Urteil
4 K 118/15
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Einreihung von Sojaproteinkonzentrat in die KN gilt das bei der Einfuhr maßgebliche Unionsrecht; maßgeblich ist die Kombination aus KN-Wortlaut, Einreihungsverordnungen und zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Analysevorschriften.
• Eine Einreihungsverordnung ist entsprechend auf hinreichend ähnliche Waren anzuwenden, auch wenn die dort genannte Ware nicht identisch ist.
• Zur Bestimmung des Stärkegehalts von Futtermitteln ist die im Zeitpunkt der Einfuhr geltende, unionsrechtlich vorgeschriebene Analysemethode heranzuziehen; für Einfuhren im Mai 2014 war für Sojaproteinkonzentrat die polarimetrische Methode nach Verordnung (EG) Nr. 152/2009 maßgeblich.
• Die Aufzählung in Art. 1 Verordnung (EG) Nr. 121/2008 (enzymatische Methode) ist abschließend und konnte Sojaerzeugnisse vor der Änderung durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/68 nicht erfassen; eine analoge Ausdehnung zugunsten der Zollbehörde ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Einreihung von Sojaproteinkonzentrat: polarimetrische Analyse maßgeblich, Unterposition 2309 9031 KN • Für die Einreihung von Sojaproteinkonzentrat in die KN gilt das bei der Einfuhr maßgebliche Unionsrecht; maßgeblich ist die Kombination aus KN-Wortlaut, Einreihungsverordnungen und zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Analysevorschriften. • Eine Einreihungsverordnung ist entsprechend auf hinreichend ähnliche Waren anzuwenden, auch wenn die dort genannte Ware nicht identisch ist. • Zur Bestimmung des Stärkegehalts von Futtermitteln ist die im Zeitpunkt der Einfuhr geltende, unionsrechtlich vorgeschriebene Analysemethode heranzuziehen; für Einfuhren im Mai 2014 war für Sojaproteinkonzentrat die polarimetrische Methode nach Verordnung (EG) Nr. 152/2009 maßgeblich. • Die Aufzählung in Art. 1 Verordnung (EG) Nr. 121/2008 (enzymatische Methode) ist abschließend und konnte Sojaerzeugnisse vor der Änderung durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/68 nicht erfassen; eine analoge Ausdehnung zugunsten der Zollbehörde ist unzulässig. Die Klägerin meldete am 20.05.2014 Sojaproteinkonzentrat zur zollfreien Überführung unter der Unterposition 2304 0000 KN an. Die Zollverwaltung entnahm eine Probe und das BWZ stellte fest, die Ware sei in Unterposition 2309 9096 KN einzuordnen; der enzymatische Stärkegehalt wurde mit <0,5 GHT ermittelt. Die Zollbehörde setzte daraufhin Zoll nach Unterposition 2309 9096 KN fest. Die Klägerin erhob Einspruch und hielt die Ware für in Position 2309 KN, konkret für Unterposition 2309 9031 KN, weil der nach dem polarimetrischen Verfahren ermittelte Stärkegehalt zwischen 0,5 und 10 GHT liege. Die Verfahrensfrage war, welche Analysemethode und welche tarifliche Unterposition auf die Einfuhr am 20.05.2014 anzuwenden sei. • Anwendbares Recht ist das zum Zeitpunkt der Einfuhr geltende Unionsrecht: KN, Durchführungsvorschriften und einschlägige Verordnungen (insbesondere Verordnung (EG) Nr. 152/2009). • Einreihungsverordnungen sind entsprechend auf hinreichend ähnliche Waren anwendbar; die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2013 ließ sich entsprechend auf das hier streitige Sojaproteinkonzentrat anwenden. • Für die Bestimmung des Stärkegehalts war zum Einfuhrzeitpunkt nach Verordnung (EG) Nr. 152/2009 die polarimetrische Methode maßgeblich; nach dieser Methode ergab sich ein Stärkegehalt von 6 GHT, damit fällt die Ware in die Unterposition 2309 9031 KN (Stärke 10 GHT oder weniger). • Art. 1 Verordnung (EG) Nr. 121/2008 und die zugehörigen Erläuterungen, die die enzymatische Methode vorsehen, enthielten vor der Änderung durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/68 keine Aufnahme von Sojaerzeugnissen und sind insoweit abschließend auszulegen; eine analoge Ausdehnung zugunsten der Abgabenbehörde wäre zulasten der Abgabepflichtigen unzulässig. • Die Erläuterungen zur Position 2309 KN, die die Anwendung der enzymatischen Methode auflisten, waren im maßgeblichen Zeitpunkt ebenfalls nicht so zu verstehen, dass sie Sojaerzeugnisse erfassten; spätere Änderungen traten erst nach der Einfuhr in Kraft und sind nicht rückwirkend anzuwenden. • Die Kombination aus KN-Wortlaut, einschlägigen Verordnungen und Erfordernis unionsweit einheitlicher Prüfmethoden führt dazu, dass für die Einreihung der nach polarimetrischer Methode ermittelte Wert maßgeblich ist; deshalb ist die Anwendung der Unterposition 2309 9031 KN korrekt. • Auf Grundlage der Unterposition 2309 9031 KN reduziert sich der zu erhebende Zollbetrag entsprechend der angemeldeten Menge; der Einfuhrabgabenbescheid ist in diesem Umfang abzuändern. Die Klage ist in der Form der Abänderungsklage erfolgreich. Das Sojaproteinkonzentrat ist nach den zum Einfuhrzeitpunkt geltenden Vorschriften unter Anwendung der polarimetrischen Analysemethode der Unterposition 2309 9031 KN zuzuordnen. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 11.12.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.07.2015 ist dahin abzuändern, dass Zoll nur in Höhe des auf die Unterposition 2309 9031 KN entfallenden Betrags festzusetzen ist. Die Klägerin obsiegt mit dem reduzierten Klagantrag; die Kosten sind anteilig zu verteilen; eine Revision wurde nicht zugelassen.