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Urteil

3 K 30/16

FG Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Veräußert ein sog. Bad Leaver seine wesentliche Beteiligung an einer Holding zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 Euro, weil die Vertragsparteien im Beteiligungsvertrag geregelt haben, dass die Beteiligung des Bad Leavers aufgrund des fehlenden Ertragswerts wertlos ist, wenn ein bestimmtes vorgegebenes jährliches EBITDA nicht mindestens zu 50 % erreicht wird, liegt eine Veräußerung gegen Entgelt im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vor (Rn.46) (Rn.51) (Rn.59) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Veräußert ein sog. Bad Leaver seine wesentliche Beteiligung an einer Holding zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 Euro, weil die Vertragsparteien im Beteiligungsvertrag geregelt haben, dass die Beteiligung des Bad Leavers aufgrund des fehlenden Ertragswerts wertlos ist, wenn ein bestimmtes vorgegebenes jährliches EBITDA nicht mindestens zu 50 % erreicht wird, liegt eine Veräußerung gegen Entgelt im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vor (Rn.46) (Rn.51) (Rn.59) . B. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Einzelrichterin und ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). I. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FA hat zu Unrecht den auf den Kläger entfallenden Verlust der C GbR aus der Übertragung des Kommanditanteils an der D KG (und damit der indirekt gehaltenen Beteiligung am Stammkapital der H Holding) i. H. v. ... € nicht als Veräußerungsverlust gemäß § 17 Abs. 1 und 2 EStG berücksichtigt (1.). Der Verlust ist in voller Höhe zu berücksichtigen, da das Halbeinkünfteverfahren vorliegend nicht anzuwenden ist (2.). 1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. a) Der Kläger war unstreitig innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung zu mehr als 1 % indirekt an der H Holding beteiligt. b) aa) Veräußerung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die Übertragung von Anteilen gegen Entgelt (BFH-Urteile vom 06.12.2017 IX R 7/17, juris; vom 03.08.2016 IX R 23/15, BFH/NV 2017, 289; vom 08.04.2014 IX R 4/13, BFH/NV 2014, 1201). Entgeltlich ist die Übertragung von Gesellschaftsanteilen, wenn ihr eine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht (BFH-Urteil vom 09.05.2017 IX R 1/16, BFHE 259, 36, BFH/NV 2017, 1168). Das Gegenstück zur entgeltlichen Veräußerung ist die unentgeltliche Übertragung von Anteilen, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Übertragende dem Empfänger eine freigiebige Zuwendung machen will (BFH-Urteil vom 09.05.2017 IX R 1/16, BFHE 259, 36, BFH/NV 2017, 1168). Rechtsgrund der (unentgeltlichen) Übertragung muss demnach sein, dass der Übertragende beabsichtigt, den Empfänger unentgeltlich zu bereichern (FG München, Urteil vom 11.04.2016 7 K 2432/14, juris; BFH-Urteil vom 26.06.2002 IV R 3/01, BFHE 199, 482, BStBl II 2003, 112). Eine Veräußerung kann allerdings auch vorliegen, wenn ein Entgelt nicht oder lediglich in symbolischer Höhe von z. B. 1 € vereinbart und geleistet wird. Das ist der Fall, wenn der übertragene Anteil sowohl in den Augen der Vertragsparteien als auch objektiv wertlos ist (BFH-Urteile vom 01.10.2014 IX R 13/13, BFH/NV 2015, 198; vom 06.04.2011 IX R 61/10, BFHE 233, 446, BStBl II 2012, 8). bb) Ob in einem solchen Fall eine Veräußerung (ohne Entgelt) oder eine Schenkung (ohne Bereicherung) vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtbild der objektiven Umstände sowie dem Willen und den Vorstellungen der Parteien (BFH-Urteil vom 08.04.2014 IX R 4/13, BFH/NV 2014, 1201). aaa) Bei der Übertragung eines wertlosen GmbH-Anteils ohne Entgelt zwischen fremden Dritten ist in der Regel eine Veräußerung anzunehmen (BFH-Urteile vom 09.05.2017 IX R 1/16, BFHE 259, 36, BFH/NV 2017, 1168; vom 03.08.2016 IX R 23/15, BFH/NV 2017, 289), sofern keine Anhaltspunkte für eine Schenkungsabsicht des übertragenden Vertragspartners bestehen. Deshalb spricht insoweit eine (widerlegbare) Vermutung für das Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts (BFH-Urteil vom 09.05.2017 IX R 1/16, BFHE 259, 36, BFH/NV 2017, 1168). Insoweit trägt das Finanzamt, das sich auf die Unentgeltlichkeit beruft, die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen eines unentgeltlichen Geschäfts (vgl. BFH-Urteil vom 09.05.2017 IX R 1/16, BFHE 259, 36, BFH/NV 2017, 1168 zur Feststellungslast des sich dort auf die Unentgeltlichkeit berufenden Klägers). Haben die (einander fremden) Parteien eines Anteilsübertragungsvertrags eine Veräußerung vereinbart und die Gegenleistung im Vertrag mit 0 € festgelegt, so ergibt sich daraus, dass sie aus ihrer Sicht, d. h. subjektiv, übereinstimmend dem übertragenen Geschäftsanteil keinen Wert beigemessen haben. Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beteiligten diese Vereinbarung nur zum Schein geschlossen haben, besteht für die davon abweichende Annahme einer subjektiven Bewertung mit einem höheren Wert als 0 € kein Raum (BFH-Urteil vom 03.08.2016 IX R 23/15, BFH/NV 2017, 289). Der tatsächliche Wert des Anteils ist dabei nur insoweit von Bedeutung, als sich aus ihm auf die Bereicherungsabsicht des Übertragenden schließen lässt (FG München, Urteil vom 11.04.2016 7 K 2432/14, juris). Steht fest, dass der Übertragende nicht die Absicht hatte, den Empfänger zu bereichern, handelt es sich auch dann nicht um eine Schenkung, wenn der Anteil entgegen den Vorstellungen des Übertragenden noch werthaltig gewesen sein sollte (BFH-Urteil vom 26.06.2002 IV R 3/01, BFHE 199, 482, BStBl II 2003, 112). bbb) (1) Bei einander nahestehenden Personen wird demgegenüber der Nachweis der Unentgeltlichkeit erleichtert; denn bei ihnen kann nicht unterstellt werden, dass sie Leistung und Gegenleistung im Regelfall nach kaufmännischen Gesichtspunkten ausgehandelt haben (BFH-Urteil vom 08.04.2014 IX R 4/13, BFH/NV 2014, 1201). Daher kann in diesen Fällen eine Veräußerung (ohne Gegenleistung) nur angenommen werden, wenn feststeht, dass der übertragene Anteil sowohl in den Augen der Vertragsparteien als auch objektiv wertlos ist (BFH-Urteil vom 03.08.2016 IX R 23/15, BFH/NV 2017, 289). Dies erfordert im Regelfall eine Bewertung des Anteils (vgl. BFH-Urteil vom 03.08.2016 IX R 23/15, BFH/NV 2017, 289 m. w. N.). (2) Was unter "einander nahestehenden Personen" zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Maßgebend ist, ob unter Berücksichtigung der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten ein den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierendes, den Einzelfall bestimmendes Näheverhältnis angenommen werden kann (BFH-Urteil vom 09.05.2017 IX R 1/16, BFHE 259, 36, BFH/NV 2017, 1168). Dabei kann ein den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierendes, den Einzelfall bestimmendes Näheverhältnis zwar ausnahmsweise im Einzelfall auch bei nicht verwandtschaftlich verbundenen Personen gegeben sein. In einem solchen Fall bedarf es aber weiterer besonderer, objektiver Anhaltspunkte, aus denen auf die Entkräftung der Vermutung einer entgeltlichen Übertragung geschlossen werden kann (BFH-Urteil vom 09.05.2017 IX R 1/16, BFHE 259, 36, BFH/NV 2017, 1168). cc) Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt nach dem Gesamtbild der objektiven Umstände sowie dem Willen und den Vorstellungen der Parteien eine entgeltliche Veräußerung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vor. Trotz des Arbeitsverhältnisses waren der Kläger und die G GmbH keine nahestehenden Personen, so dass bereits die Regelvermutung für eine Veräußerung spricht. Zudem haben sie mit dem Anteilskauf- und Übertragungsvertrag vom 14.12.2010 die für beide Vertragsparteien verbindlichen Vorgaben aus dem Beteiligungsvertrag vom 12./15.12.2008 umgesetzt. Danach hatte der Kläger seine Beteiligung an die G GmbH zu dem vorgegebenen Kaufpreis zu übertragen. Im Hinblick auf die der Presse zu entnehmende wirtschaftliche Entwicklung der A AG in 2010 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Anteile im Hinblick auf die an das Plan-EBITDA gekoppelten Kaufpreisvorgaben des Beteiligungsvertrags und den darin zum Ausdruck kommenden fehlenden Ertragswert nach Ansicht der Vertragsparteien wertlos waren und dementsprechend der Kaufpreis in Höhe von 1 € vereinbart wurde. Der Kläger hatte bei dem Verkauf keine Bereicherungsabsicht zugunsten der G GmbH. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob der Kläger durch den Beteiligungsvertrag verpflichtet war, 100 % der Beteiligung an die G GmbH zu verkaufen und zu übertragen oder ob diese Verpflichtung nur bzgl. 75 % der Beteiligung bestand. Laut Kommanditanteilskauf- und Übertragungsvertrag vom 14.12.2010 gingen die Parteien offensichtlich davon aus, dass die Verpflichtung den gesamten Kommanditanteil umfasste. Dann hatte der Kläger aber keine Möglichkeit, seine Anteile anderweitig an einen anderen Erwerber zu einem höheren Preis zu verkaufen und zu übertragen, da insoweit die vertraglichen Bindungen bestanden, die am 14.12.2010 nicht mehr verhandelbar waren. Hätte der Kläger, wie vom FA vorgetragen, bzgl. 25 % des Kommanditanteils tatsächlich frei über seine Beteiligung verfügen können, dann spräche die vorliegende Vorgehensweise (Verkauf der 100 % für 1 €) dafür, dass der Kläger auch bei einem anderweitigen Verkauf keinen höheren Kaufpreis hätte erzielen können, was wiederum für die Wertlosigkeit der Anteile spräche. Dass sich der Kläger auf die Bedingungen des Beteiligungsvertrags vom 12./15.12.2008 einließ, führt nicht dazu, dass eine Werthaltigkeit der Anteile anzunehmen wäre. Der Kläger hatte bei dem Vertragsabschluss in 2008 keine etwaige Bereicherungsabsicht zugunsten der G GmbH. Seine Beteiligung an dem Managementbeteiligungsprogramm war veranlasst durch die Hoffnung, die avisierte Renditechance würde sich - zu seinen Gunsten - realisieren. dd) Der Verlust ist bei dem Kläger in seiner Einkommensteuererklärung und nicht im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Feststellung für die C GbR zu erfassen. Gehören Anteile an einer Kapitalgesellschaft zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, die - abgesehen von dem Besteuerungstatbestand des § 17 EStG - keine Gewinneinkünfte erzielt (vermögensverwaltende Personengesellschaft), so sind angesichts der Gleichstellung von unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen die Anteilsrechte für Zwecke der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen gemäß § 17 EStG den Gesellschaftern nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig, d. h. so zuzurechnen, als ob sie an den Anteilsrechten zu Bruchteilen berechtigt wären (BFH-Urteil vom 26.04.2012 IV R 44/09, BFHE 237, 453, BStBl II 2013, 142). Dabei schließen die im Beteiligungsvertrag vereinbarten Good Leaver- und Bad Leaver-Klauseln das wirtschaftliche Eigentum an der Beteiligung nicht aus (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2017 8 K 4018/14, juris). Diese Zurechnung hat u. a. zur Folge, dass die entgeltliche Übertragung der Anteilsrechte durch die Gesamthand ertragsteuerrechtlich als anteilige Veräußerung durch die Gesellschafter der Personengesellschaft zu werten ist (BFH-Urteil vom 13.07.1999 VIII R 72/98, BFHE 190, 87, BStBl II 1999, 820). 2. Ein Veräußerungsverlust im Sinne von § 17 Abs. 1 und 2 EStG ist der Betrag, um den die Veräußerungskosten und die Anschaffungskosten den Veräußerungspreis übersteigen. a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sich der Veräußerungspreis auf 1 € belief und dass der Kläger anteilige Anschaffungskosten in Höhe von ... € getragen hat. b) Der Veräußerungsverlust ist nicht nur zur Hälfte, sondern in voller Höhe zu berücksichtigen, weil das Halbeinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG und das Halbabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nicht anwendbar sind. aa) aaa) Gemäß § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind 40% des Veräußerungspreises i. S. von § 17 Abs. 2 EStG steuerfrei. Die hiermit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind nur in Höhe von 60 % abzuziehen; denn nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG dürfen Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 % abgezogen werden. Bei steuerfreien Einnahmen soll kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den zusätzlichen Abzug von unmittelbar mit diesen Einnahmen zusammenhängenden Aufwendungen erzielt werden (BFH-Urteile vom 01.10.2014 IX R 13/13, NFH/NV 2015, 198; vom 06.07.2005 XI R 61/04, BFHE 210, 332, BStBl II 2006, 163). bbb) Fallen keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen an, kommt eine 40 %ige Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG nicht in Betracht. Folgerichtig tritt die nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG maßgebende Bedingung dafür, entsprechenden Aufwand nur zu 60 % zu berücksichtigen, in diesen Fällen auch nicht ein. Fließen keine Einnahmen zu, ist § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nicht anwendbar und der Erwerbsaufwand ist in vollem Umfang abziehbar (BFH-Urteil vom 01.10.2014 IX R 13/13, BFH/NV 2015, 198). Dies entspricht dem Gesetzeszweck des Halbabzugsverbots, eine Doppelbegünstigung auszuschließen (BFH-Urteile vom 06.04.2011 IX R 40/10, BFHE 233, 442, BStBl II 2011, 785; vom 25.06.2009 IX R 42/08, BFHE 225, 445, BStBl II 2010, 220). ccc) Zwar hat der Gesetzgeber - in Reaktion auf diese Rechtsprechung (vgl. BTDrucks 17/2249, S. 50) - durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 08.10.2010 (BGBl I 2010, 1768) in § 3c Abs. 2 EStG einen neuen Satz 2 (mittlerweile Satz 7) eingefügt, wonach für die Anwendung des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen i. S. des § 3 Nr. 40 EStG ausreichend ist. Er hat jedoch in § 52 Abs. 8a EStG zugleich ausdrücklich angeordnet, dass diese Regelung erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden ist. Für die Veranlagungszeiträume bis 2010 hat die dargestellte Rechtsprechung danach weiterhin Geltung (BFH-Urteil vom 28.02.2013 IV R 49/11, BFHE 240, 333, DStR 2013, 953). ddd) Werden durch die Beteiligung zwar keine laufenden Einnahmen erzielt, aber bei der Anteilsveräußerung veräußerungsbedingte Einnahmen (Veräußerungspreis), sind Halbeinkünfteverfahren und Halbabzugsverbot indes anzuwenden (BFH-Urteil vom 06.04.2011 IX R 40/10, BFHE 233, 442, BStBl II 2011, 785). Veräußerungsbedingte Einnahmen liegen jedoch nicht vor, wenn objektiv wertlose Anteile aus buchungstechnischen Gründen zu einem symbolischen Kaufpreis (z. B. von 1 €) veräußert werden (FG Hamburg, Urteil vom 12.12.2013 3 K 28/13, juris). bb) Im Streitfall hat der Kläger aus der veräußerten Beteiligung keine Einnahmen erzielt. Er hat keine laufenden Gewinnausschüttungen aus der Beteiligung bezogen und er hat bei der Veräußerung der Beteiligung keine bzw. lediglich eine symbolische Gegenleistung erhalten. Eine Kürzung der Aufwendungen gem. § 3c Abs. 2 EStG ist daher nicht vorzunehmen, so dass der Veräußerungsverlust des Klägers in der geltend gemachten Höhe zu berücksichtigen ist. II. 1. Die Übertragung der weiteren Berechnung auf das FA beruht auf § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis entsprechen §§ 151, 155 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 3. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) liegen nicht vor. A. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung einer Beteiligung des Klägers im Rahmen eines Managementbeteiligungsprogramms. I. 1. Die Kläger sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war seit ... 2005 Vorstandsmitglied der A AG mit Sitz in Hamburg. Mitte 2008 übernahm der Finanzinvestor B die A AG. Mit Beschluss vom 29.08.2008 wurde der Kläger für fünf weitere Jahre ab 01.09.2008 bis 31.08.2013 zum Mitglied des Vorstands bestellt. 2. a) Mit Errichtungsvertrag vom 01.12.2008 gründeten die Kläger die vermögensverwaltende C-Fonds GbR (C GbR) mit einem Fonds-Vermögen von ... € (...). Am Vermögen der GbR waren der Kläger zunächst mit 51,58 % und die Klägerin mit 48,42 % beteiligt. Das Fonds-Vermögen brachte vollumfänglich der Kläger auf, wobei zunächst beabsichtigt war, dass er der Klägerin in Höhe ihres Anteils von ... € Euro ein Darlehen gewähren sollte. b) Dieser Darlehensvertrag kam nicht zustande, da die Klägerin die Darlehensverbindlichkeit nicht eingehen wollte. Mit Übertragungsvertrag vom 16.12.2008 übertrug daher die Klägerin von ihrem GbR-Anteil von 48,42 % einen Anteil zu 46,42 % auf den Kläger, der im Gegenzug auf seinen Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrages in Höhe von ... € verzichtete (...). Die Klägerin hielt nunmehr einen Anteil an der C GbR von 2 %, der Kläger einen Anteil von 98 %. 3. a) Mit Beteiligungsvertrag vom 12./15.12.2008 trat die C GbR mit einem Kapitalanteil i. H. v. ... € als Kommanditistin der D GmbH & Co KG (im Folgenden: D KG) mit Sitz in E bei (...). Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme der C GbR betrug ... €. Komplementärin der Management D KG war die F GmbH ohne eigenen Kapitalanteil; bisher einzige Kommanditistin war die G GmbH mit einem Kapitalanteil von ... €. Die D KG war vermögensverwaltend tätig und hielt Anteile an der H (im Folgenden: H Holding) mit Sitz in J. Die H Holding war eine Holdinggesellschaft mit dem Zweck, Aktien an der A AG, der Arbeitgeberin des Klägers, zu erwerben und zu halten. Im Dezember 2008 hielt die H Holding 94,8 % der Aktien an der A AG. Der Zweck der D KG bestand darin, bestimmte Anteile am Kapital der H Holding im Rahmen eines sog. Managementbeteiligungsprogramms bei der A Gruppe für die Vorstände, wesentliche Angestellte und bestimmte Berater der A Gruppe zu halten und deren indirekte Beteiligung an der A AG zu bündeln. Alle ... Vorstandsmitglieder sowie ... leitende Angestellte und Berater der A AG nahmen an dem Managementbeteiligungsprogramm teil. Die Bedingungen waren für alle Beteiligten gleich. Die Beteiligung der D KG an der H Holding betrug vom 15.08.2008 bis 12.12.2010 zwischen 3,71 und 7,03 % (...). Der Anteil der C GbR und des zu 98 % an ihr beteiligten Klägers an der H Holding betrug - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - durchgängig über 1 % (...). Neben der D KG war die B an der H Holding beteiligt. Sie war als Finanzinvestor der A Gruppe Initiatorin des Managementbeteiligungsprogramms. b) Die C GbR erzielte in den Jahren 2008 - 2010 aus der Beteiligung keine Einnahmen aus Kapitalvermögen (...). c) In dem Beteiligungsvertrag verpflichtete sich die C GbR, bei Eintritt bestimmter Bedingungen ihren Kommanditanteil ganz oder teilweise an die G GmbH oder an einen von dieser benannten Erwerber zu übertragen. Die Bedingungen für die Übertragung wurden in Abhängigkeit von der Entwicklung der Gesellschaft, dem Eintritt eines sog. Good oder Bad Leaver Ereignisses beim Kläger sowie dem Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses geregelt. Auszugsweise wurde insoweit Folgendes vereinbart: "5. Good Leaver Ereignisse, Bad Leaver Ereignisse [...] 5.2 Bad Leaver Ereignis. Die folgenden Ereignisse sind Bad Leaver Ereignisse, bei deren Eintritt der Manager für Zwecke dieses Vertrags ein "Bad Leaver" ist: (i) Beendigung des Anstellungsverhältnisses durch eine ordentliche Kündigung durch den Manager, [...] (iii) Beendigung des Anstellungsverhältnisses durch eine einvernehmliche Aufhebung zwischen Manager und Arbeitgeber, ohne dass der Arbeitgeber einen wichtigen Grund i. S. d. § 626 BGB für die einvernehmliche Aufhebung gesetzt hat, wenn der Manager schriftlich um die Aufhebung bittet, ohne dass zuvor der Arbeitgeber um Aufhebung gebeten hat, [...] 6. Rückerwerb der Beteiligung des Managers [...] 6.2. Rückerwerb vom Bad Leaver. Ist der Manager ein Bad Leaver, ist seine gesamte Beteiligung mit Ausnahme der Vested Deal Prämie bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer 4.2 rückwirkend nicht mehr gemäß Ziffer 4 gevestet. Die C GbR hat den nicht mehr gevesteten Teil ihres Kommanditanteils gemäß Ziffer 6.4 zu veräußern. [...] 6.4 Vollzug des Rückerwerbs. Die C GbR bietet der Anfänglichen Kommanditistin [der G GmbH] hiermit unbedingt und unwiderruflich an, im Fall eines Good Leavers und eines Bad Leavers beim Manager den nicht mehr gevesteten Teil ihres Kommanditanteils gemäß den folgenden Bestimmungen zu kaufen und zu erwerben. [...] 6.4.3 Der Kaufpreis für den nicht mehr gevesteten Teil des Kommanditanteils im Fall eines Good Leavers ergibt sich aus der in Anlage 6.4.3 aufgeführten Tabelle (der "Wert der Beteiligung"). Der Kaufpreis für den nicht mehr gevesteten Teil des Kommanditanteils im Fall eines Bad Leavers entspricht dem niedrigeren Betrag von (i) dem Wert der Beteiligung und (ii) den Anschaffungskosten der C GbR für den (Teil-)Kommanditanteil plus 3 % Zinsen pro Jahr seit dem 1. Januar 2009. Es wird klargestellt, dass Anlage 6.4.3 beinhaltet, dass für Zwecke der Berechnung des Kaufpreises (i) jedes 1 %, die das tatsächlich erreichte EBITDA das Gesamte Organische EBITDA unterschreitet, die Anschaffungskosten der Beteiligung der C GbR jeweils um 2 % reduziert, wenn das tatsächlich erreichte EBITDA kleiner als 92,5 % des Gesamten Organischen EBITDA ist, [...]. Das tatsächlich erreichte EBITDA und das Gesamte Organische EBITDA sind jeweils in dem Kalenderjahr bzw. in den letzten 4 abgeschlossenen Quartalen vor dem Eintritt des Good Leaver bzw. Bad Leaver Ereignisses gemäß Ziffer 5 beim Manager zu betrachten bzw. entsprechend Ziffer 4.1.1 zu berechnen. 6.4.4 Die anfängliche Kommanditistin wird ihr Erwerbsrecht innerhalb von zwei (2) Monaten nach Erhalt der Mitteilung gemäß Ziffer 6.4.1 mit dem diesem Vertrag als Anlage 6.4.4-1 beigefügten Entwurf der Erwerbsmitteilung (die "Erwerbsmitteilung") ausüben. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Erwerbsmitteilung bei der C GbR kommt der in Anlage 6.4.4-2 beigefügte Kauf- und Übertragungsvertrag mit dem in der Erwerbsmitteilung genannten Erwerber über den in der Erwerbsmitteilung genannten (Teil-)Kommanditanteil zu dem in der Erwerbsmitteilung genannten Kaufpreis zustande." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beteiligungsvertrag vom 12./15.12.2008 Bezug genommen. 4. Laut Pressmeldungen aus 2010 erzielte die A AG in 2009 ein um Bewertungsanpassungen und Einmaleffekte bereinigtes EBITDA in Höhe von ... € (unter Berücksichtigung der Bewertungen und der Einmalanpassung betrug das EBITDA: -... €) und im ersten Halbjahr 2010 ein EBITDA in Höhe von ... € (...). 5. Mit Schreiben vom 06.12.2010 erklärte der Kläger gegenüber der A AG die Kündigung seines Dienstvertrags aus wichtigem Grund mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2010. 6. Daraufhin schlossen die A AG und der Kläger am 14.12.2010 eine Aufhebungsvereinbarung, wonach das Anstellungsverhältnis des Klägers bei der A AG mit Ablauf des 31.12.2010 einvernehmlich aufgehoben und beendet wurde (...). Entsprechend den Regelungen in der Aufhebungsvereinbarung erhielt der Kläger in der Folgezeit eine Abfindung (inklusive Karenzentschädigung) in Höhe von insgesamt ... € und eine Tantieme in Höhe von ... €. Sämtliche Zahlungen wurden durch den Arbeitgeber des Klägers in 2010 lohnversteuert. 7. a) Mit Kommanditanteilskauf- und Übertragungsvertrag vom 14.12.2010 übertrug die C GbR ihren Kommanditanteil an der D KG zu einem Kaufpreis von 1 € an die G GmbH (...). In der Präambel des Vertrags ist u. a. festgehalten: "Im Beteiligungsvertrag vom 08./11./15. Dezember 2008 (der "Beteiligungsvertrag") hat sich die C-Fonds GbR verpflichtet, für den Fall, dass ein sogenanntes Leaver Ereignis gemäß Ziffer 5 des Beteiligungsvertrags bei Herrn C eintritt, den nicht mehr gevesteten Teil des Kommanditanteils an die Erwerberin zu verkaufen und zu übertragen. Sie hat der Erwerberin daher das unbedingte Angebot gemacht, den Kommanditanteil zu den Bestimmungen des Beteiligungsvertrags und der Erwerbsmitteilung der Erwerberin gemäß Ziffer 6.4.4 des Beteiligungsvertrags zu übertragen. Das vorgenannte Angebot sowie die Erwerbsmitteilung werden durch den vorliegenden Kommanditanteilsübertragungsvertrag ersetzt." II. 1. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2010 machten die Kläger u. a. einen Veräußerungsverlust nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) i. H. v. ... € geltend. 2. Mit Einkommensteuerbescheid vom 01.11.2012 setzte das beklagte Finanzamt (FA) die Einkommensteuer für 2010 ohne Berücksichtigung des erklärten Veräußerungsverlusts fest. Zur Begründung führte es aus, dass die Vermutung nahe liege, dass es sich um einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i. S. von § 42 Abgabenordnung (AO) handle, da keine Einkünfte aus dem Beteiligungsverhältnis der GbR an der D KG geflossen seien und der Veräußerungspreis in Höhe von 1 € nicht nachvollziehbar sei. 3. Hiergegen legten die Kläger am 30.11.2012 Einspruch ein und trugen zur Begründung vor, die Vermutung eines Rechtsmissbrauchs sei nicht ausreichend, um die Berücksichtigung des Veräußerungsverlusts nach § 17 EStG zu versagen. Der vereinbarte Kaufpreis von 1 € für die veräußerte Kommanditbeteiligung ergebe sich aus dem - zwischen fremden Dritten geschlossenen - Kommanditanteilskauf- und Übertragungsvertrag vom 14.12.2010. Die Veräußerung sei bereits im Beteiligungsvertrag der C GbR mit der D KG vom 12./15.12.2008 festgelegt worden. Er, der Kläger, habe sein Anstellungsverhältnis Ende 2010 auf eigenen Wunsch durch ordentliche Kündigung beendet, da er die geschäftlich verfolgte strategische Linie nicht mehr habe mittragen wollen. Nachdem er erst in 2008 einen neuen Dienstvertrag über fünf Jahre unterzeichnet gehabt habe, seien durch die Kündigung die Bedingungen für ein Bad Leaver Ereignis eingetreten, mit der Folge, dass auch das Beteiligungsverhältnis zwischen der D KG und der C GbR zu beenden gewesen sei. Eine Erwerbsmitteilung gemäß Anlage 6.4.4.1 des Beteiligungsvertrags sei nicht erstellt worden und gebe es somit nicht. Fakt sei, dass der Verkaufspreis nach Ziffer 6.4.3 Satz 2 des Beteiligungsvertrages hätte berechnet werden müssen, folglich auf der Basis der Tabelle in Anlage 6.4.3 (...), d. h. wenn das Gesamte organische EBITDA der A Gruppe 2009 unter ... € und 2010 unter ... € gelegen hätte, hätte sich ein Kaufpreis von 0 € ergeben. Da das tatsächliche EBITDA bereits in 2009 unter der Marge von ... € gelegen habe, sei im Kommanditanteilskauf- und Übertragungsvertrag vom 14.12.2010 ein symbolischer Kaufpreis von 1 € aufgenommen worden. 4. a) Mit Schreiben vom 23.04.2015 teilte das FA den Klägern mit, dass ein Verlust des Klägers gemäß § 17 EStG in Höhe von ... € anerkannt werden könnte (...). Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 6 lit. b Satz 2 EStG seien für den Kläger erfüllt. Auf ihn entfalle ein Verlust von ... € (98 % von ... €). Gemäß § 3 Nr. 40c i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG seien im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 60 %, also ... €, anzusetzen. Für die Klägerin komme die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes nach § 17 EStG nicht in Betracht, da sie nur zu 2 % an der C GbR beteiligt und daher nicht zu mindestens 1 % an der H Holding beteiligt gewesen sei. b) Hiergegen wandten die Kläger mit Schreiben vom 11.05.2015 ein, dass das Halbeinkünfteverfahren nicht anwendbar sei, wenn - wie hier - keine Einnahmen aus der Beteiligung erzielt worden seien. 5. Mit Einspruchsentscheidung vom 17.12.2015 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung trug es vor, dass trotz der Beteiligung des Klägers an der H Holding von mindestens 1 % ein Veräußerungsverlust nach § 17 EStG nicht zu berücksichtigen sei, da es an dem Tatbestandsmerkmal der Veräußerung fehle, da keine Veräußerung gegen Entgelt vorliege. Die übertragenen Anteile seien nach Aktenlage objektiv nicht wertlos gewesen. Bei der Übertragung werthaltiger Anteile zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 € handele es sich um eine unentgeltliche Übertragung von Anteilen, so dass § 17 EStG nicht anwendbar sei. Von einer Veräußerung im Sinne des § 17 EStG sei nur dann auszugehen, wenn der Grund für eine fehlende Entgeltvereinbarung bzw. für die Vereinbarung eines symbolischen Kaufpreises von 1 € ausschließlich in der - objektiven - Wertlosigkeit der übertragenen Anteile liege und Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Zuwendung nicht gegeben seien. Im vorliegenden Fall könne von einer Wertlosigkeit der veräußerten Kommanditbeteiligung an der H Holding nach Aktenlage nicht ausgegangen werden. Die Höhe der Rückgabeverpflichtung sowie der Veräußerungspreis für die im Falle des Eintritts eines Bad Leaver Ereignisses zurück zu übertragenen Anteile hätten sich aus den bereits im Beteiligungsvertrag vom 12./15.12.2008 getroffenen Vereinbarungen ergeben. Danach sei der Kaufpreis zwar an das tatsächlich erreichte EBITDA der A Gruppe gekoppelt gewesen. Selbst wenn das gesamte organische EBITDA der A Gruppe jedoch in 2009 unter ... € und in 2010 unter ... € gelegen haben sollte, belege dies nicht die Wertlosigkeit der durch den Kläger veräußerten Anteile. Die EBITDA-Daten gäben keine Auskunft über den tatsächlichen Wert der veräußerten Anteile. Im Übrigen sei die Behauptung der Kläger, das tatsächliche EBITDA der A Gruppe habe bereits in 2009 unter der Marge von ... € gelegen, nicht belegt worden. Auch wenn sich die Kläger aufgrund der bereits im Beteiligungsvertrag getroffenen Vereinbarungen in dem Kommanditanteilskauf- und Übertragungsvertrag vom 14.12.2010 sowie dem darin bezeichneten Kaufpreis von 1 € nicht hätten entziehen können, könne hieraus nicht gefolgert werden, dass die veräußerten Anteile objektiv wertlos gewesen seien. Die Kläger hätten sich im Rahmen der Vesting-Vereinbarung bereits im Vorwege freiwillig zu einer Veräußerung der Anteile zu einem - unabhängig von ihrem tatsächlichen Wert - vereinbarten Kaufpreis verpflichtet. Zu den Zielen von Vesting-Vereinbarungen gehörten regelmäßig die Leistungsmotivation sowie die Bindung der Beschäftigten an das Unternehmen. Das Verlassen des Unternehmens vor Ablauf der vereinbarten Vesting-Periode führe für den Beschäftigten je nach Eintritt eines Good Leaver oder Bad Leaver Ereignisses zu einem Verfall seiner Anwartschaften. Die Vesting-Klausel sei demnach als Druckmittel zu verstehen und habe im vorliegenden Fall zur Folge, dass der Kaufpreis der veräußerten Anteile nicht dadurch ermittelt worden sei, dass Leistung und Gegenleistung kaufmännisch gegeneinander abgewogen worden seien. Für die nur mit 2 % an der C GbR beteiligte Klägerin liege eine Beteiligung von weniger als 1 % vor, so dass die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes nach § 17 EStG bereits aus diesem Grund nicht in Betracht komme. III. Die Kläger haben dagegen am 20.01.2016 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass bei ihm, dem Kläger, der geltend gemachte Verlust in Höhe von 98 %, d. h. in Höhe von ... €, zu berücksichtigen sei. Insoweit handele es sich um Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, da der Verlust durch sein Arbeitsverhältnis bei der A AG veranlasst gewesen sei. Jedenfalls handele es sich aber um einen Veräußerungsverlust im Sinne des § 17 EStG, der zu 100 Prozent zu berücksichtigen sei, da das Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG nicht greife. Eine Schenkung liege nicht vor. Sie sei nach dem erkennbaren Willen und den Vorstellungen der Parteien nicht gewollt gewesen. Ausgangspunkt für das Managementbeteiligungsprogramm sei das Investment der Käuferin der A Gruppe, der B (der Investor), gewesen, die in 2008 einen Kaufpreis von ca. ... € für das Unternehmen bezahlt habe. Die Wertermittlung habe auf dem gemeinsam mit dem Investor entwickelten Geschäfts-Plan für die Gesellschaft basiert. Die in der Anlage 6.4.3 definierten Werte seien vom Investor vorgegeben worden und dann von ihm, dem Kläger, und den übrigen Teilnehmern akzeptiert worden. Die Wertberechnung und die Definition des Wertes von "0" bei Unterschreitung der Planwerte um mehr als 50 % des geplanten EBITDA Wertes seien ebenfalls vom Investor festgelegt worden. Dies sei in der Weise zu verstehen, dass der Investor bei einer Unterschreitung von mehr als 50 % des geplanten EBITDA Wertes den Rückkauf der Manageranteile als nicht mehr werthaltig angesehen habe. Dies beruhe letztlich auf der vom Investor aufgewendeten Investitionssumme für den Erwerb des Unternehmens: Bei Unterschreitung der EBITDA-Planwerte um mehr als 50 % habe der Investor keine Unternehmenswertsteigerung annehmen können, da das Unternehmen zum Zeitpunkt des Erwerbes bei ca. ... € lag. Ein EBITDA Wert von ... € (50 % des Plan-EBITDA für 2010) und ein angenommener Multiplikator von 10 würden demnach lediglich ... € Unternehmenswert repräsentieren und damit unter dem Erwerbspreis in 2008 liegen. Er, der Kläger, sei zu der Übertragung von 100 % der Beteiligung der C GbR zu dem festgelegten Kaufpreis von 1 € aufgrund des Beteiligungsvertrags verpflichtet gewesen. Entgegen der Annahme des FA ergebe sich aus den vertraglichen Regelungen gerade nicht, dass er berechtigt gewesen sei, über einen Teil der Beteiligung (25 %) frei zu verfügen. Zum Zeitpunkt seines Ausscheidens sei bereits erwiesen gewesen, dass der für das Kalenderjahr 2010 zu erwartende aktuelle EBITDA Wert den EBITDA-Planwert um mehr als 50 % verfehlen würde. Der Geschäftsverlauf sei monatlich dem Aufsichtsrat berichtet worden. Aufgrund seiner, des Klägers, damaligen Position als ... habe er gewusst, dass das tatsächliche Ergebnis der A Gruppe weit unter dem Mindestwert von 50 % des PLAN-EBITDA liegen würde. Deshalb habe er eine weitere formelle Ermittlung und die Erwerbsmitteilung gem. Anlage 6.4.4-1 für entbehrlich gehalten und den angesetzten Kaufpreis von 1 € nicht weiter in Frage gestellt. Der Verlust müsse zumindest in Höhe von 60 % berücksichtigt werden. Dies ergebe sich aus der Bindungspflicht des FA an sein Schreiben vom 23.04.2015. Hierbei habe es sich aus ihrer, der Kläger, Sicht, um eine verbindliche Auskunft gehalten, die Vertrauensschutz begründe. Vor dem Erlass der Einspruchsentscheidung vom 17.12.2015 hätte das FA ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen müssen, da es, das FA, von seinem Schreiben vom 23.04.2015 abgewichen sei und das Vorliegen des Veräußerungstatbestandes im Sinne von § 17 EStG abgelehnt habe. Die Kläger beantragen (sinngemäß), den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 01.11.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.12.2015 mit der Maßgabe zu ändern, dass ein Veräußerungsverlust des Klägers gem. § 17 EStG in Höhe von ... Euro berücksichtigt wird. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt es auf die Einspruchsentscheidung vom 17.12.2015 Bezug und trägt ergänzend vor, es liege keine Veräußerung im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG vor. Die Anteile seien zu einem sehr geringen Preis von 1 € übertragen worden. Dies sei einer unentgeltlichen Übertragung gleichzustellen. Unentgeltlichkeit sei gegeben, wenn die Anteilsübertragung nach der Vorstellung der Beteiligten und dem Gesamtbild der Umstände beim Empfänger zu einer Bereicherung führen solle. Eine Bereicherung setze die Übertragung werthaltiger Anteile voraus. Indem die Kläger in die Vesting-Vereinbarung vom 12./15.12.2008 eingewilligt hätten, hätten sie die Möglichkeit akzeptiert, dass sie werthaltige Anteile ohne Gegenleistung übertragen müssen und es dadurch zu einer Bereicherung des Empfängers kommt. Dieses subjektive Element ergebe sich aus der Vesting-Vereinbarung als Leistungsmotivation für bzw. als Druckmittel gegen den Kläger. Die Kläger hätten die Bereicherung des Empfängers vielleicht nicht erhofft, sie aber gleichwohl akzeptiert. Im Übrigen trügen die Kläger die Feststellungslast dafür, dass eine Veräußerung gegen Entgelt stattgefunden habe. Selbst wenn man von einer Veräußerung im Sinne des § 17 EStG ausginge, wäre der Verlust gem. § 3 Nr. 40 lit. c i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG nur in Höhe von 60 % zu berücksichtigen. Der Kaufpreis von 1 € sei nicht als Entgelt für die Wertlosigkeit der übertragenen Anteile vereinbart worden, sondern Ausdruck der Werthaltigkeit der Anteile. Damit handele es sich nicht um einen symbolischen Kaufpreis für wertlose Anteile, bei dem das Halbeinkünfteverfahren nicht anzuwenden und ein etwaiger Verlust in voller Höhe anzusetzen sei. Der geltend gemachte Verlust könne auch nicht als Werbungskosten des Klägers im Rahmen seiner Einkünfte aus § 19 EStG berücksichtigt werden. Der Verlust sei nicht durch das Arbeitsverhältnis des Klägers veranlasst, sondern beruhe auf einem Sonderrechtsverhältnis. Dies zeige sich auch in dem vom Kläger im Rahmen seiner Kapitalbeteiligung getragenen Verlustrisiko sowie darin, dass er die Kapitalbeteiligung an der H Holding zum Marktpreis erworben habe. Im Übrigen ergebe sich aus Ziffer 4 und 6 des Beteiligungsvertrags lediglich eine Veräußerungspflicht von 75 % der Beteiligung. Für die übrigen 25 % ergebe sich keine Übertragungsverpflichtung, eine solche folge insbesondere nicht aus Ziffer 4.2 zur "Vested Deal Prämie". Insoweit habe der Kläger das Recht gehabt, über die Anteile frei zu verfügen. Schließlich entfalte das Schreiben vom 23.04.2015 keine Bindungswirkung. Der Erlass der Einspruchsentscheidung habe die Kläger nicht in ihrem rechtlichen Gehör verletzt, da eine Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen umfassend ermöglicht worden sei. IV. 1. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 07.02.2018 der Einzel-richterin übertragen (...). 2. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. 3. Dem Gericht haben ein Band Einkommensteuerakten und ein Band Rechtsbehelfsakten (St.-Nr. .../.../...) vorgelegen.