Urteil
4 K 274/09
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2010:0916.4K274.09.0A
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Leitsätze
1. Pflichten aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung können für den Inhaber einer entsprechenden Bewilligung durch Auflagen zur Bewilligung auch in Bezug auf Förmlichkeiten, die bei der Übertragung der Ware an einen anderen Bewilligungsinhaber zu beachten sind, begründet werden (Rn.19)
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2. Die Nichteinhaltung von Förmlichkeiten, die bei der Übertragung der Ware an einen anderen Bewilligungsinhaber zu beachten sind, führt jedenfalls dann zu einer zollschuldrechtlichen Haftung nach Art. 204 Abs. 1 lit. a) ZK, wenn auch durch Nachholung der Förmlichkeiten die Situation der Ware nicht bereinigt werden kann, weil ein Nachweis über die zweckgerechte Verwendung der Ware nicht mehr erbracht werden kann (Rn.19)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Pflichten aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung können für den Inhaber einer entsprechenden Bewilligung durch Auflagen zur Bewilligung auch in Bezug auf Förmlichkeiten, die bei der Übertragung der Ware an einen anderen Bewilligungsinhaber zu beachten sind, begründet werden (Rn.19) . 2. Die Nichteinhaltung von Förmlichkeiten, die bei der Übertragung der Ware an einen anderen Bewilligungsinhaber zu beachten sind, führt jedenfalls dann zu einer zollschuldrechtlichen Haftung nach Art. 204 Abs. 1 lit. a) ZK, wenn auch durch Nachholung der Förmlichkeiten die Situation der Ware nicht bereinigt werden kann, weil ein Nachweis über die zweckgerechte Verwendung der Ware nicht mehr erbracht werden kann (Rn.19) . I. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 06.05.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.10.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. 1. Die Zollschuld ist gemäß Art. 204 Abs. 1 lit. a) ZK entstanden. Nach Art. 204 Abs. 1 lit. a) ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als den in Art. 203 ZK genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware u. a. aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, es sei denn, dass sich diese Verfehlung nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat. Zollschuldner ist gemäß Art. 204 Abs. 3 ZK die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat. a) Der Anwendungsbereich des Art. 204 ZK ist zunächst insoweit eröffnet, als ein Entziehen einfuhrabgabenpflichtiger Waren aus der zollamtlichen Überwachung nach Art. 203 ZK hier nicht vorliegt. Nach Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird; ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung liegt immer dann vor, wenn ein Handeln oder ein pflichtwidriges Unterlassen die Folge hat, dass konkret begonnene zollamtliche Überwachungsmaßnahmen auch nur zeitweise nicht mehr durchgeführt werden können, wobei ein subjektives Element, also die Frage, ob der der Handelnde die zollrechtlichen Folgen seiner Entziehungshandlung kannte oder hätte kennen müssen, nicht erforderlich ist (siehe zum Entziehungsbegriff Witte, in: Witte, Zollkodex, 5. Aufl. 2009, Art. 203 Rn. 3 ff. m. w. N. aus der Rspr.). Zwar unterlag das von der Klägerin an die Firma A gelieferte Rapsöl trotz dessen Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr wegen dessen Verwendungsbeschränkung nach wie vor der zollamtlichen Überwachung, vgl. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ZK, so dass ein Entziehen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung grundsätzlich noch möglich gewesen ist. Auch hat das hier im Zusammenhang mit der Veräußerung des Rapsöls an die Firma A in Rede stehende Verhalten der Klägerin, nämlich das pflichtwidrige - siehe dazu im Einzelnen noch im Folgenden unter b) - Unterlassen in Form des verspäteten Übersendens der Vordrucke 0275, dazu geführt, dass die Zollbehörden über die Weiterveräußerung und damit den Verbleib der der besonderen Verwendung unterliegenden Ware nicht informiert waren und daher zumindest für einen gewissen Zeitraum nicht mehr ohne Weiteres, namentlich nicht ohne näheren Ermittlungsaufwand, z. B. durch Nachforschungen bei der Klägerin über den Verbleib der Ware, in der Lage gewesen sein dürften, die Verwendung der Ware beim Warenempfänger zu überwachen. Dennoch liegt bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der Reichweite und der Folgen der Pflichtwidrigkeit des konkreten Unterlassens der Klägerin ein eine Zollschuld nach Art. 203 ZK begründendes Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung nicht vor. Der Pflichtenverstoß zeichnet sich vorliegend dadurch aus, dass eine als Auflage zur Bewilligung verfügte Pflicht aus dem Zollverfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung, nämlich die Übertragung der Ware auf einen anderen Bewilligungsinhaber unter Verwendung einer als Vordruck von den Zollbehörden vorgegebenen Übertragungs-/Übernahmebestätigung gegenüber dem Empfänger zu dokumentieren, verletzt worden ist. Anders als bei Verfahrensvorschriften aus dem Zollkodex bzw. der Zollkodex-Durchführungsverordnung, die dem Bedürfnis der Zollverwaltung nach umfangreichen Kontrollen im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts dienen (vgl. dazu Witte, in: Witte, a. a. O., vor Art. 1 Rn. 17), handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Pflicht um eine dem - in erster Linie für den Übertragenden wichtigen - Nachweis der ordnungsgemäßen, d. h. insbesondere der unter Kenntnisgabe des für die Ware maßgeblichen Zollverfahrens an den Warenempfänger erfolgten, Übertragung der Ware dienende Förmlichkeit. Deren Einhaltung ermöglicht nämlich dem Übertragenden den für dessen Befreiung von seinen Verpflichtungen gemäß Art. 296 Abs. 6, 1. Beistrich ZK-DVO erforderlichen Nachweis einer ordnungsgemäßen Information des Warenempfängers, dass die Waren der zollamtlichen Überwachung der besonderen Verwendung unterliegen; darüber hinaus wird durch die Einhaltung der genannten Förmlichkeit die für die Befreiung des Übertragenden von seinen Verpflichtungen gemäß Art. 296 Abs. 6, 2. Beistrich ZK-DVO weiterhin erforderliche Übernahme der zollamtlichen Überwachung durch die Zollbehörde des Übernehmers in der durch die Zollbehörden nach der Auflage zur Bewilligung vorgesehenen Form, nämlich durch die Bestätigung mit Vordruck 0275 (vgl. auch die Dienstvorschrift über die zolltarifliche Abgabenbegünstigung für bestimmte Waren bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr aufgrund ihrer besonderen Verwendung, VSF Z 1010 Abs. 46 Unterabs. 2), sichergestellt (vgl. dazu auch Kampf, Der freie Verkehr bei tariflich begünstigter Zweckbindung, ZfZ 2004, S. 7, 9; Stobbe, Die zolltariflichen Abgabenbegünstigungen, Teil II, ZfZ 2001, S. 369, 375; vgl. ferner Alexander, in: Witte, a. a. O., Art. 82 Rn. 81). Solange die Voraussetzungen gemäß § 296 Abs. 6 ZK-DVO für die Befreiung des Übertragenden von dessen Verpflichtungen aus dem konkreten Zollverfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung nicht erfüllt sind, bleibt die Haftung des Übertragenden, ggf. neben derjenigen des Übernehmers (vgl. § 296 Abs. 5 ZK-DVO), bestehen (vgl. Lux/Hein, in: Dorsch, Zollrecht, Band 1, Loseblattsammlung, Stand: 125. EL Juli 2010, Art. 82 ZK Rn. 72; Kampf; a. a. O., S. 9). Folglich trägt der Übertragende dann auch weiterhin das zollschuldrechtliche Risiko für eine andere als zweckgerechte Verwendung der übertragenen Waren durch den Warenempfänger. Das heißt aber auch, dass die Zollbehörden die zollamtliche Überwachung hinsichtlich der einfuhrabgabenbegünstigten Verwendung zumindest insoweit weiter durchführen können, als ein zollschuldrechtlicher Rückgriff auf den Übertragenden weiterhin möglich bleibt. Mithin dient die Einhaltung der Förmlichkeit der Übersendung des Vordrucks 0275 in erster Linie der Sicherung der Voraussetzungen, unter denen eine Übertragung der Waren verpflichtungsbefreiend für den Übertragenden wirkt. Demgegenüber tritt bei wertender Betrachtungsweise die durch eine Nichteinhaltung dieser Förmlichkeit verursachte zumindest zeitweise eingeschränkte Möglichkeit der - zusätzlichen - zollamtlichen Überwachung der Verwendung beim Warenempfänger in den Hintergrund, so dass die Annahme eines Entziehens i. S. v. Art. 203 Abs. 1 ZK allein durch die verspätete Übersendung der Vordrucke 0275 vorliegend nicht sachgerecht erscheint. b) Die Klägerin hat durch die verspätete Übersendung der Vordrucke 0275 eine Pflicht aus der Inanspruchnahme des hier einschlägigen Zollverfahrens der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung nach Art. 21, 82 ZK, Art. 291 ff. ZK-DVO verletzt und damit eine Verfehlung im Sinne von Art. 204 Abs. 1 lit. a) ZK begangen. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: Für die einfuhrabgabenbegünstigte Verwendung des eingeführten Rapsöls bedurfte die Klägerin einer Bewilligung gemäß Art. 82 i. V. m. Art. 21 ZK. Nach Art. 21 Abs. 1 ZK ist die zolltarifliche Abgabenbegünstigung, die für bestimmte Waren aufgrund ihrer Art oder ihrer besonderen Verwendung gewährt werden kann, von Voraussetzungen abhängig, die nach dem Ausschussverfahren festgelegt werden. Nach Art. 292 Abs. 1 ZK-DVO ist die Gewährung einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung gemäß Art. 21 ZK von einer schriftlichen Bewilligung abhängig, sofern vorgesehen ist, dass die Waren der zollamtlichen Überwachung im Rahmen der besonderen Verwendung unterliegen. Dass Letzteres der Fall ist, ergibt sich aus Art. 82 ZK. Gemäß Art. 87 Abs. 1 ZK werden in der Bewilligung die Voraussetzungen festgelegt, unter denen das betreffende Zollverfahren in Anspruch genommen werden kann. Maßgebend ist vorliegend die unter Ziffer 16 A der Bewilligung geregelte Pflicht, dass bei Beförderung und Übertragung von Waren zwischen zwei in der Bundesrepublik ansässigen Bewilligungsinhabern der Übertragende den Vordruck 0275 in dreifacher Ausfertigung auszustellen und dem Übernehmer spätestens im Zeitpunkt der Übertragung zu übermitteln hat. Diese Pflicht ist in Übereinstimmung mit den Regelungen des Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungsverordnung zulässigerweise im Rahmen der der Klägerin erteilten Bewilligung festgelegt worden. Anders als die Klägerin meint, sind die für die vorliegende Art der Beförderung und Übertragung hier einschlägigen Regelungen des Zollkodex bzw. der Zollkodex-Durchführungsverordnung nicht insofern abschließend, als kein Raum mehr für eine nähere Ausgestaltung der Pflichten des Bewilligungsinhabers bei der Beförderung und Übertragung von Waren innerhalb des Zollverfahrens der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung mehr verbliebe. Art. 82 Abs. 2 i. V. m. Art. 90 ZK, Art. 296 ZK-DVO regeln die Beförderung und Übertragung von in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung übergeführten Waren. Wird, wie hier, die Beförderung zwischen zwei Bewilligungsinhabern, die im gleichen Mitgliedstaat ansässig sind, durchgeführt, erfolgt diese Beförderung gemäß den nationalen Bestimmungen, § 296 Abs. 4 ZK-DVO. Die Beförderung umfasst dabei auch die mit dem Beförderungsvorgang verbundene Übertragung der Ware auf den Warenempfänger (vgl. Lux/Hein, in: Dorsch, a. a. O., Art. 82 Rn. 60 unter Hinweis auf einen im Deutschen fehlenden Oberbegriff zu Beförderung und Übertragung von Ware im Unterschied zum englischen "transfer" bzw. französischen "transfert"; vgl. auch Alexander, in: Witte, a. a. O., Art. 82 Rn. 81). Damit gilt auch für die Übertragung der Ware, dass diese gemäß den nationalen Bestimmungen erfolgt. Darüber hinaus regelt Art. 296 Abs. 6 ZK-DVO, unter welchen Voraussetzungen der Übertragende von seinen Verpflichtungen befreit wird. Dazu gehört u. a., dass die Zollbehörde des Übernehmers die zollamtliche Überwachung übernommen hat, was dann der Fall ist, wenn der Übernehmer die Waren in seinen Aufzeichnung eingeschrieben hat, es sei denn die Zollbehörden haben es anders vorgesehen, Art. 296 Abs. 6, 2. Beistrich ZK-DVO. Auch hier wird mithin die Möglichkeit eröffnet, hinsichtlich der Übertragung Regelungen auf nationaler Ebene zu treffen. Insoweit bleibt Raum auch für durch Einzelrechtsakt gesetzte nationale Bestimmungen, beispielsweise durch Regelungen in der Bewilligung. Vorliegend ist durch eine entsprechende Auflage zu der der Klägerin erteilten Bewilligung unter Ziffer 16 A der Bewilligung geregelt worden, dass bei Beförderung und Übertragung von Waren zwischen zwei in der Bundesrepublik ansässigen Bewilligungsinhabern der Übertragende den Vordruck 0275 in dreifacher Ausfertigung auszustellen und dem Übernehmer spätestens im Zeitpunkt der Übertragung zu übermitteln hat. Dies entspricht übrigens auch der nach der Dienstvorschrift über die zolltarifliche Abgabenbegünstigung für bestimmte Waren bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr aufgrund ihrer besonderen Verwendung regelmäßig vorgesehenen Vorgehensweise, vgl. VSF Z 10 10 Abs. 46 (vgl. auch Lux/Hein, in: Dorsch, a. a. O., Art. 82 ZK Rn. 67; Kampf, a. a. O., S. 9; Stobbe, a. a. O., S. 375). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die in der Bewilligung verfügte Auflage in Bezug auf deren Regelungsinhalt auch hinreichend bestimmt und begründet damit auch eine erfüllbare und damit verbindliche Pflicht für den Bewilligungsinhaber. So ist insbesondere die Regelung darüber, wann der Vordruck dem Übernehmer zu übermitteln ist, nämlich "spätestens im Zeitpunkt der Übertragung", hinreichend bestimmt. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass allein der Wortsinn des Begriffs "Übertragung" nicht ohne weiteres nahe legt, worauf sich die Übertragung bezieht. Die Regelung ist jedoch in ihrem Gesamtzusammenhang zu lesen. Danach ergibt sich, dass mit der Übertragung die Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft zwecks Übernahme der tatsächlichen Sachherrschaft durch einen anderen in Bezug auf die im Rahmen der Bewilligung beförderten Waren gemeint ist, unabhängig von etwaigen abweichenden Eigentumsverhältnissen, z. B. bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts. So lautet die Überschrift zu Ziffer 16 A "Beförderung und Übertragung von Waren...", wodurch klar wird, dass sich die Übertragung auf die Ware bezieht und es sich bei der Übertragung zudem um einen mit der Beförderung zusammenhängenden tatsächlichen und nicht rechtlich zu deutenden Vorgang handelt. Weiter heißt es in der Auflage in einem zweiten Satz: "Der Übernehmer legt alle drei Ausfertigungen des Vordrucks 0275 seiner Überwachungszollstelle nach Erhalt der Waren vor." Wegen der gebotenen zeitnahen Benachrichtigung der Zollbehörden über die Übernahme der Waren, kann "nach Erhalt der Waren" nur meinen, dass der Übernehmer die Ausfertigungen des Vordrucks unmittelbar nach Erhalt vorzulegen hat. Auch dieser zweite Satz macht mithin deutlich, dass mit der Übertragung nur die Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft an der gelieferten Ware durch den Übertragenden zwecks Übernahme der tatsächlichen Sachherrschaft durch den Übernehmer gemeint sein kann und der Übertragende dementsprechend gehalten ist, den Vordruck spätestens zu diesem Zeitpunkt dem Übernehmer zu übermitteln, da der Übernehmer sonst gar nicht in der Lage wäre, den Vordruck (unmittelbar) nach Erhalt der Waren seiner Überwachungszollstelle vorzulegen. Das gefundene Ergebnis wird zusätzlich dadurch gestützt, dass in dem beigefügten Ergänzungsblatt zum Vordruck 0213 unter Ziffer 3, das als Bestandteil der Bewilligung ebenfalls zur Auslegung heranzuziehen ist, geregelt ist, dass die Übertragung und die Übernahme von Waren mit Vordruck 0275 gegenseitig bestätigt werden müssen. Die dortige Differenzierung zwischen Übertragung und Übernahme zeigt, dass es sich um zwei zu unterscheidende Vorgänge handelt, die jedoch gemeinsam haben, dass sie letztlich auf den Wechsel der tatsächlichen Sachherrschaft an der Ware vom Übertragenden an den Übernehmer hinauslaufen. Dies entspricht auch den im Wirtschaftsverkehr üblichen Fallgestaltungen, die aufgrund zwischengeschalteter Lieferketten oftmals zu einem zeitlichen Auseinanderfallen zwischen Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft durch den Übertragenden und Übernahme der tatsächlichen Sachherrschaft durch den Übernehmer gekennzeichnet sind. Auch daraus ergibt sich mithin, dass es sich bei dem maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem der Vordruck spätestens zu übermitteln ist, um den rein tatsächlichen Vorgang der Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft an der Ware zwecks Übernahme derselben durch den Übernehmer handeln muss. Schließlich entspricht die Verpflichtung, den Vordruck 0275 spätestens im Zeitpunkt der Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft an der Ware dem Übernehmer zu übermitteln, auch dem mit der Verwendung des Vordrucks sicherzustellenden Zweck, nämlich den Übernehmer über das für die Ware maßgebende Zollverfahren verbindlich und für den Übertragenden nachweisbar rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Denn ab diesem Zeitpunkt ist dem Übertragenden die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Ware regelmäßig entzogen, während der Übernehmer, sobald er die Ware erhält, über diese tatsächlich verfügen und sie dann ggf. auch zweckwidrig verwenden kann. Im Übrigen dürften bei der Klägerin nach deren eigenem Vortrag auch keinerlei Zweifel über den beschriebenen Regelungsinhalt der Auflage bestanden haben. Denn sie gibt an, die korrekte Verfahrensweise unter Verwendung des Vordrucks 0275 regelmäßig in ihrem Geschäftsbetrieb bei der Zollabwicklung zu berücksichtigen. Da die Klägerin das Rapsöl in mehreren Partien in der Zeit vom 15.05. bis 07.08.2006 an die Firma A ausgeliefert hat, die entsprechenden Vordrucke 0275 für die jeweiligen Lieferungen jedoch erst mit Schreiben vom 22.03.2007 an die Firma A übersandte, erfolgte die Übermittlung der Vordrucke nicht spätestens im Zeitpunkt der Übertragung der Ware und damit verspätet. c) Die Klägerin ist als die Person, die Bewilligungsinhaberin und Inhaberin des mit Zollanmeldung vom 28.03.2006 hinsichtlich des an die Firma A gelieferten Rapsöls beantragten Zollverfahrens der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung ist, und insofern die vorstehend unter b) genannte Pflicht aus der Bewilligung zu erfüllen hatte, auch Zollschuldner i. S. d. Art. 204 Abs. 3 ZK. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sie sich nicht darauf berufen, von dieser Pflicht durch eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem in Rede stehenden Zollverfahren gemäß Art. 82 Abs. 2 i. V. m. Art. 90 ZK, Art. 296 Abs. 6 ZK-DVO auf die Firma A frei geworden zu sein mit der Folge, nicht als Zollschuldner nach Art. 204 Abs. 3 ZK herangezogen werden zu können. Dies bereits deshalb nicht, weil zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung und Zollschuldentstehung, vgl. Art. 204 Abs. 2, 1. Alt. ZK, das ist hier nach dem Inhalt der Bewilligungsauflage der Zeitpunkt der Übertragung der Ware, d.h. hier die jeweiligen Zeitpunkte der Auslieferungen der einzelnen Partien im Zeitraum vom 15.05. bis 07.08.2006 an die Firma A, jedenfalls die Voraussetzung des Art. 296 Abs. 6, 2. Beistrich ZK-DVO jeweils nicht erfüllt war. Nach Art. 296 Abs. 6, 2. Beistrich ZK-DVO muss die Zollbehörde des Übernehmers die zollamtliche Überwachung übernommen haben, was dann der Fall ist, wenn der Übernehmer die Waren in seinen Aufzeichnungen eingeschrieben hat, es sei denn, die Zollbehörden haben es anders vorgesehen. Vorliegend war zur Übernahme der zollamtlichen Überwachung nicht allein die Einschreibung der Waren in den Aufzeichnungen der Firma A erforderlich, sondern aufgrund der von den Zollbehörden verfügten Verwendung des Vordrucks 0275 vielmehr die Kenntnisnahme der Überwachungszollstelle des Übernehmers per Sichtvermerk auf dem jeweiligen von der Klägerin und der Firma A ausgefüllten Vordruck 0275. Diese Kenntnisnahme war zu den genannten maßgeblichen Lieferzeitpunkten mangels der von der Klägerin seinerzeit noch nicht übersandten Vordrucke 0275 aber gerade noch nicht erfolgt. Abgesehen davon handelt es sich bei der in Rede stehenden Pflicht der Klägerin ohnehin nicht um eine solche Pflicht, von der diese nach Art. 296 Abs. 6 ZK-DVO befreit werden könnte. Denn die Befreiungswirkung kann sich denklogisch nur auf solche Pflichten beziehen, die sich im weiteren Verlauf des noch nicht beendeten Zollverfahrens ergeben, nicht hingegen auf Pflichten, die die für den Pflichtenübergang konkret in Bezug genommene Übertragung der Ware auf den anderen Bewilligungsinhaber betreffen. Aus den vorstehenden Erwägungen kommt es auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzung des Art. 296 Abs. 6, 1. Beistrich ZK-DVO, mithin insbesondere die von der Klägerin behauptete Kenntnisgabe an die Firma A über die Tatsache, dass die gelieferte Ware der besonderen Verwendung unterlag - sei es aufgrund etwaiger Hinweise in dem die Lieferungen vorbereitenden bzw. begleitenden Schriftverkehr zwischen der Klägerin und der Firma A, sei es aufgrund etwaiger telefonischer Absprachen vor Lieferung der Ware -, nicht weiter an. d) Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, es handele sich um eine Verfehlung, die sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat. Ob sich eine Verfehlung nicht wirklich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens ausgewirkt hat, beurteilt sich anhand der Vorschrift des Art. 859 ZK-DVO, die eine abschließende Aufzählung der im Rahmen des Art. 204 Abs. 1 ZK heilbaren Verfehlungen enthält (vgl. EuGH, Urteil vom 11.11.1999, Az.: C-48/98, in: juris). Im Streitfall kommt allein Art. 859 Nr. 7 ZK-DVO in Betracht, wonach als im vorstehenden Sinne heilbare Verfehlung im Fall von Waren oder Erzeugnissen, die Gegenstand einer körperlichen Beförderung i. S. d. Art. 296 ZK-DVO sind, die Nichterfüllung einer der in der Bewilligung dieser Beförderung festgelegten Voraussetzungen angeführt wird, sofern die hier allein interessierenden Voraussetzungen von lit. a) - nämlich dass die betroffene Person den Zollbehörden zu deren Zufriedenheit nachweisen kann, dass diese Waren oder Erzeugnisse im vorgesehenen Betrieb oder am vorgesehenen Bestimmungsort angekommen sind und dass die Waren oder Erzeugnisse ordnungsgemäß in der Buchführung des vorgesehenen Betriebs oder Bestimmungsortes angeschrieben wurden - erfüllt sind. Art. 859 ZK-DVO verlangt als weitere Voraussetzung u. a., dass alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen. Hinsichtlich der Voraussetzungen, die Art. 859 ZK-DVO aufstellt, ist der Zollschuldner gemäß Art. 860 ZK-DVO darlegungs- und beweispflichtig. Die Voraussetzungen des Art. 859 Nr. 7 ZK-DVO waren vorliegend indes nicht erfüllt. Zunächst dürfte die Heilungsmöglichkeit des Art. 859 Nr. 7 ZK-DVO grundsätzlich Anwendung auch auf eine im Zusammenhang mit der Übertragung der Ware erfolgte Pflichtverletzung, hier die erst verspätete Übersendung der Vordrucke 0275 an die Firma A, finden. Zwar stellt Art. 859 Nr. 7 ZK-DVO sowohl vom Wortlaut her als auch aufgrund des Regelungsgehaltes auf spezifische Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren ab, jedoch dürfte der Begriff der Beförderung im Sinne des 296 ZK-DVO - ebenso wie bei Art. 296 Abs. 4 ZK-DVO (siehe dazu die obigen Ausführungen unter b)) - auch hier die mit der Beförderung verbundene Übertragung der Waren umfassen und dementsprechend auch bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Übertragung der Ware eine Heilungsmöglichkeit eröffnet sein, jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Beförderung zuvor in der Bewilligung vorgesehen gewesen ist (vgl. Lux/Hein, in: Dorsch, a. a. O., Art. 82 Rn. 97; vgl. auch Witte, in: Witte, a. a. O., Art. 204 Rn. 51). Diese Frage braucht jedoch nicht abschließend geklärt zu werden. Denn selbst eine Anwendbarkeit des Art. 859 Nr. 7 ZK-DVO auf die Nichterfüllung von mit der Übertragung der Ware zusammenhängenden Pflichten zugunsten der Klägerin unterstellt, fehlt es jedenfalls an der für alle Heilungstatbestände des Art. 859 ZK-DVO u. a. geforderten Voraussetzung, dass alle notwendige Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen. Dies bedeutet, dass die Folgen der Verfehlung beseitigt werden müssen (Witte, in: Witte, a. a. O., Art. 204 Rn. 43). Vorliegend sind zwar die notwendigen Förmlichkeiten, nämlich die Übermittlung der Vordrucke 0275 an die Firma A sowie deren Weiterleitung an die für die Firma A zuständige Zollbehörde nachträglich im März bzw. Juni 2007 erfüllt worden. Dadurch wurde die Situation der Waren jedoch nicht bereinigt. Denn das gelieferte Rapsöl war entsprechend den - insoweit unbestrittenen - Angaben der Firma A vor Übersendung der Vordrucke 0275 bereits verarbeitet worden. Dabei ist wegen des - insoweit ebenfalls unbestrittenen - Ergebnisses der Zollprüfung bei der Firma A, wonach die Firma A in Bezug auf das gelieferte Rapsöl keine Nachweise über die zweckgerechte Verwendung erbringen konnte, unter zollschuldrechtlichen Gesichtspunkten von einer zweckwidrigen Verwendung auszugehen. Denn nach Art. 293 Abs. 1 lit. b), 1. Beistrich ZK-DVO übernimmt der Bewilligungsinhaber die Pflicht, die Waren der besonderen Verwendung zuzuführen oder sie zu übertragen und diese Zuführung oder Übertragung in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht nachzuweisen. Damit war - unabhängig davon, ob und in welcher Weise das gelieferte Rapsöl tatsächlich verwendet wurde - der bewilligte Zweck zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin die Vordrucke 0275 nachträglich übermittelte, jedenfalls nicht nachweislich erreicht worden und konnte - wegen der bereits erfolgten nicht nachweislich zweckgerechten Verarbeitung - auch nicht mehr erreicht werden. Damit ist eine Beseitigung der Folgen der Verfehlung und folglich eine Bereinigung der Situation der Waren durch Erfüllung der Förmlichkeiten, hier der Übermittlung der Vordrucke 0275, nicht mehr möglich gewesen. Insoweit war - entgegen der Anregung der Klägerin - auch keine nähere gerichtliche Aufklärung der konkreten Verwendung des gelieferten Rapsöls durch die Firma A geboten. e) Der angefochtene Einfuhrabgabenbescheid ist auch nicht wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig. Insbesondere ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte - offenbar wegen seiner in der Begründung der Einspruchsentscheidung zum Ausdruck kommenden Annahme, dass bereits keine ordnungsgemäße Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Zollverfahren an die Firma A stattgefunden habe - von einer Inanspruchnahme der Klägerin mit Blick auf die Firma A als einen möglichen weiteren Zollschuldner im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung, vgl. Art. 213 ZK, nicht abgesehen hat. Ebenso wenig ergibt sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der Gestalt der Einspruchsentscheidung daraus, dass diesem dementsprechend keine zu einem etwaigen Auswahlermessen angestellten Erwägungen zu entnehmen sind. Ob die Firma A überhaupt als Zollschuldner in Betracht kommt, kann dabei offenbleiben. Denn selbst wenn diese für die nicht nachweislich zweckgerechte Verwendung des gelieferten Rapsöls wegen eines Übergangs der Verpflichtungen für die übernommene Ware gemäß Art. 82 Abs. 2 i. V. m. 90 ZK, Art. 296 Abs. 5 ZK-DVO ihrerseits nach Art. 204 Abs. 1 lit. a) ZK haften würde, wäre es nicht ermessensfehlerhaft, nur die Klägerin in Anspruch zu nehmen, noch wäre es zu beanstanden, wenn entsprechende Ermessenserwägungen in der Entscheidung des Beklagten nicht zum Ausdruck kämen. Zwar hat der Bundesfinanzhof wiederholt entschieden, dass im Abgabenrecht als Teil des öffentlichen Rechts die Entscheidung, welcher von mehreren Gesamtschuldnern aus demselben Rechtsgrund in Anspruch genommen werden soll, nicht im freien Belieben, sondern im pflichtgemäßen Auswahlermessen der Behörde steht, für das die allgemeinen Grundsätze des § 5 Abgabenordnung (AO) gelten (vgl. nur BFH, Urteil vom 20.07.2004, Az.: VII R 20/02; Beschluss vom 12.07.1999, Az.: VII B 2/99, jeweils in: juris). Der einzelne Abgabenschuldner kann deshalb nur aufgrund einer Ermessensentscheidung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der wirtschaftlichen Bedeutung der jeweiligen Tatbestandsverwirklichung in Anspruch genommen werden (vgl. BFH, Urteil vom 20.07.2004, Az.: VII R 20/02, in: juris). Diese Ermessensentscheidung ist nach § 102 Satz 1 FGO daraufhin zu überprüfen, ob der Steuerbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Die Ermessensentscheidung muss spätestens in der Einspruchsentscheidung begründet werden (§ 121 Abs. 1 AO), anderenfalls sie im Regelfall fehlerhaft ist (vgl. BFH, Urteil vom 20.07.2004, Az.: VII R 20/02, in: juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2002, Az.: 4 K 4166/01 VTa, in: juris). Eine Begründung erübrigt sich jedoch, soweit ausnahmsweise im Einzelfall die Gründe für eine Inanspruchnahme klar auf der Hand liegen, was insbesondere bei einer Vorprägung der Ermessensentscheidung der Fall ist, beispielsweise bei der Inanspruchnahme des Hauptverpflichteten als eines von mehreren Gesamtschuldnern wegen Entziehens von Waren aus dem Versandverfahren wegen dessen besonderer Garantenstellung (Witte, in: Witte, a. a. O., Art. 213 Rn. 6 m. w. N. aus der Rspr.; zur Inanspruchnahme des Hauptverpflichteten aus dem Versandverfahren: BFH, Urteil vom 26.08.1997, Az.: VII R 82/96; Beschluss vom 13.03.1997, Az.: VII R 65/96; Urteil vom 29.01.1985, Az.: VII R 115/82, jeweils in: juris). Ähnlich liegt der Fall hier: Auch die Klägerin trifft als Inhaberin des konkret beantragten Zollverfahrens der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung und aufgrund der ihr erteilten Bewilligung, will sie das Privileg der zolltariflichen Abgabenbegünstigung behalten, eine besondere Garantenstellung, nämlich die Waren dem bewilligten Zweck zuzuführen. Ähnlich wie beim Hauptverpflichteten als Inhaber des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens ist das Verhältnis zwischen dem Bewilligungsinhaber und der Zollbehörde dadurch gekennzeichnet, dass ihm die unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren - hier: zur Erreichung des Bewilligungszwecks - anvertraut werden und er als Gegenleistung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Zollverfahrens - hier: die Erreichung des Bewilligungszwecks - übernimmt. Stellt die Klägerin dies nicht sicher, wie hier beispielsweise durch die nicht nachweislich pflichtenbefreiende, weil den auferlegten Formvorschriften nicht genügende Übertragung der Ware an einen anderen Bewilligungsinhaber, so muss sie für die Nichterreichung des Bewilligungszwecks einstehen, auch wenn der Bewilligungszweck letztlich erst durch das Verhalten des anderen Bewilligungsinhabers vereitelt wird. Selbst wenn also die Firma A als weiterer Zollschuldner in Anspruch genommen werden könnte, so wäre die vorrangige Inanspruchnahme der Klägerin aus den dargelegten Erwägungen nicht zu beanstanden. Ebenso wenig wäre zu beanstanden, wenn in der Begründung des Einfuhrabgabenbescheides in der Gestalt der Einspruchsentscheidung entsprechende Ermessenserwägungen fehlten. Denn aufgrund der vorstehend aufgezeigten Vorprägung der Ermessensentscheidung könnte davon ausgegangen werden, dass von dem Auswahlermessen sachgerecht Gebrauch gemacht worden wäre. 2. Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Zollschuld drängen sich dem Gericht keine Bedenken auf, auch die Klägerin macht solche nicht geltend. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben wegen einer Pflichtverletzung aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung. Die Klägerin produziert u. a. Biodiesel aus rohem oder raffiniertem Pflanzenöl sowie handelt mit derartigen Ölen. Am 16.03.2006 wurde ihr eine vom 17.03.2006 bis 16.03.2009 gültige Bewilligung zur Überführung von eingeführten bestimmten Pflanzenölen, u. a. auch von "Raps- und Rübsenöl, rohes Öl, zu technischen und industriellen Zwecken, Codenummer 1514111000", in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung erteilt, wobei die Bewilligung der besonderen Verwendung auch die Übertragung der in das Verfahren übergeführten Waren auf einen anderen Bewilligungsinhaber und die Übernahme solcher Waren von einem anderen Bewilligungsinhaber umfasste. In dieser Bewilligung wurde der Klägerin unter der Rubrik "16. Zusätzliche Angaben/Auflagen", dort unter "A. Beförderung und Übertragung von Waren zwischen zwei in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bewilligungsinhabern", aufgegeben: "Der Übertragende stellt den Vordruck 0275 (dreifache Ausfertigung) aus und übermittelt ihn dem Übernehmer spätestens im Zeitpunkt der Übertragung. Der Übernehmer legt alle drei Ausfertigungen des Vordrucks 0275 seiner Überwachungszollstelle nach Erhalt der Waren vor." Ferner findet sich in dem der Bewilligung beigefügten Ergänzungsblatt zum Vordruck 0213 unter Ziffer 3, "Übertragung und Übernahme von Waren", die Angabe: "Die Übertragung und die Übernahme von Waren im deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft müssen mit Vordruck 0275 gegenseitig bestätigt werden." Mit Zollanmeldung vom 28.03.2006 beantragte die Klägerin die Überführung von 9.893.121 kg aus Kanada stammendem erucasäurearmen rohen Rapsöl, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln, Warennummer 15141110009, in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung. Hierfür wurde im Rahmen der zolltariflichen Abgabenbegünstigung, die für bestimmte Waren aufgrund ihrer besonderen Verwendung gewährt werden kann, Zoll zu einem ermäßigten Zollsatz von 3,2 % erhoben. Mit zwei Verkaufskontrakten, datierend jeweils vom 21.06.2006, vereinbarte die Klägerin mit der Firma A GmbH & Co. KG - im Folgenden: Firma A -, einem Unternehmen, das sich seinerzeit u. a. mit der Produktion von Biodiesel aus Rapsöl befasste, den Verkauf von rohem entschleimten "any origin" Canola-/Rapsöl von je 2000 MT für die Zeiträume 01.-30.04., 01.-31.05., 01.-30.06., 01.-31.07.2006 bzw. von je 2000 MT für die Zeiträume 01.-31.08., 01.-30.09., 01.-31.10., 01.-30.11., 01.-31.12.2006 an die Firma A. Die Firma A war seinerzeit ebenfalls Inhaberin einer Bewilligung zur Überführung von eingeführten bestimmten Pflanzenölen, u. a. auch von "Rapsöl, roh, zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln, Codenummer 1514111000", in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung, wobei die Bewilligung der besonderen Verwendung auch die Übertragung der in das Verfahren übergeführten Waren auf einen anderen Bewilligungsinhaber und die Übernahme solcher Waren von einem anderen Bewilligungsinhaber umfasste. In Erfüllung der genannten Verkaufskontrakte lieferte die Klägerin an die Firma A acht Partien des aus Kanada mit Zollanmeldung vom 28.03.2006 importierten Rapsöls im Zeitraum 15.05.-07.08.2006. Mit Schreiben vom 22.03.2007 übersandte die Klägerin an die Firma A zu den gelieferten acht Partien Rapsöl die Vordrucke der "Übertragungs-/Übernahmebestätigung für Waren in der besonderen Verwendung" (Vordrucke 0275) mit der Bitte um Ergänzung und Vorlage beim Zollamt. Die Firma A sandte die Vordrucke an das für sie zuständige Hauptzollamt B, wo diese sodann ausweislich der jeweiligen Sichtvermerke vom 05.06.2007 entsprechend bearbeitet wurden. Im Dezember 2007 wurde bei der Firma A eine Zollprüfung durchgeführt, anlässlich derer nach den Angaben des Prüfungsberichtes festgestellt wurde, dass die Klägerin der Firma A in der Zeit vom 16.05. bis 08.08.2006 in acht Fällen rohes Rapsöl der Codenummer 151411 im Rahmen der besonderen Verwendung geliefert hat, die Klägerin jedoch erst mit Schreiben vom 22.03.2007 der Firma A für diese Partien Übertragungs/Übernahmebestätigungen für Waren in der besonderen Verwendung übersandt hat und, da die Waren daher beim Bezug nicht als Waren der besonderen Verwendung erkannt worden sind, Nachweise über die zweckgerechte Verwendung durch die Firma A nicht erbracht werden konnten. Das Hauptzollamt B informierte den Beklagten über den vorstehenden Sachverhalt und bat den Beklagten zuständigkeitshalber um Durchführung der Abgabenerhebung bei der Klägerin. Im Rahmen der daraufhin betriebenen Sachverhaltsaufklärung durch den Beklagten wurde - neben der Klägerin - auch die mittlerweile in Liquidation befindliche Firma B angeschrieben und mit der Sachverhaltsdarstellung der Klägerin und einem etwaigen Vorwurf einer Pflichtverletzung durch die nicht nachgewiesene zweckgerechte Verwendung der gelieferten Waren konfrontiert. Daraufhin teilte der Liquidator der Firma A dem Beklagten mit Schreiben vom 18.11.2008 mit, dass die Behauptung der Klägerin, dass vor Beginn der fraglichen Lieferungen die Übernahme der Ware in die Bewilligung der besonderen Verwendung der Firma A vereinbart worden sei, unzutreffend sei. Da die Übertragungs-/Übernahmebestätigungen erst mit Schreiben vom 22.03.2007 und folglich lange nach Verarbeitung der Waren zugesandt worden seien, sei die Verantwortung für die daraus folgende Pflichtverletzung ausschließlich dem Zuständigkeitsbereich der Klägerin zuzuordnen. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 06.05.2009 wurden gegen die Klägerin im Wege der Nacherhebung 128.301,32 € Zoll festgesetzt. Anlässlich der Zollprüfung bei der Firma A sei festgestellt worden, dass die Klägerin an diese in der Zeit vom 16.05.- 08.08.2006 in acht Fällen rohes Rapsöl, insgesamt 7.350.699 kg, im Rahmen der besonderen Verwendung geliefert habe. Erst mit Schreiben vom 22.03.2007 habe die Klägerin für diese Partien die erforderlichen Übertragungs-/Übernahmebestätigungen für Waren in der besonderen Verwendung übersandt. Durch die verspätete Vorlage seien die Waren beim Bezug nicht als Waren der besonderen Verwendung erkannt worden; die Firma A könne keinen Nachweis über die zweckgerechte Verwendung der Waren vorlegen. Die nicht rechtzeitige Vorlage der Übertragungs-/Übernahmebestätigungen stelle eine Pflichtverletzung der Klägerin dar und führe daher nach Art. 204 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12.10.1992 (ABl. Nr. L 302/1, ber. ABl. 1993 Nr. L 79/84, ABl. 1996 Nr. L 97/38 und Nr. L 321/23, m. spät. Änd.) - im Folgenden: ZK - zur Entstehung der Einfuhrabgabenschuld in Höhe des Regelzollsatzes von 6,4 % in der Person der Klägerin. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen vortrug: Der Firma A sei vor Beginn der Lieferungen bekannt gewesen, dass die Lieferungen mit der Übertragung aus ihrer, der Klägerin, Bewilligung zur besonderen Verwendung in diejenige der Firma A hätten einhergehen sollen. Dies ergebe sich aus entsprechenden fernmündlichen Absprachen sowie Fax- und E-Mail-Schriftwechsel. Die Firma A habe die mit Sichtvermerk der Überwachungszollstelle versehenen Übernahmebestätigungen an sie, die Klägerin, im Juni 2007 zurückgesandt. Die Rechte und Pflichten seien auf die Firma A übergegangen. Mit Einspruchsentscheidung vom 08.10.2009, der Klägerin zugestellt am 19.10.2009, wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin habe gemäß Art. 21 Abs. 1 ZK i. V. m. Art. 293 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 02.07.1993 (ABl. Nr. L 253/1, ber. ABl. 1994 Nr. L 268/32, ABl. 1996 Nr. L 180/34, ABl. 1997 Nr. L 156/59 und ABl. 1999 Nr. L 111/88, m. spät. Änd.) - im Folgenden: ZK-DVO - die sich aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der Überführung des Rapsöls in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung ergebenden Rechte und Pflichten zu erfüllen gehabt. Diese könnten gemäß Art. 82 Abs. 2 i. V. m. Art. 90 ZK auf andere Personen übertragen werden. Für eine derartige Übertragung bzw. Übernahme von Waren sei in der der Klägerin erteilten Bewilligung, Ergänzungsblatt zum Vordruck 0213 Nr. 3, gemäß Art. 296 Abs. 6 zweiter Gedankenstrich ZK-DVO festgelegt, dass im Fall einer Übertragung/Übernahme von Waren im deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft diese mit Vordruck 0275 gegenseitig bestätigt werden müsse. Hierbei habe der Übertragende nach Nr. 16 A der Bewilligung den Vordruck in dreifacher Ausfertigung auszustellen und dem Übernehmer spätestens im Zeitpunkt der Übertragung zu übermitteln. Da hier die Übermittlung der Übertragungs-/Übernahmebestätigung durch die Klägerin erst am 22.03.2007 und somit mehr als sechs Monate nach der Belieferung der Firma A erfolgt sei, habe die Klägerin gegen die Pflichten, die sich aus der Inanspruchnahme der Bewilligung der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung ergäben, verstoßen, was zur Zollschuldentstehung gemäß Art. 204 Abs. 1 lit. a) ZK führe. Eine Heilung der Pflichtverletzung nach Art. 204 Abs. 1 lit. a) ZK i. V. m. Art. 859 ZK-DVO komme bereits mangels Einschlägigkeit eines der Heilungsfälle des Art. 859 ZK-DVO nicht in Betracht. Auch sei nicht davon auszugehen, dass die Firma A von dem Umstand, dass es sich bei dem Rapsöl um solches gehandelt habe, welches zuvor in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung überführt worden sei und damit besonderen Verwendungsbeschränkungen unterlegen habe, Kenntnis gehabt habe. Die Klägerin habe keine eine solche Kenntnis belegenden Nachweise vorgelegt. Ob fernmündlich getroffene Vertragsvereinbarungen zu einer entsprechenden Kenntnis bei der Firma A geführt haben könnten, könne dahin stehen, da die durch die Klägerin zu erfüllenden Voraussetzungen zur Übertragung der Rechte und Pflichten bereits nicht erfüllt worden seien und somit eine ordnungsgemäße Übertragung der Rechte und Pflichten an die Firma A nicht stattgefunden habe. Mit ihrer am 19.11.2009 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt ergänzend im Wesentlichen Folgendes vor: Sie habe die ihr obliegenden Pflichten nicht gemäß Art. 204 Abs. 1 lit. a) ZK verletzt. Die sich für sie aus dem Zollverfahren der Überführung des Rapsöls in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung ergebenden Pflichten seien gemäß Art. 82 Abs. 2 ZK i. V. m. Art. 90 ZK auf die Firma A übertragen worden. Maßgeblich seien die Vorschriften des Art. 296 Abs. 4 bis 6 ZK-DVO. Die Voraussetzungen des Art. 296 Abs. 6 ZK-DVO, unter denen der Übertragende von seinen Verpflichtungen befreit werde, seien erfüllt. Zum einen habe die Firma A als Übernehmer die Ware erhalten und sei bereits vor der Lieferung informiert worden, dass es sich bei der gelieferten Ware um Ware im Rahmen des Zollverfahrens der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung handele. Die an die Firma A erfolgten Lieferungen hätten einvernehmlich mit der Übertragung der Pflichten aus dem Zollverfahren aus ihrer, der Klägerin, Bewilligung in die Bewilligung der Firma A einhergehen sollen, was sich aus den fernmündlichen Absprachen im Vorfeld des Kontraktschlusses und der entsprechenden Vorbereitung der zolltechnischen Abwicklung der Lieferung, u. a. anhand von Fax-Schriftwechsel, ergebe. Im Übrigen ergebe sich aus den Übernahmebestätigungen der Firma A, dass die gelieferten Mengen in die Aufzeichnungen zur besonderen Verwendung von der Firma A aufgenommen worden seien, was jedoch nur möglich sei, wenn der Firma A bei Lieferung bewusst gewesen sei, dass es sich um Waren im zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung gehandelt habe. Zum zweiten habe die Zollbehörde des Übernehmers die zollamtliche Überwachung übernommen, da die Firma A die Waren in ihren Aufzeichnungen eingeschrieben habe. Dies ergebe sich aus den mit Sichtvermerk des zuständigen Hauptzollamts versehenen und an sie, die Klägerin, zurückgesandten Übernahmebestätigungen. Auch die verspätete Übermittlung der Vordrucke 0275 stelle keinen Verstoß gegen ihre, der Klägerin, zollrechtliche Pflichten aus ihrer Bewilligung dar. Die nach Ziffer 16 A der Bewilligung vorgesehene Übermittlung des Vordrucks 0275 sei für die Frage des Übergangs der Verpflichtungen aus dem Zollverfahren nicht von Bedeutung, da dieser Übergang abschließend von Art. 296 Abs. 5, Abs. 6 ZK-DVO geregelt werde. Die Übermittlung des Vordrucks 0275 habe damit eine rein deklaratorische Bedeutung und diene allein dem erleichterten Nachweis der Übertragung. Darüber hinaus sei die Ziffer 16 A hinsichtlich der Frage, wann die Vordrucke übermittelt werden sollen, unklar und daher nicht geeignet, verbindliche zollrechtliche Verpflichtungen zu begründen. Der dort genannte "Zeitpunkt der Übertragung" könne jedenfalls nicht den Zeitpunkt der Lieferung der Waren meinen, da eine Übertragung voraussetze, dass der Übertragende den Übertragungsgegenstand aufgebe und der Übernehmer diesen übernehme. Ebenso wenig könne eine Übertragung der Verpflichtungen aus dem Zollverfahren gemeint sein, da dann der Zeitpunkt, zu dem der Übertragende spätestens das Formblatt zu übersenden habe, von einem Akt des Übernehmers, nämlich der Eintragung der Waren in dessen Aufzeichnungen, bestimmt würde. Auch seien weder der Zeitpunkt des Wechsels des tatsächlichen Besitzes noch der Zeitpunkt des Eigentumsüberganges taugliche Kriterien, um den Zeitpunkt der Übertragung zu bestimmen. Im Ergebnis jedenfalls sei die Übertragung und Übernahme der Waren mit Vordruck 0275 ausweislich der zurückgesandten Übernahmebestätigungen gegenseitig ordnungsgemäß bestätigt worden. Hilfsweise sei vorliegend zu ihren, der Klägerin, Gunsten zu berücksichtigen, dass gemäß Art. 204 Abs. 1 ZK i. V. m. Art. 859 Nr. 7 ZK-DVO eine Heilung der etwaigen Pflichtverletzung der verspäteten Übermittlung der Vordrucke gegeben sei. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die maßgeblichen Versäumnisse, die zu der von dem Beklagten behaupteten zweckwidrigen Verwendung der Ware geführt hätten, bei der Firma A lägen. Es sei aufgrund der offenbar insgesamt unzureichenden Bestandsbuchführung der Firma A unklar und näher aufzuklären, wie die Ware zweckwidrig verwendet worden sei oder ob lediglich die diesbezügliche Bestandsbuchführung der Firma A nicht korrekt gewesen sei. Die Klägerin beantragt (vgl. Bl. 2 d. A.), den Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 06.05.2009 sowie die Einspruchsentscheidung vom 08.10.2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Gründe der Einspruchsentscheidung und führt ergänzend im Wesentlichen an: Soweit die Klägerin auf eine abschließende Regelung der Frage des Rechte- und Pflichtenübergangs in Art. 296 Abs. 5, Abs. 6 ZK-DVO abstellen wolle, übersehe sie, dass nach Art. 296 Abs. 4 ZK-DVO bei Beförderungen von Waren zwischen zwei Bewilligungsinhabern, die im gleichen Mitgliedstaat ansässig seien, eine Beförderung nach den nationalen Bestimmung durchzuführen sei. Diese erstreckten sich hier auch auf die im Rahmen der erteilten Bewilligung zu erfüllenden Förmlichkeiten in Form der Verwendung des Vordrucks 0275. Unklarheiten bezüglich des Zeitpunkts der geforderten Übermittlung des Vordrucks bestünden nicht. Mit dem Zeitpunkt der Übertragung könne nur die Lieferung der Waren gemeint sein, da ansonsten die Rechte und Pflichten noch bei der Klägerin liegen würden, obwohl bereits ein Besitz- bzw. Eigentumsübergang an die Firma A stattgefunden habe. Eine Anwendung des Art. 859 Nr. 7 ZK-DVO scheide aus, da infolge der nicht ordnungsgemäßen Inkenntnissetzung und Übertragung der Rechte und Pflichten durch die Klägerin die Firma A bereits vor Übermittlung der Übertragungs-/Übernahmebestätigungen das Rapsöl weiterverkauft habe, ohne dabei die Verwendungsbeschränkung zu beachten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sach- und Rechtsbehelfsakte des Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen.