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Urteil

3 K 27/21

FG Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2021:0727.3K27.21.00
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Leitsätze
Der Mindestbetrag für Verspätungszuschläge von 25 € je Monat nach § 152 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz AO ist auch im Fall der nach § 152 Abs. 2 AO zwingenden Festsetzung nicht im Hinblick auf eine möglicherweise geringere Steuer wegen Unverhältnismäßigkeit verfassungswidrig.(Rn.28)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Mindestbetrag für Verspätungszuschläge von 25 € je Monat nach § 152 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz AO ist auch im Fall der nach § 152 Abs. 2 AO zwingenden Festsetzung nicht im Hinblick auf eine möglicherweise geringere Steuer wegen Unverhältnismäßigkeit verfassungswidrig.(Rn.28) Das Urteil ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, § 6 FGO. Das Gericht entscheidet gemäß § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der angefochtene Bescheid setzt Abgaben von nicht mehr als 500 € fest und eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung entspricht in Anbetracht der Sache billigem Ermessen, denn die Klägerin stellt nicht die Tatbestandsmäßigkeit der Festsetzung des Verspätungszuschlags in Frage, sondern bestreitet ihre Rechtmäßigkeit mit der lediglich pauschal erhobenen Behauptung, ein Verspätungszuschlag in doppelter Höhe des Gewinns verletze das grundgesetzliche Gebot der Verhältnismäßigkeit aus Art. 2 GG. Die zulässige Anfechtungsklage ist gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO unbegründet. Die Festsetzung des Verspätungszuschlags in Höhe von 375 € ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. 1. § 152 Abs. 2 Satz 1 in der ab 1. Januar 2019 geltenden Fassung der AO regelt, dass ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wurde. Die Klägerin hat ihre Steuererklärung für das Kalenderjahr 2018 erst am 28. Oktober 2020 und damit mehr als 14 Monate nach Ablauf des Jahres 2018 eingereicht. Gemäß § 152 Abs. 5 Satz 2 AO beträgt der Verspätungszuschlag im Fall der Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Die Körperschaftsteuererklärung der Klägerin für 2018 war gemäß § 149 Abs. 2 AO bis zum 31. Juli 2019 abzugeben, so dass der für den Verspätungszuschlag maßgebliche Zeitraum 15 Monate beträgt. Zu Recht wurde daher der Betrag von (15 mal 25 € =) 375 € festgesetzt. Ein Ermessen der Finanzbehörde für die Festsetzung des Verspätungszuschlags oder die Bestimmung seiner Höhe eröffnet das Gesetz im hier vorliegenden Fall des § 152 Abs. 2 AO nicht. Die mit Wirkung für ab dem 1. Januar 2019 einzureichende Steuererklärungen geänderte Rechtsgrundlage für die Festsetzung und Bemessung des Verspätungszuschlags ist rechtmäßig erlassen und verkündet worden. Für die Wirksamkeit und Anwendbarkeit ist es, anders als die Klägerin meint, nicht erforderlich, dass potentiell Betroffene individualisiert über die Neuregelung informiert werden. Unerheblich ist, dass gegenüber der Klägerin neben der Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung keine Ankündigung bzw. Androhung der Festsetzung des Verspätungszuschlags erfolgt ist. Dies ist weder nach dem Gesetz noch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen erforderlich gewesen. Ein etwaiges Vertrauen der Klägerin, dass Erklärungspflichten und -fristen bei Steuerfällen von verhältnismäßig geringer Bedeutung folgenlos missachtet werden können, wäre nicht geschützt. Der in § 152 Abs. 5 Satz 3 AO geregelte Ausnahmefall einer erstmaligen Steuererklärung liegt bei der Klägerin nicht vor. 2. Eine einschränkende Auslegung der genannten Vorschriften für den Fall, dass die Steuer bzw. der für die Berechnung des Verspätungszuschlags gemäß § 152 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz AO maßgebliche Betrag für das zu veranlagende Jahr gering ist, kommt unbeschadet der von der Klägerin - zu Unrecht (s. unten Gliederungsnummer 3) - gerügten Verfassungswidrigkeit bereits deswegen nicht in Betracht, weil das Gesetz für diese Fälle mit § 152 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz AO eine zu beachtende Regelung trifft. Die Bemessung des Verspätungszuschlags hat der Gesetzgeber zunächst an die - um bestimmte Beträge verminderte - Steuer angeknüpft (s.o.), was im Fall der Klägerin einen Gesamtbetrag von weniger als 10 € ergeben würde. Allerdings hat der Gesetzgeber die Fälle, in denen der Verspätungszuschlag bei dieser Bemessung sehr niedrig ausfallen würde, offensichtlich im Blick gehabt und für sie in § 152 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz AO die Regelung getroffen, dass ein Mindestbetrag von 25 € je Monat festzusetzen ist. Diese eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers für einen Mindestbetrag kann und darf, unbeschadet einer von der Klägerin in Frage gestellten Verfassungsmäßigkeit der Regelung, von den Rechtsanwendern in Verwaltung und Justiz nicht im Wege einer einschränkenden Auslegung übergangen werden. 3. Das erkennende Gericht wäre zu der von der Klägerin geforderten Verwerfung der maßgeblichen Gesetzesvorschrift nicht befugt, denn die Verwerfungskompetenz steht im Fall der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen allein dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu. Auch hat das erkennende Gericht nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG i.V.m. § 80 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) das Klageverfahren auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage einzuholen, denn das erkennende Gericht hält die Rechtsgrundlage unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin nicht, wie es das Vorlageverfahren vorsieht, für verfassungswidrig. Das einzige Argument der Klägerin - der Eingriff betreffe sie in ihrem Grundrecht aus Art. 2 GG, weil der Verspätungszuschlag ihren Gewinn des Streitjahres um nahezu das doppelt übersteige und damit in einem Missverhältnis zu dem mit dem Verspätungszuschlag verfolgten Zweck stehe - taugt zur Begründung eines Vorlagebeschlusses nicht. Die Klägerin hat schon nicht näher dargelegt, was der von ihr bemühte Zweck des Verspätungszuschlags ist bzw. warum die im Veranlagungsverfahren festzusetzende Steuer (einziger) Maßstab für die Verhältnismäßigkeit eines Verspätungszuschlags sein soll. Im Übrigen ist die Regelung zum Verspätungszuschlag gemessen an den Regelungszwecken nicht unverhältnismäßig. Der Sinn und Zweck des Verspätungszuschlags besteht als Druckmittel eigener Art in einem zugleich repressiven und präventiven (erzieherischen) Charakter. Es soll die Störung der Veranlagungsarbeit durch den verzögerten oder unterbliebenen Eingang der Steuererklärung sanktioniert und der Steuerpflichtige für die Zukunft zur pünktlichen Abgabe der Steuererklärung angehalten werden (FG Hamburg, Beschluss vom 13. August 2018, 2 V 110/18, juris, m.w.N.). Dass der Verspätungszuschlag daneben auch der Abschöpfung von Vorteilen dient, die der Steuerpflichtige aus einer verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogen hat, wird insbesondere bei der Bemessung nach § 152 Abs. 5 Satz 1 AO deutlich, soweit der Gesetzgeber die Höhe des Verspätungszuschlags auf 0,25 % der festgesetzten Steuer für jeden vollen Monat der verspäteten Abgabe der Steuererklärung bemisst (vgl. BFH, Urteil vom 28. März 2007, IX R 22/05, BFH/NV 2007, 1450; Schober in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 161. Lieferung, § 152 Verspätungszuschlag, Rn. 1), ist aber bei der alternativen Berechnung nach dem in § 152 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz AO geregelten Mindestsatz erkennbar (s.o.) nicht bezweckt. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 25 € pro Monat der Verspätung ist vor diesem Hintergrund nicht unverhältnismäßig. Es ist nicht ersichtlich, dass der verfolgte Zweck durch andere, "mildere" Mittel gleich wirksam zu erreichen ist (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juli 2003, 18 K 5779/02 AO, EFG 2004, 17). Im maßgeblichen Normalfall ist der festgelegte, seiner absoluten Größe nach eher geringe Mindestbetrag auch im engeren Sinn nicht unverhältnismäßig, weder im Hinblick auf den zusätzlichen Aufwand, der der Finanzverwaltung durch die Nichtabgabe oder die verspätete Abgabe von Steuererklärungen entsteht, noch in Anbetracht der Verantwortung, die dem Steuerpflichtigen für die Erfüllung seiner Steuererklärungspflichten obliegt. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, sind nicht gegeben. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Komplementärin einer Kommanditgesellschaft. Dafür erhält sie eine jährliche Haftungsvergütung von 500 €. Die Klägerin gab für 2018 auch nach Aufforderung durch den Beklagten keine Steuererklärung ab. Der Beklagte erließ am 28. September 2020 einen Körperschaftsteuerbescheid für dieses Jahr. Er schätzte das zu versteuernde Einkommen auf 500 € und setzte die Körperschaftsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 75 € fest. Zugleich setzte er wegen der Nichtabgabe der Steuererklärung den - streitgegenständlichen - Verspätungszuschlag in Höhe von 375 € fest. Die Klägerin reichte ihre Steuererklärung am 28. Oktober 2020 ein und erhob zugleich Einspruch gegen den Bescheid vom 28. September 2020. Die Höhe des Verspätungszuschlags stehe in einem groben Missverhältnis zur Höhe der Körperschaftsteuer und sei daher rechtswidrig. Die erstmalig für das Streitjahr geltende Rechtsgrundlage sei der Klägerin nicht bekannt gewesen. Im Übrigen sei die Verspätung der Steuererklärung unverschuldet, denn bei der vorherigen, zeitgerechten Einreichung habe es einen technischen Defekt gegeben. In seinem Antwortschreiben vom 4. November 2020 verwies der Beklagte darauf, dass die Regelungen in § 152 Abs. 2, 5 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) der Finanzbehörde sowohl die Festsetzung des Verspätungszuschlags als auch seine Höhe vorgebe. Die Behauptung der Klägerin, nicht schuldhaft gehandelt zu haben, sei im Übrigen im Hinblick auf die von ihr zu wahrende Sorgfaltspflicht unzureichend. Auch sei die Klägerin mit Schreiben vom 15. Juli 2020 an die Abgabe der Steuererklärung erinnert worden. Ergänzend merkte der Beklagte an, dass die Klägerin ihre Steuererklärungen auch in der Vergangenheit wiederholt nicht bzw. nicht fristgemäß eingereicht habe. Der Beklagte erließ am 3. Dezember 2020 einen erklärungsgemäßen Änderungsbescheid zur Körperschaftsteuer und setzte die Steuer auf 169 € fest. Zugleich bestimmte er, dass es bei dem festgesetzten Verspätungszuschlag bleibe. Am 25. Januar 2021 erließ er eine Einspruchsentscheidung, in der er den Einspruch unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 4. November 2020 zurückwies. Die Klägerin hat am 23. Februar 2021, in unterschriebener Form am 24. Februar 2021 bei Gericht eingegangen, Klage erhoben. Die Klägerin macht geltend, ihre Einnahme von jährlich 500 € reiche gerade zur Deckung ihrer Betriebsausgaben. Die Auferlegung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 375 € sei daher unverhältnismäßig, zumal die Festsetzung nicht angedroht worden sei und bis zum vorhergehenden Veranlagungszeitraum keine Verspätungszuschläge erhoben worden seien. Wegen des Missverhältnisses zwischen dem verfolgten Zweck und der Höhe der Festsetzung sei sie, die Klägerin, in ihren Grundrechten aus Art. 2 des Grundgesetzes (GG) betroffen. Die Verhältnismäßigkeit müsse bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags geprüft und berücksichtigt werden. Sollte die Rechtsgrundlage dies nicht vorsehen, sei sie entsprechend verfassungskonform auszulegen oder andernfalls zu verwerfen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Festsetzung des Verspätungszuschlags durch Bescheid vom 28. September 2020 in Gestalt des Bescheids vom 3. Dezember 2020 sowie die Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist auf die Regelung in § 152 Abs. 2, 5 AO in der Fassung vom 18. Juli 2016. Die Tatbestandsvoraussetzungen für den angefochtenen Bescheid lägen vor. Die Behörde habe bei der Festsetzung kein Ermessen. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. Juli 2021 gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Einzelrichter übertragen. ...