Urteil
4 K 236/16
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur zolltariflichen Einreihung ist auf die objektiven Merkmale der Ware abzustellen; maßgeblich sind Wortlaut und Anmerkungen der Kombinierten Nomenklatur sowie die Allgemeinen Vorschriften.
• Die Position 9406 KN (vorgefertigte Gebäude) setzt ein allseitig umschlossenenen Raum voraus; nur solche vorgefertigten Gebäude oder ihnen ähnliche Bauwerke sind dieser Position zuzuordnen.
• Erzeugnisse, deren wesentlicher Stoff Kunststoff ist, sind nach Kapitel 39 KN nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen, sofern sie nicht die für Kapitel 94 KN maßgeblichen, im Wortlaut oder den Anmerkungen genannten Merkmale erfüllen.
• Zubehörteile, die eine Ware in einen anderen Tarifstatus versetzen könnten, sind unbeachtlich, wenn die streitgegenständliche Ware im vorliegenden Zustand nicht die charakteristischen Merkmale der anderen Position aufweist.
Entscheidungsgründe
Kälberhütten: Kein vorgefertigtes Gebäude ohne umschlossenen Raum • Zur zolltariflichen Einreihung ist auf die objektiven Merkmale der Ware abzustellen; maßgeblich sind Wortlaut und Anmerkungen der Kombinierten Nomenklatur sowie die Allgemeinen Vorschriften. • Die Position 9406 KN (vorgefertigte Gebäude) setzt ein allseitig umschlossenenen Raum voraus; nur solche vorgefertigten Gebäude oder ihnen ähnliche Bauwerke sind dieser Position zuzuordnen. • Erzeugnisse, deren wesentlicher Stoff Kunststoff ist, sind nach Kapitel 39 KN nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen, sofern sie nicht die für Kapitel 94 KN maßgeblichen, im Wortlaut oder den Anmerkungen genannten Merkmale erfüllen. • Zubehörteile, die eine Ware in einen anderen Tarifstatus versetzen könnten, sind unbeachtlich, wenn die streitgegenständliche Ware im vorliegenden Zustand nicht die charakteristischen Merkmale der anderen Position aufweist. Die Klägerin begehrte verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) für regelmäßig eingeführte Kälberhütten aus Polyethylen und mit Metallrahmen, die als Aufstellunterstände für Kälber dienen. Die Hütten bestehen aus Gehäuse und teils einem Bodenelement, haben offene Eintrittsöffnungen an der Front und variieren in Größe und Gewicht. Die Klägerin beantragte Einreihung in Position 9406 KN als vorgefertigte Gebäude. Die Zollverwaltung reihte die Waren in die Unterposition 3926 9097 KN als andere Waren aus Kunststoffen ein und begründete dies damit, dass die Hütten keinen allseitig umschlossenen Raum bildeten und nicht als ortsfeste vorgefertigte Gebäude anzusehen seien. Die Klägerin wandte ein, der zolltarifrechtliche Gebäudebegriff sei weiter zu verstehen, verwies auf englische Fassungen und die US-Tarifpraxis und machte geltend, die Hütten seien betretbar und vergleichbar mit in Position 9406 erfassten Schuppen. • Rechtliche Grundlagen sind die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie die Anmerkungen und Erläuterungen zum Harmonisierten System; für die Einreihung sind die objektiven Merkmale der Ware maßgeblich (§§ Allgemeine Vorschriften 1, 2–6 KN, Anmerkung 4 zu Kapitel 94 KN). • Die Anmerkung 4 zu Kapitel 94 KN und die Erläuterungen zur Position 9406 HS nennen als Beispiele Gebäude, die Wände und ein Dach bilden und einen allseitig umschlossenen Raum ermöglichen; daraus ergibt sich, dass die Position 9406 KN vorgefertigte Gebäude voraussetzt, die einen umschlossenen Raum bilden und von den genannten Beispielen nicht nicht-ähnliche Abweichungen umfassen. • Auf eine Ausweitung des Gebäudebegriffs durch allgemeinen Sprachgebrauch oder nationales Bauordnungsrecht besteht keine Notwendigkeit; die unionsrechtliche Begriffsbestimmung ist autonom auszulegen und ergibt hinreichend deutlich das Kriterium des umschlossenen Raums. • Die streitgegenständlichen Kälberhütten haben an der Vorderseite eine weitgehend offene Eintrittsöffnung ohne Tür, bilden somit keinen allseitig umschlossenen Raum und erfüllen damit nicht die charakteristischen Merkmale der Position 9406 KN. • Zubehör wie nachrüstbare Vordertüren ändert nichts daran, weil die beantragten vZTA für die Waren im vorliegenden Zustand zu erteilen sind; unvollständige oder ergänzte Waren sind nur dann der Position gleichzustellen, wenn sie bereits die wesentlichen Merkmale der fertigen Ware aufweisen (AV 2 a) KN), was hier nicht der Fall ist. • Mangels Vorliegens der für Position 9406 KN erforderlichen Merkmale sind die Erzeugnisse nach Anmerkung 1 zu Kapitel 39 KN und AV 3 b) KN entsprechend ihrer stofflichen Beschaffenheit als andere Waren aus Kunststoffen in die Unterposition 3926 9097 KN einzureihen. • Eine abweichende Einordnung etwa nach US-amerikanischer Praxis ist nicht bindend; US-Tarifpositionen lassen sich mit der hier getroffenen Auslegung vereinbaren, weil auf dem Markt auch Kunststoffhütten mit geschlossener Front existieren, die anders zu beurteilen wären. Die Klage ist unbegründet und wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer vZTA, die die Kälberhütten als vorgefertigte Gebäude in die Position 9406 KN einordnet. Die Hütten bilden wegen der offenen Frontseite keinen allseitig umschlossenen Raum, weshalb sie nicht die für vorgefertigte Gebäude typischen objektiven Merkmale erfüllen. Vielmehr ist der Kunststoff der Ware prägend, sodass die richtige Einreihung nach Kapitel 39 KN in die Unterposition 3926 9097 KN erfolgt ist. Die Kostenentscheidung und die Zurückweisung der Revision erfolgen gemäß den einschlägigen Vorschriften.