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Urteil

4 K 239/09

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2010:1125.4K239.09.0A
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Leitsätze
Bezieher im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 BranntwMonG ist, zu wem das Erzeugnis physisch verbracht wird, so dass er den Gewahrsam, also tatsächliche Sachherrschaft, erlangt (Rn.70) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bezieher im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 BranntwMonG ist, zu wem das Erzeugnis physisch verbracht wird, so dass er den Gewahrsam, also tatsächliche Sachherrschaft, erlangt (Rn.70) . Die Klage ist zulässig und begründet. Der Branntweinsteuerbescheid des Beklagten vom 2. März 2007 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 7. Mai 2008 und der Einspruchsentscheidung vom 9. September 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Es kann zwar ohne weiteres nicht festgestellt werden, dass die nach dem BranntwMonG steuerbaren Substanzen steuerbefreit sind (1). Diese Frage kann aber dahinstehen, weil die Klägerin jedenfalls nicht Steuerschuldnerin ist (2). 1. Die Substanzen sind nicht steuerbefreit. a) Nach § 132 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG sind Erzeugnisse von der Steuer befreit, wenn sie gewerblich verwendet werden zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 4 BranntwMonG sind Erzeugnisse ebenfalls von der Steuer befreit, wenn sie Waren sind, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung nach Abs. 1 oder 3 vorgesehen ist. Demnach sind also etwa branntweinhaltige Arzneimittel selbst steuerbefreit. b) Der Begriff der Erzeugnisse ist in § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BranntwMonG legal definiert und umfasst Branntwein sowie branntweinhaltige Waren. Diese unterliegen im Steuergebiet der Branntweinsteuer, § 130 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG. Dass die Substanzen Erzeugnisse im Sinne dieser Vorschrift sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf keiner weiteren Begründung. c) Dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 132 Abs. 2 Nr. 4 BranntwMonG vorliegen, kann nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht entschieden werden. Dies wäre dann zu bejahen, wenn die Substanzen selbst durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte hergestellte Arzneimittel wären. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AMG sind Arzneimittel Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerde zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen sowie Krankheitserreger, Parasiten oder körperfremde Stoffe abzuwehren, zu beseitigen oder unschädlich zu machen (FG München, Urteil vom 4. April 2001 3 K 5103/99, juris). Die Klägerin behauptet, die Substanzen seien Arzneimittel; der Beklagte bestreitet dieses unter Hinweis darauf, dass nach dem Vortrag der Klägerin die Substanzen auch zur Herstellung von Kosmetika verwendet werden könnten. d) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 132 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG liegen nicht vor. aa) Zwar dürften die Produkte, die bei A unter Verwendung der Substanzen hergestellt worden sind, Arzneimittel im o.g. Sinne sein. bb) Die Klägerin hatte auch die in § 132 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG verlangte Herstellungsbefugnis nach dem Arzneimittelrecht. In § 13 Abs. 1 Satz 1 AMG ist geregelt, dass, wer Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 AMG, Testsera oder Testantigene oder Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder auf gentechnischem Wege hergestellt werden, sowie andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke der Abgabe an andere herstellen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf. cc) Allerdings fehlte es hier an der Befugnis, die für die Herstellung zu verwendenden Erzeugnisse zu beziehen. (1) Nach § 139 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG bedarf der Erlaubnis, wer Erzeugnisse steuerfrei nach § 132 Abs. 1 BranntwMonG verwenden will. Nach Satz 3 der Vorschrift schließt die Erlaubnis die Lagerung der zu verwendenden Erzeugnisse im Betrieb mit ein. § 140 BranntwMonG bestimmt unter der Überschrift "Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet" in Abs. 1 Nr. 1, dass Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einen Betrieb eines Inhabers einer Erlaubnis nach § 139 Abs. 1 BranntwMonG verbracht werden dürfen. § 141 BranntwMonG bestimmt unter der Überschrift "Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten" in Abs. 1 Nr. 1, dass Erzeugnisse unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaaten) bezogen werden dürfen. (2) Aus diesen Regelungen ist zu schließen, dass ohne eine - im vorliegenden Fall bei keinem der in Betracht kommenden Bezieher der Substanzen vorliegende - Qualifizierung als berechtigter Empfänger die Substanzen nicht im Verkehr unter Steueraussetzung aus Italien bezogen werden konnten. Die Substanzen sind nicht als Erzeugnisse unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren bezogen worden, weil keiner der insoweit in Betracht zu ziehenden Unternehmen Inhaber eines Steuerlagers oder berechtigter Empfänger gewesen ist, wie es die entsprechende Vorschrift § 141 BranntwMonG in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 verlangt. Mit der Entnahme der Substanzen aus dem Steuerlager der C sind die Waren somit in den freien Verkehr Italiens getreten. Werden Erzeugnisses aus dem freien Verkehr eines Mitgliedsstaats zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher die Erzeugnisse im Steuergebiet in Empfang nimmt oder außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Erzeugnisse in das Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG). Steuerschuldner ist der Bezieher (§ 144 Abs. 1 Satz 2 BranntwMonG). (3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts. Das BranntwMonG dient nach Art. 3 des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2166) der Umsetzung der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und Alkoholische Getränke (ABl. EG Nr. L 316/21). Nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten Alkohol von der Steuer befreien, sofern er zur Herstellung von Arzneimitteln im Sinne der Richtlinie 65/65/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten verwendet wird. Da diese Richtlinie durch die Richtlinie 2001/83/EG vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. Nr. L 311/67) aufgehoben worden ist, gelten gem. Art. 128 dieser Richtlinie Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf diese Richtlinie. Gemäß Art. 27 Abs. 1, 1. HS der Richtlinie befreien die Mitgliedstaaten die von dieser Richtlinie erfassten Erzeugnisse von der harmonisierten Verbrauchsteuer nach Maßgabe von Bedingungen, die sie zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festlegen. Deutschland hat von dieser Ermächtigung nicht nur durch die Regelung in § 132 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG Gebrauch gemacht, wonach zur Herstellung von Arzneimitteln verwendeter Alkohol von der Branntweinsteuer befreit wird (vgl. FG München, Urteil vom 19. April 2007 14 K 3417/04), sondern die Befreiung von sich aus den zitierten Vorschriften ergebenden Voraussetzungen abhängig gemacht, hier also von der Zulassung als berechtigter Empfänger. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass Deutschland sich mit diesen Vermeidung von Missbrauch bezweckenden Vorschriften nicht mehr innerhalb der Vorgabe der Richtlinie befindet. 2. Die Klägerin aber ist nicht Steuerschuldner geworden. a) Als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid kommt hier - wie auch vom Beklagten in seiner Einspruchsentscheidung ausgeführt (Rz. 12-14) - allein § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BranntwMonG in Betracht. Nach dieser Vorschrift entsteht die Steuer für Erzeugnisse, die aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen werden, dadurch, dass der Bezieher die Erzeugnisse im Steuergebiet in Empfang nimmt. Auf die ausführliche Prüfung des Anspruchs durch den Beklagten in der Einspruchsentscheidung kann insoweit im Wesentlichen Bezug genommen werden. Bei den Substanzen handelt es sich - unstreitig - um Erzeugnisse im Sinne der genannten Vorschrift, die zu gewerblichen Zwecken bezogen wurden. b) Steuerschuldner ist nach § 144 Abs. 1 Satz 2 BranntwMonG der Bezieher. Der Begriff des Beziehers ist nicht legaldefiniert. Der Begriff des Beziehers ist auszulegen. aa) Der Bezieher ist das Subjekt, das etwas bezieht. Das Verb "beziehen" hat verschiedene Bedeutungen, von denen aus dem Sachzusammenhang heraus nur "etwas von jemanden nach Bestellung erhalten" passend ist. Erhalten ist hier, wie sich aus den Regelungen in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BranntwMonG ergibt, das Empfangen der Ware. Der Bezieher ist demnach der Empfänger der Ware (vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2002 4 K 1411/01 VBr, ZfZ 2002, 206). Das Gericht legt den Begriff weiter dahin aus, dass sich der Empfang beim Bezieher dadurch verwirklicht, dass das Erzeugnis in dem Sinne physisch verbracht wird, dass er den Gewahrsam, also tatsächliche Sachherrschaft erlangt. Kein Empfang ist der Kauf der Ware. Der Kauf ist nach zugrunde zu legendem deutschen Zivilrecht ein Vertrag schuldrechtlicher Art, der lediglich einen - dinglichen - Anspruch auf Übereignung begründet, diesen aber noch nicht erfüllt. Der Branntweinsteueranspruch wird nicht durch schuldrechtliche Verträge ausgelöst, sondern durch sachenrechtliche Vorgänge. Die abweichende Meinung des Beklagten lässt sich auch nicht mit der von ihm in Bezug genommenen Kommentarliteratur begründen. Wenn es bei Schroer-Schallenberg (ZfZ 2002, 290) heißt, "liege der Lieferung ein Rechtsgeschäft (z.B.) Kauf zugrunde, folgt die Steuerentstehung aus § 144 Abs. 1 BranntwMonG", ist über die Frage der Steuerschuldnerschaft noch nichts ausgesagt. Kein Empfang ist die dingliche Erfüllung des durch den Kaufvertrag begründeten Übereignungsanspruchs. Das ergibt sich aus der Rechtslage im Verbrauchsteuerrecht für das sogenannte Streckengeschäft. Dort geht das Eigentum an einer Ware auf bloßen Geheiß eines Zwischenhändlers direkt von seinem Lieferanten auf seinen Kunden über. Für eine solche Ausgestaltung der Erwerbsvorgänge ist allgemein anerkannt, dass es nicht zu einer Steuerentstehung beim Zwischenhändler kommt und zwar deswegen, weil er keinen Besitz an der Ware erlangt (vgl. Peters/Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 2000, S. 158 (F 50); Jatzke, Das System des deutschen Verbrauchsteuerrechts, 1997, S. 145 m.w.N.; vgl. auch BFH, Beschluss vom 12. Mai 1992 VII B 131/91, BFH/NV 1993, 53 m.w.N. für eine vergleichbare Situation im damaligen Mineralölsteuerrecht). Da es somit Fallgestaltungen gibt, bei denen der Übereignungsanspruchs gegenüber dem Käufer erfüllt wird, ohne dass er empfangender Bezieher im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1, 2 BranntwMonG wird, ist also für die Steuerschuldnerschaft grundsätzlich nicht darauf abzustellen, wer als Käufer einen Übereignungsanspruch hat. Im Hinblick auf das Nichtgenügen eines bloßen Geheißerwerbers ist zur Bestimmung des Beziehers im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 BranntwMonG zumindest irgendeine Form der tatsächlichen Sachherrschaft zu fordern. bb) Dass hierfür - wie der Beklagte meint - bereits der mittelbare Besitz ausreicht, ist nach Ansicht des Senats zu verneinen. (1) § 144 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG verlangt für die Steuerentstehung, dass der Bezieher die Erzeugnisse im Steuergebiet in Empfang nimmt. Der Begriff der Empfangnahme deutet auf ein unmittelbares Moment der tatsächlichen Sachherrschaft hin. (2) Dafür, dass der bloß mittelbare Besitz genügt, könnte zwar sprechen, dass auch der mittelbaren Besitzer infolge des zugrunde liegenden Besitzmittlungsverhältnisses durch seinen Besitzmittler die Rechtsmacht hat, auf die Sache einzuwirken. Allerdings entsteht diese tatsächliche Sachherrschaft nicht direkt, sondern nur mittels einer schuldrechtlichen Beziehung und setzt zudem die Vertragstreue des Besitzmittlers voraus. Das Verbrauchsteuerrecht knüpft jedoch grundsätzlich an äußerlich erkennbare Sachverhalte an. Ob ein Erzeugnis statt dem unmittelbaren Besitzer einem Dritten aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses zuzurechnen ist, ist indes bei der Einfuhr und beim Transport der Ware regelmäßig äußerlich nicht erkennbar. Die Beurteilung dieser Frage bedarf vielmehr der genaueren Kenntnis des Inhalts der Rechtsbeziehungen des unmittelbaren Besitzers zu einem etwaigen Dritten. Das mittelbare Besitzverhältnis bedarf zu seiner Begründung überdies nicht einmal der schriftlichen Form; auch von daher ist es als Anknüpfungspunkt für eine Verbrauchsteuerpflicht eher fernliegend. (3) Zu berücksichtigen ist auch, dass der Gesetzgeber für den - hier unstreitig nicht vorliegenden - Fall einer Steuerentstehung nach § 144 Abs. 2 Satz 1 BranntwMonG als Steuerschuldner ausdrücklich denjenigen bestimmt, der die Erzeugnisse in Besitz hält oder sie verwendet. Hätte der Gesetzgeber das in Besitzhalten auch für die nach § 144 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG entstehende Steuer als hinreichend für die Steuerschuldnerschaft erachtet, so wäre eine Verwendung des Begriffs auch in § 144 Abs. 1 Satz 2 BranntwMonG zu erwarten gewesen. (4) Zu demselben Ergebnis führt auch die systematische Auslegung und Berücksichtigung der Regelungen in § 141 BranntwMonG und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnung: Nach § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BranntwMonG dürfen Erzeugnisse unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren u.a. von berechtigten Empfängern bezogen werden - es handelt sich sozusagen um das Gegenstück des § 144 BranntwMonG, in dem der Erwerb aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats geregelt ist. Der berechtigte Empfänger bezieht die Ware grundsätzlich nicht bereits mit (irgend-) einer Inbesitznahme, sondern erst durch die Aufnahme in seinen Betrieb. Das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren ist abgeschlossen - und der berechtigte Empfänger hat das Erzeugnis bezogen - wenn der berechtigte Empfänger es in seinem Betrieb im Steuergebiet aufnimmt, § 141 Abs. 4 Nr. 2 BranntwMonG. Nur soweit es das Hauptzollamt gemäß der Regelung in § 41 Abs. 8 BrStV (die aufgrund der Ermächtigung in § 141 Abs. 8 BranntwMonG erlassen wurde) auf Antrag des berechtigten Empfängers zulässt, gelten Erzeugnisse als in seinen Betrieb aufgenommen, sobald er im Steuergebiet am Ort der Lieferung daran Besitz erlangt hat. Es macht demnach also einen Unterschied aus, ob ein Erzeugnis in den Betrieb des berechtigten Empfängers aufgenommen ist oder ob er es lediglich in Besitz genommen hat. Grundsätzlich erfolgt die Aufnahme in den Betrieb, die das Steuerversandverfahren abschließt und damit das Beziehen einer Ware darstellt, also erst mit der tatsächlichen Ingewahrsamsnahme im Betrieb. Die bloße Besitznahme ist indes nicht hinreichend für das Beziehen, sondern wird dies erst im Wege einer Fiktion und nur auf Antrag und Zulassung. Soweit § 144 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG für die Steuerentstehung auf den Empfang der Ware abstellt, dürfte dies der Aufnahme der Ware im Sinne des § 141 Abs. 4 BranntwMonG entsprechen. Dass der Begriff "Bezieher" in § 144 Abs. 1 BranntwMonG in seinem Wortstamm einen von dem in § 141 BranntwMonG verwendeten Begriff "bezogen" abweichenden Bedeutungsgehalt hat, vermag das Gericht nicht festzustellen. Ein Grund für eine solche unterschiedliche Verwendung der Begriffe des "Beziehers" und des "Beziehens" ist nicht erkennbar. Insbesondere kann dem Beklagten nicht gefolgt werden, wenn er meint, soweit das Wort "beziehen" in § 141 BranntwMonG verwendet wird, habe es die Bedeutung von "befördern". Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Beklagten zitierten Urteil des FG Düsseldorf vom 22. Mai 2000 (4 K 8348/97 VBr, ZfZ 2000, 385), weil es dort um die Vorschrift des § 144 Abs. 2 BranntwMonG geht (vgl. hierzu unter (3)). In Satz 1 dieser Vorschrift wird ein eigener Steuerentstehungstatbestand normiert, bei dem nach Satz 2 Steuerschuldner ist, wer die Erzeugnisse in Besitz hält oder verwendet. Dass die Voraussetzungen von § 144 Abs. 2 Satz 1 BranntwMonG hier vorliegen, behauptet auch der Beklagte nicht. Es kann nach alledem offenbleiben, ob die Klägerin überhaupt mittelbaren Besitz an den Substanzen erworben hat, weil auch der mittelbare Besitz keine Steuerschuldnerschaft begründet. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 151 Abs. 3, § 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 FGO. Die Klägerin wendet sich gegen einen Branntweinsteuerbescheid, der Vorgänge des Jahres 2006 besteuert. 1. Das Unternehmen der Klägerin vertreibt Gesundheitsprodukte, die es nicht selbst herstellt, sondern von anderen für sich produzieren lässt - soweit es für diesen Fall von Bedeutung ist, durch die A AG (A) in deren Betriebsstätte "Werk B". a) Die Klägerin und A sind insoweit durch zwei Verträge miteinander verbunden, nämlich durch einen "Kooperationsvertrag" vom 17. Dezember 2002 (Bl. 99-108 der Akte des Beklagten) und einen "Herstellungs- und Verantwortungsabgrenzungsvertrag" vom 13. September 2004 (Bl. 109-137). Wesentlicher Inhalt der Verträge ist, dass A für die Klägerin Arzneimittel nach Herstellungsvorschriften produziert, die die Klägerin entsprechend den ihr erteilten arzneimittelrechtlichen Zulassungen vorgibt, und diese Produkte dann zu einem vereinbarten Preis an die Klägerin liefert. Die erforderlichen Rohstoffe stellt die Klägerin A kostenlos und rechtzeitig auf Anforderung zur Verfügung. Teilweise nahm A die entsprechenden Bestellungen vor. b) A war die Erlaubnis nach dem Arzneimittelgesetz für die Herstellung der Arzneien und zur steuerfreien Verwendung von Branntwein nach § 139 Abs. 1, § 132 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG erteilt worden. Diese Erlaubnis berechtigt neben der steuerfreien Verwendung von Branntwein und branntweinhaltigen Waren (im Folgenden: Erzeugnisse) zur Herstellung von Arzneimitteln auch zum Bezug der Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager im Steuergebiet nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 BranntwMonG. Eine Zulassung als so genannter berechtigter Empfänger (nach § 141 Abs. 3 BranntwMonG), die zum Bezug der Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten berechtigt, besaß A im streitigen Zeitraum 2006 nicht. c) Die Klägerin selbst hatte im Streitjahr eine arzneimittelrechtliche Erlaubnis lediglich für das Umfüllen, Abpacken und Kennzeichnen von Arzneimitteln. Die Klägerin hatte auf dem Betriebsgelände der A AG einen Raum angemietet und ihr Firmenschild am Eingang angebracht. 2. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Branntweinsteuer für Substanzen, die - entsprechend dem Inhalt der der Klägerin gewährten arzneimittelrechtlichen Herstellungserlaubnisse - von A für die Herstellung von medizinischer Arnikasalbe, Spitzwegerich-Hustensirup, medizinischem Kamillenkonzentrat und Fußpilzprophylaxe-Spray (im Folgenden: Produkte) für die Klägerin eingesetzt worden waren. Bei den Substanzen handelt sich um jeweils unter Verwendung von unvergälltem Ethanol hergestellte Arnikatinktur, Spitzwegerichkraut-Fluidextrakt, Kamillenfluidextrakt, Brennnessel-Urtinktur. 3. Hergestellt wurden die Substanzen auf Bestellung in Italien bei einer Firma "C". C hatte gegenüber der Klägerin nachzuweisen und zu gewährleisten, dass die Substanzen die von ihr vorgegebenen arzneimittelrechtlichen Spezifikationen erfüllten. C war im Besitz einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber. Den Transport der Substanzen wurde von C in eigenem Namen auf eigene Rechnung an das Werk B von A veranlasst. In den Bestellungen der Klägerin war diese Adresse angegeben worden; zum Teil mit der Firmenbezeichnung der Klägerin, zum Teil mit A's Firma "Werk B". Die Lieferung erfolgte im Streitzeitraum ohne verbrauchsteuerrechtliche Begleitpapiere. 4. Das HZA hat für die im Jahr 2006 so gelieferten Substanzen mit Bescheid vom 2. März 2007 Branntweinsteuern in Höhe von EUR 584.033,26 festgesetzt. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 14. März 2007 Einspruch. Mit Einspruchsentscheidung vom 4. September 2009 hat der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. In der Begründung der Einspruchsentscheidung führt der Beklagte u.a. aus, die Klägerin sei Bezieherin der Substanzen gewesen. Wegen ihres Inhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen. 5. Die Klägerin stellte gegenüber dem Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ohne Sicherheitsleistung, dem es mit Beschluss vom 2. Oktober 2009 (4 V 212/09) mit der Begründung entsprochen hat, dass für die Substanzen zwar Branntweinsteuer gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG entstanden sei, die Klägerin aber keinen tatsächlichen Gewahrsam an den Substanzen erlangt habe und damit nicht Empfängerin der Substanzen gewesen sei und somit nicht Steuerschuldner. Wegen des Inhalts des Beschlusses wird Bezug genommen. 6. Die Klägerin hat am 30. September 2009 Klage erhoben. Die Klägerin meint, weder sei eine Steuer nach § 144 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG entstanden noch wäre sie - andernfalls - Steuerschuldnerin. a) Die Substanzen seien zwar branntweinsteuerbare Erzeugnisse, aber steuerbefreit gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 4 BranntwMonG. Die Substanzen seien Wirkstoffe im Sinne von § 4 Abs. 19 AMG - nämlich dazu bestimmt, bei der Herstellung von Arzneimitteln als arzneilich wirksamer Bestandteil verwendet zu werden. Die Klägerin behauptet, allenfalls bei der Arnikatinktur sei eine Verwendung für andere Produkte als Arzneimittel theoretisch möglich, aber nicht wirtschaftlich sinnvoll. Eine Verarbeitung der übrigen Substanzen zu anderen Waren als zu Arzneimitteln sei nicht nur wirtschaftlich unvernünftig, sondern auch rechtlich nicht möglich. Die Substanzen könnten aufgrund arzneimittel- und lebensmittelrechtlicher Regelungen nicht als Zutaten zu Lebensmitteln bzw. Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden - andere als zu diesen Gruppen gehörige Produkte lasse die Klägerin nicht herstellen. Die Klägerin trägt vor, der Kostenanteil der Substanzen an den Produkten habe bei Kamillenfluidextrakt 70%, im Übrigen jeweils weniger als 20% betragen. Die Substanzen seien wie Arzneimittel - argumentum a maiore ad minus und unter Berücksichtigung der EWG-Richtlinie 92/83 (dort Art. 27 Abs. 1 Buchst. d) - steuerbefreit. § 144 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG sei unter Berücksichtigung der Vorschrift § 132 Abs. 2 Nr. 4 BranntwMonG und ihres Zwecks, die Steuerbefreiung nach § 132 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG auf das Endprodukt zu erstrecken, teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass beim Verbringen von entsprechenden Erzeugnissen aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten keine Branntweinsteuer entstehe. Es wäre zudem europarechtswidrig, wenn eigentlich steuerbefreite Arzneimittel im Fall ihres Verbringens aus einem anderen Mitgliedstaat der Besteuerung unterworfen würden. b) Im Übrigen wäre die Klägerin im Falle einer Besteuerung der Substanzen nicht Steuerschuldner, denn sie sei nicht Bezieher im Sinne des § 144 Abs. 1 S. 2 BranntwMonG gewesen. Nach dem System des Verbrauchssteuerrechts richte sich der Steueranspruch gegen denjenigen, dem die Ware verhältnismäßig leicht zugerechnet werden könne, und das sei regelmäßig derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über die Ware habe. Wer die Ware weder in Empfang nimmt noch in seinem Betrieb aufnimmt oder in sonstiger Weise Besitz erlangt, sei demnach kein Steuerschuldner, wenn er auch Käufer der Ware gewesen ist. Die Klägerin sei nicht Empfänger der Erzeugnisse gewesen. Die Substanzen seien direkt von der C an A geliefert worden im Rahmen eines so genannten Streckengeschäftes, bei dem A das Eigentum an den Substanzen im Wege des sogenannten Geheißerwerbs direkt von C erlangt habe. A habe die Substanzen - entsprechend der vertraglichen Regelung mit der Klägerin - zu Arzneimitteln weiterverarbeitet. Die Klägerin selbst habe keinerlei Besitz an den Substanzen erlangt, auch keinen mittelbaren. Die Substanzen seien weder zu ihren Gunsten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden noch enthielten die Verträge zwischen ihr und A die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses. A habe der Klägerin auch keinen Besitz an den Substanzen vermitteln wollen, sondern diese für ihre eigenen Zwecke verwendet, nämlich um ihre werkvertraglich gegenüber der Klägerin geschuldete Leistung, die Herstellung der Arzneimittel, zu erbringen. 7. Die Klägerin beantragt, den Branntweinsteuerbescheid des Beklagten vom 2. März 2007 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 7. Mai 2008 und der Einspruchsentscheidung vom 9. September 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 8. Der Beklagte bezieht sich auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor: a) Die Substanzen seien nicht steuerbefreit gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 4 BranntwMonG. Nach dieser Vorschrift seien (nur) Arzneimittel (selbst) steuerbefreit. Bei einem mehrstufigen Herstellungsprozess sei die Grenze zu einem Arzneimittel erst dann überschritten, wenn die Bestimmung eines Anwendungszwecks im Sinne des § 2 Abs. 1 AMG möglich sei und vorliege, was voraussetze, dass die Ware sich in der Verfügungsgewalt desjenigen befinde, der sie unmittelbar als Arzneimittel oder zur Herstellung von Arzneimitteln verwende (Bezugnahme auf VSF V 2310-2 Abs. 3 UA 2 - steuerfreie Verwendung von Branntwein zur Herstellung von Arzneimitteln). Das sei hier nicht der Fall. Die Klägerin habe sich während des Verwaltungsverfahrens dahingehend geäußert, dass die Substanzen als Rohstoffe zur Herstellung von freiverkäuflichen Arzneimitteln und Kosmetika eingesetzt würden. Die Substanzen könnten demnach auch zur Herstellung von Kosmetika eingesetzt werden. Die Entscheidung, die Substanzen zu Arzneimittel zu verarbeiten, habe daher vorliegend erst getroffen werden können, nachdem sie sich in der Verfügungsgewalt von A befunden hätten; bei Versand der Substanzen habe diese Entscheidung aber noch nicht festgestanden. b) Nach Auffassung des Beklagten ist ein wirksam eröffnetes Steueraussetzungsverfahren bei der Lieferung der Substanzen von Italien nach Deutschland schon deshalb nicht zustande gekommen, weil weder die Klägerin noch A zum Bezug von Erzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt gewesen seien. Aufgrund der Entnahme der Substanzen aus dem Steuerlager der C seien die Waren somit in Italien in den freien Verkehr gelangt. Mit dem Bezug der Erzeugnisse zu gewerblichen Zwecken sei die Steuer damit entstanden, dass der Bezieher die Erzeugnisse im Steuergebiet in Empfang nehme. Die Klägerin sei Steuerschuldner, weil sie Käufer der Substanzen gewesen sei. Der Käufer sei immer Warenbezieher im Sinne von § 144 Abs. 1 BranntwMonG. Der Inhalt der Regelungen des § 141 BranntwMonG stünden nicht dagegen; sie könnten nicht wie in dem AdV-Beschluss des Gerichts zur Auslegung des hier anzuwendenden § 144 BranntwMonG herangezogen werden. Dort gehe es um die Beförderung unter Steueraussetzung, bei dem das zugrunde liegende Handelsgeschäft keine Rolle spiele - anders als in dem hiesigen Fall einer Beförderung aus dem freien Verkehr. Auch beschriebe der in § 141 BranntwMonG verwendete Begriff "beziehen" lediglich den Beförderungsvorgang. Es liege auch kein so genanntes Streckengeschäft vor, also zwei hintereinander geschaltete Kaufgeschäfte, bei denen der Verkäufer die Waren nicht an den Käufer, sondern auf dessen Weisung direkt und unter Steueraussetzung an dessen Abnehmer liefere. Im vorliegenden Fall sei von der Klägerin als Käuferin lediglich ein vom Sitz ihres Unternehmens abweichender Ort der Lieferung bestimmt worden. Außerdem sei die Klägerin unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie auf dem Betriebsgelände der A einen Büroraum angemietet und ein Firmenschild angebracht habe, ohnehin selbst Empfängerin der Ware gewesen. Wenn sie die Waren gleichwohl nicht selbst in Empfang genommen haben sollte, sondern A, hätte die Klägerin aber mittelbaren Besitz erworben, denn A habe die unmittelbare Sachherrschaft dann für die Klägerin als Besitzmittler ausgeübt. Die Klägerin habe bis zur Weiterverarbeitung das körperliche Geschick der Ware bestimmt. Jedenfalls durch den Erwerb mittelbaren Besitzes sei die Klägerin Steuerschuldner nach § 144 Abs. 1 Satz 2 BranntwMonG geworden. 9. Dem Gericht lagen die Verfahrens- und Rechtsbehelfsakten des Beklagten in zwei Ringordnern vor (Bl. 1 - 646 zum Klagverfahren, Bl. 1 - 94 zum AdV-Verfahren).