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Urteil

2 K 134/17

Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom

Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei der Zimmerüberlassung um eine eigenständige, umsatzsteuerbefreite Leistung oder einen Teil einer einheitlichen umsatzsteuerpflichtigen Leistung im Rahmen eines Bordellbetriebs handelt. 2 Die Klägerin ist eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin A ist. Die Klägerin betreibt seit ... den "... Club" in Hamburg. Auf der Homepage wirbt der Nachtclub unter der Überschrift "Über uns" unter anderem mit dem Text: 3 "Unsere gemütliche und wunderschön eingerichtete Bar bietet Ihnen jegliche Art an Getränken. In kleinen Lounge-Ecken können Sie die Dame ihrer Wahl näher kennen lernen. 4 Einige Damen bieten Ihnen auch mal einen spektakulären Striptease. Neben elegant eingerichteten Zimmern, bietet Ihnen der ... Club auch wunderschöne Whirlpool-Zimmer." 5 Unter "Unser Service" ist ausgeführt: 6 "Während unserer Öffnungszeiten treffen sie täglich bis zu 40 bildhübsche Damen an unserer Bar. Die selbstständigen internationalen Damen sind zwischen 21 und 40 Jahre alt und versprechen exzellenten Service. Die Zufriedenheit unserer Kunden steht für uns, wie auch für die Damen an erster Stelle." 7 Ergänzend wird auf den Internetauftritt der Klägerin, der im Streitjahr 2016 dem in der Rechtsbehelfsakte befindlichen Ausdrucken entspricht, Bezug genommen. 8 Der Nightclub ist auf gehobene Ansprüche ausgerichtet. An der Außenfassade weist ein Schild "... Club" auf den Betrieb hin. Im Eingangsbereich befindet sich eine Rezeption, an der - jedenfalls zu Messezeiten - das Eintrittsgeld von 30 € bzw. 50 € zu Messezeiten zu entrichten ist. Im Übrigen wird das Eintrittsgeld an der Bar gezahlt. Von der Rezeption aus führen eine Tür zu den Zimmern im Obergeschoss und ein Durchgang zum Barbereich. Die Tür zum Obergeschoss ist mit der Aufschrift "Hotel" gekennzeichnet. Vom Barbereich sind die drei Whirlpoolzimmer im Untergeschoss zu erreichen (VIP-Abgang). 9 Die in dem Club tätigen Prostituierten erhalten Animierprozente an den von ihren Kunden georderten Getränken sowie von der Klägerin vereinnahmte Entgelte für die sexuellen Dienstleistungen in Höhe von netto 96 € im normalen Zimmer und 104 € im Whirlpool-Zimmer oder bei Außer-Haus-Service. Die Prostituierten sind nach Angaben der Klägerin selbstständig tätig. Der Preis für ein normales Zimmer einschließlich der sexuellen Dienstleistungen beträgt 270 €, für ein Whirlpoolzimmer 290 €. Darin enthalten sind das Entgelt für das Zimmer (150 € bzw. 160 €) und das Entgelt für die sexuellen Dienstleistungen (120 € bzw. 130 €). Die Preise sind als Mindestpreise festgelegt und werden nicht von den Prostituierten verhandelt. Die Getränke werden an der Bar abgerechnet und bezahlt, während die Zimmermiete, die sexuellen Dienstleistungen und der Außer-Haus-Service (280 €) an der Rezeption mit den Kunden abgerechnet werden. Die Prostituierten erhalten das auf ihre Leistungen entfallende Entgelt nach Abzug von 20 % (19 % Umsatzsteuer und 1 % Kartenzahlungsgebühr) am Ende eines Tages in bar von der Klägerin ausgezahlt. 10 An der Rezeption werden die Leistungen auf einer als Rechnung bezeichneten, für den internen Gebrauch geführten Liste festgehalten, die 2012 Leistungen unter den Stichworten "Zimmer", "Pool", "Außer-Haus", "Mädchen", "Transit", "Barauslage", "Sonstiges" vorsah. 2014 wurde eine Liste mit den Stichworten "Zimmermiete", "Pool-Miete", "Bar-Auslagen", "Transit", "Getränke Nr." verwendet. Auf der Liste wurden Beträge für verschiedene Leistungen aufgeführt, wobei nur ein Teil, beispielsweise die Zimmermiete, in die Endsumme einfloss. In der Kassenführung erfasst die Klägerin die Einnahmen für Zimmermiete und für sexuelle Dienstleistungen getrennt. 11 Nachdem die Klägerin in der Vergangenheit die im ... Club erbrachten Leistungen insgesamt als steuerpflichtige Umsätze angemeldet hatte, erklärte sie seit November 2015 hinsichtlich der stundenweisen Überlassung von Zimmern umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze und machte auch für vorangegangene Veranlagungszeiträume eine geänderte Festsetzung der Umsatzsteuer geltend. Die Einnahmen aus sexuellen Dienstleistungen der Prostituierten werden weiterhin von ihr als Umsätze zu 19 % versteuert. 12 Im Streitjahr 2016 wurde bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Jahre 2011 bis 2014 begonnen, die von dem Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen übernommen wurde. Nach einem vorläufigen Bericht über das steuerliche Ermittlungsergebnis kommt das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen zu dem Schluss, dass es sich bei dem ... Club um ein Bordell handelt. Die Klägerin und nicht einzelne Prostituierte würden nach außen hin als Anbieter sexueller Dienstleistungen auftreten. Bei der Überlassung der Zimmer handle es sich um eine andersartige Leistung, die im Rahmen des Bordellbetriebes erbracht werde und der Umsatzsteuer unterliege. Auch werde eine einheitliche steuerpflichtige Leistung erbracht, die die Nutzung eines Zimmers mit umfasse. Die getrennte Erfassung der einzelnen Leistungselemente ändere daran nichts, zumal der Außer-Haus-Service künstlich in zwei Teilelemente aufgespalten werde. 13 Die Steuerfahndungsprüfung ist derzeit noch nicht abgeschlossen, der streitgegenständliche Sachverhalt ist von den strafrechtlichen Ermittlungen nicht betroffen. 14 Der Beklagte folgte der Würdigung und erließ einen von der Steueranmeldung abweichenden Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für August 2016, in dem er auch die Umsätze aus der Zimmerüberlassung als steuerpflichtig zu 19 % berücksichtigte. Mit Änderungsbescheid vom 10.04.2017 berücksichtigte der Beklagte die auf die Zimmerüberlassung entfallenden Vorsteuerbeträge und setzte die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für August 2016 auf ... € fest. Den dagegen fristgemäß eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 31.03.2017 als unbegründet zurück. 15 Am 02.05.2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie nach § 4 Nr. 12 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreie Vermietungsumsätze erziele. In dem von ihr betriebenen ... Club gebe es einen Barbereich und einen angeschlossenen Hotelbereich, in dem Zimmer stundenweise vermietet würden. In dem Barbereich würden sich selbstständig tätige Prostituierte aufhalten, deren Kunden an der Rezeption des Hotelbereichs Zimmer anmieten könnten. Die Abrechnung und Bezahlung der Getränke im Barbereich erfolge getrennt von der Anmietung und Abrechnung eines Zimmers im Hotelbereich. Das Entgelt für die Dienstleistung der Prostituierten werde an der Rezeption des Hotelbetriebes im Auftrag der Prostituierten ebenfalls gesondert abgerechnet. 16 Bei der Vermietung der Hotelzimmer handle es sich nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) um steuerfreie Vermietung, da die kurzfristige Überlassung von Zimmern zur Ausübung der Prostitution nicht das Tatbestandsmerkmal der Beherbergung erfülle (Urteil vom 24.09.2015 V R 30/14). Im Gegensatz zu der vom Beklagten herangezogenen Rechtsprechung sei im vorliegenden Fall zu beachten, dass die Gäste die Hotelzimmer stundenweise mieten würden und es sich nicht um Zimmer der Prostituierten handle. Die Zimmer würden durch sie, die Klägerin, vermietet, während die sexuellen Dienstleistungen durch einen Dritten, nämlich die Prostituierten erbracht würden. 17 Es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass sie, die Klägerin, die als Betreiberin des Clubs nach außen hin auftrete, sich aus umsatzsteuerlicher Sicht sämtliche Umsätze, auch die der Prostituierten, zurechnen lassen müsse. Streitig sei allein, ob mehrere, umsatzsteuerlich getrennt zu beurteilende Leistungen oder eine Hauptleistung vorliege, deren verschiedene Bestandteile das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung teilten. Aus dem einheitlichen Außenauftritt - auch über das Internet - könne jedoch nicht gefolgert werden, dass alle erbrachten Leistungen als einheitliche Leistung zu beurteilen seien. Die Leistungen des Barbetriebs seien leicht abgrenzbar, insbesondere wenn Gäste lediglich Getränke konsumierten, was immer wieder der Fall sei. Die sexuellen Dienstleistungen bestünden aus zwei Komponenten, der Leistung der Prostituierten und der Nutzung eines (ungestörten) Raumes. Es würden zwei unterschiedliche Dienstleistungen von unterschiedlichen Dienstleistern erbracht. Die Zimmer entsprächen üblichen Hotelzimmern ohne zusätzliche Sicherheitsausstattung (z. B. Alarmknöpfe, Kameraüberwachung). Mieter des Zimmers sei der Gast und die Abrechnung erfolge an der Rezeption. Eine Trennung der Leistungen sei ohne weiteres möglich und erfolge auch durch die vorgenommene Abrechnung. Bei dieser Sachlage sei auch umsatzsteuerrechtlich von getrennt zu beurteilenden Leistungen auszugehen. 18 Der Preis für das Zimmer sei auch für die Kunden (so er es denn wissen wolle) leicht nachvollziehbar. Die Abrechnung der einzelnen Leistung, insbesondere das Entgelt für die Zimmernutzung und die Dienstleistungen der Prostituierten, erfolge getrennt, es würden bei der Kartenzahlung getrennte Kreditkartenterminals verwendet. Diesen Sachverhalt könnten die Geschäftsführerin A, der Betriebsprüfer B wie auch der Steuerfahndungsprüfer C bezeugen. Zudem würde eine nennenswerte Anzahl von Gästen allein zum Verzehr von Getränken in dem Betrieb der Klägerin einkehren, dies könne der Gast D bestätigen. 19 Eine rechtsverbindliche Definition des Begriffes "Bordell" gebe es nicht, so dass daraus in Anknüpfung an die Rechtsprechung des BFH auch nicht auf eine einheitliche Leistung geschlossen werden könne. Gäste, die nur zum Verzehr von Getränken das entsprechende Lokal aufsuchen würden, würden von dieser Rechtsprechung nicht sachgerecht erfasst. Hinsichtlich der Anmietung von Räumen könne es keinen Unterschied machen, ob der Gast mit einer Prostituierten die Bar verlasse und in einer Steige ein Zimmer anmiete oder diese Zimmeranmietung in räumlicher Nähe zur Bar vornehme. 20 Sie erbringe mit einem Hotelbetrieb vergleichbare Leistungen. Die vorgesehene besondere Nutzungsmöglichkeit des Zimmers ändere nichts an der zivilrechtlichen Einordnung als Vermietung. Insoweit sei jede einzelne Leistung der Klägerin umsatzsteuerrechtlich zu würdigen. 21 Während des Klageverfahrens hat der Beklagte am 16.10.2017 die Umsatzsteuer für 2016 auf ... € festgesetzt. Hierbei behandelte er die Umsätze aus der Zimmerüberlassung in Höhe von ... € brutto (... € netto) als steuerpflichtig. Ergänzend berücksichtigte der Beklagte steuermindernd die auf diese Umsätze entfallende Vorsteuer in Höhe von ... €. 22 Die Klägerin beantragt, den Umsatzsteuerbescheid für 2016 vom 16.10.2017 in der Weise zu ändern, dass die Umsatzsteuer unter Berücksichtigung weiterer steuerbefreiter Vermietungsumsätze von ... € festgesetzt wird. 23 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 24 Der Beklagte trägt vor, dass die Klägerin ihre Leistungen bei einer Gesamtbetrachtung im Rahmen eines Bordellbetriebs erbringe. Die Überlassung der Zimmer sei keine umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung. Sie diene nicht der Beherbergung von Personen, sondern ihr Hauptzweck bestehe darin, dass sie für die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten in Form der Prostitution überlassen würden. Die gewerbliche Nutzung der Räume für Prostitution sei charakterbestimmend für die Leistung der Klägerin. Aus Sicht ihrer Leistungsempfänger werde die Zimmervermietung in erster Linie durch die Möglichkeit zur Ausübung der gewerblichen Prostitution geprägt. Für ihn stelle sich die Möglichkeit, in den Räumen der Klägerin Kontakt zu Prostituierten herzustellen und im angrenzenden Hotel die Leistungen der Prostituierten in Anspruch zu nehmen, als einheitliche Leistung dar. Diese Wahrnehmung werde durch den einheitlichen Außenauftritt des ... Clubs auch hervorgerufen. Es stehe nicht die Grundstücksnutzung im Vordergrund, sondern die Möglichkeit, die sexuellen Dienstleistungen der Prostituierten, vorzugsweise in separaten Räumen, zu nutzen. An der Einheitlichkeit der Leistung ändere auch eine getrennte Bezahlung von Raumnutzung und Prostitutionsleistung nichts. 25 Eine reguläre Vermietung zum Zwecke der reinen Raumnutzung werde nicht angeboten. 26 In der mündlichen Verhandlung ist der Steuerfahndungsprüfer C als Zeuge zu den Gegebenheiten in dem Betrieb der Klägerin gehört worden. Hinsichtlich seiner Aussage wird auf das Protokoll verwiesen. 27 Dem Gericht haben die Umsatzsteuerakte, die Umsatzsteuernebenakte, die Betriebsprüfungsakte und die Rechtsbehelfsakte zu der Steuernummer .../.../... vorgelegen. Des Weiteren sind die Akten der Steuerfahndung beigezogen worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 28 Die Klage ist zulässig. Der Jahressteuerbescheid für 2016 vom 16.10.2017 ist gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens geworden. 29 Die Klage hat jedoch keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat die Umsätze, auch soweit sie auf die stundenweise Überlassung von Zimmern entfallen, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise der Umsatzsteuer unterworfen. 30 Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, sofern keine Steuerbefreiung nach § 4 UStG besteht. 31 1. Nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen, steuerfrei. Nicht befreit sind nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. 32 Der Begriff der Grundstücksvermietung ist auf der Grundlage der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie - MwStSystRL) unionrechtskonform auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) sowie des BFH liegt eine steuerfreie Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG vor, wenn dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer (EuGH-Urteil vom 22.01.2015 C-55/14 Varenne, UR 2015, 347; BFH-Urteil vom 24.09.2015 V R 30/14, BFH/NV 2016,153; Beschluss vom 07.02.2017 V B 48/16, BFH/NV 2017, 629). Die entgeltliche Überlassung von Räumen ist aber dann keine Vermietungsleistung mehr, wenn die Überlassung der Zimmer wegen darüber hinausgehender weiterer Leistungen ein anderes Gepräge erhält. Dies ist der Fall, wenn nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse die Vermietung eines Grundstücks oder von Grundstücksteilen durch andere wesentliche Leistungen überlagert wird und die Zimmervermietung nur vorgeschoben ist (BFH-Urteil vom 17.12.2014 XI R 16/11, BStBl II 2015, 427). Denn maßgebend bei einem Leistungsaustausch ist der objektive Inhalt des Vorgangs und nicht die Bezeichnung, die die Parteien ihm geben. So kann trotz Bezeichnung durch die Beteiligten als Vermietungsverhältnis nach dem objektiven Inhalt eine sonstige Leistung des Bordellinhabers anzunehmen sein, wenn dieser nach den nach außen erkennbaren Gesamtumständen aufgrund von Organisationsleistungen selbst derjenige ist, der durch die Anwerbung von Prostituierten und Unterbringung das Bordell betreibt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Prostituierten weisungsgebunden als Arbeitnehmerinnen oder als Subunternehmerinnen anzusehen sind (BFH-Beschluss vom 07.02.2017 V B 48/16, BFH/NV 2017, 629 m. w. N.). Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG ist grundsätzlich derjenige, der als Unternehmer nach außen hin auftritt (vgl. BFH-Urteil vom 15.05.2012 XI R 16/10, BFH/NV 2012, 2094; Beschluss vom 29.01.2008, V B 201/06, BFH/NV 2008, 827; FG Hamburg Urteil vom 12.12.2012, 2 K 88/11, juris). 33 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Überlassung von Zimmern an Kunden eine sonstige Leistung im Rahmen des Bordellbetriebs. Unstreitig betreibt die Klägerin ein Bordell und wirbt auch nach außen mit einem entsprechenden Leistungsangebot. Es umfasst einen Barbereich, der die Auswahl und Anbahnung eines Kontaktes zu den Prostituierten ermöglicht, sowie die Überlassung von Zimmern zur (ungestörten) Inanspruchnahme der sexuellen Dienstleistungen. Nach ihrem Internetauftritt bietet die Klägerin diese Leistungen den Kunden als einheitliches Angebot an, in dem sie sowohl mit der "gemütlichen und wunderschön eingerichteten Bar" zum Kennenlernen der Damen wirbt, als auch mit "elegant eingerichteten Zimmern" oder den Whirlpool-Zimmern ihres Nachtklubs sowie den täglich anzutreffenden "bis zu 40 bildhübschen Damen". Aus Sicht des Kunden stellt es sich als typisches - einheitliches - Angebot eines Bordells dar, das sämtliche Leistungselemente beinhaltet. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass Kunden in einzelnen Fällen nicht sämtliche Leistungen der Klägerin in Anspruch nehmen, sondern beispielsweise nur das Angebot der Bar nutzen. 34 Verstärkt wird der Eindruck einer einheitlichen Bordellleistung dadurch, dass von den Kunden ein Eintrittsgeld von 30 € bzw. zu Messezeiten von 50 € zu entrichten ist. Anhaltspunkte dafür, dass aus Sicht der Kunden verschiedene Vertragspartner einzelne Leistungen anbieten, die von diesen gesondert zu beziehen sind, ergeben sich hingegen nicht. 35 Die Überlassung der Zimmer durch die Klägerin erfolgt auch allein im Rahmen des Bordellbetriebs und zu dem Zweck der Ausübung der sexuellen Dienstleistung der im Barbereich anzutreffenden Damen. Die Zimmer stehen weder für andere Zwecke noch für Kunden zur Verfügung, die beispielsweise mit anderen "externen" Prostituierten ein Stundenhotel buchen wollen. Es wird damit gerade nicht dem Vertragspartner das Recht eingeräumt, für bestimmte Zeit wie ein Eigentümer über das Zimmer zu verfügen, sondern die Nutzung der Zimmer wird nur im Rahmen der Leistungen des Bordellbetriebs ermöglicht und erhält dadurch ihr besonderes Gepräge. Dadurch unterscheidet sich das Angebot der Klägerin maßgeblich von einem Stundenhotel, das grundsätzlich für jedermann zugänglich und buchbar und von außen als Hotel erkennbar ist. 36 Kennzeichnend - und im Hinblick auf die tatsächlich angebotene Leistung der Klägerin schlüssig - ist insoweit auch, dass sie ihre Räumlichkeiten nach außen hin lediglich als Nightclub anbietet. Für einen möglichen Kunden ist nicht erkennbar, dass im Betrieb der Klägerin Zimmer angemietet werden könnten. Diese Außendarstellung wird auch nicht durch die Aufschrift "Hotel" auf der Tür zu den oberen Geschossen relativiert, denn diese Kennzeichnung würde ein potentieller Kunde erst nach Betreten der Räume entdecken können. 37 Auch die weitere Organisation des Bordellbetriebs spricht für eine einheitliche Leistung der Klägerin, deren Leistungselemente aus Sicht der Kunden nicht getrennt voneinander zu erwerben sind und die nur im Rahmen des einheitlichen Bordellbetriebs angeboten werden. So ist der Preis für die Nutzung eines Zimmers zur Inanspruchnahme der sexuellen Dienstleistung einer der Prostituierten aus dem Barbereich auf 270 € (einfaches Zimmer) bzw. 290 € (Whirlpool-Zimmer) festgelegt. Dies kann den protokollierten Aussagen von Prostituierten entnommen werden, die im Rahmen des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vernommen wurden. Der Zeuge C hat diese Preisvorgabe bestätigt und auch die Geschäftsführerin A hat letztlich eingeräumt, dass dieser (Mindest-)Preis festgelegt worden ist, um ein "Preisdumping" unter den konkurrierenden Frauen zu verhindern. Dabei ist es nicht entscheidungserheblich, ob in Einzelfällen Prostituierte auf dem Zimmer ggf. für Zusatzleistungen oder besonders gute Leistungen ein zusätzliches Entgelt erhalten, von dem auch die Klägerin nach Bekunden der Geschäftsführerin keine Kenntnis hat bzw. erhält, obwohl sie für die Prostituierten die Umsatzsteuer abführt. Maßgeblich ist vielmehr, dass aus Sicht des Kunden der Preis dafür, mit einer der Prostituierten aus dem Barbereich eines der Zimmer aufzusuchen, 270 € bzw. 290 € kostet. Es kann auch dahinstehen, ob der Kunde letztlich tatsächlich erfährt, welcher Anteil davon auf das Zimmer, welcher Anteil auf die Leistungen der Prostituierten und welcher Anteil auf die sonstigen Organisations- und Verwaltungsleistungen der Klägerin entfällt. Er erhält keine Abrechnung und der Preis für die sexuellen Dienstleistungen wird von ihm nicht gesondert mit der Prostituierten ausgehandelt. Beide Leistungen werden an der Rezeption bezahlt, so dass ihm gegenüber nur die Klägerin als Vertragspartner in Erscheinung tritt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Prostituierten selbständig oder angestellt sind, ob und in welcher Weise die Klägerin mit ihnen abrechnet (vgl. BFH-Beschluss vom 07.02.2017 V B 48/16, BFH/NV 2017, 629, m. w. N.). 38 Der Würdigung als einheitliche Leistung des Bordellbetriebs steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach ihren Angaben das Entgelt für das Zimmer und die sexuelle Dienstleistung über getrennte Kartenlesegeräte mit dem Kunden abrechnet. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass es sich bei der Zimmerüberlassung um eine Leistung handelt, die organisatorisch in den Bordellbetrieb eingebunden und dadurch geprägt ist. Nur im Zusammenhang mit dem weiteren Angebot erfüllt die Zimmerüberlassung ihren Zweck und ist für den Kunden von Interesse. 39 Diese rechtliche Einordnung der Leistung der Klägerin steht auch im Übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aus den Entscheidungen zu Beherbergungsleistungen nicht hergeleitet werden, dass die stundenweise Überlassung von Zimmern eine eigenständige Vermietungsleistung im Rahmen verschiedener Leistungsangebote der Klägerin wäre. Sowohl hinsichtlich der Frühstücksleistung (BFH-Urteil vom 24.04.2013 XI R 3/11, BStBl II 2014, 86) als auch hinsichtlich der Einräumung von Parkmöglichkeiten (BFH-Urteil vom 01.03.2016 XI R 11/14, BStBl II 2016, 753) hat der BFH deutlich gemacht, dass es sich dabei nicht um Nebenleistungen zu einer Vermietungs- bzw. Beherbergungsleistung handelt, da Wohn- und Schlafräume zur kurzfristigen Beherbergung auch ohne Frühstück angeboten und genutzt werden, wie auch ohne die Verwahrung eines vom Hotelgast mitgeführten Fahrzeugs. Derartige Leistungen von Hotelbetreibern unterscheiden sich grundlegend von der Leistung der Klägerin, die ihre Räume nur zu einem bestimmten Zweck und nur ihren Gästen im Rahmen der von ihr insgesamt angebotenen Leistung zur Verfügung stellt. Eine Überlassung der Zimmer außerhalb des Bordellbetriebs erfolgt gerade nicht. Anders als ein Hotelfrühstück oder die Anmietung eines Hotelparkplatzes, die auch unabhängig von einer Beherbergung in Anspruch genommen werden kann, ist die Zimmerüberlassung der Klägerin untrennbar mit dem übrigen Leistungsangebot der Klägerin verbunden. Die Leistung der Klägerin ist damit nicht vergleichbar mit der reinen Vermietung von Steigenzimmern. 40 2. Bei der Überlassung der Zimmer handelt es sich unstreitig auch nicht um eine Vermietung von Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung im Sinne von § 4 Nr. 12 S. 2 UStG, so dass die Leistungen zutreffend von dem Beklagter als steuerpflichtige Umsätze zu 19 % behandelt worden sind. 41 3. Der Höhe nach ist die festgesetzte Umsatzsteuer für 2016 nicht streitig. Der Beklagte hat zutreffend auch die Vorsteuer hinsichtlich der auf die aus der Zimmerüberlassung erzielten Umsätze erhöht. 42 4. Das Verfahren ist nicht aufgrund des bei dem EuGH anhängigen Verfahrens C-463/16 (Stadion Amsterdam C. V.) auszusetzen. 43 Nach § 74 FGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind auch dann erfüllt, wenn der EuGH mit Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts befasst ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des Rechtsstreits abhängig ist (BFH-Urteile vom 03.09.2008 XI R 54/07, BStBl II 2009, 499, m. w. N.). 44 Die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit hängt nicht von der Beantwortung der dem EuGH in dem Verfahren C-463/16 vorgelegten Frage ab. In dem Verfahren will das Vorlagegericht wissen, ob bei einer einheitlichen Leistung, die aus mehreren spezifischen Bestandteilen besteht, die Besteuerung für dieses Leistungsbündel nach den für die Bestandteile geltenden unterschiedlichen Steuersätzen erfolgen soll, wenn die Gegenleistung für die Dienstleistung nach einem zutreffenden Verhältnis der Bestandteile aufgespalten werden kann. In dem vorgelegten Sachverhalt würden für die Leistungen verschiedene Steuersätze gelten, sollten sie als getrennte Hauptleistungen erbracht werden (NWB-Datenbank zu C-463/16). 45 Die Vorlage betrifft einen gänzlich anderen Sachverhalt. Die in diesem Verfahren zu entscheidende Rechtsfrage ist nicht von der Entscheidung vorgelegten Frage abhängig. Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin, dass die Zimmerüberlassung in ihrem Betrieb als steuerfreie Vermietungsleistung behandelt wird. Diese Frage hängt jedoch nicht entscheidend von der Einheitlichkeit der von der Klägerin erbrachten Leistungen ab, sondern davon, dass die Zimmerüberlassung durch die Einbindung in den Bordellbetrieb der Klägerin ein anderes Gepräge erhält und nicht als Vermietungsleistung im Sinne von § 4 Nr. 12 UStG einzuordnen ist. 46 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.