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Urteil

6 K 215/18

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kinder, die seit Beginn der Schulpflicht dauerhaft im Ausland bei den Großeltern leben und nur ferienweise in Deutschland verweilen, haben keinen Wohnsitz im Inland im Sinne des § 8 AO; damit besteht kein Anspruch auf Kindergeld nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG. • Die Aufhebung bereits gezahlten Kindergeldes nach § 70 Abs. 2 EStG ist durch Festsetzungsverjährung (§§ 169,170 AO i.V.m. § 31 Satz 3 EStG) begrenzt; für Zeiten mit abgelaufener Festsetzungsfrist ist eine Rückforderung ausgeschlossen. • Eine Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen vorsätzlicher oder leichtfertiger Mitteilungspflichtverletzung setzt das Vorliegen von Vorsatz oder Leichtfertigkeit beim Kindergeldberechtigten nach Maßgabe der AO voraus; bloße Unkenntnis oder nachvollziehbare Fehlannahmen können diese Voraussetzungen ausschließen.
Entscheidungsgründe
Kein Kindergeld wegen dauerhaftem Schulaufenthalt der Kinder im Ausland; Rückforderung teils durch Verjährung ausgeschlossen • Kinder, die seit Beginn der Schulpflicht dauerhaft im Ausland bei den Großeltern leben und nur ferienweise in Deutschland verweilen, haben keinen Wohnsitz im Inland im Sinne des § 8 AO; damit besteht kein Anspruch auf Kindergeld nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG. • Die Aufhebung bereits gezahlten Kindergeldes nach § 70 Abs. 2 EStG ist durch Festsetzungsverjährung (§§ 169,170 AO i.V.m. § 31 Satz 3 EStG) begrenzt; für Zeiten mit abgelaufener Festsetzungsfrist ist eine Rückforderung ausgeschlossen. • Eine Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen vorsätzlicher oder leichtfertiger Mitteilungspflichtverletzung setzt das Vorliegen von Vorsatz oder Leichtfertigkeit beim Kindergeldberechtigten nach Maßgabe der AO voraus; bloße Unkenntnis oder nachvollziehbare Fehlannahmen können diese Voraussetzungen ausschließen. Der Kläger bezog für seine 1999 und 2001 geborenen Söhne Kindergeld. Beide Kinder gingen seit der 1. Klasse in Serbien zur Schule und lebten dort bei der Großmutter; während der Schulferien hielten sie sich weitgehend in Deutschland bei den Eltern auf. Die Familienkasse erfuhr 2017 vom Auslandsaufenthalt und hob mit Bescheid vom 12.04.2018 die Kindergeldfestsetzung ab September 2010 auf und forderte Zahlungen bis März 2017 zurück. Die Aufhebung wurde für September bis November 2010 später getrennt behandelt. Der Kläger bestritt Aufklärungs- oder Mitteilungspflichtverletzung und machte geltend, die Kinder hätten ihren Wohnsitz in der elterlichen Wohnung in Hamburg beibehalten; er habe die Behörden über den Schulaufenthalt telefonisch informiert. Streitgegenstand ist, ob die Kinder ihren inländischen Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthalt beibehalten hatten und ob Verjährungs- oder Verlängerungstatbestände greifen. • Anwendbare Normen: § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG (Kindergeldvoraussetzungen bei Auslandsaufenthalt), § 70 Abs. 2 EStG (Aufhebung bei Änderungen der Verhältnisse), § 8 AO (Wohnsitzbegriff), § 9 AO (gewöhnlicher Aufenthalt), §§ 169,170 AO i.V.m. § 31 Satz 3 EStG (Festsetzungsfristen), §§ 370,378 AO (Steuerhinterziehung/leichtfertige Steuerverkürzung) • Tatsächliche Würdigung: Das Gericht stellte nach Beweisaufnahme (Anhörung des älteren Sohnes) fest, dass die Kinder zwar regelmäßig die Ferien in Deutschland verbrachten (insgesamt ca. 3,5 Monate jährlich), jedoch im Übrigen seit Einschulung dauerhaft in Serbien bei der Großmutter lebten und dort sozial eingebunden waren; der Aufenthalt diente der mehrjährigen Schulbildung und war von Anfang auf lange Dauer angelegt. • Rechtliche Würdigung zum Wohnsitz: Nach § 8 AO erfordert ein Wohnsitz nicht nur die objektive Verfügung über eine Wohnung, sondern auch eine subjektive Bestimmung zur Nutzung mit Wohncharakter. Bei minderjährigen, zum Schulbesuch ins Ausland gegebenen Kindern reicht die bloße Verfügbarkeit der elterlichen Wohnung nicht aus; es müssen weitere Anhaltspunkte für eine tatsächliche Nutzung als eigene Wohnung vorliegen. Vorliegend sprechen Alter bei Wegzug, Unterbringung bei den Großeltern, mangelnde soziale Bindungen in Deutschland und die planmäßige, langjährige Schulzeit in Serbien gegen die Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes. • Gewinn der Aufhebung ab 01/2014: Mangels inländischem Wohnsitz bestand für die betreffenden Monate ab Januar 2014 kein Anspruch auf Kindergeld nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG; die Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide für diese Zeit sind rechtmäßig. • Verjährungsrechtliche Begrenzung: Für die Monate Dezember 2010 bis einschließlich 2013 war die vierjährige Festsetzungsfrist nach §§ 169,170 AO i.V.m. § 31 Satz 3 EStG abgelaufen, sodass Aufhebung und Rückforderung für diese Monate unzulässig sind. • Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist: Die Voraussetzungen für eine Verlängerung auf fünf oder zehn Jahre wegen leichtfertigen oder vorsätzlichen Unterlassens der Mitteilung liegen nicht vor. Das Gericht hielt den Vortrag des Klägers über telefonische Information und die Erwartung eines behördlichen Informationsaustauschs für nachvollziehbar; weder Vorsatz noch Leichtfertigkeit konnten überzeugt festgestellt werden. • Rechtliche Folgen der Insolvenz: Das zwischenzeitlich eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers berührt den Zeitraum ab Januar 2014 nicht; bereits vor Eröffnung betroffene Monate wurden separat behandelt. Die Klage ist teilweise begründet. Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung sind für den Zeitraum ab Januar 2014 rechtsmäßig, weil die Kinder im Streitzeitraum keinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten; der Rückforderungsanspruch für diese Monate ist daher durchzusetzen. Für die Monate Dezember 2010 bis Dezember 2013 war jedoch Festsetzungsverjährung eingetreten, sodass die Aufhebung und Rückforderung insoweit unzulässig sind. Eine Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen vorsätzlicher oder leichtfertiger Handlung des Klägers wurde verneint; das Gericht hat weder Vorsatz noch leichtfertige Steuerverkürzung festgestellt. Insgesamt wird der Rückforderungsbescheid insoweit bestätigt, als er Zahlungen ab Januar 2014 betrifft, und aufgehoben für die verjährten Monate; der Kläger wird in den übrigen Rechten bestätigt und trägt die weiteren prozessualen Kosten nach Maßgabe der Entscheidung.