Beschluss
3 V 219/15
FG Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2015:0825.3V219.15.0A
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Leitsätze
Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim FG - hier AdV - ist unzulässig, soweit vom Amtsgericht gemäß § 287 Abs. 4 Satz 3 AO angeordnete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Durchsuchungen zur Mobiliar-Vollstreckung) angegriffen werden und insoweit zivilgerichtlicher Rechtsschutz mittels sofortiger Beschwerde gemäß § 793 ZPO eröffnet ist (Rn.2)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim FG - hier AdV - ist unzulässig, soweit vom Amtsgericht gemäß § 287 Abs. 4 Satz 3 AO angeordnete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Durchsuchungen zur Mobiliar-Vollstreckung) angegriffen werden und insoweit zivilgerichtlicher Rechtsschutz mittels sofortiger Beschwerde gemäß § 793 ZPO eröffnet ist (Rn.2) . I. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 69 FGO im Wege der Aussetzung der Vollziehung (AdV) von in der Klagesache 3 K 200/15 angegriffenen oder damit zusammenhängenden Verwaltungsentscheidungen wird mangels Erfolgsaussicht der Klage unter Bezugnahme auf das dortige Urteil vom 25. August 2015 abgelehnt. II. Davon abgesehen fehlt es bereits an der Statthaftigkeit des AdV-Antrags beim FG, soweit vom Amtsgericht gemäß § 287 Abs. 4 Satz 3 AO angeordnete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angegriffen werden und insoweit zivilgerichtlicher Rechtsschutz mittels sofortiger Beschwerde gemäß § 793 ZPO eröffnet war und nachgesucht wurde (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2007 3 K 65/07, EFG 2007, 1486, DStRE 2007, 1407). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. IV. Die Nichtzulassung der Beschwerde und die Unanfechtbarkeit folgen aus § 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO. V. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter gemäß § 6 FGO.