Urteil
4 K 22/18
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die zolltarifliche Einreihung sind die objektiven Eigenschaften der Ware maßgeblich; die Frage der Genießbarkeit richtet sich nach den KN-Positionen und Erläuterungen, nicht nach dem Verwendungszweck.
• Getrocknete Rinderohren und Dörrfleisch sind keine automatisch ungenießbaren Erzeugnisse allein wegen Trocknung oder Herkunft aus Betrieben außerhalb nationaler Lebensmittelstandards.
• Nur konkrete Anhaltspunkte für Verderb (z. B. Fäulnis, Schimmel) oder nachweisliche Kontamination führen zur Einreihung in Position 0511 KN; bloße Kennzeichnung oder Anmeldung als Tierfutter reicht nicht aus.
• Eine Einreihung als Zubereitungen zum Füttern (Kapitel 23 KN) scheidet aus, wenn die wesentlichen Merkmale des Ausgangsstoffes nicht verändert wurden (keine Mischung bzw. keine bereichernde Verarbeitung).
• Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte für die Unterposition 0210 9959 KN; neu zu erteilende vZTAe sind bis drei Jahre ab Wirksamkeit gültig (Art. 33 Abs. 3 UZK).
Entscheidungsgründe
Getrocknete Rinderohren und Dörrfleisch als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (0210 9959 KN) • Für die zolltarifliche Einreihung sind die objektiven Eigenschaften der Ware maßgeblich; die Frage der Genießbarkeit richtet sich nach den KN-Positionen und Erläuterungen, nicht nach dem Verwendungszweck. • Getrocknete Rinderohren und Dörrfleisch sind keine automatisch ungenießbaren Erzeugnisse allein wegen Trocknung oder Herkunft aus Betrieben außerhalb nationaler Lebensmittelstandards. • Nur konkrete Anhaltspunkte für Verderb (z. B. Fäulnis, Schimmel) oder nachweisliche Kontamination führen zur Einreihung in Position 0511 KN; bloße Kennzeichnung oder Anmeldung als Tierfutter reicht nicht aus. • Eine Einreihung als Zubereitungen zum Füttern (Kapitel 23 KN) scheidet aus, wenn die wesentlichen Merkmale des Ausgangsstoffes nicht verändert wurden (keine Mischung bzw. keine bereichernde Verarbeitung). • Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte für die Unterposition 0210 9959 KN; neu zu erteilende vZTAe sind bis drei Jahre ab Wirksamkeit gültig (Art. 33 Abs. 3 UZK). Der Kläger begehrt verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) zur Einreihung getrockneter Rinderohren und Dörrfleisch (abgeschabtes Schlundfleisch) aus Indien, die als Hundesnacks importiert werden. Die Waren wurden enthaart, gereinigt und in der Sonne getrocknet; sie rochen bei Einfuhr streng. Der Beklagte hatte die Waren in die TARIC-Unterposition 0511 9985 900 (ungenießbar) eingeordnet. Der Kläger focht dies an und beantragte Einreihung in die Unterposition 0210 9959 KN (genießbare Schlachtnebenerzeugnisse) hilfsweise Position 2309 KN (Futtermittel). Das Hauptstreitbild betraf, ob die Waren wegen Trocknung, Herkunft oder tatsächlicher Bestimmung als Tierfutter als nicht zur menschlichen Ernährung geeignet anzusehen sind. Verwaltungs- und steuerrechtliche Entscheidungen (BFH, EuGH) sowie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur wurden vorgetragen und bestritten. Das Finanzgericht hat die Klage zugunsten des Klägers entschieden. • Rechtliche Maßstäbe: Für die zolltarifliche Einreihung sind die objektiven Merkmale der Ware maßgebend und die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur sowie die HS-Erläuterungen sind maßgebliche Auslegungshilfen. • Begriff der Genießbarkeit: Kapitel 2 KN erfasst "genießbare Schlachtnebenerzeugnisse"; nach Anmerkung 1 a) zu Kapitel 2 KN sind nur Waren auszuschließen, die ungenießbar sind. Die Einordnung orientiert sich an ernährungsphysiologischer Eignung, nicht am Verwendungszweck. • Auslegung der Erläuterungen: Ohren und Schlundteile gehören typischerweise zur ersten Gruppe der Schlachtnebenerzeugnisse, die grundsätzlich für die menschliche Ernährung verwendet werden können, auch wenn sie getrocknet sind. • Rechtsprechung: Entscheidungen des BFH zu getrockneten Schlachtnebenerzeugnissen (VII R 65/13; VII R 36/17) gelten auch für die zolltarifliche Einreihung; das EuGH-Urteil Oniors Bio betrifft ausschließlich Fälle mit konkreter Kontaminationsgefahr und steht dem nicht entgegen. • Tatbestandliche Feststellungen: Bei den hier vorliegenden Waren liegen keine Anhaltspunkte für Verderb, Schimmel oder konkrete Kontamination vor; sie wurden gereinigt und naturgetrocknet. • Geruchsbild und Herkunft: Ein starker Geruch oder Trocknung in Betrieben, die nicht dem deutschen Lebensmittelrecht entsprechen, begründet keine Ungenießbarkeit i.S.d. Kapitel 2 KN. • Abgrenzung zu Kapitel 5 und 23 KN: Da keine Verderbnis vorliegt, sind die Waren nicht der Position 0511 KN zuzuweisen; auch fehlt die für Kapitel 23 KN erforderliche veränderte Zusammensetzung oder Mischung, sodass eine Einreihung als Zubereitung zum Füttern ausscheidet. • Rechtsfolge: Die vZTAe sind rechtswidrig abgelehnt worden; der Kläger hat Anspruch auf Erteilung von vZTAe, die die Waren in Unterposition 0210 9959 KN einstufen; neu zu erteilende vZTAe gelten drei Jahre ab Wirksamkeit (Art. 33 Abs. 3 UZK). Die Klage ist erfolgreich. Das Finanzgericht verpflichtet die Behörde, verbindliche Zolltarifauskünfte zu erteilen, die die getrockneten Rinderohren und das Dörrfleisch in die Unterposition 0210 9959 KN einreihen. Die Ablehnung der vZTAe war rechtswidrig, weil die Waren nach ihren objektiven Eigenschaften als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse zu beurteilen sind und es keine konkreten Anhaltspunkte für Verderb oder Kontamination gibt. Eine Einreihung in Position 0511 KN (ungenießbar) oder Kapitel 23 KN (zubereitete Futtermittel) kommt nicht in Betracht. Die neu zu erteilenden vZTAe sind gemäß Art. 33 Abs. 3 UZK für drei Jahre ab Wirksamkeit gültig; die Entscheidung schützt damit die Rechtsposition des Klägers für den Geltungszeitraum der ursprünglich begehrten Auskünfte.