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Urteil

3 K 67/20

FG Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2023:1117.3K67.20.00
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Leitsätze
1. Die durch § 171 Abs. 10 Satz 1 AO ausgelöste Zweijahresfrist für die Anpassung eines Folgebescheids wirkt sich auf den Folgebescheid nur im Hinblick auf die konkrete Umsetzung des Grundlagenbescheids aus.(Rn.91) 2. Die Änderung des Folgebescheids ist nicht mehr zulässig, wenn sowohl die Anpassungsfrist des § 171 Abs. 10 AO als auch die allgemeine Verjährungsfrist abgelaufen sind.(Rn.53) (Rn.63) 3. Die Unzulässigkeit erfasst gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 AO auch Fälle von Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO.(Rn.52) 4. Die Anpassungsfrist des § 171 Abs. 10 S. 1 AO wird gemäß § 171 Abs. 3 AO durch Stellung eines Änderungsantrags nur gehemmt, wenn der von dem Folgebescheid betroffene Steuerpflichtige selbst einen hinreichend konkreten Antrag stellt.(Rn.69) (Rn.74)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die durch § 171 Abs. 10 Satz 1 AO ausgelöste Zweijahresfrist für die Anpassung eines Folgebescheids wirkt sich auf den Folgebescheid nur im Hinblick auf die konkrete Umsetzung des Grundlagenbescheids aus.(Rn.91) 2. Die Änderung des Folgebescheids ist nicht mehr zulässig, wenn sowohl die Anpassungsfrist des § 171 Abs. 10 AO als auch die allgemeine Verjährungsfrist abgelaufen sind.(Rn.53) (Rn.63) 3. Die Unzulässigkeit erfasst gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 AO auch Fälle von Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO.(Rn.52) 4. Die Anpassungsfrist des § 171 Abs. 10 S. 1 AO wird gemäß § 171 Abs. 3 AO durch Stellung eines Änderungsantrags nur gehemmt, wenn der von dem Folgebescheid betroffene Steuerpflichtige selbst einen hinreichend konkreten Antrag stellt.(Rn.69) (Rn.74) Das Gericht entscheidet gemäß § 6 FGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 26.04.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zwar ist die Feststellung vom 18.05.2011, mit der gegenüber der OrgT das Einkommen der OrgGes gesondert festgestellt worden und der Klägerin ein Betrag von -... € zugerechnet wurde, Grundlagenbescheid für die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der Klägerin und wäre somit von Amts wegen durch einen entsprechenden Feststellungsbescheid als Folgebescheid für die Klägerin umzusetzen gewesen, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Da jedoch im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids am 26.04.2017 die Feststellungsverjährung insoweit bereits eingetreten war, ist gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 1 Satz 1 AO die Feststellung des der Klägerin unmittelbar zugerechneten Einkommens der OrgGes in Höhe von -... € nicht mehr zulässig. Die Unzulässigkeit erfasst gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 AO auch Fälle von Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO. I. Die Festsetzungsfrist ist vor dem insoweit maßgeblichen Datum, dem Tag des Erlasses des angefochtenen Bescheids am 26.04.2017, abgelaufen. 1. Die Frist für die Steuerfestsetzung beginnt gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird. Gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 AO gelten die Verjährungsvorschriften in § 169 ff AO sinngemäß auch für Feststellungsbescheide. Für gesonderte Feststellungen der Klägerin für 2003 begann die Festsetzungsfrist demnach mit Ablauf des Jahres der Einreichung ihrer Steuererklärung, also am 31.12.2004. 2. Die Feststellungfrist beträgt gemäß § 181 Abs. 1, § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre und wäre also regulär am 31.12.2008 abgelaufen. 3. Ob der Fristablauf durch die am 19.12.2005 bei der Klägerin begonnene Außenprüfung gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO hinausgeschoben worden ist, kann offenbleiben. a) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind, § 171 Abs. 4 Satz 1 AO. Gemäß § 202 Abs. 1 Satz 3 AO genügt es statt des grundsätzlich zu erstellenden Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung, wenn dem Steuerpflichtigen mitgeteilt wird, dass die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt. § 171 Abs. 4 AO betrifft nach der Gesetzessystematik und dem der Vorschrift zugrundeliegenden Zweck allerdings nur solche Bescheide, die unmittelbar aufgrund der Prüfung ergehen (BFH, Urteil vom 04.11.1992, XI R 32/91, BFHE 170, 291, BStBl II 1993, 425), die Festsetzungsverjährung hinsichtlich der Folgebescheide, z.B. der Einkommensteuerbescheide der Gesellschafter, wird durch die Außenprüfung nicht berührt (Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 177. Lieferung, 9/2023, § 171 AO, Rn. 59, m.w.N.). b) Der Beklagte hatte der Klägerin mit Schreiben vom 05.01.2010 mitgeteilt, dass die Außenprüfung zu keinen Änderungen führe, und hatte am 06.01.2010 einen F-Bescheid erlassen, mit dem er den VdN im Bescheid vom 01.03.2005 aufhob. Hier wäre die Frist also nach Bekanntgabe des F-Bescheids vom 06.01.2010 und Ablauf der Anfechtungsfrist am 11.02.2010, spätestens aber drei Monate nach Bekanntgabe der Mitteilung vom 05.01.2010, also am 08.04.2010 abgelaufen. c) Ob die Voraussetzung des § 171 Abs. 4 Satz 1 AO erfüllt ist, dass sich die Außenprüfung auch auf die gesonderte Feststellung des Einkommens einer Organgesellschaft erstreckte, kann offenbleiben. Die Prüfungsanordnung vom 08.11.2005 benennt dieses Prüfungsfeld allerdings nicht. Dies könnte jedoch deswegen entbehrlich sein, weil § 14 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), der heute eine gesonderte und einheitliche Feststellung des Einkommens der Organgesellschaft gegenüber dem Organträger vorschreibt, im Streitjahr noch nicht galt. Allerdings war auch damals, wenn der Organträger, wie im vorliegenden Fall, eine Mitunternehmerschaft war, das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft in einem gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren gesondert von dem unmittelbaren Einkommen der Mitunternehmerschaft festzustellen (Streck, KStG, 7. Auflage 2008, § 15 Rd. 170 m.w.N.). 4. Letztlich kann die Frage, ob der Ablauf der Verjährungsfrist durch die Außenprüfung bei der Klägerin gehemmt war, offenbleiben, denn maßgeblich ist hier, dass für die Feststellung des Einkommens der OrgGes mit F-Bescheid/OrgT vom 18.05.2011 diesbezüglich zu einem späteren Zeitpunkt eine (weitere) Ablaufhemmung eingetreten ist. a) § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m., § 171 Abs. 10 Satz 1 AO bestimmt, dass soweit für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), die Feststellungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids endet. b) Mit dem F-Bescheid/OrgT vom 18.05.2011 ist das Einkommen der OrgGes gesondert festgestellt und ein Teil davon unmittelbar der Klägerin zugerechnet worden. Es handelt sich insoweit um einen Grundlagenbescheid für den F-Bescheid/Klägerin. Die entsprechende Änderung konnte wegen der Zwei-Jahresfrist in § 171 Abs. 10 Satz 1 AO demnach noch bis zum 18.05.2013 für die Klägerin umgesetzt werden, was allerdings unterblieb. Dabei kann dahinstehen, ob mit dem F-Bescheid/OrgT am 18.05.2011 ein gemäß § 129 AO berichtigter F-Bescheid erging - so die - nicht maßgebliche - Rechtsgrundlagennennung des Beklagten - oder ob es sich dabei vielmehr um eine Ergänzung des F-Bescheids gemäß § 179 Abs. 3 AO handelte, denn dies macht für den Ablauf der Verjährungsfrist keinen Unterschied. 5. Andere Ablaufhemmungen hat es nicht gegeben, auch nicht durch die von der Klägerin angeführten Antragsschreiben vom 02.02.2011 und vom 05.10.2011. § 171 Abs. 3 i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO bestimmt, dass falls vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder eines Feststellungsbescheids oder ihrer Berichtigung nach § 129 AO gestellt wird, die Festsetzungsfrist insoweit nicht abläuft, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist. a) Das Schreiben vom 02.02.2011 löste im Hinblick auf die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Klägerin keine Ablaufhemmung aus. aa) Dagegen spricht allerdings noch nicht, dass der Beklagte ohnehin gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 AO zur Änderung der Folgebescheide aufgrund des für die OrgT geänderten Grundlagenbescheids verpflichtet war und es insofern keines Antrags bedurft hätte. § 171 Abs. 10 und § 171 Abs. 3 AO verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen und sind deshalb nebeneinander anwendbar (BFH, Urteil vom 27.11.2013, II R 57/11, BFHE 243, 313, BStBl. II 2016, 506 m.w.N.). bb) Im Fall der Änderung eines Grundlagenbescheids wird der Ablauf der Zwei-Jahres-Frist für die Anpassung des Folgebescheids (§ 171 Abs. 10 S. 1 AO) durch einen Antrag nach § 171 Abs. 3 AO allerdings nur gehemmt, wenn der von dem Folgebescheid betroffene Steuerpflichtige selbst die Änderung des Folgebescheids vor Ablauf der Frist beantragt. Weitere Voraussetzung ist, dass aus dem Antrag hinreichend konkret hervorgeht, inwieweit der Steuerpflichtige die Änderung des Folgebescheids begehrt. Ein im Verfahren über einen Grundlagenbescheid gestellter Antrag auf Änderung der gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen kann daher nicht dahin ausgelegt werden, dass damit zugleich die Änderung sämtlicher Folgebescheide zugunsten der jeweiligen Steuerpflichtigen beantragt wird (zu allem BFH, Urteil vom 27.11.2013, II R 57/11, BFHE 243, 313, BStBl. II 2016, 506 m.w.N.). cc) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist - anders als die Klägerin meint - durch das Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten am 02.02.2011 kein Antrag auf Änderung des F-Bescheids/Klägerin gestellt worden. Der Prozessbevollmächtigte ist in diesem Schreiben als Bevollmächtigter der OrgT aufgetreten und hat nicht im Namen der Klägerin gehandelt. Das Schreiben benennt im Betreff lediglich die OrgT unter Angabe ihrer Steuernummer und richtet sich zudem ausdrücklich nur auf die Änderung des F-Bescheids/OrgT. Es kann daher nicht als Antrag auf Änderung sämtlicher Folgebescheide dieses Grundlagenbescheids ausgelegt werden. Die von der Klägerin zitierten Kommentierungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Sie weichen nicht von der zitierten Rechtsprechung ab, sondern betreffen andere Fragen, nämlich ob sich ein Antrag auf Änderung eines Folgebescheids erledigt, wenn ein Grundlagenbescheid ergeht (Frotscher in Schwarz/Pahlke, AO, § 171 AO Rz. 31 unter Hinweise auf BFH, Urteil vom 17.02.2010, II R 38/08, BFH/NV 2010, 1236; FG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2008, 11 K 588/07 BG, EFG 2008, 1429) - darum geht es hier nicht - bzw. ob der Antrag, den der an einer einheitlichen Feststellung Beteiligter für diese Feststellung stellt, auch für die anderen Beteiligten derselben Feststellung wirkt (Gercke in Koenig, AO, § 171 Rz. 40; Drüen in Tipke/Kruse, AO, § 171 Rz. 19). Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der OrgT und die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der Klägerin sind indes verschiedene Feststellungen. b) Der von der Klägerin vorgelegte Antrag mit Datum vom 05.10.2011 hat den Ablauf der Feststellungsfrist nicht hinausgeschoben. aa) Es ist bereits zweifelhaft, ob das Schreiben überhaupt als Antrag auf Änderung oder Ergänzung des F-Bescheids/Klägerin ausgelegt werden kann. Ausdrücklich enthält es nicht mehr als eine Anfrage, ob Folgebescheide ergangen sind oder ergehen werden. Gegen eine erweiternde Auslegung als Antrag spricht, dass es von einem fachkundigen Bevollmächtigen unterzeichnet ist und somit davon ausgegangen werden kann und muss, dass das Gewollte auch zutreffend bezeichnet worden ist. Selbst wenn man in dem Schreiben einen Antrag erkennen wollte, wäre es doch ein Antrag der D-KG, denn nur sie und nur ihre Steuernummer sind im Betreff des Schreibens genannt. Dass im Fließtext sodann neben der D-KG auch die Klägerin als Adressatin eines Folgebescheids genannt wird, ändert nichts daran, dass das Schreiben und ein gegebenenfalls in ihm gestellter Antrag ihr nicht zuzurechnen wäre. bb) Letztlich kann die Frage, ob das Schreiben überhaupt einen Antrag enthält und von wem dieser gegebenenfalls gestellt ist, dahinstehen, weil nicht festgestellt werden kann, dass der etwaige Antrag überhaupt wirksam am 05.10.2011 oder jedenfalls vor Ablauf der Feststellungsfrist wirksam bei der Finanzbehörde gestellt worden ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen Klein/Rüsken, 16. Aufl. 2022, AO § 171 Rn. 15). (1) Die insoweit nachweispflichtige Klägerin hat vorgetragen, das Schreiben vom 05.10.2011 sei als Computerfax an den Beklagte gesandt worden. Sie hat hierfür aber keinen Nachweis vorgelegt. (2) In den umfangreich vorgelegten Steuerakten lässt es sich nicht finden. Es gibt auch keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass es in einer anderen Steuerakte abgelegt ist und in welcher. Das erkennende Gericht sieht daher auch keinen Anlass für die Anforderung weiterer Steuerakten. (3) Hinreichende Umstände, die den Anschein eines Zugangs begründen könnten und die gegebenenfalls vom Beklagten zu entkräften wären, sind nicht gegeben. Aus den von der Klägerin insofern angeführten Äußerungen und Handlungen des Beklagten lässt sich nicht auf den Zugang oder die Kenntnis eines Schreibens vom 05.10.2011 schließen. (a) Der Beklagte hat den Zugang des Schreibens nicht eingeräumt, auch nicht indirekt. Dem Umstand, dass der Beklagte auf das Schreiben vom 15.09.2015 und die darin enthaltene Erwähnung eines Schreibens vom 05.10.2011 nicht dementiert hat, es erhalten zu haben, kommt kein Erklärungswert zu. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet oder gehalten, sich zu äußern. Das Gleiche gilt im Hinblick auf das Schreiben des Beklagten vom 01.07.2017. (b) (aa) Aus dem Zeitpunkt der Umsetzung des F-Bescheids/OrgT in dem F-Bescheid/D-KG ergibt sich kein Anhaltspunkt für den Erhalt des streitigen Schreibens. Der Beklagte hat den Grundlagenbescheid vom 18.05.2011 erstmals mit dem F-Bescheid/D-KG vom 14.05.2013 umgesetzt. Ein zeitlicher Zusammenhang mit einem Antragsschreiben vom 05.10.2011 oder mit dem Erinnerungsschreiben vom 15.09.2015 besteht offenkundig nicht. (bb) Für die Umsetzung bedurfte es auch keines Antrags, denn die Änderung erfolgte gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO von Amts wegen und zwar innerhalb der Zwei-Jahresfrist des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO. In der vorliegenden Steuerakte der D-KG (...) ist das für die D-KG verfasste Mitteilungsschreiben über die geänderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 18.05.2011 und der die bis dahin unterbliebene Umsetzung anstoßende Bearbeitervermerk (...) enthalten. (4) Auch das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich des Fehlens anderer Unterlagen in den Steuerakten, die eigentlich vorhanden sein müssten (wie beispielsweise Mitteilungen an die für die Klägerin zuständige Veranlagungsstelle über die geänderten F-Bescheide/OrgT vom 21.12.2010 und vom 18.05.2011) sowie dem Vorhandensein von Indizien für unsorgfältige Aktenbearbeitung beim Beklagten genügen nicht, um die Beweislast umzukehren oder das Bestreiten des Zugangs durch den Beklagten vor dem Hintergrund des Grundsatzes von Treu und Glauben unbeachtet zu lassen. (5) Würde - entgegen der hier vertretenen Auffassung - für eine solche Prüfung gleichwohl ein Anlass erkannt werden, so wären zu Lasten der Klägerin folgende Punkte zu berücksichtigen. Die Klägerin hat die Absendung des Schreibens vom 05.10.2011 nicht näher dargelegt und schon gar nicht glaubhaft gemacht hat. Sie hat diesbezüglich lediglich vorgetragen, das Schreiben sei beim Prozessbevollmächtigten als Word-Datei abgespeichert und dies in einem Dokumentenmanagementsystem dokumentiert worden. Dieser Vortrag lässt keinen Rückschluss auf eine erfolgte und erfolgreiche Versendung der Datei an den Beklagten zu. Dass die Klägerin keinen Beleg für die Absendung des Schreibens als Computerfax vorlegt und für das Unterlassen keinen Grund angibt, spricht nicht für seine Absendung. In diesem Zusammenhang kann auch darauf hingewiesen werden, dass sich das vorgelegte Schreiben vom 05.10.20211 von anderen Schreiben unterscheidet, die vom Prozessbevollmächtigten als Computerfax bezeichnet worden sind und den Beklagten tatsächlich erreicht haben und in die Akten gelangt sind. Bei diesen Schreiben ist jeweils über dem Betreff die Telefax-Nummer des Beklagten notiert. In dem vorgelegten Schreiben vom 05.10.2011 ist die Telefax-Nummer des Beklagten hingegen nicht enthalten. Auch dieses Detail würde einer etwaigen Beweiserleichterung für die Klägerin entgegenstehen. Da das Schreiben außerdem die Klägerin weder als Absender noch als Antragstellerin nennt, fehlt ihm etwas Wesentliches, um Gegenstand des Besteuerungsverfahrens der Klägerin zu sein. Selbst wenn das Schreiben beim Beklagten eingegangen wäre, was nicht festgestellt werden kann, und auch der Klägerin zuzurechnen wäre, dann wäre doch durch die genannten Umstände eine erhebliche Unsicherheit begründet worden, ob das Schreiben tatsächlich in das Besteuerungsverfahren der Klägerin gelangt, was einer etwaigen Beweiserleichterung für die Klägerin ebenfalls entgegenstehen würde. c) Ein den Fristablauf hemmender Antrag kann auch nicht in dem Schreiben vom 15.09.2015 erkannt werden. Zu diesem Zeitpunkt war die Zwei-Jahresfrist gemäß § 171 Abs. 10 AO zur Umsetzung von F-Bescheiden/OrgT als Grundlagenbescheid für Feststellungen bei der Klägerin bereits abgelaufen, so dass ein gemäß § 171 Abs. 3 AO wirksamer Antrag ohnehin nicht mehr gestellt werden konnte. Außerdem ist dieses Schreiben seinerzeit von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in seiner Funktion als Bevollmächtigter der D-KG, nicht aber für die Klägerin an den Beklagten gesandt worden. II. Eine andere Möglichkeit der Berücksichtigung des Grundlagenbescheids vom 18.05.2011 ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit den Umständen des Erlasses des angefochtenen Bescheids, dem geänderten F-Bescheid/Klägerin vom 26.04.2017. 1. Dieser Bescheid erging gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO - und nachdem die Klägerin am 08.03.2017 noch einen entsprechenden Antrag gestellt hatte - als Folgebescheid des F-Bescheids/D-KG, in dem für die D-KG Einkommen der OrgGes und für die Klägerin ihr Anteil daran (-... €) festgestellt wurden. Der Bescheid konnte nur als Folgebescheid aufgrund einer Durchbrechung der Verjährung für die Festsetzung von Besteuerungsgrundlagen der Klägerin gemäß § 171 Abs. 10 Satz 1 AO ergehen. Diese Vorschrift ändert die Feststellungsfrist jedoch nicht generell und umfassend, sondern nur soweit ein Grundlagenbescheid für den zu ändernden Bescheid bindend ist. Da der zuletzt am 27.11.2015 geänderte F-Bescheid/D-KG nur für den Anteil der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der D-KG bindend ist, nicht aber für ihren - streitgegenständlichen - Anteil aus ihrer unmittelbaren Beteiligung an der OrgT, bleibt er ohne Einfluss auf die für diesen Anteil maßgebliche und, wie gezeigt, bereits abgelaufene Feststellungsfrist. 2. Da die Feststellungsfrist für die streitige Feststellung des Einkommens der OrgGes aus der unmittelbaren Beteiligung der Klägerin nicht nur bei Erheben des Einspruchs, sondern bereits bei Erlass des mit dem Einspruch angefochtenen Bescheids am 26.04.2017 bereits abgelaufen war, konnte sie auch nicht mehr wegen Einlegung eines Rechtsmittels in ihrem Ablauf gemäß § 171 Abs. 3a Satz 1 AO gehemmt werden. Nach dieser Vorschrift läuft die Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist, sofern ein Bescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten wird, nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der zweite Halbsatz dieser Vorschrift trägt den Fällen Rechnung, in denen die Finanzbehörde mit dem Bescheid die Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist noch gewahrt hat, diese aber anschließend vor Ende der Rechtsmittelfrist ablaufen würde. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn die Frist für die streitige Feststellung des Einkommens der OrgGes aus der unmittelbaren Beteiligung der Klägerin war am 26.04.2017 bereits abgelaufen (s.o). Deshalb hat der Beklagte die von der Klägerin begehrte Berücksichtigung des Einkommens zu Recht abgelehnt und es liegt kein Fall des § 171 Abs. 3a Satz 1 AO vor. III. Da demnach die von der Klägerin begehrte Änderung - gesonderte Feststellung des Anteils der Klägerin an dem Einkommen der OrgGes aus ihrer unmittelbaren Beteiligung - nicht vorzunehmen ist, bedarf es an dieser Stelle keiner besonderen Prüfung und Begründung, dass andernfalls auch die unterbliebene Umsetzung der F-Bescheide/OrgT vom 21.12.2010 und 18.05.2011 aufgrund der "absoluten Anpassungsverpflichtung" des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (vgl. hierzu u.a. BFH, Urteil vom 29.06.2005, X R 31/04, BFH/NV 2005, 1749; FG Köln, Urteil vom 26.08.2022,11 K 866/20, EFG 2023, 7) nachzuholen wäre, damit der Klägerin ihr Anteil an dem Verlust der OrgGes nicht dreifach zugerechnet würde. Anders als die Klägerin meint, wäre eine Berichtigung anlässlich der Nachholung der begehrten gesonderten Feststellung des Einkommens der OrgGes nicht deswegen ausgeschlossen, weil es sich bei der Feststellung der Einkünfte aus Gewerbetrieb (in denen, wie die Außenprüfung der OrgT ermittelte, der Verlust der OrgGes doppelt enthalten war und bei der Klägerin noch immer ist) und der Feststellung des Einkommens der OrgGes um verschiedene Feststellungen handelte. Dabei ist u.a. zu berücksichtigen, dass diese Feststellungen in demselben F-Bescheid getroffen werden und im Übrigen im Streitjahr 2003 eine gesonderte Feststellung des Einkommens von Organgesellschaften noch nicht vorgeschrieben war. IV. Die von der Klägerin gegenüber dem Beklagten angeregte Billigkeitsmaßnahme ist nicht Gegenstand des Klageverfahrens und bedarf deshalb hier keiner Beurteilung. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor, zumal die Ausführungen unter Gliederungsnummer III. für den Tenor der Entscheidung nicht tragend sind. Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Einkommen einer Organgesellschaft im Streitjahr 2003, soweit die Klägerin - seinerzeit als "A OHG" - an der Organträgerin1Hinweis des Dokumentars: Durch Beschluss des FG vom 09.09.2023 - 3 K 67/20 wurde nach § 107 FGO im ersten Satz des Tatbestandes das Wort "dieser" durch die Worte "der Organträgerin" ersetzt.Hinweis des Dokumentars: Durch Beschluss des FG vom 09.09.2023 - 3 K 67/20 wurde nach § 107 FGO im ersten Satz des Tatbestandes das Wort "dieser" durch die Worte "der Organträgerin" ersetzt. unmittelbar beteiligt war. Im Streitjahr bestand eine Organschaft zwischen der Organträgerin "B AG & Co. KG" (..., ab ... 2007: B AG & Co. KG; im Folgenden: OrgT) und der Organgesellschaft "C GmbH" (im Folgenden OrgGes). Für beide Gesellschaften war ebenfalls der Beklagte zuständig. An der OrgT war die Klägerin zu 40 % unmittelbar beteiligt. I. 1. Für die OrgT ist für das Streitjahr 2003 am 13.12.2004 ein erklärungsgemäßer Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (F-Bescheid, hier: F-Bescheid/OrgT) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) erlassen worden. Für die Klägerin wurde bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb eine Betriebseinnahme in Höhe von -... € für ihre unmittelbare Beteiligung an der OrgT festgestellt. Eine gesonderte Feststellung von Einnahmen der OrgGes erfolgte nicht. 2. a) Auf die von der Klägerin am 01.12.2004 eingereichte Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung erließ der Beklagte für die Klägerin am 01.03.2005 unter dem VdN einen erklärungsgemäßen F-Bescheid (F-Bescheid/Klägerin), in dem er die Feststellungen des F-Bescheids/OrgT vom 13.12.2004 berücksichtigte. b) Die Außenprüfung bei der Klägerin, die am 08.11.2005 für Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und gesonderte Feststellung der Einkünfte angeordnet und am 19.12.2005 begonnen wurde, führte zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen. Dies wurde der Klägerin am 05.01.2010 mitgeteilt. Am 06.01.2010 erließ der Beklagte einen F-Bescheid/Klägerin, mit dem er den VdN für den Bescheid vom 01.03.2005 aufhob. 3. a) Die Außenprüfung bei der OrgT kam laut Bericht vom 13.09.2010 u.a. zu dem Ergebnis, dass in dem erklärten steuerlichen Ergebnis der OrgT das (negative) steuerliche Ergebnis der OrgGes (-... €) doppelt berücksichtigt worden war und der Gewinn aus Gewerbebetrieb der OrgT entsprechend zu erhöhen sei (...). Am 21.12.2010 wurde ein geänderter F-Bescheid/OrgT erlassen. Infolge der Herausrechnung des Ergebnisses der OrgGes erhöhten sich die laufenden Einkünfte der OrgT. Das aus dem steuerlichen Gewinn der OrgT eliminierte Einkommen der OrgGes wurde in dem F-Bescheid/OrgT vom 21.12.2010 nicht anderweitig durch eine gesonderte Feststellung berücksichtigt. Der Klägerin wurden von den laufenden Einkünften der OrgT 40 % = ... € zugerechnet anstelle des Betrags vor der Außenprüfung in Höhe von -... €. Die Differenz von ... € stammt zu ... € aus der Herausrechnung des Einkommens der OrgGes. b) Diese Änderung des F-Bescheids/OrgT vom 21.12.2010 ist bei der Klägerin im Hinblick auf die Feststellung des ihr unmittelbar zugerechneten Anteils bis heute nicht durch eine Änderung des F-Bescheids/Klägerin umgesetzt worden. 4. a) Die OrgT stellte durch ihren Bevollmächtigten (der zugleich Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist) am 02.02.2011 den Antrag, das steuerliche Einkommen der OrgGes in Höhe von -... € gesondert und einheitlich durch einen selbständigen Verwaltungsakt festzustellen, weil in dem F-Bescheid/OrgT vom 21.12.2010 nicht über das Einkommen der OrgGes entschieden worden sei. Das Betreff des Schreibens nennt die OrgT und ihre Steuernummer. b) Der Beklagte erließ sodann am 18.05.2011 zur "Erledigung des Antrags/Einspruchs" einen den Bescheid vom 21.12.2010 gemäß § 129 der Abgabenordnung (AO) ändernden F-Bescheid/OrgT. Mit ihm wurde das Einkommen der OrgGes gesondert festgestellt und der Klägerin 40 % hiervon, also -... €, gesondert zugerechnet. c) Auch die Feststellung durch F-Bescheid/OrgT vom 18.05.2011 ist nicht in dem F-Bescheid/Klägerin umgesetzt worden. II. Am 08.03.2017 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag vor folgendem Hintergrund: 1. Die Klägerin war auch mit 35 % an der "D GmbH & Co. KG" (im Folgenden: D-KG, Steuernummer bei dem Beklagten: ...) beteiligt, die ihrerseits ebenfalls, mit einem Anteil von 60 % an der OrgT beteiligt war. Die Feststellungen für die OrgT vom 18.05.2011 waren für die D-KG am 14.05.2013 mit einem geänderten F-Bescheid/D-KG umgesetzt worden. Mit diesem Bescheid war das Einkommen der OrgGes gesondert festgestellt und der Klägerin als Anteilseignerin der D-KG davon ein Betrag von -... € zugerechnet worden. Nach einem Einspruch der D-KG, die vom selben Bevollmächtigten wie die Klägerin vertreten wurde, vom 23.05.2013 war ihr F-Bescheid aus für diesen Rechtsstreit unerheblichen Gründen am 27.11.2015 nochmals geändert worden. 2. Auf den von der Klägerin unter Hinweis auf den Bescheid für die D-KG vom 27.11.2015 gestellten Antrag vom 08.03.2017 erließ der Beklagte am 26.04.2017 gemäß § 175 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 AO einen den bisherigen F-Bescheid/Klägerin vom 06.01.2010 ändernden Bescheid, als nunmehr Einkommen der OrgGes in Höhe von -... € gesondert festgestellt wurde. 3. Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 26.04.2017 Einspruch ein und beantragte, bei der gesonderten Feststellung des Einkommens der OrgGes auch noch den Betrag von -... € zu berücksichtigen, der für sie mit dem F-Bescheid/OrgT vom 18.05.2011 gesondert festgestellt worden war, und somit das Einkommen der OrgGes in Höhe von insgesamt -... € gesondert festzustellen. a) Der Prozessbevollmächtigte machte geltend, es sei bereits mit einem Schreiben vom 05.11.2011 (gemeint war offensichtlich 05.10.2011) beantragt worden, den geänderten F-Bescheids/OrgT vom 18.05.2011 in Folgebescheiden für die Klägerin und für die D-KG umzusetzen. Mit einem weiteren Schreiben vom 15.09.2015 sei daran erinnert worden. b) Der Beklagte nahm mit Schreiben vom 01.06.2017 Stellung. Der angefochtene F-Bescheid/Klägerin beruhe im Hinblick auf ihre direkte Beteiligung noch auf dem F-Bescheid/OrgT vom 13.12.2004. Wegen der sodann aufgrund der Außenprüfung bei der OrgGes geänderten Beteiligungseinkünfte wäre der F-Bescheid/Klägerin eigentlich zu ihrem Nachteil zu ändern gewesen, was aber unterblieben sei. Da nunmehr die Festsetzungsfrist abgelaufen sei, komme auch die beantragte Änderung nicht mehr in Betracht. c) Die Klägerin erwiderte am 14.06.2017, der Ablauf der Festsetzungsfrist sei gehemmt gewesen gemäß § 171 Abs. 3 AO wegen der Antragschreiben vom 05.10.2011 und vom 15.09.2015 und außerdem gemäß § 171 Abs. 3a AO wegen der Einlegung eines Einspruchs und sie erhob zudem Untätigkeitseinspruch, weil die Umsetzung des am 18.05.2011 festgestellten anteiligen negativen Einkommens der OrgGes bei ihr, der Klägerin, entgegen der gesetzlichen Pflicht unterblieben sei und über die diesbezüglichen Anträge vom 05.10.2011 und 15.09.2015 nicht entschieden worden sei. d) Der Beklagte erbat daraufhin am 21.06.2017 eine Kopie des Schreibens vom 05.10.2011 mit der Begründung, in den der Bearbeiterin vorliegenden Akten einschließlich bereits archivierter Akten sei kein Schreiben mit dem genannten Datum enthalten. Die Klägerin übersandte ein Schreiben vom 05.10.2011 (...) als Kopie. Dieses Schreiben nennt im Betreff die D-KG und ihre Steuernummer. Es ist adressiert an die Postanschrift des Beklagten. Eine Fax-Nummer des Beklagten weist das Schreiben nicht auf. e) Am 15.11.2019 schrieb die Rechtsbehelfsstelle des Beklagten an die Klägerin. Eine Folgeänderung auf den Grundlagenbescheid vom 18.05.2011 sei unterblieben, weil offenbar die entsprechende (sog. ESt-4b-) Mitteilung verloren gegangen sei. Inzwischen sei die zweijährige Änderungsfrist nach § 171 Abs. 10 AO abgelaufen. Der am 05.10.2011 gestellte Antrag sei auf die negativen Einkünfte der OrgGes bezogen gewesen, die nach der seinerzeitigen Rechtslage nur dem Organträger zuzurechnen gewesen seien. Die Einkünfte einer Organgesellschaft hätten unselbständige Besteuerungsgrundlagen dargestellt und seien nicht gesondert festzustellen gewesen. Mangels Bindungswirkung zwischen dem F-Bescheid einer Organgesellschaft und des Organträgers bzw. daran Beteiligter bestehe im Organkreis nur die Möglichkeit, durch entsprechende rechtzeitige Einsprüche (gegen die Folgebescheide) die Möglichkeit einer Änderung offen zu halten. Der Einspruch sei daher unzulässig. f) Mit Schreiben der Klägerin vom 04.12.2019 und des Beklagten vom 09.03.2020 führten die Beteiligten ihre Kontroverse fort. Die von der Klägerin hierin angesprochene Billigkeitsvorschrift nach § 163 AO hielt der Beklagte für nicht anwendbar. 4. Mit Einspruchsentscheidung vom 20.03.2020 verwarf der Beklagte den Einspruch vom 27.04.2017 als unzulässig und verwies zur Begründung auf seine Schreiben vom 15.11.2019 und 09.03.2020. III. Die Klägerin hat am 09.04.2020 Klage erhoben. Sie meint, ihr Einspruch sei statthaft und zulässig, denn der Beklagte habe in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 26.04.2017 den Antrag der Klägerin vom 05.10.2011 abgelehnt. Zu diesem Antrag trägt die Klägerin vor, ihr Prozessbevollmächtigter habe am 05.10.2011 per Computerfax-Schreiben beim Beklagten nachgefragt, wann die Folgebescheide für den F-Bescheid/OrgT vom 18.05.2011 für die D-KG und für die Klägerin ergangen seien bzw. ergehen werden. Damit sei ausdrücklich und auch konkludent u.a. für sie, die Klägerin, vor Ablauf der Zwei-Jahresfrist des § 171 Abs. 10 AO ein Antrag im Sinne von § 171 Abs. 3 AO auf Erlass der Folgebescheide gestellt worden. Das Schreiben vom 05.10.2011 sei ausweislich des Dokumentenmanagementsystems des Prozessbevollmächtigten bei ihm am selben Tag um 17:13 Uhr abgespeichert worden. Der Beklagte könne nicht damit gehört werden, der Antrag sei ihm nicht zugegangen. Die Klägerin moniert, der Beklagte habe sich im Klageverfahren geweigert, zusätzlich zu den von ihm vorgelegten Steuerakten sämtliche Akten vorzulegen, in denen das Schreiben abgelegt sein könne. Bei der Aktenvorlage sei zu berücksichtigen, dass das Antragsschreiben mehrere Steuerpflichtige betroffen habe. Außerdem habe der Beklagte nach - unstreitigem - Eingang des Erinnerungsschreibens vom 15.09.2015 den Zugang des dort angesprochenen Schreibens vom 05.10.2011 nicht bestritten, sondern habe, indem er für die D-KG das Einkommen der OrgGes gesondert festgestellt habe, eingeräumt, dieses Schreiben erhalten zu haben. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die gesonderte Feststellung bei der D-KG nicht wegen des Schreibens des Prozessbevollmächtigten, sondern, wie der Beklagte vortrage, aufgrund einer Mitteilung über die Besteuerungsgrundlagen erfolgt sei. Wäre es so, wie der Beklagte vorträgt, läge eine Amtspflichtverletzung vor - entweder durch das Unterlassen der Weiterleitung der Mitteilung auch zur Steuerakte der Klägerin oder durch das Unterlassen der Auswertung der Mitteilung dort. Die Klägerin meint, vor dem Hintergrund, dass der Beklagte selbst äußere, es seien auch andere wesentliche und für das Verfahren bedeutsame Aktenbestandteile aus dem Jahr 2011, wie die ESt-4b-Mitteilung vom 18.05.2011, verloren gegangen, sei sein Bestreiten des Zugangs des Schreibens vom 05.10.2011 nicht glaubhaft. Auch mit dem Schreiben vom 02.02.2011 sei ein Antrag auf Berichtigung des F-Bescheids/OrgT vom 21.10.2010 gestellt worden und dieser Antrag habe eine Hemmung der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 3 AO nicht nur bei der OrgT, sondern auch bei den Beteiligten der OrgT und deren Beteiligten bewirkt. Weil die gesonderte Feststellung des Einkommens der OrgGes gefehlt habe, sei nicht nur der F-Bescheid/OrgT im Sinne von § 129 AO offenbar unrichtig gewesen, sondern auch die darauf unmittelbar oder mittelbar basierenden Folgebescheide. Der streitgegenständliche F-Bescheid/Klägerin habe die Unrichtigkeit des F-Bescheids/OrgT vom 21.12.2010 übernommen. Mit dem Erlass eines geänderten Grundlagenbescheids - hier am 18.05.2011 - sei über den Änderungsantrag hinsichtlich der Folgebescheide noch nicht entschieden worden. Der Antrag sei solange offen, bis alle Folgebescheide an den Grundlagenbescheid angepasst worden und die Rechtsbehelfsfristen insoweit abgelaufen seien. Sie nimmt Bezug auf die Kommentierung von Frotscher (in Schwarz/Pahlke, AO, § 171 AO Rz. 31, die wiederum auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs II R 38/08 und des Finanzgerichts Düsseldorf 11 K 588/07 verweist). Die Klägerin meint, dass generell der Antrag eines Feststellungsbeteiligten den Ablauf der Feststellungsfrist gegenüber allen Beteiligten hindere. Sie nimmt Bezug auf die Kommentierung von Drüen (in Tipke/Kruse, § 171 AO Rd. 19, die wiederum auf die Kommentierung in Koenig, AO, verweist). Die Klägerin trägt vor, die Festsetzungsfrist sei auch gemäß § 171 Absatz 3a AO gehemmt. Der Tatbestand des § 171 Abs. 3a AO sei einschlägig. Die Voraussetzungen lägen vor. Im Einzelnen: Der F-Bescheid vom 26.04.2017 sei mit einem Einspruch und einer Klage angefochten worden; über den Rechtsbehelf sei noch nicht unanfechtbar entschieden worden. Das gelte auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt worden sei, wie es vorliegend der Fall sei. Der Rechtsbehelf sei zulässig, er sei fristgerecht eingelegt worden. Der Ablauf der Frist sei hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt. Vorliegend gehe es um das Einkommen der OrgGes. Die Änderung in dem angefochtenen F-Bescheid vom 26.04.2017 habe ausschließlich das Einkommen der OrgGes betroffen. Er beinhalte keine Ablehnung eines Änderungsantrags, vielmehr sei (nur) der am 08.03.2017 gestellte Änderungsantrag in der dort beantragten Höhe antragsgemäß erledigt worden, wie sich aus den Erläuterungen des angefochtenen Bescheids vom 26.04.2017 ergebe. Damit seien alle Voraussetzungen für die Hemmung der Verjährung gemäß § 171 Abs. 3a AO vollumfänglich erfüllt. Die Klägerin meint weiterhin, der von ihr geltend gemachte Betrag des Einkommens der OrgGes sei gesondert festzustellen und sei - entgegen dem Hinweis des Gerichts vom 07.03.2023 - nicht in ihren übrigen Einkünften enthalten. Der handelsrechtliche Verlust der OrgGes sei bereits in der Überleitungsrechnung der OrgT zu neutralisieren gewesen und es gebe keinen Anhaltspunkt, dass dies nicht geschehen sei; deswegen sei seine doppelte Berücksichtigung auszuschließen. Nach seiner Neutralisierung sei der Verlust im Rahmen der Feststellung der Einkünfte zu berücksichtigen. Die Betriebsprüfung habe den steuerlichen Verlust demgemäß lediglich aus formalrechtlichen Gründen herausgerechnet und es zunächst versäumt, ihn im Feststellungsbescheid gesondert festzustellen, was dann am 18.05.2011 nachgeholt worden sei. Im Übrigen seien für alle Feststellungen in dem angefochtenen Bescheid vom 26.04.2017 mit Ausnahme nur der streitgegenständlichen gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlage "Einkommen der OrgGes" die Feststellungsfristen abgelaufen, weswegen eine Korrektur für sie ohnehin nicht mehr möglich sei. Eine Saldierung von Einkünften einer Personengesellschaft mit den ihr zugerechneten Einnahmen einer Organgesellschaft sei im Übrigen wegen ihres unterschiedlichen Charakters und mangels Rechtsgrundlage nicht möglich. Die Klägerin macht nachhaltige Untätigkeit sowie Amtspflichtverletzungen des Beklagten geltend und regt insoweit an, dass der Beklagte zur Erledigung des Rechtsstreits dem Begehren der Klägerin durch eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO nachkomme. Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2003 vom 26. April 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. März 2020 in der Weise zu ändern, dass das Einkommen der Organgesellschaft mit -... € (statt wie bisher mit -... €) festgestellt und auf die Gesellschafter verteilt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält nicht mehr daran fest, dass der Einspruch unzulässig gewesen sei. Einspruch und Klage seien unbegründet. Der Beklagte meint, die Klägerin weise zwar zutreffend auf das für die unmittelbare Beteiligung der Klägerin an der OrgT festgestellte Einkommen der Organgesellschaft in Höhe von -... € hin, dies sei jedoch nicht mehr berücksichtigungsfähig. Denn die Feststellungsfrist für die Klägerin habe insoweit am 08.04.2010 geendet. Die regulär am 31.12.2008 endende Frist sei durch die Außenprüfung gehemmt gewesen und sei dann gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 202 Abs. 1 S. 3 AO drei Monate nach der Mitteilung vom 05.01.2010, dass die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt habe, abgelaufen. Das von der Klägerin zitierte Schreiben vom 05.11.2011 sei dem Beklagten nicht zugegangen; eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO sei somit nicht eingetreten. Der Beklagte trägt vor, die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung belege nicht ihre Behauptung, dass sich bei der Berichtigung eines Grundlagenbescheids nach § 129 AO die Änderung des Folgebescheids ebenfalls nach §129 AO richte; ihre Meinung werde auch im Schrifttum keineswegs durchgehend oder vorherrschend vertreten. Der Beklagte meint weiterhin, dass bei Erlass des F-Bescheids/OrgT und zum Zeitpunkt des Antrags vom 02.02.2011 kein Folgebescheid erlassen war, in dem sich die von der Klägerin behauptete offenbare Unrichtigkeit gegebenenfalls habe fortsetzen können. Der Beklagte trägt vor, die Reichweite der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO werde in personeller Hinsicht auf die Person des Antragstellers beschränkt und meint insoweit, der Antrag vom 02.02.2011 habe sich nach seinem klaren Wortlaut nur auf den F-Bescheid/OrgT vom 21.12.2010 bezogen und sei daher kein Antrag auf Änderung der Folgebescheide. Da nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO Folgebescheide von Amts wegen an Grundlagenbescheide anzupassen seien, habe auch kein Anhaltspunkt dafür bestanden, das Schreiben erweiternd auszulegen. Die gemäß § 171 Abs. 10 Satz 1 AO zweijährige Auswertungsrist hinsichtlich des geänderten F-Bescheids/OrgT vom 18.05.2011 sei bereits im Jahr 2013 abgelaufen. IV. 1. Der Senat hat die Sache mit Beschluss vom 27.10.2023 gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 2. Dem Gericht lagen außer den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen folgende Steuerakten vor: ...