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Urteil

4 K 250/16

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Einfuhrumsatzsteuer darf nur festgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen einer Einfuhr im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vorliegen. • Die bloße Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung begründet nicht automatisch die Entstehung der Einfuhrmehrwertsteuer; maßgeblich ist, ob die Waren in den Wirtschaftskreislauf eines Mitgliedstaats gelangt sind. • Ist nachgewiesen, dass die Waren in den Wirtschaftskreislauf eines anderen Mitgliedstaats (hier Polen) gelangt sind, trifft die Einfuhrmehrwertsteuer nicht den Mitgliedstaat, in dem die Entziehung stattfand (hier Deutschland).
Entscheidungsgründe
Keine Einfuhrumsatzsteuer bei nachgewiesenem Eingang in den Wirtschaftskreislauf eines anderen Mitgliedstaats • Eine Einfuhrumsatzsteuer darf nur festgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen einer Einfuhr im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vorliegen. • Die bloße Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung begründet nicht automatisch die Entstehung der Einfuhrmehrwertsteuer; maßgeblich ist, ob die Waren in den Wirtschaftskreislauf eines Mitgliedstaats gelangt sind. • Ist nachgewiesen, dass die Waren in den Wirtschaftskreislauf eines anderen Mitgliedstaats (hier Polen) gelangt sind, trifft die Einfuhrmehrwertsteuer nicht den Mitgliedstaat, in dem die Entziehung stattfand (hier Deutschland). Der Kläger, ein in Polen ansässiger Frachtführer, transportierte im März 2012 Set-Top-Boxen aus dem Hamburger Freihafen. Die A GmbH gab als Fiskalvertreter für den Schweizer Versender eine Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung nach Polen ab. Am Terminal wurde die Abfertigung nicht abschließend vorgenommen; der Kläger verließ das Freihafengelände und brachte den Container später nach Polen, wo er an den Empfänger E übergeben wurde. Der Zoll stellte später fest, dass die Zollanmeldung nicht angenommen und die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sei, und setzte Einfuhrumsatzsteuer gegen den Kläger fest. Der Kläger legte Fracht‑ und Handelsunterlagen sowie eine Bestätigung vor, dass die Ware in Polen angekommen und dem Empfänger übergeben worden sei. Das Finanzamt hielt an der Steuerfestsetzung fest; die Klage beim Finanzgericht wurde erhoben. • Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer wäre § 21 Abs. 2 UStG i.V.m. Art. 203 Abs. 1 ZK, wonach bei Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung eine Zollschuld entsteht. • Europarechtlich ist aber Voraussetzung für die Entstehung der Einfuhrmehrwertsteuer, dass eine Einfuhr im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vorliegt; die MwSt ist Verbrauchsteuer und setzt den Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union voraus (Art. 2 Buchst. d, Art. 60, 61 MwStSystRL). • Der EuGH hat anerkannt, dass bei Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung eine Vermutung besteht, die Waren seien in den Wirtschaftskreislauf des Mitgliedstaats gelangt, in dem die Entziehung stattfand; diese Vermutung ist widerleglich. • Der Kläger trug als Beweisbelasteter vor und bewies, dass die Waren nach Polen gelangten und dort in die Verfügungsmacht des Empfängers übergingen (unterschriebener CMR-Frachtbrief, Handelsunterlagen, Verzollungsanweisung, Bill of Lading). • Es ist zur Feststellung nicht erforderlich, dass zugleich ein Nachweis über die Versteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat erbracht wird; maßgeblich ist der Nachweis des Eingangs in den dortigen Wirtschaftskreislauf. • Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 6a UStG) lagen nach den vorgelegten Unterlagen ebenfalls vor, sodass Deutschland keine Einfuhrumsatzsteuer erheben durfte. Die Klage ist erfolgreich; der Einfuhrabgabenbescheid wurde aufgehoben. Das Finanzgericht stellte fest, dass die Einfuhrumsatzsteuer in Deutschland nicht entstehen durfte, weil die Ware nachweislich in den Wirtschaftskreislauf Polens gelangt ist und damit nicht in Deutschland eingeführt wurde. Die Festsetzung nach Art. 203 ZK konnte nicht entsprechend § 21 Abs. 2 UStG angewendet werden, da europarechtlich die Entstehung der Mehrwertsteuer an den tatsächlichen Eingang in den Wirtschaftskreislauf des Bestimmungsmitgliedstaats gebunden ist. Folglich trägt der Beklagte das Kostenrisiko; die Entscheidung ist nicht zur Revision zuzulassen.