Gerichtsbescheid
3 K 150/11
FG Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2011:0819.3K150.11.0A
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Leitsätze
1. In dem durch Gesellschafterinsolvenzen unterbrochenen Gewinnfeststellung-Klageverfahren sind die Insolvenzverwalter Beteiligte anstelle der Insolvenzschuldner(Rn.22)
.
2. Anstelle des mit der Gewinnfeststellung befassten Betriebsfinanzamts können die für die Gesellschafter zuständigen Personenfinanzämter die von der Gewinnfeststellung betroffenen Einkommensteuerforderungen zur Insolvenztabelle anmelden; bei noch nicht vorhandenen Einkommensteuer-Folgebescheiden durch Insolvenzfeststellungsbescheide nach § 162 Abs. 5 i.V.m. § 251 Abs. 3 AO; bei Aufnahme des Gewinnfeststellungsverfahrens ist dafür das Betriebsfinanzamt Beteiligter(Rn.25)
.
3. Wenn Tabelle-Anmeldungen und -Feststellungen von Einkommensteuerforderungen fehlen (§§ 87, 174, 178 InsO), erledigt sich nicht schon deshalb das Gewinnfeststellungsverfahren; nach Insolvenzbeendigung kann ein Gläubiger - hier ein Finanzamt - gemäß § 201 InsO seine Forderung wieder geltend machen (entgegen abw. Rspr. u. Komm.)(Rn.26)
.
4. Die Klage wegen (positiver) Gewinnfeststellung erledigt sich jedoch durch Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nach den beiden Gesellschaftern erteilten Restschuldbefreiungen; durch diese entfällt die Nachhaftung gegenüber allen Insolvenzgläubigern(Rn.30)
(Rn.31)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In dem durch Gesellschafterinsolvenzen unterbrochenen Gewinnfeststellung-Klageverfahren sind die Insolvenzverwalter Beteiligte anstelle der Insolvenzschuldner(Rn.22) . 2. Anstelle des mit der Gewinnfeststellung befassten Betriebsfinanzamts können die für die Gesellschafter zuständigen Personenfinanzämter die von der Gewinnfeststellung betroffenen Einkommensteuerforderungen zur Insolvenztabelle anmelden; bei noch nicht vorhandenen Einkommensteuer-Folgebescheiden durch Insolvenzfeststellungsbescheide nach § 162 Abs. 5 i.V.m. § 251 Abs. 3 AO; bei Aufnahme des Gewinnfeststellungsverfahrens ist dafür das Betriebsfinanzamt Beteiligter(Rn.25) . 3. Wenn Tabelle-Anmeldungen und -Feststellungen von Einkommensteuerforderungen fehlen (§§ 87, 174, 178 InsO), erledigt sich nicht schon deshalb das Gewinnfeststellungsverfahren; nach Insolvenzbeendigung kann ein Gläubiger - hier ein Finanzamt - gemäß § 201 InsO seine Forderung wieder geltend machen (entgegen abw. Rspr. u. Komm.)(Rn.26) . 4. Die Klage wegen (positiver) Gewinnfeststellung erledigt sich jedoch durch Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nach den beiden Gesellschaftern erteilten Restschuldbefreiungen; durch diese entfällt die Nachhaftung gegenüber allen Insolvenzgläubigern(Rn.30) (Rn.31) . B. Die Klage wegen Gewinnfeststellung 1990-1992 ist unzulässig; und zwar nicht schon aufgrund von Nichtanmeldung der Einkommensteuerforderungen zur Insolvenztabelle (I), sondern erst aufgrund Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nach zwischenzeitlicher Restschuldbefreiung (II). I. Das Klageverfahren ist nicht bereits mangels Anmeldung der von den Gewinnfeststellungen betroffenen Einkommensteuerforderungen zur Insolvenztabelle und mangels Eintragung in die Tabelle unzulässig geworden. 1. Das vorliegende Verfahren ist kraft Gesetzes bereits mit der Anordnung der vorläufigen Verwaltung über das Vermögen eines Klägers und Insolvenzschuldners unter gleichzeitiger Erteilung eines allgemeinen Verfügungsverbotes nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Insolvenzordnung (InsO) unterbrochen worden (vgl. im Einzelnen - zum Streitfall - den BFH-Beschluss vom 30. September 2004 IV B 42/03, BFH/NV 2005, 365). Anstelle beider Kläger und Gesellschafter waren während des Insolvenzverfahrens ihre Insolvenzverwalter - unabhängig von der Aufnahme des Verfahrens - Beteiligte. Ein Kläger als Insolvenzschuldner verliert mit der Insolvenzeröffnung die Prozessführungsbefugnis und Beteiligtenrolle im finanzgerichtlichen Verfahren. Der Insolvenzverwalter wird mit Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 InsO) kraft Gesetzes Beteiligter eines die Insolvenzmasse betreffenden anhängigen Rechtsstreits (vgl. BFH vom 30. April 2004 X S 14/07, BFH/NV 2008, 1351). Die Verfügungsbefugnis umfasst auch die Wahrnehmung der Interessen der Konkursmasse gegenüber Feststellungsbescheiden des Finanzamts (BFH vom 24. August 2004 VIII R 14/02; vgl. ferner BFH vom 30. September 2005 VIII B 260/04, BFH/NV 2006, 561). Nach den Insolvenzverfahren über die Vermögen beider Gesellschafter und Kläger hat die Unterbrechung am 15. Juli 2011 mit der Aufhebung des zuletzt noch anhängig gewesenen Insolvenzverfahrens nach vollzogener Schlussverteilung geendet (§ 155 Finanzgerichtsordnung -FGO- i. V. m. § 240 Zivilprozessordnung -ZPO-). 2. War zur Zeit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit betreffend eine vor Insolvenz begründete Forderung anhängig, so kann der Insolvenzgläubiger (hier das FA) diese gemäß §§ 38, 87 InsO im Insolvenzverfahren nur nach den dafür geltenden Vorschriften verfolgen und hat er dazu die Forderung gemäß § 174 InsO zur Insolvenztabelle anzumelden. Das gilt auch für öffentlich-rechtliche einschließlich Steuer- sowie Haftungsforderungen (vgl. FG Münster vom 29. März 2011 10 K 230/10, Juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht -OVG- vom 27. September 2006 4 EO 1283/04, Zeitschrift für Kommunalfinanzen -ZKF- 2008, 70). 3. Im vorliegenden Klageverfahren besteht die Besonderheit, dass Streitgegenstand die Gewinnfeststellungen des für die GbR zuständigen beklagten Betriebsfinanzamts sind und dass durch diese Grundlagenbescheid-Gewinnfeststellungen nur mittelbar die Folgebescheid-Einkommensteuerforderungen der für die Gesellschafter persönlich zuständigen Finanzämter betroffen sind. Letztere können aus den streitigen Gewinnfeststellungen Einkommensteuerforderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Soweit die Grundlagenbescheide noch nicht durch Einkommensteuer-Folgebescheide umgesetzt sind, können die Personen-Finanzämter die Forderungen gemäß § 162 letzter Absatz Abgabenordnung (AO) mit Insolvenz-Feststellungsbescheiden nach § 251 Abs. 3 AO beziffern und zur Tabelle anmelden. Wenn im Rahmen des Insolvenzfeststellungsverfahrens gemäß § 251 Abs. 3 AO bei Bestreiten der Forderungen ein vorgreifliches Gewinnfeststellungsverfahren nach § 180 Abs. 2, § 185 i. V. m. entsprechender Anwendung von § 179 Abs. 2 InsO aufgenommen wird, ist dafür auf Gläubigerseite das Betriebsfinanzamt Beteiligter (BFH vom 24. August 2004 VIII R 14/02, BFHE 207, 10, BStBl II 2005, 246; vgl. ferner z. T. VG Greifswald vom 14. August 2007 3 A 415/07, Juris). Auch wenn im Streitfall bereits Anmeldungen und Feststellungen von Einkommensteuerforderungen fehlen (§§ 87, 174, 178 InsO), ist das Gewinnfeststellungsverfahren nicht schon mangels deren Vollstreckbarkeit gemäß § 201 Abs. 2 i. V. m. § 178 Abs. 3 InsO erledigt (zur Erledigung der Gewinnfeststellung bei widerspruchsloser Eintragung und Feststellung vgl. BFH vom 10. November 2010 IV B 11/09 und IV B 18/09, BFH/NV 2011, 649 und 650). 4. Entgegen der teilweise abweichenden Rechtsprechung und widersprüchlichen Kommentierung ist § 201 Abs. 1 InsO auch bei unterbliebener Feststellung der streitigen Forderung zur Insolvenztabelle (§ 178 InsO) anzuwenden; d. h. auch wenn eine Forderungsanmeldung - wie im Streitfall - nicht ersichtlich ist oder wenn eine Forderung zwar angemeldet, aber bestritten und der Widerspruch nicht beseitigt wurde (vgl. Herchen in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 201 falsch Rd. 4, richtig Rd. 12; Kießner in Frankfurter Kommentar, InsO, 6. A., § 201 falsch Rd. 9, richtig Rd. 16; richtig Hintzen in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl., § 201 Rd. 7; Uhlenbruck in Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 201 Rd. 1). Einem Insolvenzgläubiger - hier einem FA - steht es daher gemäß § 201 Abs. 1 InsO nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens weiterhin frei, Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet oder infolge Widerspruchs bei der Schlussverteilung nicht berücksichtigt wurden, unbeschränkt gegen den Schuldner geltend zu machen (vgl. BFH vom 19. August 2010 14 K 129/10, Juris; vom 04. September 2008 VII B 239/07, BFH/NV 2009, 6; Irschlinger in Heidelberger Kommentar, InsO, 2. Aufl., § 201 Rd. 9; entgegen FG Düsseldorf vom 12. Oktober 2006 11 K 2025/06 F, EFG 2007, 13). 5. Allerdings wäre eine Individualvollstreckung in neues Vermögen des Schuldners zunächst über das Insolvenzverfahren hinaus während des Restschuldbefreiungsverfahrens in der Wohlverhaltensphase (Abtretungsdauer) gemäß § 294 nicht zulässig (vgl. FG München vom 19. August 2010 14 K 129/10, Juris; FG Nürnberg vom 07. August 2007 II 61/2006, Juris). Eine Vollstreckung wäre nur möglich, wenn dem Insolvenzverfahren kein Restschuldbefreiungsverfahren folgt, wenn das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagt oder widerruft oder wenn wegen einer - im Unterschied zu hier - nach § 302 InsO von der Restschuldbefreiung nicht berührten Forderung vollstreckt wird (vgl. Schumacher in Münchner Kommentar, InsO, 2. Aufl., § 178 Rd. 24). II. Die Klage ist jedoch inzwischen aufgrund der beiden Klägern und Insolvenzschuldnern erteilten Restschuldbefreiung unzulässig geworden, weil dadurch jeweils das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Abwehr der die jeweilige Einkommensteuer betreffenden gesonderten und einheitlichen (positiven) Gewinnfeststellung entfallen ist (vgl. Verwaltungsgericht -VG- Cottbus vom 01. September 2009 7 K 897/06, Juris). Durch die Restschuldbefreiung entfällt gemäß §§ 286, 301 InsO die Nachhaftung nach § 201 InsO mit Wirkung gegenüber allen Insolvenzgläubigern i. S. d. § 38 InsO. Auch wenn eine (Einkommensteuer-)Forderung als Naturalobligation erhalten bleibt und noch freiwillig erfüllt werden könnte, hätte der Insolvenzgläubiger - hier ein FA - nicht einmal mehr die Möglichkeit einer Aufrechnung mit dieser Forderung (vgl. Ahrens in Frankfurter Kommentar InsO, 6. A., § 301 Rd. 10; Vallender in Uhlenbruck, InsO, 12. A., § 301 Rd. 11). III. Die Prozessvollmacht der früheren Prozessbevollmächtigten ist gemäß § 117 InsO mit Eröffnung der jeweiligen Insolvenzverfahren endgültig erloschen. Die Vollmacht lebt nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, mit Beendigung der Insolvenzverfahren nicht wieder auf (vgl. OLG Karlsruhe vom 30. September 2004 19 U 2/04, Monatsschrift für Deutsches Recht -MDR- 2005, 231; Ott/Vuia in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 117 Rd. 12 f.; a. A. Wegener in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl., § 117 Rd. 6). IV. Die Kostenlast der Kläger folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Jedoch sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 139 FGO) und fallen vorinsolvenzliche sowie im Insolvenzverfahren angemeldete Gerichtskosten unter die Restschuldbefreiung (oben II). Im Übrigen sind Gerichtskosten nicht zu erheben gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) wegen unverschuldeter Unkenntnis der Kläger von der verfahrensrechtlichen Situation nach der ihnen übersandten Mitteilung des FA vom 09. August 2011 (oben A V). Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 FGO durch den Einzelrichter (oben A I). A. Die Kläger haben sich als ehemalige Gesellschafter einer früheren Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit der - inzwischen im zweiten Rechtsgang befindlichen - Klage ursprünglich gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellung) für 1990 bis 1992 gewandt. I. Die Kläger haben als ehemalige Gesellschafter jeder einzeln wegen der Gewinnfeststellungen Klage erhoben; der Kläger zu 1 auch wegen Gewerbesteuer und Gewerbesteuerzinsen (I 383/00, nach Senatswechsel III 124/01); der Kläger zu 2 auch wegen Haftung für Gewerbesteuer nebst Zinsen (I 393/00, nach Senatswechsel III 125/01). Mit Beschlüssen vom 16. Mai und 06. August 2002 hat das Finanzgericht (FG) die übrigen Streitgegenstände abgetrennt und die beiden Klagen wegen Gewinnfeststellung der GbR 1990-1992 unter dem Aktenzeichen III 124/01 (jetzt vorliegend 3 K 150/11) und 1993 unter dem Aktenzeichen III 300/02 (jetzt 3 K 151/11) verbunden. Mit Beschlüssen vom 16. und 19. August 2002 hat der Senat die beiden Klagen wegen Gewinnfeststellung 1990-1992 und 1993 auf den Einzelrichter übertragen. Im vorliegenden Verfahren des zweiten Rechtsgangs 3 K 150/11 (vorher III 374/04; erster Rechtsgang III 124/01) streiten die Beteiligten nur noch über die Feststellung der 1990 - 1992 erzielten (positiven) Gewinne der GbR. II. Mit Beschluss vom 09. Dezember 2002 hat das für den Kläger zu 1 zuständige Amtsgericht als Insolvenzgericht die vorläufige Verwaltung über das Vermögen des Klägers zu 1 angeordnet und ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen. Durch weiteren Beschluss vom 29. Januar 2003 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet (FG-A Bl. 15 ff.). Mit Beschluss vom 21. August 2003 hat das für den Kläger zu 2 als Insolvenzschuldner zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. III. 1. In Unkenntnis des bereits gegen den Kläger zu 1 - zunächst vorläufig - eröffneten Insolvenzverfahrens hat das Gericht die vorliegende Klage wegen Gewinnfeststellung 1990-1992 im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 13. Dezember 2002 III 124/01 als teils unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Mit Urteil vom selben Tag hat das FG die Parallelklage wegen Gewinnfeststellung 1993 III 300/02 (jetzt 3 K 151/11) als unzulässig und im Übrigen unbegründet abgewiesen. 2. Der Kläger zu 2 hat durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Klageverfahren gegen das Urteil vom 13. Dezember 2002 III 124/01 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und dazu den Beschluss vom 09. Dezember 2002 über die vorläufige Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers zu 1 eingereicht. 3. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers zu 2 hat dessen Insolvenzverwalter das Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 24. Mai 2004 aufgenommen. 4. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 30. September 2004 IV B 42/03 (BFH/NV 2005, 365) das finanzgerichtliche Urteil als verfahrensfehlerhaft aufgehoben; und zwar als unwirksam ergangen während der Unterbrechung des Klageverfahrens nach vorläufiger Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Klägers zu 1. 5. Das Finanzgericht hat das Klageverfahren während der nach beiden Insolvenzeröffnungen andauernden Unterbrechung gemäß FG-Zählkartenanordnung statistisch aus dem Prozessregister ausgetragen. IV. 1. Aus beiden Insolvenzverfahren liegt dem FG keine Anmeldung der von den streitigen Gewinnfeststellungen jeweils betroffenen Einkommensteuer der Kläger zur Insolvenztabelle (durch die für die Kläger persönlich zuständigen Finanzämter) vor. 2. Das für den Kläger zu 2. zuständige Insolvenzgericht hat nach Schlussverteilung der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter das Insolvenzverfahren durch Beschluss vom 23. Oktober 2006 aufgehoben und die Restschuldbefreiung angekündigt. Mit Beschluss vom 07. September 2009 hat es die Restschuldbefreiung erteilt. 3. Das für den Kläger zu 1 zuständige Insolvenzgericht hat ihm vor Insolvenzaufhebung mit Beschluss vom 03. März 2010 die Restschuldbefreiung erteilt. Mit Beschluss vom 15. Juli 2011 hat es nach Schlussverteilung der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter das Insolvenzverfahren aufgehoben. V. Nach Hinweis durch das beklagte Finanzamt (FA) vom 09. August 2011 auf die Aufhebung des den Kläger zu 1 betreffenden Insolvenzverfahrens hat das FG das Klageverfahren wegen Gewinnfeststellung 1990-1992 im zweiten Rechtsgang unter dem Az. 3 K 150/11 wieder eingetragen. Im Parallelklageverfahren wegen Gewinnfeststellung 1993 ist gegen das gleichzeitig ergangene Urteil III 300/02 (jetzt 3 K 151/11) keine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt worden.