OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 326/16

FG HAMBURG, Entscheidung vom

10Normen
Originalquelle anzeigen
Leitsätze
• § 91 Abs.1 Satz4 EStG verpflichtet das Finanzamt zur Änderung der Steuerfestsetzung bei Mitteilung der zentralen Stelle über eine Abweichung im automatisierten Datenabgleich. • Die Mitteilung der zentralen Stelle ist für die Änderung wirksam, auch wenn sie inhaltlich (objektiv) falsch ist; ein Ermessen des Finanzamts besteht nicht. • Rechtsbehelfe gegen fehlerhafte Mitteilungen der zentralen Stelle sind primär im Verfahren nach § 90 EStG (Antrag auf förmliche Festsetzung, Einspruch) geltend zu machen; das Besteuerungsverfahren ist insoweit nicht zuständig. • Ein Ausschluss der Änderung nach Treu und Glauben scheidet aus, wenn der Steuerpflichtige selbst durch fehlerhafte Angaben gegenüber dem Anbieter die Mitteilung verursacht hat.
Entscheidungsgründe
Änderung von Einkommensteuerbescheiden nach Mitteilung der zentralen Stelle (§ 91 Abs.1 S.4 EStG) • § 91 Abs.1 Satz4 EStG verpflichtet das Finanzamt zur Änderung der Steuerfestsetzung bei Mitteilung der zentralen Stelle über eine Abweichung im automatisierten Datenabgleich. • Die Mitteilung der zentralen Stelle ist für die Änderung wirksam, auch wenn sie inhaltlich (objektiv) falsch ist; ein Ermessen des Finanzamts besteht nicht. • Rechtsbehelfe gegen fehlerhafte Mitteilungen der zentralen Stelle sind primär im Verfahren nach § 90 EStG (Antrag auf förmliche Festsetzung, Einspruch) geltend zu machen; das Besteuerungsverfahren ist insoweit nicht zuständig. • Ein Ausschluss der Änderung nach Treu und Glauben scheidet aus, wenn der Steuerpflichtige selbst durch fehlerhafte Angaben gegenüber dem Anbieter die Mitteilung verursacht hat. Die Kläger, gemeinsam veranlagte Eheleute, machten für 2010–2012 Sonderausgaben nach §10a EStG aus Riester-Rentenverträgen geltend. Der Ehemann ist landwirtschaftlicher Unternehmer und in der landwirtschaftlichen Alterskasse versichert. Der Versicherer meldete an die zentrale Zulagenstelle Angaben, nach denen der Kläger mittelbar über seine Ehefrau zulagenberechtigt sei, obwohl er tatsächlich unmittelbar zulagenberechtigt war. Die zentrale Stelle teilte dem Finanzamt abweichende Berechnungsgrundlagen nach §91 Abs.1 S.4 EStG mit. Daraufhin änderte das Finanzamt die Bescheide und erkannte den Kläger nur noch als mittelbar zulagenberechtigt an. Die Kläger legten Einspruch ein und beantragten bei der zentralen Stelle förmliche Festsetzung der Zulage; für 2013 wurde die Zulage als unmittelbar festgesetzt, für 2011 und 2012 wurden die Anträge wegen Fristversäumnis abgelehnt. Die Kläger klagten gegen die Änderungen der Jahre 2010–2012. • Anwendungsbereich §91 Abs.1 S.4 EStG: Die Norm verpflichtet zur Änderung der Steuerfestsetzung, wenn die zentrale Stelle im automatisierten Datenabgleich eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug oder der gesonderten Feststellung nach §10a Abs.4 EStG mitteilt; das Finanzamt hat dabei kein Ermessen. • Systematik des Verfahrens: Die zentrale Stelle führt die Datenerhebung und den automatisierten Abgleich durch (§89, §91 EStG). Auf Stufe 1 erfolgt eine automatisierte Ermittlung der Zulage, auf Stufe 2 der automatisierte Abgleich (§90, §91 EStG) und auf Stufe 3 die Möglichkeit des Antrags auf förmliche Festsetzung (§90 Abs.4 EStG). • Mitteilung trotz objektivem Fehler wirksam: Auch wenn die Mitteilung der zentralen Stelle (hier wegen fehlerhafter Anbieterangaben) objektiv falsch war, begründet sie die Änderungsbefugnis/-pflicht des Finanzamts nach §91 Abs.1 S.4 EStG; die Vorschrift ist als spezialgesetzliche Änderungsnorm im Sinne des §172 Abs.1 S.1 Nr.2 Buchst. d AO zu verstehen. • Abgrenzung zu §175b AO: Die Gesetzesbegründung zu §175b AO ist nicht ohne Weiteres auf §91 EStG übertragbar, weil die zentrale Stelle nach Systematik des EStG allein zuständig ist für die Prüfung der Zulagevoraussetzungen. • Rechtsweg und Verfahren gegen fehlerhafte Mitteilungen: Betroffene müssen Fehler primär gegenüber der zentralen Stelle geltend machen (Antrag auf förmliche Festsetzung, Einspruch, ggf. Wiedereinsetzung). Das steuerliche Veranlagungsverfahren ersetzt nicht das Verfahren bei der zentralen Stelle. • Treu und Glauben: Ein Ausschluss der Änderung nach treu und Glauben kommt nicht in Betracht; jedenfalls hat der Kläger durch seine eigene fehlerhafte Angabe gegenüber dem Anbieter die Ursache für die Mitteilung gesetzt. • Rechtsfolgenerwägung: Für 2013 führte die förmliche Festsetzung der zentralen Stelle zur Wiederherstellung der unmittelbaren Zulagenberechtigung; für 2011 und 2012 war ein fristgemäßes Verfahren gegen die Mitteilungen möglich, das nicht rechtzeitig verfolgt wurde. Die Klage ist unbegründet; die Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2010–2012 durch das Finanzamt am 31.03.2015 war rechtmäßig. Maßgeblich war die Mitteilung der zentralen Zulagenstelle nach §91 Abs.1 Satz4 EStG über eine Abweichung im automatisierten Datenabgleich, die dem Finanzamt die Verpflichtung zur Änderung auferlegt und dem Finanzamt kein Ermessen belässt. Die Kläger hatten vorrangig den Rechtsweg gegenüber der zentralen Stelle zu nutzen (Antrag auf förmliche Festsetzung, Einspruch), was sie für 2011 und 2012 nicht fristgerecht getan haben; für 2013 gelang ihnen die Festsetzung und das Finanzamt berichtigte die Veranlagung entsprechend. Ein Vertrauensschutz nach Treu und Glauben greift nicht, zumal die fehlerhafte Meldung auf der Angabe des Klägers beim Anbieter beruhte.