Beschluss
2 V 20/18
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei ernstlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln an § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG kann im summarischen Verfahren Aussetzung der Vollziehung gewährt werden.
• Die Antragstellerin (Personengesellschaft) ist antragsbefugt, wenn die Feststellung des verrechenbaren Verlustes der Kapitalgesellschaft mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Personengesellschaft verknüpft ist.
• Bei Vorliegen ernstlicher Verfassungszweifel kann das öffentliche Interesse am Vollzug des Gesetzes hinter einem berechtigten Interesse des Antragstellers zurücktreten.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Verfassungszweifel an § 8c Abs.1 Satz2 KStG • Bei ernstlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln an § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG kann im summarischen Verfahren Aussetzung der Vollziehung gewährt werden. • Die Antragstellerin (Personengesellschaft) ist antragsbefugt, wenn die Feststellung des verrechenbaren Verlustes der Kapitalgesellschaft mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Personengesellschaft verknüpft ist. • Bei Vorliegen ernstlicher Verfassungszweifel kann das öffentliche Interesse am Vollzug des Gesetzes hinter einem berechtigten Interesse des Antragstellers zurücktreten. Die Antragstellerin ist eine Kommanditgesellschaft, an der die Kommanditistin C (90 %) eine Tochterkapitalgesellschaft war. Für C war zum Schluss des Wirtschaftsjahres 2012 ein verrechenbarer Verlust nach § 15a Abs.4 EStG festgestellt worden. Nach Anteilsübertragungen an der Muttergesellschaft D im Jahr 2013 betrachtete die Antragstellerin die betreffenden Verluste als nach § 8c KStG untergegangen und erklärte dies in der Feststellungserklärung für 2013. Das Finanzamt stellte den Verlust für C für 2013 mit 0 € fest. Die Antragstellerin erhob Einspruch und beantragte Aussetzung der Vollziehung mit der Begründung, § 8c Abs.1 Satz2 KStG sei verfassungswidrig; zudem bestünden Zweifel, ob § 8c auf § 15a-Verluste anwendbar sei. Das Finanzgericht prüfte summarisch, ob ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm bestehen und ob ein überwiegendes berechtigtes Interesse an Aussetzung vorliegt. • Zulässigkeit: Die Antragstellerin ist antragsbefugt, weil die Feststellung der verrechenbaren Verluste der C mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Personengesellschaft verbunden ist (BFH-Rechtsprechung). • Prüfungsmaßstab: Nach § 69 Abs.3 FGO kann Aussetzung der Vollziehung gewährt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen; im summarischen Verfahren reicht eine gewichtige tatsächliche und rechtliche Indizierung der Zweifel. • Ernstliche Verfassungszweifel: Aus dem Vorlagebeschluss des FG Hamburg und der Entscheidung des BVerfG zur partiellen Unvereinbarkeit von § 8c Satz1 KStG ergeben sich ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 8c Abs.1 Satz2 KStG, insbesondere im Hinblick auf Art.3 Abs.1 GG und das Willkürverbot. • Interessenabwägung: Die Antragstellerin hat ein berechtigtes Interesse an vorläufigem Rechtsschutz; das öffentliche Interesse am Vollzug des Gesetzes und haushaltmäßige Belange sprechen nach Aktenlage nicht mit solcher Gewichtung dagegen, dass die Aussetzung zu versagen wäre. • Rechtsfolge: Wegen der bestehenden ernstlichen verfassungsrechtlichen Zweifel ist Aussetzung der Vollziehung zu gewähren; eine Prüfung der Anwendbarkeit von § 8c auf § 15a-Verluste erübrigt sich damit. • Kosten und Zulassung: Kostenentscheidung nach §135 Abs.1 FGO; Beschwerde gegen die Entscheidung ist nicht zuzulassen (§128 Abs.3 i.V.m. §115 Abs.2 FGO). Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hatte Erfolg. Das Gericht gewährte vorläufigen Rechtsschutz, weil ernsthafte verfassungsrechtliche Zweifel an der Anwendung von § 8c Abs.1 Satz2 KStG bestehen und die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausfiel. Die Antragstellerin war antragsbefugt, da die Feststellung des verrechenbaren Verlustes der Kommanditistin mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Personengesellschaft verknüpft war. Wegen dieser verfassungsrechtlichen Zweifel war eine weitere inhaltliche Prüfung der Anwendung von § 8c auf Verluste nach § 15a EStG nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.1 FGO; die Beschwerdezulassung wurde versagt.