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Urteil

4 K 109/16

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein unwillkürlicher Austritt verbrauchsteuerpflichtiger Energieerzeugnisse (Leckage) gilt als Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr und begründet grundsätzlich die Entstehung der Energiesteuer (§ 8 Abs.1 EnergieStG i.V.m. Art.7 RL 2008/118/EG). • Der Ausschluss der Steuerentstehung wegen vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Verlustes infolge unvorhersehbarer Ereignisse (§ 8 Abs.1a EnergieStG) ist eng auszulegen; der Steuerlagerinhaber trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen objektiv ungewöhnlicher, außerhalb seiner Sphäre liegender Umstände und die Erfüllung eines strengen Sorgfaltsmaßstabs nach dem zum Schadenszeitpunkt aktuellen Stand der Technik. • Die bloße Einhaltung formaler Prüf- oder Genehmigungspflichten entbindet nicht von der Verpflichtung zu einem ständigen, vorausschauenden Sicherheits- und Überwachungsmanagement; bei hohem Gefährdungspotential sind weitergehende Maßnahmen (z. B. Molchbefahrungen, geeignete Leckerkennung, Intensivmessungen des kathodischen Korrosionsschutzes) erforderlich. • Liegt Organisations- oder Überwachungsverschulden des Steuerlagerinhabers vor und wäre der Schaden bei Anwendung des zum Schadenszeitpunkt aktuellen Stands der Technik vermeidbar gewesen, scheidet die Steuerbefreiung wegen unvorhersehbaren Ereignisses aus.
Entscheidungsgründe
Leckage aus Steuerlagerleitung begründet Energiesteuer; strenger Sorgfaltsmaßstab bei Unvorhersehbarkeit • Ein unwillkürlicher Austritt verbrauchsteuerpflichtiger Energieerzeugnisse (Leckage) gilt als Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr und begründet grundsätzlich die Entstehung der Energiesteuer (§ 8 Abs.1 EnergieStG i.V.m. Art.7 RL 2008/118/EG). • Der Ausschluss der Steuerentstehung wegen vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Verlustes infolge unvorhersehbarer Ereignisse (§ 8 Abs.1a EnergieStG) ist eng auszulegen; der Steuerlagerinhaber trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen objektiv ungewöhnlicher, außerhalb seiner Sphäre liegender Umstände und die Erfüllung eines strengen Sorgfaltsmaßstabs nach dem zum Schadenszeitpunkt aktuellen Stand der Technik. • Die bloße Einhaltung formaler Prüf- oder Genehmigungspflichten entbindet nicht von der Verpflichtung zu einem ständigen, vorausschauenden Sicherheits- und Überwachungsmanagement; bei hohem Gefährdungspotential sind weitergehende Maßnahmen (z. B. Molchbefahrungen, geeignete Leckerkennung, Intensivmessungen des kathodischen Korrosionsschutzes) erforderlich. • Liegt Organisations- oder Überwachungsverschulden des Steuerlagerinhabers vor und wäre der Schaden bei Anwendung des zum Schadenszeitpunkt aktuellen Stands der Technik vermeidbar gewesen, scheidet die Steuerbefreiung wegen unvorhersehbaren Ereignisses aus. Die Klägerin betreibt ein Steuerlager mit Rohrleitung, aus der korrosionsbedingt über längere Zeit Energieerzeugnisse austraten und teilweise im Erdreich versickerten. Vor dem Schaden gab es wiederkehrende Prüfungen, Dichtheitskontrollen und Prüfungen des kathodischen Korrosionsschutzes; ein umfassendes Lebensdauer- oder Wanddickenmessprogramm (z. B. Molchbefahrung) wurde nicht durchgeführt. Die Leckerkennungssysteme der Klägerin hatten Alarmgrenzwerte, die den andauernden Verlust nicht erfassten. Die Klägerin meldete Menge und Untergang der Produkte, der Beklagte setzte Energiesteuer fest; ein Einspruch mit dem Argument unvorhersehbaren Ereignisses (§ 8 Abs.1a EnergieStG) blieb erfolglos. Parallel wurden Ordnungsverfügungen und ein Bußgeldverfahren geführt; das Amtsgericht stellte Organisations- und Überwachungsmängel sowie ein nicht dem Stand der Technik entsprechendes Überwachungssystem fest. Die Klägerin begehrt Aufhebung des Energiesteuerbescheids und macht geltend, der Verlust sei unwiederbringlich und unvorhersehbar gewesen. • Rechtsgrundlage und Steuerentstehung: § 8 Abs.1 EnergieStG setzt Art.7 RL 2008/118/EG um; Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung umfasst auch unwillkürliche Fehlmengen (Leckagen) und begründet die Energiesteuer. • Auslegung der RL: Die Richtlinie 2008/118/EG sieht Ausnahmen vom Entstehen der Steuer nur bei vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichem Verlust infolge der in Art.7 Abs.4 genannten Umstände vor; diese Ausnahmen sind eng und restriktiv auszulegen. • Begriff des unvorhersehbaren Ereignisses: Der Begriff ist mit den vom EuGH entwickelten Anforderungen an Zufall und höhere Gewalt zu verbinden; es gelten strenge objektive und subjektive Kriterien, die ein Steuerlagerinhaber darlegen und beweisen muss. • Sorgfaltsmaßstab: Maßgeblich ist der zum Schadenszeitpunkt aktuelle Stand der Technik; dieser verlangt ein ständiges, aktives Risikomanagement (z. B. Lebensdauerabschätzungen, Molchbefahrungen, geeignete Leckerkennung, intensive Korrosionsüberwachung). Die bloße Einhaltung formaler Prüfungen oder Genehmigungen genügt nicht. • Beweislast: Die Klägerin als Begünstigte der Steuerbefreiung trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines unvorhersehbaren Ereignisses und dafür, dass trotz aller zumutbarer Sorgfalt der Verlust nicht hätte vermieden werden können. • Feststellungen zum konkreten Fall: Die Rohrleitung war alt und risikobehaftet; es erfolgten keine umfassenden Wanddickenmessungen/Lebensdauerabschätzungen; Leckerkennung und Korrosionsüberwachung entsprachen nicht dem Stand der Technik; Empfehlungen zu Intensivmessungen wurden nicht umgesetzt; ein Organisationsverschulden liegt vor. • Rechtsfolgen: Mangels Nachweises eines außerhalb der Sphäre liegenden, außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignisses entfällt die Steuerbefreiung. Die Leckage ist als Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr zu qualifizieren und die Energiesteuer wurde zu Recht festgesetzt (§ 8 Abs.1, § 8 Abs.1a EnergieStG). • Verfahrensrechtliches: Klage zulässig, materielle Klage jedoch unbegründet; Revision nicht zugelassen. Die Klage wird abgewiesen. Der Energiesteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig, weil der unwillkürliche Austritt der Energieerzeugnisse aus der Rohrleitung als Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr anzusehen ist und die Klägerin die Voraussetzungen des § 8 Abs.1a EnergieStG (unvorhersehbares Ereignis oder höhere Gewalt) nicht glaubhaft gemacht hat. Sie hat den zum Schadenszeitpunkt geltenden Stand der Technik nicht hinreichend beachtet, insbesondere unterblieben lebensdauerbezogene Wanddickenmessungen (Molchbefahrungen), geeignete Leckerkennung und intensive Prüfungen des kathodischen Korrosionsschutzes; es liegt damit Organisations- und Überwachungsverschulden vor. Somit war der Schaden vermeidbar gewesen, die Steuerbefreiung entfällt und die Festsetzung der Energiesteuer bleibt bestehen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Revision wird nicht zugelassen.