Urteil
4 K 243/08
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2010:0212.4K243.08.0A
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Leitsätze
Ein Antrag auf Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG hemmt die Festsetzungsverjährung auch dann, wenn er die zu befreiende Strommenge nicht beziffert, sofern die betreffende Anlage benannt oder bestimmbar ist(Rn.56)
(Rn.56)
(Rn.57)
(Rn.58)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Antrag auf Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG hemmt die Festsetzungsverjährung auch dann, wenn er die zu befreiende Strommenge nicht beziffert, sofern die betreffende Anlage benannt oder bestimmbar ist(Rn.56) (Rn.56) (Rn.57) (Rn.58) . Die Klage ist zulässig und begründet. Die Ablehnung des Steuererstattungsanspruchs ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die von der Klägerin für ihre Deponiegaskraftwerke beantragte Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG liegen vor. Das hat auch der Beklagte auf entsprechende Anfrage gegenüber dem Gericht bestätigt und bedarf daher an dieser Stelle keiner weiteren Begründung. Anders als der Beklagte meint, steht der begehrten Erstattung auch nicht der Ablauf der Festsetzungsfrist entgegen. 1. Die Festsetzungsfrist für die Stromsteuer beträgt gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO ein Jahr. Sie beginnt im Fall der Abgabe einer Steueranmeldung grundsätzlich gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres ihrer Abgabe, hier also am 31. Dezember 2002. Regulär wäre die Frist demnach am 31. Dezember 2003 abgelaufen, wenn sie nicht zuvor gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO mit Beginn der Außenprüfung am 04. Juni 2003 gehemmt worden wäre. Nach dieser Vorschrift läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor die auf Grund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Der hier aufgrund der Außenprüfung zu erlassende Steuerbescheid stammt vom 08. Dezember 2005 und gilt nach § 122 Abs. 2 AO als am 12. Dezember 2005 bekannt gegeben, so dass Festsetzungsverjährung nicht vor Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist am 12. Januar 2006 eintreten konnte. 2. Durch den zuvor am 27. Dezember 2003 von der Klägerin gestellten Antrag auf Steuerbefreiung für den in ihren Deponiegaswerken erzeugten Strom ist allerdings eine weitere Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO eingetreten. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Festsetzungsfrist insoweit nicht abläuft, als vor Ablauf der Festsetzungsfrist ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 AO gestellt wird. Entgegen der Ansicht des Beklagten stellt das Schreiben der Klägerin vom 27. Dezember 2005 einen hinreichenden Antrag auf Gewährung von Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG für ihre Deponiegaswerke dar. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass ein Antrag, der die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO hemmen soll, bestimmt zu sein hat und dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 27. Dezember 2005 den Befreiungszeitraum nicht ausdrücklich benannt hat, sondern die Vorlage des für die tatsächlich zu beanspruchende Steuerbefreiung maßgebliche Mengengerüstes nur ankündigt hat und diese erst später und zwar nach dem 12. Januar 2006 erfolgt ist. Gleichwohl hat die Klägerin in ihrem Schreiben ihr Begehren hinreichend bestimmt. 3. Das Gesetz selbst trifft keine Regelung zu der Frage, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit ein Antrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO vorliegt. Das Gesetz ist daher zur näheren Begriffsbestimmung auszulegen. a) Unter Anträgen im Sinne des § 171 Abs. 3 AO sind solche Willensbekundungen zu verstehen, die ein über das durch die Amtsmaxime ohnehin gebotene Verwaltungshandeln hinausgehendes Handeln auslösen sollen (Kruse in Tipke/Kruse Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, § 171 Rdnr. 13 m.w.N.). Der Antrag muss so konkretisiert sein, dass die Finanzbehörde daraufhin tätig werden kann (z.B. Frotscher in Schwarz, Kommentar zur AO, § 171 Rdnr. 8). b) Zweck der Vorschrift des § 171 Abs. 3 AO ist es sicherzustellen, dass die Finanzbehörde die Bearbeitung und Überprüfung eines vor Ablauf der Verjährungsfrist gestellten Antrags noch vornehmen kann ohne den Zeitdruck der ansonsten ablaufenden Festsetzungsfrist (vgl. etwa Rüsken in Klein AO, § 171 Rdnr. 10, Frotscher in Schwarz, Kommentar zur AO, § 171 Rdnr. 11; Lohmeyer in Pump/Lohmeyer, Abgabenordnung, § 171 Rdnr. 12). Im Hinblick auf die Rechtsfolge des § 171 Abs. 3 AO, die nämlich ausdrücklich darauf beschränkt ist, dass der Fristablauf "insoweit" gehemmt ist, als der Antrag gestellt wird, muss sich aus dem Antrag ergeben, inwieweit eine Steuer festgesetzt oder ein Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden soll (vgl. BFH, Urteil vom 5. Februar 1992 I R 76/91, BStBl II 1992, 995; Frotscher in Schwarz, Kommentar zur AO, § 171 Rdnr. 13c; Rüsken in Klein AO, § 171 Rdnr. 17; Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO FGO, § 171 Rdnr. 30). Es ist allgemeine Meinung, dass die Ablaufhemmung dann nicht eintreten kann, wenn sich der Umfang nicht ausreichend aus dem Antrag ergibt (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Dezember 2007 7 K 256/04, EFG 2008, 756). c) In Anlehnung an die zu § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) AO ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung wird gefordert, dass ein wirksamer Antrag gemäß § 171 Abs. 3 AO das verfolgte Änderungsbegehren seinem sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen zu erkennen geben müsse (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Dezember 2007 7 K 256/04, EFG 2008, 756). § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) AO erfordert ebenfalls einen bestimmten Antrag, weil auch dort nur eine punktuelle Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung ermöglicht werden soll (BFH, Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 30/05, BFHE 216, 31, BStBl II 2007, 503 m.w.N.), was den Bezug des Änderungsantrags zu einem konkreten Sachverhalt voraussetzt (BFH, Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 30/05, BFHE 216, 31, BStBl II 2007, 503). Im Antrag ist der zu berücksichtigende Lebenssachverhalt deshalb so konkret darzulegen, dass für die Behörde erkennbar wird, worauf der Steuerpflichtige sein Änderungsbegehren stützt (Koenig in Pahlke/Koenig Abgabenordnung, § 172 Rdnr. 35). Ein wirksamer Antrag muss das verfolgte Änderungsbegehren seinem sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen zu erkennen geben. Angaben zu rein betragsmäßigen Auswirkung der Änderung auf die Steuerfestsetzung sind allerdings für einen wirksamen Antrag weder erforderlich (BFH, Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 30/05, BFHE 216, 31, BStBl II 2007, 503; so auch v. Wedelstädt in Beermann/Gosch, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, AO § 172 Rdnr. 40) noch hinreichend. Entscheidend ist, dass mit dem Antrag einzelne sachverhaltsbezogene Korrekturpunkte kenntlich gemacht werden (BFH, Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 30/05, BFHE 216, 31, BStBl II 2007, 503). Für die Bearbeitung des Antrags im Hinblick auf diese Korrekturpunkte gilt sodann aber auch die Vorschrift des § 88 AO (BFH, Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 30/05, BFHE 216, 31, BStBl II 2007, 503), die den Untersuchungsgrundsatz enthält und bestimmt, dass die Finanzbehörde den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt (§ 88 Abs. 1 Satz 1 AO) und zwar unter Berücksichtung aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände, auch der für die Beteiligten günstigen (§ 88 Abs. 2 AO). d) Die Reichweite eines Antrags nach § 171 Abs. 3 AO ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln (Cöster in Pahlke/Koenig Abgabenordnung, § 171 Rdnr. 37; Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO FGO, § 171 AO Rdnr. 20, 31; Rüsken in Klein AO, § 171 Rdnr. 17; vgl. auch BFH, Urteil vom 5. Februar 1992 I R 76/91, BFHE 168, 1, BStBl II 1992, 995). Der Antrag muss daher nicht ziffernmäßig bestimmt sein (vgl. Cöster in Pahlke/Koenig Abgabenordnung, § 171 Rdnr. 37; vgl. für § 172 AO v. Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO FGO, § 172 Rdnr. 137). Teilweise wird gefordert, dass dann, wenn der Antrag des Steuerpflichtigen nicht beziffert ist, das betragsmäßige Ausmaß der beantragten Änderung allerdings auf Grund des Sachvorbringens errechnet werden muss (Rüsken in Klein AO, § 171 Rdnr. 17). Innerhalb des dadurch betragsmäßig bezeichneten Rahmens kann die Festsetzung der betreffenden Steuer gegenüber dem Antragsteller umfassend neu aufgerollt werden, ohne dass dem die Festsetzungsfrist entgegengehalten werden könnte. Es sind also insoweit nicht nur die in dem Antrag geltend gemachten, für den Steuerpflichtigen günstigen Umstände zu berücksichtigen, sondern alle Tatsachen und Rechtsvorschriften zu Lasten und zu Gunsten des Steuerpflichtigen (Rüsken in Klein AO, § 171 Rdnr. 18). e) Eine weitergehende Voraussetzung für den Eintritt der Ablaufhemmung besteht nicht. Insbesondere ergibt sich aus der Vorschrift nicht, dass die Ablaufhemmung nur durch einen Antrag herbeigeführt wird, der allen sonstigen Anforderungen des formellen oder materiellen Rechts an einen wirksamen Antrag entspricht (Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO FGO, § 171 Rdnr. 20). Das Gesetz stellt nur darauf ab, ob ein Antrag gestellt worden ist. Darüber, ob bzw. inwieweit dem Antrag entsprochen wird, soll erst entschieden werden (Kruse in Tipke/Kruse Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, § 171 Rdnr. 14; Cöster in Pahlke/Koenig Abgabenordnung, § 171 Rdnr. 28; Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO FGO, § 171 Rdnr. 20). Die Ablaufhemmung tritt demnach auch ein, wenn der Antrag unbegründet ist (BFH, Urteil vom 22. Februar 2006, BFHE 211, 424, BStBl II 2006, 400, 403; Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 12/00, BFHE 193, 505, BStBl II 2001, 218, 221). Umstritten ist insoweit nur - was für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung ist - ob dies sogar für unzulässige Anträge gilt (bejahend Kruse in Tipke/Kruse Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, § 171 Rdnr. 14; Cöster in Pahlke/Koenig Abgabenordnung, § 171 Rdnr. 28; Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO FGO, § 171 Rdnr. 20, Kühn/Hoffmann, 17. Aufl. § 171 Anm. II 3; verneinend Frotscher in Schwarz, Kommentar zur AO, § 171 Rdnr. 7a, Rüsken in Klein, AO, § 171 Rdnr. 11). f) Aus alldem ergibt sich also, dass die Aufgabe der Finanzbehörde nicht auf die Prüfung des mit dem Antrag vorgebrachten Umstände, Unterlagen etc. beschränkt ist, sondern gegebenenfalls auch noch Ermittlungen anzustellen sind und zwar auch zugunsten des Antragstellers. Es ist daher nicht zu verlangen, dass alle für die Antragsbewilligung erforderlichen Umstände bereits mit dem Antrag vorgebracht sein müssen. Das Bestimmtheitserfordernis beschränkt sich also vielmehr darauf, dass der Korrekturpunkt durch die Behörde eindeutig identifiziert werden kann, verlangt aber nicht, dass die Korrektur schon ohne weiteres vorgenommen werden können muss. Insofern reicht zur Konkretisierung des Antragsbegehrens, dass dem Antrag "ein für die Finanzbehörde erkennbarer Bezug zu einem konkreten, abweichend zu würdigenden Lebenssachverhalt zugrunde liegen muss (vgl. BFH, Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 30/05, BFHE 216, 31, BStBl II 2007, 503 zu § 172 AO). Die Begründung des Antrags kann auch noch nach Fristablauf erfolgen oder ergänzt werden (v. Wedelstädt in Beermann/Gosch, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, AO § 172 Rdnr. 53 m.w.N.). Wird der Antrag nachträglich eingeschränkt, endet die Ablaufhemmung, soweit sich die Einschränkung betragsmäßig auswirkt (Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO FGO, § 171 Rdnr. 31). 4. Der Senat zieht aus dem Dargestellten den Schluss, dass es erforderlich, aber auch hinreichend ist, wenn ein Antrag auf Stromsteuerbefreiung - wie hier - die Befreiungsnorm - hier § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG - und die stromerzeugenden Anlagen benennt, bzw. diese durch Auslegung feststellbar sind und ebenso ein Befreiungszeitraum ermittelbar ist, hier durch die Bezugnahme auf den Erstattungsantrag vom 15. Juli 2005. a) Die genaue Mengenangabe war hingegen für einen wirksamen Antrag nicht erforderlich. Für die Auslegung des (ungeschriebenen) Tatbestandsmerkmale der Bestimmtheit des Antrags ist abzustellen auf seinen Zweck, nämlich die Reichweite der Verjährungshemmung. Dafür war es im konkreten Fall aber nicht notwendig, das genaue Mengengerüst zu kennen, sondern es war ausreichend, dass die Klägerin mit ihrem Antrag klar gemacht hat, dass es ihr um die in § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG geregelte Steuerbefreiung geht und zwar für näher bestimmte bzw. bestimmbare Kraftwerke, nämlich ihre Deponiegaskraftwerke. Damit war der Korrekturpunkt dem Grunde nach deutlich bestimmt. Die genaue Mengenangabe war insoweit eine Einzelheit von eher technischer Qualität. Das sodann nachgelieferte Mengengerüst dient somit nur noch dazu, den Antrag betragsmäßig auf ein nunmehr näher bestimmtes Maß zu reduzieren. b) Selbst wenn jedoch abweichend eine Quantifizierung oder Quantifizierbarkeit verlangt würde, ergebe sich kein anderes Ergebnis. Dann müsste nämlich im Weg der Auslegung erkannt werden, dass die Klägerin zunächst eine vollständige Stromsteuerbefreiung für die in ihren Deponiegaskraftwerken produzierte Strommenge beantragt hat, denn sie hatte in ihrem Schreiben vom 23. Dezember 2005 selbst keine mengenmäßige Beschränkung vorgenommen. Dass ein solcher umfassender Antrag nicht vollen Umfangs begründet gewesen sein dürfte, ist unbeachtlich, denn auf die Begründetheit des Antrags kommt es für die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3 AO nicht an (s.o.). Der umfassende Antrag wäre jedenfalls hinreichend bestimmt gewesen bzw. im Hinblick auf die Besteuerungsgrundlagen, die dem Beklagten jedenfalls während der Außenprüfung bereits zugänglich waren, bestimmbar, was genügt (s.o.). Soweit also zunächst von einem weitgehenden Antrag auf vollständige Befreiung ausgegangen werden müsste, wäre in der Vorlage des "Mengengerüsts" zugleich eine teilweise Rücknahme des weitergehenden Antrags auf vollständige Befreiung zu erkennen, als nämlich nur für die näher quantifizierten Menge noch die Steuerbefreiung begehrt wurde. c) Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich das Bestimmtheitserfordernis weder dem Grunde nach noch im Hinblick auf seinen genauen Inhalt aus dem Wortlaut der zu prüfenden Vorschrift des § 171 Abs. 3 AO ergibt, sondern im Wege der Auslegung zu gewinnen ist, und es daher erheblichen Zweifeln begegnet, wenn etwaige Randunschärfen des Bestimmtheitserfordernisses zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgefüllt werden. 5. Da sich hier bereits durch das Antragsschreiben der Klägerin vom 23. Dezember 2005 die erforderliche Ablaufhemmung ergibt, kann dahinstehen und bedarf keiner näheren Prüfung, ob, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen es der Behörde nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt sein kann, einen dem Umfang der begehrten Änderung nach nicht hinreichend bestimmten Antrag (nur) wegen Festsetzungsverjährung abzulehnen, wenn sie den Antragsteller nicht rechtzeitig auf die ungenügende Bestimmtheit seines Antrags hingewiesen hat, und wieweit sie Möglichkeit und Anlass hierzu gehabt hat. Dahinstehen kann weiter auch, inwieweit der Vorläufigkeitsvermerk im den Bescheid vom 08. Dezember 2005 auch die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG für andere Kraftwerke der Klägerin als die BHKW umfasste oder jedenfalls etwaige Unklarheiten oder Auslegungsmöglichkeiten zu Gunsten der Klägerin wirken - etwa im Hinblick auf die bereits am 02. Dezember 2005 erfolgte Ankündigung der Klägerin, noch einen Antrag auf Steuerbefreiung für die Deponiegaskraftwerke zu stellen, wenn sie die entsprechenden Mengendaten aufbereitet hat. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 151 Abs. 3, § 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor; die Entscheidung beruht auf einer Sachverhaltswürdigung durch das Gericht. Die Klägerin ist ein stromerzeugendes Unternehmen, das in diesem Rechtsstreit die Erstattung von Stromsteuer für das Jahr 2001 für Strom aus 6 Deponiegaskraftwerken (A, B, C, D, E, F) begehrt. Der dort erzeugte Strom wäre nach den insoweit übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Stromgesetz (StromStG) in Höhe von EUR 139.716,92 steuerbefreit, sofern - worüber die Beteiligten allein streiten - die Klägerin rechtzeitig vor Eintritt der Festsetzungsverjährung einen entsprechenden Antrag gestellt hat. 1. Am 27. Mai 2002 ging beim Beklagten die Stromsteueranmeldung der Klägerin für das Streitjahr 2001 ein. Aufgrund seiner Prüfungsanordnung vom 16. Mai 2003 begann der Beklagte am 04. Juni 2003 eine Außenprüfung für Stromsteuer des Streitjahres 2001 und Mineralölsteuer 2002. Der Prüfungsbericht wurde am 02. Juni 2005 erstellt. Die Klägerin beantragte (unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Beklagten vom 10. Dezember 2004) mit Schreiben vom 15. Juli 2005 für die Jahre 1999 bis 2004 die Erstattung von Stromsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG. In diesem Schreiben nimmt die Klägerin Bezug auf Anlagen zu diesem Schreiben mit Angaben (nur) zu einzelnen BHKW-Anlagen (Anm.: BHKW = Blockheizkraftwerk). 4. Am 02. Dezember 2005 teilte die Klägerin dem Beklagten per E-Mail mit, dass sie "analog" zu den im Antrag vom 15. Juli 2005 aufgeführten Anlagen und Verfahren eine entsprechende Antragstellung auch für ihre sechs Deponiegaskraftwerke beabsichtige. Aus zeitlichen Gründen sei es ihr noch nicht möglich gewesen, das erforderliche Mengengerüst einschließlich der Verbrauchsmuster erstellen zu lassen. Zum Jahresbeginn 2006 solle dies nachgeholt und der Antrag dann beim Beklagten eingereicht werden. Am 08. Dezember 2005 erließ der Beklagte unter Bezugnahme auf die Außenprüfung einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenden Bescheid. Dieser Bescheid betrifft in seinem ersten Teil die Stromsteuer 2001.Der letzte Absatz dieses Teils lautet wie folgt: "Zu Abschnitt 3.10.2: Stromsteuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG Mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 haben Sie für das Jahr 2002 einen Erstattungsantrag für den in den KWK-Anlagen hergestellten und im räumlichen Zusammenhang entnommenen Strom gestellt. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 15. Juli 2005 auf den Zeitraum 1999 bis 2004 ausgeweitet. Hinsichtlich Ihres Antrags auf Stromsteuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG erhalten Sie einen gesonderten Bescheid." Der Bescheid enthält folgenden Vorläufigkeitsvermerk: "Hinsichtlich der angemeldeten Strommengen und Steuersätze erkläre ich den vorliegenden Steuerbescheid für vorläufig. Grund hierfür sind u.a. die zu erwartenden Korrekturen, die sich aufgrund des rollierenden Systems sowie der verspäteten Vorlage von Erlaubnisscheinen seitens der Kunden ergeben können. Desweiteren können sich Korrekturen aufgrund Ihres eingereicht Antrages bezüglich der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG (Abschnitt 3.10.2) sowie einer gegebenenfalls noch ausstehenden Beantragung für nicht vereinnahmte Stromsteuer (Abschnitt 3.10.1) ergeben." 2. Die Klägerin schrieb mit Datum 23. Dezember 2005, beim Beklagten eingegangen am 27. Dezember 2005, unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 15. Juli 2005: "Ergänzend zu dem mit o.g. Schreiben gestellten Antrag bitten wir um entsprechende Aufnahme der von uns betriebenen 6 Deponiegastkraftwerke in das Antragsverfahren. Aus zeitlichen Gründen war es uns bisher nicht möglich gewesen, die jeweils erforderlichen Mengegerüste einschl. der Verbrauchmuster durch den hierfür zuständigen Fachbereich in unserem Hause erstellen zu lassen. Wir planen, diese Unterlagen Anfang 2006 abschließend zu erstellen und bei Ihnen einzureichen." Mit ihrem Schreiben vom 07. Februar 2006 übersandte die Klägerin eine nach Kalenderjahren getrennte Aufstellung der Angaben zu den einzelnen Anlagen der für die Erstattung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG und errechnete sich einen Erstattungsbetrag von EUR 216.526 für das Streitjahr. 3. Mit Bescheid vom 24. August 2007 lehnte der Beklagte den Antrag auf Änderung der Steueranmeldung für das Jahr 2001 ab. Die Steueranmeldung für das Jahr 2001 sei im Rahmen einer Außenprüfung geprüft und durch Steuerbescheid vom 08. Dezember 2005 geändert worden. Dieser Bescheid sei im Januar 2006 unanfechtbar geworden, § 171 Abs. 4 Satz 1 Abgabenordnung (AO), und damit sei auch die Festsetzungsfrist abgelaufen für Sachverhalte, die der Vorläufigkeitsvermerk nicht betroffen habe. Das Schreiben der Klägerin vom 23. Dezember 2005 habe den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht gehemmt, denn er sei im Hinblick auf § 171 Abs. 3 AO nicht ausreichend bestimmt gewesen. Es enthalte nur einen pauschalierten Antrag auf Erstattung der Stromsteuer im Hinblick auf Deponiekraftwerke, aber keine Angaben zum Zeitraum und zur betragsmäßigen Auswirkung. Diese Angaben seien erst dem Schreiben der Klägerin vom 07. Februar 2006 zu entnehmen und zuvor auch im Wege der Auslegung nicht ermittelbar gewesen. Der Vorläufigkeitsvermerk habe sich nicht auf die Steuerbefreiung im Hinblick auf Deponiekraftwerke, Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen bezogen. 4. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 30. August 2007, beim Beklagten eingegangen am 3. September 2007, Einspruch gegen den Bescheid vom 24. August 2007 ein. Die Klägerin begründete ihren Einspruch zum einen damit, dass der Bescheid vom 08. Dezember 2005 der Antragsgewährung nicht entgegen gestanden habe, denn dieser Bescheid sei mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen gewesen. Der für die Vorläufigkeit genannte Grund sei durch die Verwendung des Ausdrucks "u.a." nur als beispielhaft zu verstehen gewesen, so dass weitere Gründe denkbar gewesen seien. Im Übrigen seien Unklarheiten im Hinblick auf die Reichweite eines Vorläufigkeitsvermerks im Interesse der Rechtssicherheit zu Lasten der Behörde auszulegen. Zum anderen sei auch wegen § 171 Abs. 3 AO keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Der Antrag vom 23. Dezember 2005 sei zwar betragsmäßig nicht konkretisiert gewesen, doch hätte - was ausreichend sei - in hinreichender Weise eine betragsgemäße Konkretisierung abgeleitet werden können. Besonders zu würdigen sei diese Vorgehensweise vor dem Hintergrund der komplexen und zeitaufwendigen Datenaufbereitung. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass auch ein unzulässiger oder unbegründeter Antrag die gesetzliche Ablaufhemmung der Verjährungsfrist bewirke. 5. Nach entsprechender Ankündigung vom 10. März 2008 lehnte der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung von Freitag, dem 12. September 2008, als unbegründet ab. Die Einspruchsentscheidung wurde am 16. September 2008 vom Beklagten zur Post gegeben. Die Abgabe der Stromsteueranmeldung für das Jahr 2001 habe gemäß § 8 Abs. 4 StromStG bis zum 31. Mai 2002 zu erfolgen gehabt, so dass gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO die einjährige Festsetzungsfrist am 31. Dezember 2003 abgelaufen wäre. Durch die am 4. Juni 2003 begonnene Außenprüfung sei gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO der Ablauf der Frist gehemmt gewesen bis zur am 13. Januar 2006 eingetretenen Bestandskraft des aufgrund der Außenprüfung erlassenen Steuerbescheids vom 08. Dezember 2005. Der Vorläufigkeitsvermerk dieses Bescheids habe nur hinsichtlich der KWK-Anlagen (Anm.: KWK = Kraft-Wärme-Kopplung) gegolten, so dass eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 8 AO hinsichtlich der Deponiegaskraftwerke nicht eingetreten sei. Auch der Antrag der Klägerin vom 23. Dezember 2005 habe keine Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 3 S. 1 AO ausgelöst, weil er entgegen den Erfordernissen nicht hinreichend bestimmt gewesen sei, denn es seien weder die erzeugten Strommengen angegeben worden noch hätten sie abgeleitet werden können. Diese seien erst am 07. Februar 2006 und somit nach Ablauf der Festsetzungsfrist mitgeteilt worden. 6. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15. Oktober, 2008, beim Finanzgericht eingegangen am 16. Oktober 2008, Klage erhoben. Sie trägt vor, dass die späte Antragstellung ihren Grund darin gehabt habe, dass sich erst kurz zuvor durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs entschieden habe, dass Schriftsatz eine Steuerbefreiung für Strom aus Kraftwerken wie den streitgegenständlichen in Betracht kommt und zwar soweit der Strom in einen räumlich begrenzten Umkreis um das Kraftwerk abgegeben wird. Deshalb habe es auch noch bestimmter, komplizierter Berechnungen bedurft. Die Thematik als solche sei jedoch schon rechtzeitig mit dem Beklagten erörtert worden. Die Klägerin ist der Meinung, dass im Hinblick auf 6 Deponiegaskraftwerke eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist der Stromsteuer sowohl gemäß Abs. 3 als auch Abs. 8 des § 171 AO eingetreten sei. Zum einen durch ihren Antrag vom 23. Dezember 2005. Durch die Bezugnahme auf den Antrag vom 15. Juli 2005, der die Erstattung von Stromsteuer für BHKW-Anlagen zum Gegenstand gehabt habe, sei dieser Antrag auch bezüglich Steuerart und Veranlagungszeiträume hinreichend konkretisiert gewesen. Insoweit nimmt die Klägerin Bezug auf die Entscheidung des BFH vom 20. Dezember 2006 (X R 30/05, BFHE 216, 31, BStBl II 2007, 503). Zum anderen erfasse der Vorläufigkeitsvermerks des Bescheids vom 8. Dezember 2005 auch die streitgegenständliche Erstattung von Stromsteuer. Jedenfalls seien etwaige Zweifel hinsichtlich der Reichweite des Vermerks zu Lasten der Behörde aufzulösen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 24. August 2007 und der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2008 zu verpflichten, für das Jahr 2001 eine Stromsteuererstattung in Höhe von EUR 139.716,92 festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung. Erläuternd trägt der Beklagte vor, dass der Antrag nicht deswegen abgelehnt worden sei, weil er vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist, sondern weil er vor Ablauf der Festsetzungsfrist nicht konkretisiert worden sei. 7. Dem Gericht lag ein Hefter des Beklagten vor, der mit der Firma der Klägerin beschriftet ist und 56 paginierte Blätter enthält. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2010.