Beschluss
3 V 33/12
FG Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2012:0229.3V33.12.0A
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Leitsätze
1. Bei einem erst nach Verkündung und vor Zustellung des Urteils beim FG gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bleibt dafür das FG als Gericht der Hauptsache zuständig, wenn das bereits mögliche Rechtsmittel noch nicht eingelegt worden ist(Rn.4)
(Rn.6)
.
2. Die Übertragung eines Rechtsstreits auf einen Einzelrichter erstreckt sich zwar grundsätzlich auf alle Nebenentscheidungen und Folgeentscheidungen, nicht jedoch auch auf ein im Regelfall nicht vorhersehbares selbständiges Nebenverfahren der Aussetzung der Vollziehung(Rn.13)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem erst nach Verkündung und vor Zustellung des Urteils beim FG gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bleibt dafür das FG als Gericht der Hauptsache zuständig, wenn das bereits mögliche Rechtsmittel noch nicht eingelegt worden ist(Rn.4) (Rn.6) . 2. Die Übertragung eines Rechtsstreits auf einen Einzelrichter erstreckt sich zwar grundsätzlich auf alle Nebenentscheidungen und Folgeentscheidungen, nicht jedoch auch auf ein im Regelfall nicht vorhersehbares selbständiges Nebenverfahren der Aussetzung der Vollziehung(Rn.13) . B. I. Der nach Verkündung und vor Zustellung des Urteils gestellte Antrag auf AdV gemäß § 69 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist unzulässig. 1. Der Antrag an das FG ist allerdings nicht bereits unzulässig im Hinblick auf die Fragen der instanziellen Zuständigkeit des FG und des Rechtsschutzbedürfnisses bei eröffneter Möglichkeit eines AdV-Antrags an den Bundesfinanzhof -BFH- (vgl. §§ 35, 36, § 40 Abs. 2 FGO). a) Zwar könnte nach Verkündung und vor Zustellung des FG-Urteils dem unterliegenden Kläger "zwischen den Instanzen" unter Umständen als effektiver Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Möglichkeit genügen, einen AdV-Antrag gemäß § 69 FGO zusammen mit dem Rechtsmittel bei dem Rechtsmittelgericht einzureichen, das dadurch als "Gericht der Hauptsache" zuständig wird (vgl. BFH vom 05. Oktober 2010 X S 27/10, BFH/NV 2011, 274; vom 02. Juni 2005 III S 12/05, BFH/NV 2005, 1834; vom 24. November 1995 XI S 23/95, BFH/NV 1996, 473; Sächsisches FG vom 24. November 2003 5 V 2616/03 (Kg); Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 Rd. 135). Sogar bereits mit einem Prozesskostenhilfeantrag für das Rechtsmittel könnte die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts als "Gericht der Hauptsache" begründet werden (vgl. Oberverwaltungsgericht -OVG- Sachsen-Anhalt vom 26. Juli 1994 2 M 52/94, Juris). Insoweit gilt für den rechtsmittelabhängigen Zuständigkeitswechsel des "Gerichts der Hauptsache" dasselbe wie bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 oder 7 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- (vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG- vom 07. September 2005 4 B 49/05, BVerwGE 124, 201 zu II 1; vom 05. Januar 1972 VIII CB 120.71, BVerwGE 39, 229; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof -VGH- vom 19. Dezember 1969 108 IV 69, DÖV 1970, 209 zu 1). Vor Urteilszustellung wird die Möglichkeit des Rechtsmittels und dadurch die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts als "Gericht der Hauptsache" unabhängig davon eröffnet, ob die Urteilsbindung durch Urteilsverkündung oder durch Niederlegung und Bekanntgabe des unterschriebenen Urteilstenors bewirkt wird (vgl. § 104 FGO, § 116 VwGO; BFH vom 28. November 1995 IX R 16/93, BFHE 179, 8, BStBl II 1996, 142, Juris Rd. 14; OVG Bremen vom 20. Oktober 1981 1 BA 30/81). b) Jedoch bestimmt das Gesetz für einen Antrag auf AdV oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei noch nicht rechtskräftig entschiedener Klage die Zuständigkeit des "Gerichts der Hauptsache" (§ 69 Abs. 3, 6 FGO, vgl. § 80 Abs. 5, 7 VwGO) in gleicher Weise für die Zeit vor oder nach Urteilsverkündung bzw. Urteilsbindung. So bleibt das bisher mit der Hauptsache befasste Gericht auch noch zuständig während der Zeiträume bis zur vollständigen Urteilsabfassung, bis zur Urteilszustellung, bis zur Rechtskraft oder bis zur gegnerischen Rechtsmitteleinlegung oder bis zu einer zwischenzeitlichen beiderseitigen Erledigungserklärung. c) Ebenso wenig unterscheidet das Gesetz bei der Zuständigkeit des "Gerichts der Hauptsache" zwischen einem obsiegenden und einem unterliegenden Kläger oder Beteiligten. Ohnehin kann ein obsiegender Kläger sich gegen eine behördliche Vollziehung des Verwaltungsakts bis zur Urteilsrechtskraft oder bis zur gegnerischen Rechtsmitteleinlegung nur durch Anrufung des bisherigen "Gerichts der Hauptsache" wehren. Ebenso kann die obsiegende Verwaltung vor Rechtsmitteleinlegung des unterliegenden Klägers die Änderung oder Aufhebung einer bereits gewährten AdV oder aufschiebenden Wirkung nur beim bisherigen Gericht der Hauptsache beantragen (§ 69 Abs. 6 FGO, vgl. § 80 Abs. 7 VwGO; FG Hamburg vom 17. August 2004 III 114/04, Juris). d) Auch ein unterliegender Kläger - wie hier - kann nach Urteilsverkündung noch ein Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf AdV oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei dem bisher zuständigen "Gericht der Hauptsache" vor Einlegung eines Rechtsmittels haben, sei es bei einem auf unbillige Härte gestützten Antrag (§ 69 Abs. 2 FGO, vgl. § 80 Abs. 4 VwGO), sei es wegen der für eine Rechtsmittelbegründung fehlenden Kenntnis der noch nicht zugestellten Entscheidungsgründe, sei es wegen der abzuwägenden Rechtsmittelkosten oder sei es wegen ausreichender Erfolgsaussicht des Antrags an das bisherige Hauptsachegericht, das z. B. eine Klage mit grundsätzlicher Bedeutung bei bis dahin ungeklärter Rechtslage oder unter Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung abweist. 2. Unzulässig ist der AdV-Antrag allerdings wegen der - soweit ersichtlich - nicht erfüllten Zugangsvoraussetzung eines vorherigen Antrags beim Beklagten (Finanzamt -FA-) oder einer derzeit drohenden Vollstreckung (§ 69 Abs. 4 FGO). 3. Insbesondere ist der Antrag auf AdV bereits unzulässig, weil es sich im Verfahren der Hauptsache des Klägers um eine Verpflichtungsklage handelt, nämlich das FA zur Aufhebung der bestandskräftigen Steuerfestsetzung zu verpflichten (gestützt auf die Änderungsvorschrift § 29 ErbStG). Wenn es sich nicht um ein Anfechtungs-, sondern wie hier um ein Verpflichtungsbegehren handelt, käme dafür vorläufiger Rechtsschutz nur aufgrund eines Antrags auf einstweilige Anordnung nach § 114 FGO in Betracht (vgl. § 114 Abs. 5 FGO; BFH vom 16. Dezember 1997 XI S 41/97, BFH/NV 1998, 615; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 Rd. 1). Einen solchen hat der als ... und ... verfahrenskundige Kläger nicht gestellt. 4. Selbst eine Auslegung oder Umdeutung als Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 114 FGO würde nicht zur Zulässigkeit des Antrags führen, weil es an der nötigen Darlegung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch fehlt (vgl. sinngemäß § 40 Abs. 2 FGO). II. 1. Die Entscheidungen über die Kosten und über die Nichtzulassung der Beschwerde folgen aus § 135 Abs. 1 und § 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO. 2. Über den AdV-Antrag, der nach Abweisung der Klage eingegangen und daher nicht zusammen mit dieser auf den Einzelrichter gemäß § 6 FGO übertragen worden ist, entscheidet der Senat. Die Übertragung eines Rechtsstreits auf einen Einzelrichter erstreckt sich zwar grundsätzlich auf alle Neben- und Folgeentscheidungen sowie unselbständige Nebenverfahren, nicht jedoch auch auf ein im Regelfall im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zuweisung der Sache an den Einzelrichter nicht vorhersehbares selbständiges Nebenverfahren der Aussetzung der Vollziehung (vgl. BFH vom 24. Februar 2005 VIII B 216/03, BFH/NV 2005, 1328; vom 26. August 1997 VII B 80/97, BFH/NV 1998, 463, Juris Rd. 9). A. Nach Verkündung und vor Zustellung des in der Hauptsache ergangenen - abweisenden und die Revision nicht zulassenden - Urteils des Finanzgerichts (FG) beantragt der Kläger bei diesem die Aussetzung der Vollziehung (AdV). In der Hauptsache 3 K 232/11 hat der Kläger beantragt, das FA zu verpflichten, die seit 2000 bestandskräftige Schenkungsteuer-Festsetzung betreffend die Grundstücksschenkung von 1994 aufzuheben; und zwar gestützt auf die Änderungsvorschrift § 29 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz zum Erlöschen der Schenkungsteuer im Umfang der Herausgabe einer zurückgeforderten Schenkung.