Beschluss
2 V 144/17
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gravierenden Mängeln der Kassen- und Aufzeichnungsführung kann die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO schätzen.
• Ein Änderungsbescheid nach § 164 Abs. 2 AO ist auch während einer noch laufenden Außenprüfung zulässig, solange der Vorbehalt der Nachprüfung besteht.
• Ein Verwaltungsakt ist trotz unpräzisem Zusatz in der Überschrift ausreichend bestimmt, wenn aus dem Gesamtzusammenhang der Jahressteuercharakter hervorgeht.
• Die Festlegung einer vorgezogenen Fälligkeit nach § 221 AO ist zulässig, wenn der Eingang der Steuer gefährdet scheint.
• Eine Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO kommt nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit oder unbilliger Härte in Betracht; pauschale Härtevorträge genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Hinzuschätzung bei mangelhafter Kassenführung und zulässige Änderungsbescheide • Bei gravierenden Mängeln der Kassen- und Aufzeichnungsführung kann die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO schätzen. • Ein Änderungsbescheid nach § 164 Abs. 2 AO ist auch während einer noch laufenden Außenprüfung zulässig, solange der Vorbehalt der Nachprüfung besteht. • Ein Verwaltungsakt ist trotz unpräzisem Zusatz in der Überschrift ausreichend bestimmt, wenn aus dem Gesamtzusammenhang der Jahressteuercharakter hervorgeht. • Die Festlegung einer vorgezogenen Fälligkeit nach § 221 AO ist zulässig, wenn der Eingang der Steuer gefährdet scheint. • Eine Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO kommt nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit oder unbilliger Härte in Betracht; pauschale Härtevorträge genügen nicht. Die Antragstellerin betreibt ein italienisches Restaurant in Hamburg und erklärte die Steuerjahre 2012–2014 mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung und registrierender Kasse. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte das Finanzamt erhebliche Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen fest: Z-Bons wiesen keine Stornierungen auf, Programmänderungen an der Kasse waren nicht dokumentiert und Bareinnahmen des Lieferdienstes wurden nicht lückenlos erfasst. Weiterhin gab es Auffälligkeiten beim Wareneinkauf und Hinweise auf nicht angemeldete Beschäftigte sowie Bargeldfundstücke. Das Finanzamt schätzte deshalb die Umsatz- und ertragsteuerlichen Grundlagen nach einer Getränke- und Gesamtumsatznachkalkulation sowie einer Annahme eines Rohgewinnaufschlagsatzes und erließ Änderungsbescheide mit vorverlegter Fälligkeit; Nachzahlungszinsen wurden gesondert festgesetzt. Die Antragstellerin beantragte Aussetzung der Vollziehung und rügte Form- und Verfahrensfehler sowie die Höhe der Schätzung; das Finanzgericht teilte die Anträge nur überwiegend nicht mit Erfolg. • Rechtliche Maßstäbe: Aussetzungsentscheidung nach § 69 FGO; Schätzungsbefugnis § 162 AO; Änderungsmöglichkeit § 164 Abs. 2 AO; Fälligkeitsverlegung § 221 AO; Bestimmtheitsanforderung § 119 AO. • Formelle Bestimmtheit: Die Bescheide sind als Jahressteuerfestsetzungen zu verstehen; der Klammerzusatz "(-Vorauszahlung)" beeinträchtigt nicht die Bestimmtheit, da Überschrift, Berechnungsteil und bisherige Jahreserklärungen den Jahrescharakter erkennen lassen. • Begründung: Mögliche Begründungsmängel wurden durch die ergänzenden Ausführungen des Finanzamts für Prüfungsdienste und Strafsachen sowie den Ablehnungsbescheid des Antragsgegners geheilt; die wesentlichen Rechenschritte sind für eine summarische Prüfung nachvollziehbar. • Änderung während Außenprüfung: § 164 Abs. 2 AO erlaubt die Änderung, solange der Vorbehalt der Nachprüfung besteht; eine abgeschlossene Außenprüfung ist nicht erforderlich. • Vorverlegung der Fälligkeit: § 221 AO erlaubt vorgezogene Fälligkeit bei Gefährdung des Steueraufkommens; die Bargeldintensität und Indizien für Steuerhinterziehung rechtfertigen die Maßnahme. • Buchführungsmängel und Schätzung: Aufzeichnungs- und Kassenmängel (fehlende Stornobuchungen, unplausible Z-Bons, fehlende Nachweise für Lieferservice-Bareinnahmen, unklare Einkaufsrechnungen) machen die Buchführung unbrauchbar und rechtfertigen eine Schätzung nach § 162 AO. • Wahl und Ergebnis der Schätzung: Die Methode (Getränkenachkalkulation auf Basis Wareneinsatz und Verhältnis Getränke/Speisen) ist bei summarischer Prüfung sachgerecht; Annahmen zu Schwund und Abgabeeinheiten sowie der verwendete Rohgewinnaufschlag sind innerhalb des einschlägigen Schätzungsrahmens. • Keine Aussetzung wegen Härte: Die Antragstellerin hat unzureichend substantiiert, dass die Vollziehung unbillige, nicht wieder gutzumachende Härten zur Folge hätte; pauschale Angaben zu Existenzgefahr genügen nicht. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde überwiegend abgelehnt; der Antrag war insoweit unzulässig, als die Aussetzung des Zinsbescheids begehrt wurde. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteueränderungsbescheide bestanden nicht. Die Buchführungs- und Kassenmängel rechtfertigten die Hinzuschätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO, die methodische Vorgehensweise des Finanzamts war im summarischen Verfahren tragfähig, und die vorgezogene Fälligkeit nach § 221 AO war wegen der Gefährdung des Steueraufkommens zulässig. Eine Aussetzung wegen unbilliger Härte war nicht gerechtfertigt, weil die Antragstellerin ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht substantiiert dargelegt hat. Die Folge ist, dass die angefochtenen Bescheide in ihrer Wirkung vorläufig vollziehbar bleiben.