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Urteil

3 K 282/17

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Grundstückserwerb sind alle vertraglich vereinbarten Leistungen als Gegenleistung nach § 8 Abs.1 i.V.m. § 9 Abs.1 GrEStG in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. • Baukosten gehören zur Bemessungsgrundlage, wenn zwischen Grundstückskauf- und Bauvertrag ein objektiv sachlicher Zusammenhang besteht (einheitlicher Erwerbsgegenstand). • Die Zuordnung des bauausführenden Unternehmens zur Veräußererseite kann bereits dann erfolgen, wenn Veräußerer und Bauunternehmen personell/ wirtschaftlich verbunden sind oder durch gemeinsame Vermarktung/Absprachen auf den Abschluss von Kauf- und Bauvertrag hingewirkt wurde.
Entscheidungsgründe
Einbeziehung von Baukosten in die Grunderwerbsteuer bei einheitlichem Erwerbsgegenstand • Bei einem Grundstückserwerb sind alle vertraglich vereinbarten Leistungen als Gegenleistung nach § 8 Abs.1 i.V.m. § 9 Abs.1 GrEStG in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. • Baukosten gehören zur Bemessungsgrundlage, wenn zwischen Grundstückskauf- und Bauvertrag ein objektiv sachlicher Zusammenhang besteht (einheitlicher Erwerbsgegenstand). • Die Zuordnung des bauausführenden Unternehmens zur Veräußererseite kann bereits dann erfolgen, wenn Veräußerer und Bauunternehmen personell/ wirtschaftlich verbunden sind oder durch gemeinsame Vermarktung/Absprachen auf den Abschluss von Kauf- und Bauvertrag hingewirkt wurde. Der Kläger und seine Ehefrau reservierten und erwarben ein Baugrundstück in einem von A entwickelten Neubaugebiet, das von der B GmbH geplant und vermarktet wurde. B erstellte einen Hauskatalog mit Haustypen, deren Nutzungsrechte von beteiligten Bauunternehmen/Architekten an B übertragen wurden. Kläger schlossen vor Erwerb einen Bauvertrag mit D-GmbH über ein Haus aus dem Katalog; Reservierung und Kaufvertrag regelten Vorgaben zur Bebauung, Genehmigung und Fristen. Im notariellen Kaufvertrag war u.a. eine Aufwandsbeteiligung und Erstattung von Erschließungskosten vereinbart; der Verkauf erfolgte ohne Bauträgerbindung, jedoch mit Pflichten zur Einreichung von Planungen bei B. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer unter Einbeziehung des Kaufpreises, der Erschließung und der anteiligen Baukosten fest. Der Kläger widersprach und rügte fehlende Einordnung der Baukosten, insbesondere da die Verkäuferin den Erfolg der Bebauung nicht geschuldet habe. • Rechtsgrundlagen: § 1 Abs.1 Nr.1, § 8 Abs.1, § 9 Abs.1 GrEStG; maßgebliche BFH-Rechtsprechung zu einheitlichem Erwerbsgegenstand. • Bemessungsgrundlage bildet die vertraglich vereinbarte Gegenleistung; hierzu gehören neben Kaufpreis auch vom Erwerber übernommene sonstige Leistungen. • Einheitlicher Erwerbsgegenstand liegt vor, wenn beim Abschluss des Kaufvertrags der Erwerber hinsichtlich "Ob" und "Wie" der Bebauung nicht mehr frei war oder der Veräußerer vor Abschluss ein konkretes, baureifes Angebot für ein Gebäude zu im Wesentlichen feststehendem Preis abgegeben hatte. • Im vorliegenden Fall war der Bauvertrag bereits vor dem Kaufvertrag abgeschlossen, sodass der Kläger bei Kauf an die bereits vereinbarte Bebauung gebunden war; das Rücktrittsrecht war zum Erwerbszeitpunkt nicht mehr wirkungsvoll. • Die D-GmbH ist der Veräußererseite zuzurechnen: A gab die Flächen der B zur Vermarktung, B erstellte den Hauskatalog und war in Kooperation mit der D-KG tätig; D-GmbH und D-KG gehören demselben Konzern an und die D-GmbH führt die durch die Vertriebsgesellschaft akquirierten Aufträge aus. • Für die Feststellung eines Zusammenhangs genügt, dass Veräußerer und bauausführende Gesellschaft personell/wirtschaftlich verbunden sind oder durch gemeinsame Vermarktung/Absprachen auf Kauf- und Bauvertrag hingewirkt haben; erkennbares Verhalten des Käufers ist nicht erforderlich. • Das Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung wird durch die angewandte BFH-Rechtsprechung nicht verletzt; unterschiedliche äußere Umstände können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, sind aber sachgerecht zu beurteilen. Die Klage ist unbegründet; der Grunderwerbsteuerbescheid ist rechtmäßig. Das Finanzamt durfte die anteiligen Baukosten neben Kaufpreis und Erschließungsbeitrag in die Bemessungsgrundlage einbeziehen, weil ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen Grundstückskauf- und Bauvertrag vorlag und die bauausführende D-GmbH der Veräußererseite zuzurechnen ist. Maßgeblich war, dass der Bauvertrag vor Abschluss des Kaufvertrags bestand, der Kläger damit hinsichtlich der Bebauung nicht mehr frei war und die Vertriebsmittel (Hauskatalog, gemeinsame Vermarktung) ein abgestimmtes Vertragsgefüge indizierten. Kostenfolgen und weitere Verfahrenskostenentscheidung: Kläger trägt die Gerichtskosten; Revision wurde nicht zugelassen.