagten u.a. ein Heftstreifen ("Heft I" mit 104 Blatt) vor. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2010 wird Bezug genommen. Die Beteiligten haben auf die mündliche Verhandlung verzichtet (die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. September 2010, der Beklagte mit Schriftsätzen vom 11. November 2008 und vom 2. September 2010).