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Urteil

3 K 24/10

FG Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2010:0518.3K24.10.0A
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Leitsätze
1. An einer "Rückgängigmachung" des Erwerbsvorgangs i.S. des § 16 GrEStG fehlt es, wenn die Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrages und die Weiterveräußerung in aufeinanderfolgenden Urkunden vorgenommen werden. Dasselbe gilt, wenn die Urkundenrollennummern anderer Verträge dazwischen liegen, diese Verträge aber zum selben Komplex gehören und im selben Notartermin abgeschlossen werden(Rn.44) . 2. Die Verwertung einer aus dem ursprünglichen Vertrag verbliebenen Rechtsposition im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse des Erstkäufers ist anzunehmen, wenn die Weiterveräußerung an einen Dritten erfolgt, dem der Erstkäufer das Grundstück vor der Vertragsaufhebung bereits verkauft hatte(Rn.46) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. An einer "Rückgängigmachung" des Erwerbsvorgangs i.S. des § 16 GrEStG fehlt es, wenn die Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrages und die Weiterveräußerung in aufeinanderfolgenden Urkunden vorgenommen werden. Dasselbe gilt, wenn die Urkundenrollennummern anderer Verträge dazwischen liegen, diese Verträge aber zum selben Komplex gehören und im selben Notartermin abgeschlossen werden(Rn.44) . 2. Die Verwertung einer aus dem ursprünglichen Vertrag verbliebenen Rechtsposition im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse des Erstkäufers ist anzunehmen, wenn die Weiterveräußerung an einen Dritten erfolgt, dem der Erstkäufer das Grundstück vor der Vertragsaufhebung bereits verkauft hatte(Rn.46) . B. Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin (§ 6 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-) und mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung der Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 22. April 2008 war rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 FGO). Der Beklagte hat die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides zu Recht abgelehnt, weil der Tatbestand des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht erfüllt ist. Nach dieser Vorschrift wird die Steuerfestsetzung auf Antrag aufgehoben, wenn der Erwerbsvorgang vor dem Übergang des Eigentums an dem Grundstück auf den Erwerber durch Vereinbarung der Vertragspartner oder durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts oder eines Wiederkaufsrechts innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht wird. Das setzt voraus, dass die Parteien vom Vollzug des unwirksamen Rechtsgeschäfts Abstand nehmen und sich gegenseitig die etwa ausgetauschten Leistungen zurückgewähren. Die Vertragsparteien müssen, um das wirtschaftliche Ergebnis des zivilrechtlich unwirksam gewordenen Verpflichtungsgeschäfts im vorbeschriebenen Sinne wieder zu beseitigen, sämtliche Wirkungen aus dem Erwerbsvorgang aufheben und sich so stellen, als wäre dieser nicht zustande gekommen (BFH-Urteil vom 16. Februar 2005 II R 53/03, BFHE 209, 158, BStBl II 2005, 495). Über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus müssen die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wieder erlangt (BFH-Urteil vom 21. Februar 2006 II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700). Erfolgt im Zusammenhang mit der "Rückgängigmachung" des Erwerbsvorgangs ein erneuter Verkauf des Grundstücks, ist für die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG entscheidend, ob für den früheren Erwerber trotz formaler Aufhebung des ursprünglichen tatbestandserfüllenden Rechtsgeschäfts im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem "rückgängig gemachten" Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben und der Verkäufer demgemäß nicht aus seinen Bindungen entlassen war. War dem ursprünglichen Erwerber eine solche Rechtsposition verblieben und hat er diese im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung auch tatsächlich im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet, ist die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 19. März 2003 II R 12/01, BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770). Im Streitfall wurde der Kaufvertrag zwar zivilrechtlich aufgehoben (1.), aber nicht "rückgängig gemacht" im dargelegten Sinn (2.). 1. Entgegen der im Einspruchsverfahren geäußerten Auffassung des Beklagten ist die Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrages verbunden mit den beiden Neuabschlüssen nicht als Vertragsübernahme, d.h. als reiner Wechsel auf der Erwerberseite, anzusehen. Ob eine Vertragsübernahme vorliegt oder aber eine Aufhebung des ursprünglichen Erwerbsvorgangs verbunden mit einem Neuabschluss, ist im Einzelfall durch Vertragsauslegung zu ermitteln, die nicht notwendigerweise an den Wortlaut der Vereinbarung gebunden ist. Eine Vertragsübernahme liegt vor, wenn sich die Beteiligten im Wesentlichen auf einen Austausch der Käuferseite beschränken und die übrigen Vertragsbedingungen unverändert lassen (Sack in Boruttau, GrEStG, 16. Aufl., § 16 Rz. 34; ähnlich Beschluss des FG Hamburg vom 31. Januar 1996 II 4/95, EFG 1996, 389). Wird ein Kaufvertrag dagegen über diesen Austausch hinaus in weiteren Punkten - etwa bzgl. Kaufgegenstand oder Kaufpreis - geändert, kann dies dem Neuabschluss eines Grundstückskaufvertrages zwischen dem ursprünglichen Veräußerer und dem Dritten gleichkommen (BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 II R 32/01, BFHE 201, 541, BStBl II 2003, 526). Im Streitfall unterscheiden sich die beiden neuen Kaufverträge von dem ursprünglichen Vertrag zum einen in Bezug auf den Kaufgegenstand - die H GmbH und die D GmbH erwarben nicht gemeinsam das (ungeteilte) Grundstück, sondern jede für sich ein eigenes, neu gebildetes Grundstück - und zum anderen in Bezug auf den Kaufpreis, da die beiden Kaufpreise zusammen höher sind als der ursprünglich vereinbarte Preis. 2. Im Ergebnis kann die Frage, ob der Vertrag zivilrechtlich aufgehoben wurde oder nicht, aber offen bleiben. Denn jedenfalls kommt die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht in Betracht, weil der ursprüngliche Erwerbsvorgang nicht "rückgängig gemacht" wurde. Der Klägerin verblieb aus dem ursprünglichen Kaufvertrag vom 6. Mai 2008 eine Rechtsposition (a.), die sie im Zuge der erneuten Veräußerungen am 22. September 2008 im eigenen wirtschaftlichen Interesse verwertete (b.). Die durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind auch im Streitfall anzuwenden (c.) Im Übrigen fehlt es an einer vollständigen tatsächlichen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs (d.). a. Bei der Klägerin verblieb trotz Aufhebung des Kaufvertrags eine Rechtsposition hieraus. aa. Allerdings vermittelte die zu ihren Gunsten eingetragene Auflassungsvormerkung der Klägerin keine derartige Rechtsposition. Die Rückgängigmachung i.S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfordert zwar grundsätzlich die Löschung einer zugunsten des Ersterwerbers eingetragenen Auflassungsvormerkung im Grundbuch (BFH-Urteil vom 16. Februar 2005 II R 53/03, BFHE 209, 158, BStBl II 2005, 495). Die durch eine Auflassungsvormerkung bewirkte Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit des Grundstücks entfällt jedoch bereits dann, wenn der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer eine Löschungsbewilligung in grundbuchrechtlich gebotener Form erteilt hat und der Veräußerer über sie frei und ohne Einflussnahme seitens des Erwerbers verfügen kann (BFH-Urteil vom 01. Juli 2008 II R 36/07, BFHE 220, 555, BStBl II 2008, 882). Die zugunsten der Klägerin eingetragene Auflassungsvormerkung war im Zeitpunkt der Weiterveräußerung zwar noch nicht gelöscht, doch hat die Klägerin die Löschung im Vertrag vom 22. September 2008 (oben A.II.1.) bewilligt. bb. Der Klägerin verblieb aus dem ursprünglichen Kaufvertrag aber deshalb eine Rechtsposition, weil der Aufhebungsvertrag aufschiebend bedingt geschlossen wurde und die Bedingung erst nach Abschluss der neuen Kaufverträge eintrat, so dass der ursprüngliche Kaufvertrag zu diesem Zeitpunkt noch wirksam und die Klägerin noch Inhaberin sämtlicher Rechte hieraus war. Ein schwebend unwirksamer Aufhebungsvertrag berührt die Rechtsstellung des Ersterwerbers aus dem ursprünglichen Kaufvertrag nicht (BFH-Urteil vom 21. Februar 2006 II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700). cc. Hinzu kommt, dass dem früheren Erwerber die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem "rückgängig gemachten" Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition in jedem Fall dann verbleibt, wenn die Aufhebung des ursprünglichen tatbestandserfüllenden Rechtsgeschäfts und das die Weiterveräußerung betreffende Rechtsgeschäft in einer einzigen Vertragsurkunde zusammengefasst sind. Denn in diesem Fall hat der Ersterwerber die rechtliche Möglichkeit, die Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrags zum Zwecke des anschließenden Erwerbs des Grundstücks durch eine von ihm ausgewählte dritte Person zu nutzen. Der Veräußerer wird aus seiner Übereignungsverpflichtung gegenüber dem früheren Erwerber erst mit der Unterzeichnung des Vertrages durch alle Vertragsbeteiligten und damit erst in dem Augenblick entlassen, in dem er bereits wieder hinsichtlich der Übereignung des Grundstücks an den Zweiterwerber gebunden ist (BFH-Urteile vom 14. November 2007 II R 1/06, HFR 2008, 589, BFH/NV 2008, 103; vom 23. August 2006 II R 8/05, HFR 2007, 568, BFH/NV 2007, 273). Zur Vermeidung von Umgehungen kann für den Abschluss der Verträge in aufeinanderfolgenden Urkunden nichts anderes gelten (BFH-Urteile vom 14. November 2007 II R 1/06, BFH/NV 2008, 589; vom 25. April 2007 II R 18/05, BFHE 217, 276, BStBl II 2007, 726; Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 19. März 2009 3 K 40/08, EFG 2009, 1137). Im Streitfall wurde der Aufhebungsvertrag unter der UR.Nr. ...4/2008 beurkundet und die beiden Kaufverträge unter den UR.Nr. ...8/2008 und ...9/2008 (oben A.II.1., 3. und 4.). Dass zwischen dem Aufhebungsvertrag und den Kaufverträgen noch der Aufhebungsvertrag zwischen der Klägerin und der D GmbH lag (UR.Nr. ...7/2008, oben A.II.2.), kann zu keinem anderen Ergebnis führen, da auch diese Aufhebung zu dem gesamten Komplex gehörte und im selben Notartermin vereinbart wurde wie die anderen Verträge. Dasselbe gilt für die Urkunde mit der UR.Nr. ..10/2008, die nach dem Vortrag der Klägerin vermutlich eine Grundschuldbestellung enthielt, jedenfalls aber eine Vereinbarung, die auch den Gesamtvorgang betraf. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass dem Ersterwerber bei aufeinander folgenden Beurkundungen an sich keine Rechtsposition verbleibt, weil der Veräußerer die Beurkundung des Kaufvertrages nach Abschluss der Beurkundung des Aufhebungsvertrages verweigern könnte. Dennoch ist der o.g. Rechtsprechung zu folgen, denn anderenfalls könnte die Rechtsfolge des § 16 GrEStG durch eine Hintereinanderschaltung der eigentlich als Paket gewollten Verträge leicht umgangen werden. Die theoretische Möglichkeit, dass eine Partei planwidrig die Mitwirkung beim Abschluss des neuen Vertrages verweigert, muss dabei außer Betracht bleiben (BFH-Urteil vom 17. Oktober 1990 II R 148/87, BFH/NV 1991, 413). Der Veräußerer wird von der Möglichkeit, die Beurkundung des zweiten Vertrages scheitern zu lassen, regelmäßig keinen Gebrauch machen. Zum einen verstieße er damit gegen die Vereinbarungen mit dem Ersterwerber und wäre diesem schadensersatzpflichtig; im Streitfall ist die Absicht der erneuten Veräußerung sogar in der Vorbemerkung zum Aufhebungsvertrag niedergelegt (oben A.II.1.). Zum anderen ist die Weiterveräußerung für ihn nicht nachteilig. Anderenfalls hätte er sich von vornherein nicht damit einverstanden erklärt. b. Durch die Veräußerung der inzwischen vermessenen und im Grundbuch eingetragenen Flurstücke an die D GmbH und die H GmbH hat die Klägerin die ihr aus dem ursprünglichen Kaufvertrag verbliebene Rechtsposition im eigenen wirtschaftlichen Interesse verwertet. Eine Verwertung im eigenen wirtschaftlichen Interesse ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Erwerber das Grundstück einem ihm genehmen anderen Käufer, z.B. einer durch Gesellschafter und Geschäftsführer verbundenen anderen Gesellschaft, zukommen lassen will (BFH-Urteil vom 21. Februar 2006 II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700; Sack in Boruttau, GrEStG, 16. Aufl., § 16 Rz. 61 b, S. 1151). Dass der Ersterwerber mit der Weiterveräußerung einen Gewinn erzielt, ist für die Anwendung der dargelegten, durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 9. März 1994 II R 86/90, BFHE 173, 568, BStBl II 1994, 413). aa. Hinsichtlich der H GmbH folgt das eigene wirtschaftliche Interesse der Klägerin daraus, dass deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Ehemann der Klägerin war. bb. Aber auch in Bezug auf die D GmbH liegt ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Klägerin vor. Dieses liegt darin, dass sie, die Klägerin, aus dem zuvor mit dieser Gesellschaft geschlossenen Kaufvertrag zur Übereignung verpflichtet war. Zur Vermeidung einer Schadensersatzforderung seitens der D GmbH musste die Klägerin sicherstellen, dass die D GmbH das Grundstück trotz Aufhebung des Kaufvertrages mit der C-GbR erhielt. Nur unter dieser Voraussetzung war die D GmbH bereit, den mit der Klägerin geschlossenen Vertrag aufzuheben. c. Dem weiteren Einwand der Klägerin, durch die unmittelbare Veräußerung der Grundstücke an die D GmbH und die H GmbH sei lediglich der Zustand hergestellt worden, der von Anfang an angestrebt gewesen sei, so dass die auf § 42 AO beruhende, einschränkende Rechtsprechung des BFH zu § 16 GrEStG nicht anwendbar sei, ist ebenfalls nicht zu folgen. Die unmittelbare Veräußerung an die H GmbH war auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht von Anfang an gewollt; die H GmbH existierte bei Abschluss des ersten Kaufvertrages überhaupt noch nicht. Die unmittelbare Veräußerung der anderen Teilfläche an die D GmbH mag von Anfang an angestrebt worden sein, allerdings nur von der Klägerin, nicht von Seiten der Veräußerer. Die C-GbR wollte dies gerade nicht, und deren Wille hat letztlich den Ausschlag gegeben. Die Klägerin, die diese Bedingung der C-GbR akzeptiert hat, muss sich daran festhalten lassen und kann sich nicht auf ihren nicht verwirklichten, vorherigen Wunsch berufen. Im Übrigen beruht die Einschränkung des § 16 Abs. 1 GrEStG auf einer Auslegung des Merkmals "rückgängig gemacht" entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift und ihrem systematischen Zusammenhang mit § 1 GrEStG und nicht auf der Anwendung des § 42 AO (BFH-Urteil vom 9. März 1994 II R 86/90, BFHE 173, 568, BStBl II 1994, 413). Auf die Frage, was eigentlich beabsichtigt war und wirtschaftlich angemessen wäre, kommt es daher nicht an. d. Schließlich fehlt es an einer tatsächlichen Rückgängigmachung des Kaufvertrages, weil der Kaufpreis nicht an die Klägerin zurück gezahlt wurde. Er verblieb vielmehr auf dem Notaranderkonto und wurde der H GmbH zugerechnet. II. 1. Für die Anordnung einer Verfahrensruhe, die gemäß § 155 FGO i.V.m. § 251 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) einen entsprechenden Antrag beider Beteiligter voraussetzt, fehlt es an der erforderlichen Zustimmung des Beklagten. Eine Aussetzung der Verhandlung nach § 74 FGO kam ebenso wenig in Betracht, weil die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht vom Ausgang des Verfahrens über den von der Klägerin gestellten Erlassantrag abhängig ist. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 3. Gründe, die Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, liegen nicht vor. A. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte verpflichtet ist, einen Grunderwerbsteuerbescheid nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) aufzuheben. I. 1. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 06. Mai 2008 (Grunderwerbsteuerakten -GrEStA- Bl. 2 ff.) erwarb die Klägerin von der aus Herrn A und Herrn B bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: C-GbR) das im X-Straße in Hamburg belegene und im Grundbuch von Hamburg-1 Blatt .... eingetragene Grundstück (Flurstück ...1) zum Preis von € 1.625.000,00. Das 2.112 qm große Grundstück war mit einem ca. im Jahr 1900 errichteten Mehrfamilienhaus bebaut. Die Verkäuferseite bewilligte und die Klägerin beantragte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung (§ 4 des Vertrages). Der Kaufpreis sollte sechs Wochen nach der Beurkundung auf ein Notaranderkonto eingezahlt werden (§ 2 des Vertrages). Der Tag des Zahlungseingangs sollte als Übergabe- und Verrechnungstag gelten (§§ 5, 6 des Vertrages). Auf den weiteren Vertragsinhalt wird Bezug genommen. 2. Mit Vertrag vom selben Tag veräußerte die Klägerin eine noch nicht vermessene Teilfläche dieses Grundstücks von ca. 1.160 qm, auf der sich das Gebäude befand, an die D GmbH zum Preis von € 1.050.000,00 zuzüglich zu erstattender Grunderwerbsteuer aus dem Ankauf des Grundstücks in Höhe von € 36.750,00 (Anlage K 1, Finanzgerichtsakten -FGA- 3 K 25/10, Anlagenband). 3. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 23. Mai 2008 (GrEStA Bl. 12 f.) für den Grundstückserwerb durch die Klägerin eine Grunderwerbsteuer von € 56.875,00 fest. II. 1. Am 22. September 2008 schlossen die C-GbR und die Klägerin vor dem beurkundenden Notar E in F einen Vertrag (UR-Nr. ...4/2008; GrEStA Bl. 18 ff.), in dem die Aufhebung des Kaufvertrages vom 06. Mai 2008 vereinbart wurde. In der Vorbemerkung zu diesem Vertrag heißt es: "Wir nehmen Bezug auf den am 06.05.3008 UR.Nr. ...5/08 geschlossenen Kaufvertrag. Ein Teilbetrag von € 575.000,00 ist am 19.06.2008 auf dem in dem Kaufvertrag genannten Anderkonto (...) hinterlegt worden. Die Restfinanzierung sollte durch den Weiterverkauf von der Käuferin an die Firma D GmbH (UR.Nr. ...6/08) in Höhe von € 1.086.750,00 finanziert werden. Dieser Kaufpreis ist am 12.09.2008 auf dem Notaranderkonto (...) hinterlegt worden. Auf Wunsch der Käuferin und Drittkäuferin (D) sind die Verkäufer damit einverstanden, dass der oben genannte Kaufvertrag mit Frau G aufgehoben und stattdessen von den Verkäufern die neugebildeten Flurstücke ...2 und ...3 direkt an die Firma H GmbH (anstelle von Frau G) und die Firma D GmbH verkauft werden. Voraussetzung und damit aufschiebende Bedingung für die Aufhebung des Kaufvertrages vom 06.05.2008 UR.Nr. ...5/08 mit Frau G ist, dass der auf den beiden Anderkonten hinterlegte Betrag in Höhe von € 1.661.750,00 zuzügl. Anderkontozinsen bis spätestens 26.09.2008 an die Verkäufer ausgekehrt werden kann. Sollte diese Bedingung nicht eintreten, ist der nachstehende Aufhebungsvertrag gegenstandslos und der Kaufvertrag vom 06.05.2008 UR.Nr. ...5/08 durchzuführen." Die Parteien bewilligten und beantragten die Löschung der eingetragenen Auflassungsvormerkung, verzichteten auf die Geltendmachung gegeneinander gerichteter Ansprüche und erteilten sich Generalquittung. Die Klägerin beantragte die "Nichterhebung" der Grunderwerbsteuer gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Auf den weiteren Vertragsinhalt wird Bezug genommen. Die in der Vorbemerkung genannte Bedingung trat nachfolgend ein. 2. Im selben Notartermin (UR.Nr. ...7/2008 des Notars E) wurde der Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der D GmbH ebenfalls aufgehoben (Anlage K 3, FGA 3 K 25/10, Anlagenband). 3. Im unmittelbaren Anschluss verkaufte die C-GbR das inzwischen vermessene, 999 qm große, unbebaute Flurstück ...3, eingetragen im Grundbuch von Hamburg-1 Blatt ...., zum Preis von € 575.000,00 an die H GmbH (UR-Nr. ...8/2008 des Notars E, Anlage K 3, FGA Anlagenband). Diese Gesellschaft war durch Gesellschaftsvertrag vom 05. Juni 2008 gegründet worden. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war Herr G (vgl. Handelsregisterauszug und Gesellschafterliste, GrEStA Bl. 24 f.), der Ehemann der Klägerin. Der durch die Klägerin auf dem Notaranderkonto hinterlegte Kaufpreis sollte nach Eintragung der Finanzierungsgrundschuld und der Auflassungsvormerkung an die Verkäuferin ausgezahlt werden. Unter Ziff. I des Vertrages heißt es: "Der nachstehende Kaufvertrag wird nur wirksam, wenn der am heutigen Tage in Anwesenheit beider Parteien beurkundete Aufhebungsvertrag (UR.Nr. ...4/08) durch Eintritt der aufschiebenden Bedingung wirksam wird." Die Abschreibung des Flurstücks ...3 vom Stammgrundbuch und die Übertragung auf ein neues Grundbuch wurden bewilligt und beantragt. Auf den weiteren Vertragsinhalt wird Bezug genommen. 4. Wiederum im unmittelbaren Anschluss verkaufte die C-GbR das andere neu gebildete, 1.111 qm große und mit dem Mehrfamilienhaus bebaute Flurstück ...2, ebenfalls eingetragen im Grundbuch von Hamburg-1 Blatt ...., zum Preis von € 1.090.000,00 an die D GmbH (UR-NR. ...9/2008 des Notars E, Anlage K 4, FGA Anlagenband). Der Vertrag enthielt in Ziff. I eine mit dem Vertrag ...8/2008 (oben 3.) identische Bedingung. Den Kaufpreis hatte die D GmbH z.Z. des Vertragsabschlusses noch in Erfüllung des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages auf dem Notaranderkonto hinterlegt. 5. Mit Schreiben vom 23. September 2008 (Anlage K 5, Finanzgerichtsakten -FGA- Anlagenband) leitete der Notar E den zwischen der Klägerin und der C-GbR geschlossenen Aufhebungsvertrag (UR-Nr. ...4/2008) an den Beklagten weiter. Der Beklagte lehnte die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 23. Mai 2008 durch Bescheid vom 16. Oktober 2008 (GrEStA Bl. 26 f.) ab. Die Klägerin habe ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen verwirklichen können, weil die Veräußerer ihre vollständige rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht nicht wieder erhalten hätten. III. 1. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 (GrEStA Bl. 28) Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein. Sie habe die Immobilie ursprünglich erworben, um einen Teil des Grundstücks zu bebauen und den anderen Teil weiter zu verkaufen. Wegen Finanzierungsschwierigkeiten habe sie von dem gesamten Kauf Abstand nehmen wollen. Die Verkäufer seien damit aber nur einverstanden gewesen, wenn ein Weiterverkauf sichergestellt wäre. 2. Mit Schreiben vom 20. April 2009 (GrEStA Bl. 56 f.) wies der Beklagte darauf hin, dass nicht von einer Vertragsaufhebung verbunden mit einem Neuabschluss auszugehen sei, sondern von einer Vertragsübernahme, da lediglich ein Austausch auf der Erwerberseite bezweckt gewesen sei. Unabhängig davon fehle es aber an einer tatsächlichen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs. 3. Durch Einspruchsentscheidung vom 14. Januar 2010 (GrEStA Bl. 82 ff.) wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Der Erwerbsvorgang sei in grunderwerbsteuerlicher Hinsicht nicht rückgängig gemacht worden. Schon in der Vertragsaufhebung sei bestimmt worden, an wen die Grundstücke zu veräußern seien. Vertragsaufhebung und Weiterveräußerung seien auf Wunsch der Klägerin erfolgt und der hinterlegte Kaufpreis sei nicht an sie zurück gezahlt worden. Wegen der aufschiebenden Bedingung für die Aufhebung sei diese z.Z. der Weiterveräußerung zudem noch nicht wirksam gewesen. Durch die Weiterveräußerung eines Grundstücks an die H GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Ehemann der Klägerin sei, habe diese ihre wirtschaftlichen Interessen verwirklicht. IV. Die Klägerin hat am 16. Februar 2010 Verpflichtungsklage erhoben (FGA Bl. 1 ff.). Sie trägt vor, dass die C-GbR ursprünglich nur einen Käufer für das gesamte Grundstück habe akzeptieren wollen. Da es die H GmbH zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegeben habe, habe sie, die Klägerin, sich bereit erklärt, den Kaufvertrag abzuschließen. Es sei aber von Anfang an geplant gewesen, dass die D GmbH den bebauten Teil des Grundstücks erhalten solle. Deshalb sei dieser Grundstücksteil noch am selben Tag an die D GmbH weiterveräußert worden. Während sie, die Klägerin, ihren Kaufpreisanteil von € 575.000,00 pünktlich auf dem Notaranderkonto eingezahlt habe, habe die D GmbH Finanzierungsprobleme gehabt. Im September 2008 sei es daraufhin zu einem Gespräch zwischen allen Beteiligten gekommen. Die D GmbH habe zugesichert, den Kaufpreis und zusätzlich einen kleinen Aufschlag nunmehr zu bezahlen. Da die Flurstücke in der Zwischenzeit vermessen und eingetragen worden seien, sei die C-GbR bereit gewesen, nun doch an zwei Käufer zu veräußern. Dass die bereits geschlossenen Kaufverträge aufgehoben und durch zwei neue Verträge ersetzt worden seien, habe zum einen damit zusammengehangen, dass sie, die Klägerin, sich aus diesem Geschäft, das für sie eine psychische Belastung dargestellt habe, habe zurückziehen wollen, und zum anderen mit der grunderwerbsteuerlichen Situation. Der ursprüngliche Kaufvertrag sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aber unstreitig rückabgewickelt worden. Sie, die Klägerin, habe keine Rechtsposition mehr innegehabt, die sie im eigenen wirtschaftlichen Interesse habe verwerten können. Die Aufhebungen und die neuen Vertragsabschlüsse hätten zwar alle im selben Notartermin stattgefunden. Die dazwischen liegende Urkundenrollennummer (..10/2008) habe sich auch auf ein Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Verträgen bezogen, vermutlich auf eine Grundschuldbestellung. Die Beurkundung der Verträge innerhalb einer Notariatssitzung stehe der Anwendung des § 16 GrEStG jedoch nicht entgegen. Auch bei einer unmittelbaren Hintereinanderschaltung seien der Aufhebungs- und der Kaufvertrag zivilrechtlich betrachtet zwei Verträge; die C-GbR hätte sich nach Beurkundung des Aufhebungsvertrages weigern können, den Kaufvertrag ebenfalls zu beurkunden. Die nur tatsächliche Verknüpfung in einem Termin entspreche nicht der vom BFH gestellten Anforderung einer verbliebenen Rechtsposition. Das Innehaben einer tatsächlichen Position genüge für sich genommen ebenso wenig wie der Umstand, dass der nachfolgende Veräußerungsvorgang möglicherweise der eigenen Interessenlage gedient habe. Von den in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen unterscheide sich dieser Fall dadurch, dass die Weiterveräußerung der Flurstücke an die H GmbH und die D GmbH von Anfang an geplant war und dass sie, die Klägerin, kein wirtschaftliches Interesse an der Weiterveräußerung an die D GmbH gehabt habe; die Weiterveräußerung sei ohne Preisaufschlag erfolgt. Anders als in den vom BFH entschiedenen Fällen sei sie, die Klägerin, nicht wie eine Zwischenhändlerin aufgetreten und habe keinen Vorteil aus der Verkürzung der zweigliedrigen Übertragungskette auf einen einmaligen Erwerbsvorgang erlangt. Im Streitfall sei die auf § 42 Abgabenordnung (AO) fußende, einschränkende Rechtsprechung des BFH zu § 16 GrEStG nicht anzuwenden, weil durch Zeitablauf und Verhandlungsgeschick nur das von Anfang an Gewollte erreicht worden sei. Hilfsweise trägt die Klägerin vor, dass eine Einflussmöglichkeit und ein eigenes wirtschaftliches Interesse ihrerseits allenfalls bzgl. des Flurstücks bestanden habe, das an die H GmbH veräußert worden sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 16. Oktober 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Januar 2010 zu verpflichten, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 23. Mai 2008 über den Erwerb des Grundstücks X-Straße in Hamburg-1 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung Bezug und trägt ergänzend vor, dass § 16 GrEStG eine notwendige Korrektur der in § 1 GrEStG getroffenen Grundentscheidungen enthalte. Die Besteuerung knüpfe zwar an Rechtsvorgänge an, solle jedoch nur den wirtschaftlichen Umsatz treffen. Das Regelungsziel des § 16 GrEStG, die zu weitgehende Regelung des § 1 GrEStG einzuschränken, bilde zugleich eine Anwendungsschranke. Bleibe ein wirtschaftlicher Umsatz trotz formaler Rückgängigmachung des Rechtsvorgangs bestehen, so verböten Sinn und Zweck der Vorschrift eine Steuervergünstigung. Für die Anwendung des § 16 GrEStG dürften keine in grunderwerbsteuerlicher Hinsicht relevanten Bindungen bestehen bleiben; dem ursprünglichen Käufer müsse das Schicksal des Grundstücks gleichgültig sein. Der Klägerin sei das Schicksal des streitgegenständlichen Grundstücks hingegen nicht gleichgültig gewesen, sondern ihr sei daran gelegen gewesen, dass das Grundstück auf von ihr bestimmte dritte Personen übergehe. Die Veräußerer hätten weder das Grundstück zurückerhalten, noch den bereits empfangenen Kaufpreis zurückgezahlt. Im Erörterungstermin vom 1. April 2010 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Auf den weiteren Inhalt des Sitzungsprotokolls (FGA Bl. 26 ff.) wird Bezug genommen. Der Senat hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 13. April 2010 (FGA Bl. 31) der Einzelrichterin übertragen. Die Klägerin hat das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Beklagten über einen von ihr gestellten Antrag auf Erlass der festgesetzten Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen angeregt. Der Beklagte hat der Verfahrensruhe nicht zugestimmt. Das Gericht hat die Akten im Verfahren 3 K 25/10 beigezogen. Ferner haben die Grunderwerbsteuerakten (St.-Nr. .../.../...) vorgelegen.