Urteil
6 K 188/18
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 34 Abs. 3 EStG ist bei elektronischer Übermittlung nur dann dem Finanzamt zugegangen, wenn er im übermittelten Hauptvordruck oder den Anlagen erkennbar ist.
• Eine nachträgliche Ausübung eines Wahlrechts ist keine "Tatsache" i.S.d. § 173 AO; eine Änderung nach § 173 Abs.1 Nr.2 AO kommt insoweit nicht in Betracht.
• Wurde ein Einkommensteuerbescheid wegen eines geänderten Grundlagenbescheids zuungunsten geändert, können materielle Fehler (auch nachgeholte Wahlrechte) nur im Umfang des Änderungsrahmens nach § 177 AO berücksichtigt werden.
• Wiedereinsetzung nach § 110 AO setzt das Versäumnis einer gesetzlichen Frist voraus; die Ausübung eines Wahlrechts begründet keine solche Frist und für versäumte Einspruchsfristen kann bei schuldhaftem Verhalten keine Wiedereinsetzung gewährt werden.
• Änderungen des Folgebescheids gemäß § 175 Abs.1 Nr.1 AO sind geboten, wenn ein für den Folgebescheid bindender Grundlagenbescheid geändert wird, sodass laufende Gewinne aus der Beteiligung in voller Höhe zu berücksichtigen sind.
Entscheidungsgründe
Antrag auf ermäßigte Besteuerung und Berücksichtigung im Änderungsrahmen des § 177 AO • Ein Antrag nach § 34 Abs. 3 EStG ist bei elektronischer Übermittlung nur dann dem Finanzamt zugegangen, wenn er im übermittelten Hauptvordruck oder den Anlagen erkennbar ist. • Eine nachträgliche Ausübung eines Wahlrechts ist keine "Tatsache" i.S.d. § 173 AO; eine Änderung nach § 173 Abs.1 Nr.2 AO kommt insoweit nicht in Betracht. • Wurde ein Einkommensteuerbescheid wegen eines geänderten Grundlagenbescheids zuungunsten geändert, können materielle Fehler (auch nachgeholte Wahlrechte) nur im Umfang des Änderungsrahmens nach § 177 AO berücksichtigt werden. • Wiedereinsetzung nach § 110 AO setzt das Versäumnis einer gesetzlichen Frist voraus; die Ausübung eines Wahlrechts begründet keine solche Frist und für versäumte Einspruchsfristen kann bei schuldhaftem Verhalten keine Wiedereinsetzung gewährt werden. • Änderungen des Folgebescheids gemäß § 175 Abs.1 Nr.1 AO sind geboten, wenn ein für den Folgebescheid bindender Grundlagenbescheid geändert wird, sodass laufende Gewinne aus der Beteiligung in voller Höhe zu berücksichtigen sind. Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute, die in ihrer Einkommensteuererklärung 2013 Veräußerungsgewinne erklärten. In der elektronisch übermittelten Erklärung wurde ein Antrag auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs.3 EStG nicht wirksam übermittelt, weil Eingaben im Kanzleiprogramm offenbar gelöscht bzw. falsch zugeordnet wurden. Das Finanzamt erließ zunächst einen Einkommensteuerbescheid ohne Anwendung des ermäßigten Steuersatzes; nach einem Feststellungsbescheid für die Beteiligung wurde der Einkommensteuerbescheid später zuungunsten der Kläger geändert. Die Kläger rügten die Nichtberücksichtigung des Antrags, begehrten Wiedereinsetzung und Berichtigung wegen offenkundiger Unrichtigkeit oder nachträglich bekannter Tatsachen und stellten im Prozess erneut den Antrag nach § 34 Abs.3 EStG. Das Finanzamt berücksichtigte den Antrag nur innerhalb des von § 177 AO vorgegebenen Änderungsrahmens; die Klage richtete sich gegen diese Begrenzung. • Zugang des Antrags: Der im Kanzleiprogramm eingegebene Antrag wurde dem Finanzamt nicht übermittelt und war weder im Hauptvordruck noch in den Kennziffern erkennbar; daher ist kein wirksamer Antrag mit der Steuererklärung zugegangen. • § 129 AO (offenbare Unrichtigkeiten) greift nicht: Ein Übernahmefehler liegt nur vor, wenn die Unrichtigkeit ohne weiteres aus der übermittelten Steuererklärung oder Akten ersichtlich ist; hier war der Fehler nicht offenkundig, weil die elektronische Maske nicht übermittelt wurde. • § 173/173a AO nicht anwendbar: Die erstmalige oder geänderte Ausübung eines Wahlrechts ist keine "Tatsache" i.S.d. § 173 AO; § 173a AO galt für den Veranlagungszeitraum 2013 noch nicht. • Wiedereinsetzung nach § 110 AO scheidet aus: Wiedereinsetzung setzt das Versäumnis einer gesetzlichen Frist voraus; die Ausübung des Wahlrechts ist keine solche Frist. Soweit Einspruchsfristen versäumt wurden, war das Versäumnis schuldhaft, sodass Wiedereinsetzung nicht zu gewähren ist. • § 177 AO (Berichtigungsrahmen): Da der Einkommensteuerbescheid aufgrund eines geänderten Grundlagenbescheids zuungunsten geändert worden ist, kann ein nachträglich gestelltes Wahlrecht nur im Umfang des Änderungsrahmens berücksichtigt werden; die Untergrenze der bisherigen Steuer darf nicht unterschritten werden. • § 175 Abs.1 Nr.1 AO (Grundlagenbescheidwirkung): Der geänderte Feststellungsbescheid für die A GmbH & Co. KG ist ein Grundlagenbescheid, der bindend ist; der laufende Gewinn musste in voller Höhe beim Einkommensteuerbescheid 2013 berücksichtigt werden. • Anwendung auf den konkreten Fall: Der Antrag vom 12. August 2020 konnte daher nur insoweit berücksichtigt werden, wie die Berichtigung durch die Änderung des Bescheids reichte; das Finanzamt hat die Untergrenze des Änderungsrahmens zutreffend ermittelt und die Steuer entsprechend festgesetzt. Die Klage ist unbegründet; das Finanzgericht bestätigt, dass ein mit der elektronischen Steuererklärung nicht übermittelter Antrag nach § 34 Abs.3 EStG nicht als wirksamer Antrag gilt und weder § 129 AO noch § 173 AO oder § 110 AO eine weitergehende Berichtigung oder Wiedereinsetzung rechtfertigen. Der später gestellte Antrag konnte nur innerhalb des vom § 177 AO vorgegebenen Änderungsrahmens berücksichtigt werden; das Finanzamt hat die Untergrenze dieses Rahmens zutreffend ermittelt. Gleichzeitig war der laufende Gewinn aus der Beteiligung in voller Höhe gemäß § 175 Abs.1 Nr.1 AO zu berücksichtigen. Damit bleibt der geänderte Einkommensteuerbescheid in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 24. August 2020 rechtmäßig; die Kläger erhalten keine weitergehende Steuerermäßigung.