Beschluss
3 K 46/10
FG Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2010:1126.3K46.10.0A
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Leitsätze
1. Die Einheitsbewertung erübrigt sich nicht schon wegen aktuell geäußerter verfassungsrechtlicher Zweifel(Rn.2)
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2. Im Ertragswertverfahren wird bei der Schätzung der üblichen Miete 1964 die Heranziehung der Wohn-Mietspiegelmieten 1964 der Höhe nach nicht durch die Tabellenmieten des Zweiten Bundesmietengesetzes begrenzt(Rn.4)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einheitsbewertung erübrigt sich nicht schon wegen aktuell geäußerter verfassungsrechtlicher Zweifel(Rn.2) . 2. Im Ertragswertverfahren wird bei der Schätzung der üblichen Miete 1964 die Heranziehung der Wohn-Mietspiegelmieten 1964 der Höhe nach nicht durch die Tabellenmieten des Zweiten Bundesmietengesetzes begrenzt(Rn.4) . Den Beteiligten werden folgende Hinweise ... erteilt: I. Für den Stichtag 1. Januar 2007 erübrigt sich die Einheitsbewertung nicht bereits wegen der durch den Bundesfinanzhof (BFH) aktuell geäußerten verfassungsrechtlichen Zweifel (vgl. BFH vom 30. Juni 2010 II R 12/09, BFHE 230, 93, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2010, 1067; vom 30. Juni 2010 II R 60/08, BFHE 230, 78, BStBl II 2010, 897). Diese Hinweise des BFH können auch nicht ohne weiteres dahin verstanden werden, dass die Verfassungsmäßigkeit bereits ab dem nachfolgenden Stichtag 1. Januar 2008 verneint wird (vgl. Anm. "Schm", Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst --DStRE-- 2010, 1200). II. Soweit für die Einheitsbewertung im Ertragswertverfahren nach den tatsächlichen Verhältnissen des Wertfortschreibungs-Stichtags und den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 die übliche Miete gemäß § 79 Bewertungsgesetz (BewG) zu schätzen ist, sind grundsätzlich die für 1964 geltenden Mietenspiegel anzuwenden (Finanzgericht --FG-- Hamburg vom 22. Februar 2010 3 K 159/09, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2010, 1294 m. w. N.); so für Wohneinheiten der Wohn-Mietspiegel 1964 (Hamburger Grundeigentum 1968, 145). Die Heranziehung der 1964 üblichen Spiegelmieten wird der Höhe nach nicht durch die Tabellenmieten des Zweiten Bundesmietengesetzes (2. BMietG, BGBl I 1960, 389) begrenzt. In die Spiegelmieten einzubeziehen waren auch die in 1964 gezahlten höheren preisrechtlich zulässigen oder als genehmigt geltenden Mieten (vgl. Bundesfinanzhof --BFH-- vom 29. November 1974 III R 81/73, BFHE 114, 257, BStBl II 1975, 188) und die über die Tabellenmiete des 2. BMietG hinaus in die Jahresrohmiete einbezogenen Umlagen (vgl. BFH vom 7. Februar 1975 III R 145/73, BFHE 115, 274, BStBl II 1975, 474; vgl. ferner Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- vom 11. Oktober 1983 1 BvL 73/78, BVerfGE 65, 160, BStBl II 1984, 20; entgegen vorl. Bem., Hamburger Grundeigentum 1968, 151). ...