OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 8/13

FG Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2013:1105.3K8.13.0A
1mal zitiert
6Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ob die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass eine altruistische Vertretung durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt nicht ausgeschlossen werden dürfe, wie in den anderen geänderten Verfahrensordnungen (z. B. § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) auch für die Vertretung im Steuer-Verwaltungsverfahren gilt und deshalb § 80 Abs. 5 AO insoweit grundrechtswidrig ist, bleibt unentschieden, nachdem das Verwaltungsverfahren abgeschlossen und kein Rechtsschutzbedürfnis oder Fortsetzungsfeststellungsinteresse mehr erkennbar ist(Rn.6) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass eine altruistische Vertretung durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt nicht ausgeschlossen werden dürfe, wie in den anderen geänderten Verfahrensordnungen (z. B. § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) auch für die Vertretung im Steuer-Verwaltungsverfahren gilt und deshalb § 80 Abs. 5 AO insoweit grundrechtswidrig ist, bleibt unentschieden, nachdem das Verwaltungsverfahren abgeschlossen und kein Rechtsschutzbedürfnis oder Fortsetzungsfeststellungsinteresse mehr erkennbar ist(Rn.6) . Die Klage ist inzwischen - soweit erkennbar - bereits unzulässig; ein Rechtsschutzbedürfnis oder Fortsetzungsfeststellungsinteresse gemäß § 40 Abs. 2, § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist nach der einkommensteuerlichen Einspruchsentscheidung nicht mehr ersichtlich oder dargetan. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, nachdem das Zeugnis des Klägers betreffend seine zur Klagebegründung angeführte Befähigung zum Richteramt nicht binnen der dafür gemäß § 79b FGO gesetzten Ausschlussfrist eingereicht worden ist. Anstatt die Möglichkeit und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen einer Auskunft des Prüfungsamts prüfen zu müssen, kann die Vorlage des Nachweises entsprechend § 6 RDG durch das Gericht in dem bei ihm geführten Verfahren verlangt werden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 28.01.2013 4 W 669/12, Rpfleger 2013, 565, 566). Die Kostenlast ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid des Berichterstatters ohne Möglichkeit der Revisionszulassung folgt aus § 79a Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 FGO. Mit der gegen die Zurückweisung als Bevollmächtigter für den Steuerpflichtigen A durch das beklagte Finanzamt (FA) im Verwaltungsverfahren nach § 80 AO gerichteten Klage wird geltend gemacht, dass die Zurückweisung gegen die BVerfG-Rechtsprechung (vom 16.02.2006 2 BvR 951/04, 2 BvR 1087/04, NJW 2006, 1502; vom 29.07.2004 1 BvR 737/00, NJW 2004, 2662) und § 6 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoße, wonach - wie auch nach anderen entsprechend geänderten Verfahrensordnungen (z. B. § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) - eine altruistische Vertretung durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt nicht ausgeschlossen werden dürfe (a. A. Sächsisches FG vom 29.09.2010 6 V 1310/10; Juris, unter Hinweis auf Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2 RDG, BT-Drs. 16/3655 S. 45). Er - der Bevollmächtigte und hiesige Kläger - verfüge als früher zugelassener und tätig gewesener Rechtsanwalt nach Ablegung des Zweiten juristischen Staatsexamens über die Befähigung zum Richteramt (Beweis: Auskunft des Gemeinsamen Prüfungsamts). Zum Rechtsschutzbedürfnis oder Fortsetzungsfeststellungsinteresse hat sich der Kläger im Erörterungstermin vom 30. Mai 2013 auf ein noch anhängiges Verfahren des Steuerpflichtigen beim FA bezogen. Der frühere Berichterstatter hat dem Kläger mit Verfügung vom 3. Juli 2012 bereits erfolglos aufgegeben, binnen 3 Wochen eine Kopie des Zeugnisses über das Bestehen der 2. juristischen Staatsprüfung vorzulegen und mitzuteilen, von wann bis wann er im Bezirk welcher Rechtsanwaltskammer tätig gewesen sei und was ggf. die Hintergründe für die Beendigung der Zulassung gewesen seien (FG-A Bl. 10 R). Im einkommensteuerlichen Verwaltungsverfahren ist inzwischen die mit der Klage 3 K 157/13 angefochtene Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 2013 ergangen. Eine im vorliegenden Klageverfahren zur Vorlage des Zeugnisses des Klägers über das 2. jur. Staatsexamen bis zum 30. Oktober 2013 gemäß § 79b FGO gesetzte Ausschlussfrist (unter Hinweis auf OLG Koblenz, Beschluss vom 28.01.2013 4 W 669/12, Rpfleger 2013, 565, BeckRS; FG-A Bl. 62) ist erfolglos verstrichen.