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Beschluss

4 V 22/21

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Sicherung von Energiesteuerschulden kann nach § 324 Abs.1 AO Arrest angeordnet werden, wenn mehr Gründe für als gegen einen Haftungs- und Arrestgrund sprechen. • Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz genügt für Arrestanspruch und Arrestgrund ein hinreichendes Maß an Wahrscheinlichkeit; es bedarf nicht der vollen Überzeugung. • Beihilfehandlungen können in Bereitstellung von Deckmanteln, Konten und Darlehen bestehen; solche Indizien können hinreichend wahrscheinlich eine Mitwirkung an Steuerhinterziehung begründen. • Telekommunikationsüberwachungs-Erkenntnisse aus einem rechtmäßigen Strafverfahren dürfen der Finanzbehörde und im Arrestverfahren verwertet werden (§ 393 Abs.3 AO). • Die Aufhebung der Vollziehung ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Arrestanordnung bestehen und keine unbillige Härte vorliegt (§ 69 FGO).
Entscheidungsgründe
Arrest zur Sicherung mutmaßlicher Energiesteuerschuld wegen hinreichender Wahrscheinlichkeit von Beihilfe und Vermögensverschiebung • Zur Sicherung von Energiesteuerschulden kann nach § 324 Abs.1 AO Arrest angeordnet werden, wenn mehr Gründe für als gegen einen Haftungs- und Arrestgrund sprechen. • Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz genügt für Arrestanspruch und Arrestgrund ein hinreichendes Maß an Wahrscheinlichkeit; es bedarf nicht der vollen Überzeugung. • Beihilfehandlungen können in Bereitstellung von Deckmanteln, Konten und Darlehen bestehen; solche Indizien können hinreichend wahrscheinlich eine Mitwirkung an Steuerhinterziehung begründen. • Telekommunikationsüberwachungs-Erkenntnisse aus einem rechtmäßigen Strafverfahren dürfen der Finanzbehörde und im Arrestverfahren verwertet werden (§ 393 Abs.3 AO). • Die Aufhebung der Vollziehung ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Arrestanordnung bestehen und keine unbillige Härte vorliegt (§ 69 FGO). Die Antragstellerin begehrte die Aufhebung der Vollziehung einer Arrestanordnung und mehrerer Pfändungen, mit denen das Finanzamt ein dingliches Arrest in Höhe eines hohen Millionenbetrags zur Sicherung einer Energiesteuerschuld anordnete. Gegen die Antragstellerin, ihren Ehemann und weitere Personen liefen strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts, über eine Gesellschaft (B) ein angebliches Korrosionsschutzmittel als Kraftstoff abgegeben und Energiesteuer verkürzt zu haben. Das Finanzamt stützte die Arrestanordnung auf zahlreiche Indizien: umfangreiche Lieferungen des Mittels, Bargeldeinzahlungen, Kontonutzungen der Antragstellerin für Gesellschaftszahlungen, Darlehen an die B, hochwertige Fahrzeugfinanzierungen sowie Hinweise auf Vermögensumschichtungen und Wohnsitzverlagerung nach Polen. Die Antragstellerin bestritt Vorsatz und Beteiligung, beanstandete formelle Mängel der Arrestanordnung und focht die Pfändungen an. Das Gericht prüfte unter summarischen Maßstäben, ob Arrestanspruch und Arrestgrund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehen. • Zulässigkeit: Die Anträge waren trotz fehlender vorheriger Entscheidung des Antragsgegners zulässig, weil der Arrest bereits vollstreckt war (§§ 69 FGO). • Standard der Beweiswürdigung: Im einstweiligen Rechtsschutz genügt bei § 324 AO für Arrestanspruch und Arrestgrund eine hinreichende Wahrscheinlichkeit; mehr Gründe müssen für als gegen das Vorliegen sprechen (BFH-Rechtsprechung). • Arrestanspruch (§ 324 Abs.1 AO i.V.m. § 71 AO): Gericht hält es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für gegeben, dass Energiesteuer nach § 23 EnergieStG entstanden und verkürzt wurde. Das Mittel ist als Energieerzeugnis einzuordnen (Unterposition 2710 1991 KN) und wegen Produktzusammensetzung objektiv als Kraftstoff geeignet. Für die Abgabe gilt die Regelung der EnergieStV (§ 49a) als erfüllt. • Beteiligung/Beihilfe: Die Antragstellerin hat nach Darstellung des Gerichts wahrscheinlich Beihilfe geleistet durch Gesellschaftsgründung als Deckmantel, Bereitstellung privater Konten, Gewährung von Darlehen, Überlassung von Telefonanschlüssen und Übermittlung von Unterlagen an Strohmann-Geschäftsführer; Eventualvorsatz genügt für Beihilfe (§ 27 StGB). • Verwertbarkeit der TKÜ: Die im Strafverfahren rechtmäßig gewonnenen TKÜ-Erkenntnisse durften der Finanzbehörde mitgeteilt und im Arrestverfahren verwertet werden (§ 393 Abs.3 AO; § 474 Abs.2 StPO). • Arrestgrund: Es liegt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Vollstreckung vor; Anhaltspunkte sind Vermögensverschiebungen, auffällige Bargeldflüsse, Schließung von Geschäftskonten, Wohnsitzverlagerung nach Polen und Bereitschaft zur Verschleierung. • Ermessensausübung: Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich; bei vorsätzlicher Beteiligung an Steuerhinterziehung sind Ausführungen zur Ermessensentscheidung entbehrlich. • Formelle Einwände: Der Umstand, dass eine Anlage in der Arrestanordnung nicht beigefügt war, steht der Rechtswirksamkeit der Anordnung nicht entgegen, da die Forderung zahlenmäßig noch nicht endgültig feststehen muss und die Berechnung später konkretisiert wurde. • Pfändungen: Die Pfändungen sind nicht aufzuheben, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Arrestanordnung bestehen; mögliche Eigentumsrechte Dritter sind von diesen geltend zu machen. Die Anträge der Antragstellerin auf Aufhebung der Vollziehung der Arrestanordnung und der Pfändungen wurden abgelehnt. Das Gericht hielt Arrestanspruch und Arrestgrund nach summarischer Prüfung für hinreichend wahrscheinlich: Es bestehen mehr Gründe für das Vorliegen einer Haftungs- und Sicherungsbedürftigkeit als dagegen. Insbesondere spricht die Gesamtschau aus Lieferungs- und Zahlungsdaten, Bargeldbewegungen, Kontenverwendung, Darlehen, der Rolle als scheinbare Deckgesellschaft sowie verwertbaren TKÜ-Ergebnissen für eine Beteiligung bzw. Beihilfe der Antragstellerin an einer groß angelegten unversteuerten Abgabe energiesteuerpflichtiger Produkte. Eine behauptete formelle Unzulänglichkeit der Arrestanordnung und das Vorbringen fehlenden Vorsatzes konnten das Gesamtbild nicht erschüttern. Die angegriffenen Pfändungen bleiben ebenfalls in Vollziehung; mögliche Rechte Dritter an gepfändeten Sachen bleiben deren Rechtsverfolgung vorbehalten.