Beschluss
2 K 212/18
FG HAMBURG, Entscheidung vom
7mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine per regulärer E-Mail ohne qualifizierte Signatur eingereichte Klage erfüllt nicht die Formerfordernisse des § 64 Abs. 1 FGO.
• Die Möglichkeit der Anbringung einer Klage beim Finanzamt nach § 47 Abs. 2 FGO entbindet nicht von den Anforderungen des § 52a FGO.
• Elektronische Übermittlung nach § 52a FGO erfordert eine qualifizierte elektronische Signatur oder sichere Übermittlungsbedingungen; fehlt dies, ist die Klage unzulässig.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit per E-Mail eingebrachter Klage mangels qualifizierter Signatur • Eine per regulärer E-Mail ohne qualifizierte Signatur eingereichte Klage erfüllt nicht die Formerfordernisse des § 64 Abs. 1 FGO. • Die Möglichkeit der Anbringung einer Klage beim Finanzamt nach § 47 Abs. 2 FGO entbindet nicht von den Anforderungen des § 52a FGO. • Elektronische Übermittlung nach § 52a FGO erfordert eine qualifizierte elektronische Signatur oder sichere Übermittlungsbedingungen; fehlt dies, ist die Klage unzulässig. Die Kläger reichten am 16.11.2018 per regulärer E-Mail an die Poststelle des Finanzamts Hamburg-1 eine Klage gegen die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 15.10.2018 ein. Die E-Mail enthielt als Signatur "i. A." sowie einen Hinweis auf eine Steuerberaterin; eine handschriftliche oder qualifiziert elektronisch signierte Unterschrift fehlte. Das Finanzamt leitete den Ausdruck der E-Mail mit der beigefügten Einspruchsentscheidung am 22.11.2018 an das Gericht weiter gemäß § 47 Abs. 2 FGO. Das Gericht wies auf Formmängel hin; die Kläger äußerten sich hierzu nicht weiter. Der Beklagte beantragte die Klageabweisung. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung gemäß § 90a Abs. 1 i.V.m. § 79a FGO. • Formelle Formerfordernisse: Nach § 64 Abs. 1 FGO muss die Klage schriftlich bei Gericht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten erhoben werden; die Rechtsprechung verlangt grundsätzlich eine eigenhändige handschriftliche Unterschrift des Klägers oder seines Bevollmächtigten. • Unzureichende Übermittlungsart: Eine reguläre, nicht signierte E-Mail erfüllt nicht die Anforderungen an eine schriftliche Klage und ist auch nicht mit per Fax übermittelte Klagen gleichzusetzen, die eine Unterschrift (gegebenenfalls eingescannt) aufweisen müssen. • Elektronische Einreichungsvoraussetzungen: § 52a FGO ermöglicht elektronische Übermittlung nur bei Vorliegen einer qualifizierten Signatur oder sicheren Übermittlungsbedingungen; diese Voraussetzungen lagen im Streitfall nicht vor. • Keine Ausnahme durch Anbringung beim Finanzamt: Die Möglichkeit, eine Klage beim Finanzamt gemäß § 47 Abs. 2 FGO anzubringen, befreit nicht von den Anforderungen des § 52a FGO. Das Finanzamt übernimmt nur die Fristwahrungsfunktion; die Authentizität und Verbindlichkeit der Klage müssen weiterhin sichergestellt sein. • Rechtsschutzfolgen: Mangels Einhaltung der Formerfordernisse ist die Klage unzulässig; das Gericht entschied daher nach § 90a Abs. 1 i.V.m. § 79a FGO ohne mündliche Verhandlung. • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Klage ist unzulässig und wurde abgewiesen, weil sie per regulärer E-Mail ohne handschriftliche oder qualifizierte elektronische Unterschrift eingereicht wurde und somit die Schriftformanforderungen des § 64 Abs. 1 FGO sowie die elektronischen Anforderungen des § 52a FGO nicht erfüllte. Die Anbringung der Klage beim Finanzamt nach § 47 Abs. 2 FGO ersetzt diese Formerfordernisse nicht; das Finanzamt fungiert nur als Fristwahrungsstelle. Mangels Authentizität und Verbindlichkeit der auf diesem Weg erhobenen Klage konnte kein wirksamer Rechtsschutz gewährt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.