Urteil
4 K 98/20
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein auf einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug beruhender Tatbestand der widerrechtlichen Nutzung liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass das Fahrzeug im Inland ordnungsgemäß nach den Vorschriften für ausländische Fahrzeuge versteuert wurde.
• Die Finanzbehörde darf bei Mitwirkungspflichtverletzung nach § 90 AO schätzen; entfällt jedoch der Anfangsverdacht durch vorgelegte Belege, ist eine Schätzung nicht mehr tragfähig.
• Bei Vorlage fremdsprachiger Urkunden darf die Behörde diese nicht unbeachtet lassen, sondern muss von Amts wegen eine Übersetzung beschaffen, um den Untersuchungsgrundsatz und Verfahrensfürsorge zu wahren.
• Ist ein Steuerbescheid rechtswidrig, begründet dies einen prozessualen Folgenbeseitigungsanspruch nach § 100 Abs. 1 Satz 2 FGO auf Erstattung zu viel gezahlter Kraftfahrzeugsteuer.
Entscheidungsgründe
Keine Kraftfahrzeugsteuer wegen angeblicher widerrechtlicher Nutzung bei nachgewiesener Versteuerung ausländischen Fahrzeugs • Ein auf einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug beruhender Tatbestand der widerrechtlichen Nutzung liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass das Fahrzeug im Inland ordnungsgemäß nach den Vorschriften für ausländische Fahrzeuge versteuert wurde. • Die Finanzbehörde darf bei Mitwirkungspflichtverletzung nach § 90 AO schätzen; entfällt jedoch der Anfangsverdacht durch vorgelegte Belege, ist eine Schätzung nicht mehr tragfähig. • Bei Vorlage fremdsprachiger Urkunden darf die Behörde diese nicht unbeachtet lassen, sondern muss von Amts wegen eine Übersetzung beschaffen, um den Untersuchungsgrundsatz und Verfahrensfürsorge zu wahren. • Ist ein Steuerbescheid rechtswidrig, begründet dies einen prozessualen Folgenbeseitigungsanspruch nach § 100 Abs. 1 Satz 2 FGO auf Erstattung zu viel gezahlter Kraftfahrzeugsteuer. Der Kläger ist seit 28.07.2015 in Hamburg gemeldet. Er wurde am 02.02.2019 als Fahrer eines in Polen zugelassenen Fahrzeugs angetroffen; das Fahrzeug war seit 23.05.2015 auf ihn zugelassen. Das Hauptzollamt forderte den Kläger mit Fragebogen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen an; der Kläger sandte keine Antwort, wohl aber Kraftfahrzeugsteuerkarten und Quittungen für bestimmte Zeiträume zu. Das Hauptzollamt setzte daraufhin Kraftfahrzeugsteuer wegen angeblicher widerrechtlicher Nutzung für mehrere Zeiträume fest und schätzte die Dauer nach § 162 AO. Der Kläger legte Einspruch ein, legte weitere Steuerkarten und eine Werkstatterklärung in polnischer Sprache vor und erklärte, das Fahrzeug habe sich bis Juni 2016 in Polen befunden; er habe das Fahrzeug im Dezember 2019 verkauft. Das Hauptzollamt wies den Einspruch zurück; das Gericht gab der Klage statt. • Rechtsgrundlagen sind §§ 1 Abs.1 Nr.2 und Nr.3, 2 Abs.4 und Abs.5, 5 Abs.1 Nr.2 und Nr.3, 7 Nr.2 und Nr.3 KraftStG sowie §§ 87–90, 162 AO und §100 FGO. • Das Gericht stellte fest, dass das Fahrzeug als ausländisches Fahrzeug im Sinne des § 2 Abs.4 KraftStG zu behandeln ist und die Steuerpflicht für ausländische Fahrzeuge nach § 5 Nr.2 KraftStG nur besteht, solange sich das Fahrzeug im Inland befindet. Für den Zeitraum ab 23.06.2016 bis 02.06.2020 hat der Kläger durch Kraftfahrzeugsteuerkarten nachgewiesen, dass er die Steuer entrichtet hatte, sodass die Annahme einer widerrechtlichen Nutzung hierfür nicht tragfähig ist. • Für die streitigen Zeiträume vor Juni 2016 und nach Juni 2019 bestanden keine belastbaren Anhaltspunkte, dass sich das Fahrzeug im Inland befand. Die bloße Anmeldung des Wohnsitzes seit Juli 2015 genügt nicht, um ausländische Zulassungsnutzungen als im Inland begonnen zu qualifizieren. • Zwar durfte das Hauptzollamt bei fehlender Mitwirkung des Klägers nach § 162 AO schätzen; der Anfangsverdacht wurde jedoch durch Vorlage der Steuerkarte entkräftet. Zudem hat das Hauptzollamt die in polnischer Sprache vorgelegte Werkstatterklärung nicht hinreichend berücksichtigt und hätte nach § 87 AO von Amts wegen für eine Übersetzung sorgen müssen, um dem Untersuchungs- und Fürsorgegrundsatz (§ 88, § 89 AO) zu genügen. • Wegen dieser Fehler ist die Festsetzung der Steuer rechtswidrig; die Bescheide und die Einspruchsentscheidung sind aufzuheben. Ferner besteht nach § 100 Abs.1 Satz2 FGO ein Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Steuerbeträge für die betroffenen Zeiträume. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 FGO; eine Revisionszulassung war nicht gegeben. Die Klage ist erfolgreich; die angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheide vom 19.08.2019 in den Fassungen der Änderungsbescheide vom 28.08.2019 und 12.09.2019 sowie die Einspruchsentscheidung vom 12.06.2020 sind aufzuheben. Das Gericht stellt fest, dass das Fahrzeug als ausländisches Fahrzeug zu behandeln war und der Kläger für die maßgeblichen Zeiträume nachweislich Kraftfahrzeugsteuer entrichtet hat bzw. die Nutzung im Inland nicht festgestellt werden konnte. Die Verwaltungsbehörde durfte daher nicht in dem angegriffenen Umfang Steuern festsetzen und auch nicht die Schätzung fortführen, nachdem die Steuerkarte und die Werkstatterklärung den Anfangsverdacht entkräfteten; zudem hätte die Behörde die fremdsprachige Erklärung übersetzen lassen müssen. Schließlich ist das Hauptzollamt zu verpflichten, dem Kläger die in Vollziehung der Bescheide zu viel gezahlte Steuer für die betroffenen Zeiträume zu erstatten.