Urteil
4 K 8/16
Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Änderung von Zollanmeldungen. 2 Mit den Zollanmeldungen XXX-1 vom 11. April 2006 und XXX-2 vom 21. März 2007 meldete die Klägerin Thunfisch der TARIC-Unterposition 1604 1411 990 unter Vorlage kolumbianischer Form A-Ursprungszeugnisse zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Zunächst wurde anmeldungsgemäß kein Zoll berechnet, weil der Präferenzzollsatz für Waren der Unterposition 1604 1411 990 KN bei 0% liegt. 3 Mit Einfuhrabgabenbescheid XXX-3 vom 2. April 2009, NEE-Vorgänge 2 und 5, erhob der Beklagte u. a. für die hier in Rede stehenden Zollanmeldungen vom 11. April 2006 (im Folgenden: Position 2) und vom 21. März 2007 (im Folgenden: Position 5) unter Anwendung des Drittlandzollsatzes von 24 % für die Unterposition 1604 1411 990 insgesamt ... € Zoll nach. Der Präferenzzoll habe nicht gewährt werden dürfen, da die Ursprungszeugnisse zu Unrecht ausgestellt worden seien. Auf Vertrauensschutz gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK könne sich die Klägerin insbesondere deshalb nicht berufen, weil sie nicht alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten habe. Sie habe nämlich bei den beiden Zollanmeldungen eine falsche Zolltarifposition und darüber hinaus bei der Position 2 statt des Verfahrenscodes 40 den Verfahrenscode 42 angegeben. 4 Mit Schreiben vom 10. Juni 2009 legte die Klägerin Einspruch gegen den Nacherhebungsbescheid vom 2. April 2009 ein, den der Beklagte hinsichtlich der Positionen 2 und 5 mit Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 2015 zurückwies (xxx). Hiergegen hat die Klägerin Klage vor dem Finanzgericht Hamburg erhoben (4 K 116/15). 5 Mit Schreiben vom 9. November 2012 beantragte die Klägerin hinsichtlich der Position 2 eine Überprüfung der Zollanmeldung durchzuführen und den fälschlicherweise angegebenen Verfahrenscode 42 durch den Verfahrenscode 40 zu ersetzen. Zweck von Art. 78 Abs. 3 ZK sei es, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen. Die Berichtigung habe zu erfolgen, wenn - wie hier - die Überprüfung ergebe, dass die Ziele des Verfahrens nicht gefährdet worden seien. Tatsächlich sei die Ware nicht in einen anderen Mitgliedstaat geliefert, sondern innerhalb Deutschlands vermarktet worden. Die Umsatzsteuer sei entrichtet worden. 6 Mit Schreiben vom 9. April 2013 beantragte die Klägerin darüber hinaus hinsichtlich der Positionen 2 und 5 eine Überprüfung der Zollanmeldung durchzuführen und die fälschlicherweise angegebene Warennummer 1604 1411 99 durch die Warennummer 1604 1411 95 zu ersetzen. Auch hierfür lägen die Voraussetzungen vor. Die Überprüfung könne anhand der Angaben in der Zollanmeldung und den dazugehörigen Unterlagen erfolgen. Die Ziele der Union würden dadurch nicht gefährdet, da die Angabe der falschen Warenposition keine Auswirkung gehabt habe. 7 Mit Bescheid vom 27. August 2015 lehnte der Beklagte die Ersetzung des Verfahrenscodes und der TARIC-Unterposition ab. Die Anträge gingen ins Leere, weil die Überprüfung bereits vorgenommen worden sei und die Einfuhrabgaben auf der Grundlage der richtigen Zolltarifposition mit dem Nacherhebungsbescheid vom 2. April 2009 richtig festgesetzt worden seien. 8 Gegen den ablehnenden Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 8. September 2015 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2015 (xxx) als unbegründet zurückwies. Der Beklagte habe bereits eine Überprüfung der Zollanmeldungen gemäß Art. 78 Abs. 1 ZK vorgenommen. Dabei sei sie zu dem Ergebnis gekommen, dass Einfuhrabgaben nach zu erheben seien. Die unrichtigen Angaben der Zollanmeldung hätten also keine Auswirkung mehr auf die Abgabenerhebung. Es würde auch dem Sinn und Zweck von Art. 78 ZK zuwiderlaufen, wenn rückwirkend Zollanmeldungen geändert würden und so die Vorschrift des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK unterlaufen werden würde. Wenn es nämlich möglich wäre, nachträglich jede Angabe einer Zollanmeldung ändern zu lassen, würde die Voraussetzung für die Gewährung von Vertrauensschutz, dass nämlich alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten werden müssen, überflüssig werden. Darüber hinaus sei die Änderung des Verfahrenscodes nur im Rahmen von Art. 66, 237 ZK und Art. 251 ZKDVO möglich, deren Voraussetzungen hier nicht erfüllt seien. 9 Mit der am 7. Januar 2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beruft sich auf den bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus: Von Art. 78 Abs. 3 ZK seien sowohl tatsächliche Irrtümer oder Unterlassungen als auch Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts zu verstehen. Die Grenze der Berichtigungspflicht ergeben sich erst dort, wo eine Gefährdung der Ziele der jeweiligen Regelung feststellbar sei oder die Überprüfung nicht ohne erneute Gestellung der Ware möglich sei. Die Berichtigung des Verfahrenscodes sei ein typischer Anwendungsfall von Art. 78 Abs. 3 ZK. Da die Ware, die mit der Position 2 angemeldet worden sei, in Deutschland ordnungsgemäß versteuert worden sei, würden die Ziele des Unionsrechts durch die Berichtigung nicht gefährdet. Auch die Warentarifnummer sei zu berichtigen. Die richtige Tarifposition ergebe sich ohne weiteres aus den Verzollungsunterlagen. Nach der Warenbeschreibung "eingelegt" sei erkennbar, dass der Thunfisch haltbar gemacht worden sei und daher richtigerweise der TARIC-Unterposition 1604 1411 95 zuzuweisen sei. Die Präferenzregeln würden sowohl für die angemeldete als auch für die richtige TARIC-Unterposition gelten. Auch dem Zweck von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK liefe die Berichtigung nicht entgegen. Der gute Glaube, der von Art. 220 ZK geschützt werde, müsse sich nämlich nicht auf die angemeldete Tarifposition beziehen. 10 Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 27. August 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2015 (xxx) zu verpflichten, gemäß den Anträgen der Klägerin vom 9. November 2012 und 9. April 2013 in den Zollanmeldungen XXX-1 vom 11. April 2006 und XXX-2 vom 21. März 2007 die TARIC-Unterposition 1604 1411 99 durch die TARIC-Unterposition 1604 1411 95 zu ersetzen und in der Zollanmeldung XXX-1 vom 11. April 2006 den Verfahrenscode 42 durch den Verfahrenscode 40 zu ersetzen. 11 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 12 Der Beklagte verweist auf seinen bisherigen Vortrag. Ergänzend führt er aus: Das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Zollanmeldung sei neben der Gutgläubigkeit ein selbständiges Tatbestandsmerkmal von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK. Wenn nachträglich die Zollanmeldung nur für die Zwecke der Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK geändert werden könne, würde dieses Tatbestandsmerkmal leerlaufen. 13 Bei der Entscheidung haben die Sachakten des Beklagten vorgelegen, auf die ergänzend Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. 14 Im Einverständnis der Beteiligten (...) ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO) und durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3, 4 FGO). II. 15 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 16 Die Ablehnung der Änderung der Zollanmeldungen zu den Positionen 2 und 5 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO), weil sie keinen Anspruch auf Änderung der Zollanmeldungen nach dem hier einzig in Betracht kommenden Art. 78 Abs. 1 und 3 ZK hat. 17 Nach Art. 78 Abs. 1 ZK können die Zollbehörden nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen. Ergibt diese Überprüfung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln. 18 1. Tatbestandlich setzt Art. 78 Abs. 1 und 3 ZK damit lediglich voraus, dass die Zollbehörden bei der Zollabfertigung von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen sind. Dies ist vorliegend mindestens in zweifacher Hinsicht der Fall: Bei der Überführung der hier in Rede stehenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ging der Beklagte von unrichtigen Grundlagen aus, weil die Einfuhrabgaben zunächst erstens auf der Grundlage der Einreihung der Waren in die TARIC-Unterposition 1604 1411 99 anstelle der zutreffenden TARIC-Unterposition 1604 1411 95 und zweitens unter Berücksichtigung des Verfahrenscodes 42 anstelle des Verfahrenscodes 40 berechnet wurden. 19 2. Das weite Ermessen der Zollbehörden im Rahmen von Art. 78 Abs. 3 ZK (EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss, C-427/14, Rn. 27) ist nicht derart beschränkt, dass der Beklagte verpflichtet wäre, auf den Antrag der Klägerin die Zollanmeldungen im Hinblick auf die beiden fehlerhaften Angaben zu ändern. 20 Die begehrte Änderung der Zollanmeldungen im Hinblick auf die angemeldete TARIC-Unterposition ist nicht mehr erforderlich, um den Zweck von Art. 78 ZK zu erreichen, nämlich das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen (EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss, C-427/14, Rn. 26 m.w.N.). Die Angabe der falschen TARIC-Unterposition wurde bereits durch die Nacherhebung vom 2. April 2009 durch die Anwendung der zutreffenden TARIC-Unterposition korrigiert. Damit wurde der Fall unter Berücksichtigung der neuen Umstände geregelt. Nach der bereits erfolgten Überprüfung der Zollanmeldungen sind die Angaben der Zollanmeldung für die Abgabenerhebung nicht mehr relevant. Maßgeblich für die Abgabenerhebung sind insoweit die Ergebnisse der Überprüfung der Zollanmeldung (Art. 71 Abs. 1 ZK). Dies unterscheidet den vorliegenden Fall etwa vom EuGH-Fall Ceva Freight (C-249/18), bei dem der Zollwert geändert werden sollte, um eine niedrigere Abgabenlast zu erwirken. 21 Im Übrigen würde eine Verpflichtung zur Änderung der Zollanmeldungen im vorliegenden Fall im Widerspruch zu den sonstigen "erlassenen Vorschriften" i.S.v. Art. 78 Abs. 3 ZK, die bei der Ermessensausübung zu beachten sind, stehen (EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss, C-427/14, Rn. 18). Hierbei ist danach zu fragen, ob die Vorschriften, auf die sich das Korrekturbegehren bezieht, der beantragten Korrektur entgegen stehen (vgl. EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 26. März 2019, CEVA Freight Holland BV, C-249/18, Rn. 31; s. a. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010, Terex Equipment, C-430/08, C-431/08, Rn. 62). Dies ist hier der Fall. Der Zweck von Art. 220 Abs. 2 ZK Buchst. b ZK steht einer Korrektur der Zollanmeldungen entgegen. Dies gilt sowohl für die Änderung der TARIC-Unterposition in beiden Zollanmeldungen als auch für die Änderung des Verfahrenscodes in der Zollanmeldung vom 11. April 2006. 22 Der Korrekturantrag der Klägerin hat allein den Zweck, nachträglich die Voraussetzungen von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK herzustellen, weil im Übrigen durch die Nacherhebung der Fehler der ursprünglichen Zollerhebung bereinigt wurde. Die nachträgliche Veränderung des Sachverhalts, aus dem sich Vertrauensschutz ableiten soll, ist nicht möglich. Der Schutz von Vertrauen kann sich logisch nur auf frühere Angaben oder früheres Behördenhandeln beziehen, da nur hierdurch begründete Erwartungen geweckt werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss, C-427/14, Rn. 39). Wenn die Zollanmeldung allein für die Zwecke des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK nachträglich geändert werden könnte, wäre der zeitliche Anknüpfungspunkt dieser Norm nicht mehr allein die Vergangenheit. Das Tatbestandsmerkmal "alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten" wäre erheblich entwertet, wenn über einen Antrag nach Art. 78 Abs. 3 ZK dessen Voraussetzungen nachträglich erfüllt werden könnten. Daran ändert es nichts, dass die Klägerin primär auf die Richtigkeit der Ursprungszeugnisse vertraut hat. Der Verordnungsgeber hat die Einhaltung der Vorschriften über die Zollanmeldung nämlich zu einer weiteren Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung von Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK gemacht. III. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.