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Gerichtsbescheid

3 K 160/11

FG Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2011:1230.3K160.11.0A
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Leitsätze
1. Die Anrechnung von Quellensteuer gemäß Zinsinformationsverordnung richtet sich nach § 36 EStG, nicht nach § 34c EStG(Rn.15) . 2. Die Anrechnung setzt die Vorlage der Quellensteuerbescheinigungen im Original voraus(Rn.16) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anrechnung von Quellensteuer gemäß Zinsinformationsverordnung richtet sich nach § 36 EStG, nicht nach § 34c EStG(Rn.15) . 2. Die Anrechnung setzt die Vorlage der Quellensteuerbescheinigungen im Original voraus(Rn.16) . Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Die Anrechnung von Quellensteuer gemäß ZIV setzt die Vorlage der Quellensteuerbescheinigung im Original voraus, weil die Anrechnung entsprechend § 36 EStG erfolgt und dort die Vorlage der Bescheinigungen materielle Voraussetzung der Anrechnung ist. 1. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 der Zinsinformationsverordnung - ZIV - vom 26. Januar 2004 in der Fassung von Artikel 1 Nr. 6 der Ersten Verordnung zur Änderung der Zinsinformationsverordnung vom 22. Juni 2005 erfolgt die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer entsprechend § 36 EStG und § 34c EStG. 2. Die Regeln von § 36 und § 34c EStG sind unterschiedlich: Bei § 36 EStG geht es um die Anrechnung einer Quellensteuer des eigenen Staates, die somit wie eine Vorauszahlung wirkt. Bei § 34c EStG wird die Steuer eines fremden Staates berücksichtigt, um eine unerwünschte wirtschaftliche Doppelbesteuerung zu mindern. § 36 EStG sieht dementsprechend eine vollständige Anrechnung vor, § 34c EStG nur eine gemäß einem Anrechnungshöchstbetrag. Die Anrechnung gemäß § 34c EStG erfolgt im Rahmen der Festsetzung, die Anrechnung gemäß § 36 EStG im Rahmen der Abrechnung. Die Anrechnung gemäß § 36 EStG kann zu einer Erstattung führen, wenn aufgrund der individuellen Gegebenheiten des Steuerpflichtigen der persönliche Steuersatz geringer ist als der beim Steuerabzug angewendete Steuersatz, die Anrechnung gemäß § 34c EStG kann lediglich zu einer festzusetzenden Steuer von 0 € führen. § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG macht die Vorlage der Bescheinigungen gemäß § 45a Abs. 2 oder 3 EStG zur Voraussetzung des Abzugs; der BFH sieht hier die Bescheinigungen nicht nur als Beweismittel, sondern als sachlich-rechtliche Voraussetzung der Anrechnung an (BFH, Urteil vom 20. Oktober 2010 I R 54/09, BFH/NV 2011, 641, Juris Rn. 34; BFH; Urteil vom 29. April 2008 VIII R 28/07, BStBl II 2009, 842, Juris Rn. 37). Bei § 34c EStG sind jedoch die gemäß § 68b EStDV vorzulegenden Urkunden lediglich Beweismittel (Kuhn in Hermann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 34c EStG Rn. 74; Weinschütz in Lademann, § 34c EStG Rn. 89d); diese können daher vom Gericht gewürdigt werden. 3. Gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Erwägungsgrund 21 Satz 2 der "Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen", deren Durchführung die ZIV dient, führt eine Quellensteuerbelastung, die höher ist als die nach nationalem Recht geschuldete Steuer, zu einer Erstattung (der ausländischen Quellensteuer durch den Wohnsitzstaat). Bereits dieses Strukturmerkmal, das die Vorgabe des vollständigen Ausschlusses jeglicher Doppelbesteuerung (Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie) ergänzt, rückt die Anrechnung gemäß ZIV in die Nähe von § 36 EStG. Außerdem wird die formal ausländische Quellensteuer zu 75 % an den Ansässigkeitsstaat weitergeleitet (Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie), so dass sie wirtschaftlich im Wesentlichen wie eine inländische, vorauszahlungs-ähnliche Quellensteuer wirkt. Entgegen der insoweit unklaren Formulierung in der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 der ZIV, die § 36 und § 34c EStG gleichberechtigt nebeneinander erwähnt, ist daher vorrangig § 36 EStG anzuwenden. Bezüglich der Höhe der Anrechnung geht auch das Anwendungsschreiben des BMF zur ZIV (zutreffend) vom Vorrang des § 36 EStG aus (BMF, Schreiben vom 11. Januar 2008 IV C 1 - S 2402-a/0 (2008/0010476), BStBl 2008 I S. 320, Rn. 69). II. Eine Bescheinigung im Original haben die Kläger nicht vorgelegt. Besteht die Bescheinigung aus mehreren Teilen (hier: einerseits Aufstellung der Beträge mit Angabe einer Kontonummer, andererseits Zuordnung der Kontonummer zur wirtschaftlichen Eigentümerin), so müssen beide Teile, also auch die Bescheinigung der Identität des Kontoinhabers, im Original vorgelegt werden. Die strikten Vorschriften über die Vorlage von Originalbescheinigungen dienen letztlich der Vermeidung einer - versehentlichen oder in bestimmten anderen Konstellationen ggf. auch beabsichtigten - doppelten oder sonst fälschlichen Inanspruchnahme eines Steuerabzugsbetrages (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 24. November 2011 6 K 22/10 zum wirtschaftlichen Eigentum bei einer "Wertpapierleihe" von girosammelverwahrten Aktien). Sie mögen im Einzelfall bürokratisch erscheinen, sind aber strukturell nicht unverhältnismäßig. Es ist im konkreten Fall auch nicht ersichtlich, warum die Kläger ihre Depotbank nicht dazu haben bewegen können, die sowieso schon erstellte und per Fax übersandte Bescheinigung noch im Original per Post zu übersenden. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO. 2. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Die Frage, ob die Anrechnung von Quellensteuer gemäß der ZIV nach § 36 EStG oder nach § 34c EStG erfolgt, ist in vielen Fällen relevant, § 14 Abs. 2 ZIV aber unklar. 3. Der Senat entscheidet gemäß § 90a Abs. 1 FGO durch Gerichtsbescheid. Die Beteiligten streiten um die Anrechnung von Quellensteuer gemäß Zinsinformationsverordnung (ZIV), für die die Kläger eine Bankbescheinigung nur in Kopie, nicht aber im Original vorgelegt haben. I. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für 2009 vom 15. Februar 2011 erklärten die Kläger u. a. Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, in Höhe von 64.709 € (ESt-Akte Bd. 9. Bl. 209) sowie nach der ZIV anzurechnende Quellensteuern für ein Depot bei der Bank-1 A in Höhe von 4.531,18 € und der Bank-2 B in Höhe von 881,18 € (ESt-Akte Bd. 9 Bl. 209R und Bl. 210). Sie fügten eine Originalaufstellung der Bank-2 (ESt-Akte Bd. 9. Bl. 211) und eine als "EU-Steuerrückbehaltungsreport 2009" bezeichnete Originalaufstellung der Bank-1 vom 27.03.2010 (ESt-Akte Bd. 9 Bl. 213) bei. Das Konto bzw. Depot ist jeweils nur mit Nummer, ohne Name, bezeichnet. Im ESt-Bescheid 2009 vom 23. März 2011 berücksichtigte das Finanzamt (FA) Kapitalerträge des Ehemannes i. S. v. § 32d Abs. 1 EStG in Höhe von insgesamt 65.619 €. Im Abrechnungsteil wurde jedoch "ausländische Quellensteuer ZIV" nur in Höhe von 882,00 € abgezogen (ESt-Akte Bd. 9 Bl. 224). II. Die Kläger legten mit Schreiben vom 01. April 2011 Einspruch ein mit dem Ziel der Anrechnung weiterer 4.531,18 €. Das FA wies mit Schreiben vom 19. Mai 2011 darauf hin, dass der "EU-Steuerrückbehaltungsreport" zwar die Voraussetzungen einer Steuerbescheinigung weitgehend erfülle. Jedoch seien Name und Anschrift des wirtschaftlichen Eigentümers nicht angegeben, nur die Kontonummer. Es werde deswegen um eine vollständige Bescheinigung gebeten. Nachdem hierauf trotz Erinnerung mit Fristsetzung keine Reaktion erfolgte, wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 03. August 2011 den Einspruch als zulässig, aber unbegründet zurück. III. Mit ihrer Klage vom 29. August 2011, eingegangen am 30. August 2011, verfolgen die Kläger ihr Ziel der Anrechnung weiter. Zusammen mit der Klageschrift legen sie erstmals ein Faxschreiben der Bank-1 A vom 26. August 2011 vor, in dem diese bestätigt, dass das Konto mit der im "EU-Steuerrückbehaltungsreport" genannten Nummer das Konto der klägerischen Ehefrau ist. Der vorgelegten Bescheinigung ist nicht anzusehen, ob es sich um ein durch ein klägerisches Fax-Empfangsgerät ausgedrucktes Fax, eine Kopie hiervon oder um ein Efax handelt (Anlageband Fach 29.08.2011). Mit Schriftsatz vom 07. Oktober 2011 erbat das FA die Einreichung einer Originalbescheinigung. Nachdem hierauf keine Reaktion der Klägerseite erfolgte, setzte der Berichterstatter den Klägern mit Verfügung vom 22. November 2011 eine Ausschlussfrist von drei Wochen zur Beibringung des Originals der Bestätigung der Bank-1 vom 26. August 2011. Die Verfügung wurde dem Klägervertreter am 25. November 2011 zugestellt. Eine Reaktion erfolgt weiterhin nicht; weder wurde das Schreiben der Bank-1 im Original vorgelegt noch mitgeteilt, warum dies nicht möglich sei oder bis wann dies erfolgen werde. Die Kläger beantragen sinngemäß, die im Einkommensteuerbescheid 2009 vom 23. März 2011 enthaltene Anrechnungsverfügung in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03. August 2011 dahingehend zu ändern, dass weitere "ausländische Quellensteuer ZIV" in Höhe von 4.531,18 € angerechnet wird. Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. IV. Die ESt-Akte Band 9 und die Rechtsbehelfsakte lagen vor.