Beschluss
3 K 96/10
FG Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2010:1210.3K96.10.0A
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Leitsätze
1. Ein nach Urteilsverkündung gestellter Antrag auf Aussetzung des Klageverfahrens ist unzulässig(Rn.2)
.
2. Die Anschrift im Aktivrubrum des Urteils kann nur bei offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden, wie bei einer Abweichung von der Klageschrift, nicht aber bei einer erst nach dem Urteil mitgeteilten Anschriftenänderung(Rn.4)
.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein nach Urteilsverkündung gestellter Antrag auf Aussetzung des Klageverfahrens ist unzulässig(Rn.2) . 2. Die Anschrift im Aktivrubrum des Urteils kann nur bei offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden, wie bei einer Abweichung von der Klageschrift, nicht aber bei einer erst nach dem Urteil mitgeteilten Anschriftenänderung(Rn.4) . Es wurde beschlossen: I. Der nach Urteilsverkündung vom 21. September 2010 (und nach Zustellung des - mit Rechtsmittelbelehrung versehenen - Urteils gemäß Postzustellungsurkunde vom 03. Dezember 2010) beim Finanzgericht am 10. Dezember 2010 eingegangene Antrag auf Aussetzung des Klageverfahrens gemäß § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) wird als unzulässig verworfen, nachdem das Klageverfahren beim Finanzgericht bereits abgeschlossen ist. II. Soweit die mit dem vorstehenden Antrag verbundene Mitteilung der neuen Adresse möglicherweise als Antrag auf Rubrumsberichtigung verstanden werden kann, ergeht der vorliegende Beschluss mit neuer Anschrift im Aktivrubrum und wird eine Berichtigung des Urteilsrubrums abgelehnt. Diese wäre gemäß § 107 FGO nur bei einer offenbare Unrichtigkeit möglich, die für die Prozessbeteiligten aus der Urteilsurkunde oder aus anderen Verfahrensvorgängen offenkundig gewesen sein müsste (vgl. Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- vom 10. September 2010 2 BvR 2242/09, Juris), wie bei einer Abweichung vom Aktivrubrum der Klageschrift (vgl. Verwaltungsgericht --VG-- Bremen vom 31. Mai 2010 S 4 E 230/10, Juris). Keine offenbare Unrichtigkeit liegt vor, wenn das Gericht - wie hier - erst nach seiner Entscheidung von der Anschriftenänderung eines Beteiligten erfährt (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht --OVG-- vom 14. Oktober 1999 3 Bf 196/98, Hamburgisches Justiz- und Verwaltungsblatt --HmbJVBl-- 2000, 33). Gegen den Beschluss zu II. ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben.