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Beschluss

4 K 151/16

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichterfüllung der Pflicht, die Entnahme von Nichtgemeinschaftswaren aus einem Zolllager unverzüglich in den Bestandsaufzeichnungen anzuschreiben, führt nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK zur Entstehung einer Zollschuld, auch wenn die Waren wieder ausgeführt wurden. • Für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer ist entscheidend, ob eine Einfuhr im umsatzsteuerlichen Sinn vorliegt; Waren, die dem Zolllagerverfahren unterlagen und wiederausgeführt wurden, begründen keine Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 7 Abs. 3 der 6. MwSt-Richtlinie. • Im Insolvenzverfahren ist bei Streitigkeiten über angemeldete Forderungen grundsätzlich zwischen Aktiv- und Passivprozess zu unterscheiden; hier liegt ein Passivprozess vor, sodass das insolvenzrechtliche Feststellungsverfahren zu beachten ist.
Entscheidungsgründe
Zollschuld bei verspäteter Anschreibung aus Zolllager; keine Einfuhrumsatzsteuer bei Wiederausfuhr • Die Nichterfüllung der Pflicht, die Entnahme von Nichtgemeinschaftswaren aus einem Zolllager unverzüglich in den Bestandsaufzeichnungen anzuschreiben, führt nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK zur Entstehung einer Zollschuld, auch wenn die Waren wieder ausgeführt wurden. • Für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer ist entscheidend, ob eine Einfuhr im umsatzsteuerlichen Sinn vorliegt; Waren, die dem Zolllagerverfahren unterlagen und wiederausgeführt wurden, begründen keine Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 7 Abs. 3 der 6. MwSt-Richtlinie. • Im Insolvenzverfahren ist bei Streitigkeiten über angemeldete Forderungen grundsätzlich zwischen Aktiv- und Passivprozess zu unterscheiden; hier liegt ein Passivprozess vor, sodass das insolvenzrechtliche Feststellungsverfahren zu beachten ist. Die Insolvenzschuldnerin betrieb ein Zolllager Typ C in Hamburg. Ein Logistikunternehmen lagerte Nichtgemeinschaftswaren dort ein; die Waren wurden später kommissioniert und in Drittstaaten ausgeführt. Bei einer Zollprüfung für Juli bis Dezember 2006 stellte die Zollverwaltung fest, dass Entnahmen erst mit Verzögerungen von 11 bis 126 Tagen in den Bestandsaufzeichnungen angeschrieben wurden. Die Zollbehörde setzte daraufhin Zoll und Einfuhrumsatzsteuer fest; die Insolvenzschuldnerin legte Einspruch ein und schließlich erhob der spätere Insolvenzverwalter Klage im Rahmen der Insolvenz. Der EuGH wurde zweimal vorabentscheidungsgerichtlich zur zoll- und umsatzsteuerrechtlichen Bewertung bemüht. Streitpunkte waren, ob durch die verspätete Anschreibung eine Zollschuld entstanden sei, ob daraus auch Einfuhrumsatzsteuer folge und welche insolvenzprozessualen Regeln gelten. • Verfahrensrechtlich: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Verfahren als insolvenzrechtlicher Passivprozess aufzunehmen; die Aufnahmeerklärung des Klägers vom 03.12.2018 war wirksam, frühere Erklärungen waren unwirksam. • Zur Einordnung als Passivprozess: Die Klage zielt auf Abwehr der zur Tabelle angemeldeten Forderung, eine Sicherstellung durch Bürgschaft oder Barmittel ändert den Charakter des Verfahrens nicht. • Zollrechtlich: Mangels rechtzeitiger Anschreibung der Entnahmen in den Bestandsaufzeichnungen liegt ein Verstoß gegen Art. 529 Abs.1, Art. 530 Abs.3 ZK-DVO vor; nach Art. 204 Abs.1 Buchst. a ZK führt dies zur Entstehung der Zollschuld, auch wenn die Waren wiederausgeführt wurden (EuGH-Vorentscheidung C-28/11). • Die Insolvenzschuldnerin ist nach Art. 204 Abs.3 ZK als Zollschuldnerin anzusehen; die Berechnung der Zollschuld ist nicht beanstandet. • Umsatzsteuerrechtlich: Die EuGH-Vorlageentscheidung (C-226/14) bestätigt, dass für Waren, die dem Zolllagerverfahren unterlagen und wiederausgeführt wurden, keine Mehrwertsteueranforderung im betreffenden Mitgliedstaat entsteht (Art.7 Abs.3 6. MwSt-Richtlinie). Daher fehlt es an einem Einfuhrtatbestand für die Einfuhrumsatzsteuer. • Selbst bei Annahme einer Zollschuld nach Art.203 ZK (Entziehung aus der Überwachung) greift die EuGH-Rechtsprechung (u.a. Federal Express) ein: Nachweislich erfolgte Wiederausfuhr in Drittstaaten schließt die Einfuhrumsatzsteuer in Deutschland aus. • Prozess- und Kostenrecht: Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig; die Kostenentscheidung folgt aus §136 FGO; Revision wird nicht zugelassen. Die Klage des Insolvenzverwalters ist teilwesentlich begründet. Die zur Tabelle angemeldete Einfuhrabgabenforderung steht dem Finanzamt lediglich in Höhe der festgesetzten Zollforderung zu; insoweit wird der Widerspruch des Klägers beseitigt. Hingegen liegt für den Bereich der festgesetzten Einfuhrumsatzsteuer keine Insolvenzforderung vor, sodass der Widerspruch insoweit begründet ist. Begründend: Die verspätete Anschreibung der Entnahmen begründet nach Art. 204 Abs.1 Buchst. a ZK eine Zollschuld, die Einfuhrumsatzsteuer entsteht jedoch nicht, weil die Waren dem Zolllagerverfahren unterlagen und nachweislich in Drittstaaten wiederausgeführt wurden; damit fehlt der umsatzsteuerliche Einfuhrtatbestand. Die Kosten des Verfahrens trägt die unterliegende Partei im Umfang der obsiegenden und unterliegenden Anteile; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, eine Revision wird nicht zugelassen.