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Urteil

6 K 154/18

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die 1%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist anzuwenden, wenn ein betriebliches Kfz mehr als 50 % betrieblich genutzt wird und keine ausreichenden Nachweise gegen die private Nutzung vorliegen. • Der Beweis des ersten Anscheins, dass ein zur Verfügung gestelltes Dienstfahrzeug privat genutzt wird, kann durch schlüssigen Vortrag erschüttert werden; bloße Behauptungen oder das Vorlegen einer nicht ernsthaft durchsetzbaren Nutzungsvereinbarung genügen in der Regel nicht. • Für die Umsatzbesteuerung ist der private Nutzungsanteil unter Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs sachgerecht zu schätzen; fehlen geeignete Unterlagen, ist mindestens 50 % anzunehmen, soweit nichts Gegenteiliges vorträgt.
Entscheidungsgründe
Anwendung der 1%-Regel bei nicht überzeugendem Nutzungsverbot des Gesellschafters • Die 1%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist anzuwenden, wenn ein betriebliches Kfz mehr als 50 % betrieblich genutzt wird und keine ausreichenden Nachweise gegen die private Nutzung vorliegen. • Der Beweis des ersten Anscheins, dass ein zur Verfügung gestelltes Dienstfahrzeug privat genutzt wird, kann durch schlüssigen Vortrag erschüttert werden; bloße Behauptungen oder das Vorlegen einer nicht ernsthaft durchsetzbaren Nutzungsvereinbarung genügen in der Regel nicht. • Für die Umsatzbesteuerung ist der private Nutzungsanteil unter Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs sachgerecht zu schätzen; fehlen geeignete Unterlagen, ist mindestens 50 % anzunehmen, soweit nichts Gegenteiliges vorträgt. Die Klägerin ist eine GbR aus zwei Rechtsanwälten; Streitgegenstand ist die steuerliche Berücksichtigung einer privaten Pkw-Nutzung durch Gesellschafter A für 2015 und 2016. Die Klägerin erklärte in 2015 einen Eigenverbrauch für Pkw-Nutzung und in 2016 keine private Nutzung; das Finanzamt setzte jedoch für beide Jahre die private Nutzung mit der 1%-Regelung an und erließ entsprechende Einkommensteuer-Feststellungs- und Umsatzsteuerbescheide. Die Klägerin legte eine Vereinbarung vor, die eine private Nutzung verbieten sollte, behauptete fehlende Privatnutzung und focht die Bescheide an. Das Finanzgericht prüfte, ob der Anscheinsbeweis für private Nutzung durch schlüssigen Gegenbeweis widerlegt wurde und ob die Höhe des geldwerten Vorteils sowie die umsatzsteuerliche Behandlung zutreffend sind. • Anwendbarkeit der 1%-Regel: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist bei mehr als 50 % betrieblicher Nutzung der pauschale Ansatz von 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat vorzunehmen, sofern kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. • Beweislast und Anscheinsbeweis: aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung spricht der Beweis des ersten Anscheins für private Nutzung dienstlicher Fahrzeuge; der Steuerpflichtige kann den Anscheinsbeweis durch schlüssigen Gegenbeweis erschüttern, wobei keine Vollbeweisführung erforderlich ist. • Unzutreffender Gegenbeweis der Klägerin: Die vorgelegte Nutzungsverbotsvereinbarung erschien nicht ernsthaft verbindlich und wurde erst spät vorgelegt; frühere Erklärungen der Klägerin (Erklärung eines Eigenverbrauchs) stehen einem ernsthaften Nutzungsverbot entgegen. • Besonderheiten bei Gesellschaftern: Bei Gesellschaftern ist wegen ihrer Einfluss- und Zugriffsmöglichkeiten an den Nachweis fehlender Privatnutzung ein strenger Maßstab anzulegen; ein rein steuerliches Nutzungsverbot ohne Durchsetzungsmechanismen genügt nicht. • Höhe des geldwerten Vorteils: Die 1%-Regelung wurde mangels Fahrtenbuch korrekt angewendet; das Finanzgericht sah keine Beanstandung der Ermittlung des Bruttolistenpreises. • Umsatzsteuerliche Behandlung: Zwar gelten die EStG-Regeln nicht unmittelbar für die Umsatzsteuer, regelmäßig wird die 1%-Regel übernommen; mangels geeigneter Unterlagen ist der private Nutzungsanteil für Umsatzsteuerzwecke schätzungsweise vorzunehmen, notfalls mindestens 50 %, wobei hier die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung vertretbar war. Die Klage ist unbegründet; die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 2015 und 2016 sowie die Umsatzsteuerbescheide in der Gestalt der Einspruchsentscheidung wurden als rechtmäßig bestätigt. Das Gericht ist überzeugt, dass eine private Nutzung des betrieblichen Pkw durch den Gesellschafter stattgefunden hat und das vorgelegte Nutzungsverbot nicht ausreichend schlüssig war, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Mangels ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs war die 1%-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anzuwenden; die Berechnung des geldwerten Vorteils wurde nicht beanstandet. Auch die umsatzsteuerliche Festsetzung entsprach den schätzungsrechtlichen Vorgaben unter Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.