Beschluss
4 V 126/10
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2010:0713.4V126.10.0A
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Strom, der für den Betrieb einer Biogasanlage genutzt wird, wird nicht im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG zur Stromerzeugung entnommenen, wenn das Biogas als Brennstoff für den Betrieb eines Blockheizkraftwerks als Stromerzeugungsanlage verwandt wird(Rn.20)
.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Strom, der für den Betrieb einer Biogasanlage genutzt wird, wird nicht im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG zur Stromerzeugung entnommenen, wenn das Biogas als Brennstoff für den Betrieb eines Blockheizkraftwerks als Stromerzeugungsanlage verwandt wird(Rn.20) . I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf einer Erlaubnis nach § 9 des Stromsteuergesetzes. Die Antragstellerin betreibt ein Blockheizkraftwerk mit einer vorgeschalteten Biogasanlage zur Erzeugung der erforderlichen Antriebsenergie. Mit Bescheid vom 23.09.2009 wurde ihr antragsgemäß vom seinerzeit zuständigen Hauptzollamt Hamburg-1 mit Wirkung vom 01.01.2009 unter Widerrufsvorbehalt die unbefristete Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom erteilt. Dieser Bescheid enthielt weder hinsichtlich der Menge noch hinsichtlich der Anlagen, zu deren Betrieb Strom steuerfrei entnommen werden kann, eine Einschränkung. Ein Erlaubnisschein wurde ausgestellt. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 12.02.2010 erteilte der aufgrund der Verlegung des Sitzes der Antragstellerin zuständig gewordene Antragsgegner der Antragstellerin eine Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom mit Wirkung ab dem 01.01.2009 ausdrücklich nur für den Betrieb der Stromerzeugungsanlage (Blockheizkraftwerk) begrenzt auf 135 MWh pro Jahr. Die Antragstellerin wurde gebeten, den ungültig gewordenen Erlaubnisschein zurückzusenden. Gegen den Bescheid vom 12.02.2000 legte die Antragstellerin am 23.02.2010 Einspruch ein, soweit die Stromsteuerbefreiung auf die Komponente Blockheizkraftwerk beschränkt worden sei und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Mit Bescheid vom 01.03.2010 lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung ab. Er führte aus, dass die Stromsteuerbegünstigung nur für das Blockheizkraftwerk und nicht für die Biogasanlage in Betracht komme. Nach Zurückweisung des Einspruchs mit Einspruchsentscheidung vom 08.04.2010, hat die Antragstellerin am 10.05.2010 Klage vor dem Senat erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Am 04.07.2010 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie meint, der für den Betrieb der Biogasanlage eingesetzte Strom werde zur Stromerzeugung entnommen und sei daher nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerfrei. Die Steuerbefreiung dürfe nicht auf den Betrieb des Blockheizkraftwerks beschränkt werden. Nach § 12 Abs. 1 StromStV werde Strom zur Stromerzeugung entnommen, der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit verbraucht werde. Die Aufzählung der Hilfsanlagen in der Verordnung sei nur beispielhaft. Das Biogas liefere die Energie zum Betrieb des stromerzeugenden Generators. Das erzeugte Biogas werde in umgebauten Schiffsdieselmotoren verbrannt. Die mechanische Kraft des Ottomotors werde auf den Generator übertragen. Die zur Biogasproduktion erforderlichen Komponenten seien als technische Hauptkomponenten des Kraftwerks zu qualifizieren. Nicht stromsteuerbegünstigt seien allein die Betriebseinrichtungen, die technisch nicht zur Stromerzeugung eingesetzt würden, wie z. B. Büroräume oder die Kantine. Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Steuerbescheides vom 12.02.2010 (... -... - ...) auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Eine Stromsteuerbefreiung für den Betrieb der Biogasanlage könne die Antragstellerin nicht beanspruchen, weil in der Biogasanlage kein Strom erzeugt werde. In der Biogasanlage werde ein Brennstoff und nicht etwa Strom hergestellt. Unmittelbar dem Betrieb des Blockheizkraftwerks würden lediglich die Komponenten Gebläse Entschwefelung/Motor des Technikraums/Container incl. Pumpencontainer Heizungstechnik dienen, da diese ganz offensichtlich dem unmittelbaren Betrieb des Blockheizkraftwerks dienten. Daher seien anteilig 27,54 % des Gesamtstromverbrauchs dem Betrieb des Blockheizkraftwerks zuzurechnen und somit steuerfrei zu belassen. Ein Band Sachakten hat vorgelegen. II. Der gem. § 69 Abs. 3 FGO zulässige Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der Verwaltungsakt vom 12.02.2010, gegen den sich die Antragstellerin wendet, ist zwar insoweit begünstigend, als er ihr die Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom gewährt, er belastet die Antragstellerin jedoch auch, weil er die ihr mit Bescheid vom 23.09.2009 gewährte Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom einschränkt. Damit nimmt er der Antragstellerin eine bereits innegehabte günstige Rechtsposition und erschöpft sich nicht in der Verneinung eines Anspruchs. Insoweit kann die Vollziehung ausgesetzt werden. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 69 Abs. 3 FGO kann das Gericht der Hauptsache einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 bis 6 FGO entsprechen. Danach soll die Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Durch die Verknüpfung mit einer Sicherheitsleistung sollen Steuer- und Abgabenausfälle bei einem für den Steuer- bzw. Abgabenpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang vermieden werden. Die Rechtmäßigkeit des Stromsteuerbescheides vom 12.02.2010 unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln. Hierzu merkt der Senat an: Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ist Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird, von der Steuer befreit. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV stellt klar, dass auch Strom, der in Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit verbraucht wird, im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG zur Stromerzeugung entnommen wird. Von der Stromsteuerbefreiung erfasst sind daher - wovon auch beide Beteiligte ausgehen - in jedem Fall die Stromentnahmen für den Betrieb des Blockheizkraftwerks. Nicht begünstigt dürfte danach jedoch der Strom sein, der für den Betrieb der Biogasanlage entnommen wird. Begünstigt können nur diejenigen Verbräuche sein, die dem Zweck der Strom-erzeugung unmittelbar dienen und nicht solche, die primär einen anderen Zweck verfolgen und nur mittelbar für die Stromerzeugung genutzt werden. Letzteres dürfte auf die Biogasanlage zutreffen. Selbst wenn die Biogasanlage mit dem Blockheizkraftwerk technisch verbunden ist, stellt die Biogasanlage für sich genommen keinen Strom, sondern einen Brennstoff her, der dann seinerseits durch Verbrennen für die Stromerzeugung verwandt wird. Die Brennstoffherstellung ist für sich genommen jedoch nicht begünstigt (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2005, 4 K 2253/04 VSt). Bei Anlagen, die der Herstellung von Brennstoffen dienen, dürfte es sich auch nicht um Neben- oder Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit handeln, weil ihr Zweck jedenfalls nicht unmittelbar in der Stromerzeugung liegt. Es handelt sich bei den in § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV beispielhaft genannten Anlagen um solche, die mit der Stromerzeugung unmittelbar zusammenhängen bzw. die für die Stromerzeugung erforderlich sind. Explizit zeigt dies die beispielhaft genannte Brennstoffversorgung. Die Zuführung des Brennstoffs ist für die Stromerzeugung zwingend erforderlich. Im Gegensatz zur Brennstoffversorgung ist die Brennstoffherstellung nicht erwähnt. Bei summarischer Prüfung dürfte daher die vom Antragsgegner angestellte differenzierte Betrachtung geboten sein. In der Einspruchsentscheidung vom 08.04.2010 hat er klargestellt, das als Neben- und Hilfsanlagen des Blockheizkraftwerks die Komponenten Gebläse Entschwefelung/Motor des Technikraum/Container incl. Pumpencontainer Heizungstechnik erfasst sind, so dass die zum Betrieb dieser Anlage erforderlichen Stromverbräuche steuerbegünstigt sind. Dass diese Differenzierung sachwidrig wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Eine detailliertere Erörterung bzw. abschließende Prüfung im Hinblick auf die jeweiligen Komponenten muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 135 Abs. 1, 128 Abs. 3 i. V. m. 115 Abs. 2 FGO.