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Urteil

4 K 64/17

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Einfuhrumschleichung führt ein zollrechtliches Fehlverhalten nicht automatisch zur Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer; maßgeblich ist, ob die Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind (EuGH Federal Express). • Die Einfuhrumsatzsteuer darf nur unter Berücksichtigung des Zwecks der Verbrauchsteuer und der einschlägigen unionsrechtlichen Auslegung festgesetzt werden; bloße Gestellungs- oder Anmeldeformalien genügen nicht stets für eine Steuerentstehung. • Für die Tabaksteuer kann eine Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist, Steuerschuldner werden; bei der Auswahl, welchen Gesamtschuldner die Behörde in Anspruch nimmt, ist ihr Auswahlermessen vollständig und nachvollziehbar zu begründen, inkl. Prüfung bedeutsamer in Betracht kommender Schuldner wie die Reederei.
Entscheidungsgründe
Keine Einfuhrumsatzsteuer bei nicht in Verkehr gelangten Schmuggelwaren; fehlerhafte Ermessensausübung bei Tabaksteuer • Bei Einfuhrumschleichung führt ein zollrechtliches Fehlverhalten nicht automatisch zur Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer; maßgeblich ist, ob die Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind (EuGH Federal Express). • Die Einfuhrumsatzsteuer darf nur unter Berücksichtigung des Zwecks der Verbrauchsteuer und der einschlägigen unionsrechtlichen Auslegung festgesetzt werden; bloße Gestellungs- oder Anmeldeformalien genügen nicht stets für eine Steuerentstehung. • Für die Tabaksteuer kann eine Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist, Steuerschuldner werden; bei der Auswahl, welchen Gesamtschuldner die Behörde in Anspruch nimmt, ist ihr Auswahlermessen vollständig und nachvollziehbar zu begründen, inkl. Prüfung bedeutsamer in Betracht kommender Schuldner wie die Reederei. Ein Container aus China mit ursprünglich als Holzstatuetten deklarierten Waren traf im Februar 2014 in Hamburg ein. Die Klägerin, als Linienagentin der Reederei B, ließ über einen Terminalbetreiber (C) eine summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abgeben; später erfolgte eine Aufteilung, wobei vier Packstücke als "Part of Tombstone" deklariert wurden. Wegen Annahmeverweigerung sollten diese Packstücke vernichtet werden; beim Zerbrechen offenbarte sich, dass sie Feinschnitttabak enthielten, der vom Zoll sichergestellt und vernichtet wurde. Der Beklagte setzte daraufhin Einfuhrumsatz- und Tabaksteuer gegen die Klägerin fest mit der Begründung, sie habe durch die fehlerhafte Anmeldung das vorschriftswidrige Verbringen verursacht. Die Klägerin widersprach und berief sich darauf, lediglich als Agentin der Reederei gehandelt und nichts von der Falschdeklaration gewusst zu haben; sie rügte zudem Ermessensfehler bei der Auswahl der Steuerschuldner. Das Gericht hat die Klage erhoben und entschieden. • Zur Einfuhrumsatzsteuer: Die sinngemäße Anwendung zollrechtlicher Tatbestände auf die Einfuhrumsatzsteuer erfordert deren Vereinbarkeit mit Zweck und System der Mehrwertsteuer. Nach EuGH-Rechtsprechung (Federal Express) reicht ein zollrechtliches Fehlverhalten nicht automatisch zur Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer; maßgeblich ist, ob die Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und einem Verbrauch hätten zugeführt werden können. • Im konkreten Fall ging der Senat davon aus, dass der geschmuggelte Tabak nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist: Die Waren wurden nach Entdeckung unter zollamtlicher Aufsicht sichergestellt und vernichtet; ein Verbrauch oder Weiterbeförderung zum Bestimmungsort fand nicht statt. Deshalb durfte der Beklagte die Einfuhrumsatzsteuer nicht festsetzen. • Zur Tabaksteuer: Die Tabaksteuer kann nach nationalem Recht bei unrechtmäßiger Einfuhr entstehen. Nach § 21 TabStG kommen als Schuldner auch Personen in Betracht, die an der unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt sind; hierfür genügt eine kausale Unterstützungshandlung, ein subjektives Wissen ist nicht erforderlich. • Die Klägerin hatte als Schiffsagentin eine unrichtige summarische Anmeldung abgegeben und damit die Einfuhr unterstützt; damit wäre sie nach Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich als Beteiligte steuerschuldnerisch erfasst. • Unabhängig davon hat die Behörde ihr Auswahlermessen bei der Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern fehlerhaft ausgeübt: Die Entscheidung, ausschließlich die Klägerin in Anspruch zu nehmen, ist nicht hinreichend begründet, weil wesentliche mögliche Gesamtschuldner – insbesondere die Reederei B – nicht ausreichend geprüft oder genannt wurden; die Ermessensentscheidung musste die Gründe und die Abwägung der Realisierbarkeit und Zweckmäßigkeit darstellen. • Mangels nachvollziehbarer Ermessensprüfung und -begründung ist die Inanspruchnahme der Klägerin im Tabaksteuerbescheid rechtswidrig. • Prozessrechtlich ist die Klage zulässig, die Kostenentscheidung und Zulassung der Revision wurden vom Senat begründet. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer war rechtswidrig, weil der sichergestellte Tabak nach den Feststellungen nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist und daher keine Einfuhrumsatzsteuerschuld entstanden ist. Hinsichtlich der Tabaksteuer ist die Inanspruchnahme der Klägerin ebenfalls rechtswidrig, weil die Behörde ihr Auswahlermessen bei der Bestimmung der Gesamtschuldner nicht ordnungsgemäß und nachvollziehbar ausgeübt und begründet hat; insoweit war insbesondere die Reederei B als in Betracht kommender Gesamtschuldner nicht angemessen geprüft. Ergebnis: Aufhebung des Einfuhrabgabenbescheids in der angegriffenen Fassung; der Beklagte durfte die streitgegenständlichen Abgaben nicht gegen die Klägerin festsetzen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Revision wurde zugelassen.